Urteil
19 K 3342/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0114.19K3342.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1953 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31.05.2004 als Studienrat im Dienst des beklagten Landes. Mit Antrag vom 17.12.2007 beantragte er u.a. die Gewährung einer Beihilfe für das seiner am 00.00.1987 geborenen Tochter K. zum Zwecke der HPV-Impfung verordnete Medikament "Gardasil" Fertigspritzen (Kosten: 477,18 Euro). Mit Bescheid vom 03.01.2008 lehnte das beklagte Land, hier das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), u.a. die Gewährung einer Beihilfe für das Medikament "Gardasil" ab. Zur Begründung führte es aus, eine Gebärmutterhalsimpfung könne nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Behandlung zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr begonnen worden sei. Am 05.02.2008 legte der Kläger u.a. hiergegen Widerspruch ein, den das LBV insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 als unbegründet zurückwies. Zu vorbeugenden Maßnahmen würden Beihilfen nur nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BVO NW gewährt. Nach den gemäß § 16 BVO NW vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen -VVzBVO -), hier Nr. 5.3 zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO seien Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen - beihilfefähig, soweit die Schutzimpfung öffentlich empfohlen werde. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 07.12.2000 - SMBl. NRW 21260 - würden alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) als öffentlich empfohlen gelten. In ihrer 56. Sitzung am 27. und 28.02.2007 habe die STIKO nach Abstimmung mit den Bundesländern und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen weiterer betroffener Kreise eine Empfehlung zur generellen Impfung gegen "humane Papillomaviren" (HPV) für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren verabschiedet. Die Altersbegrenzung sei durch Erlass des Finanzministeriums vom 26.03.2007 - B3100 - 2.1.3 - IV A 4 - ausdrücklich bestätigt worden. Die Tochter des Klägers habe im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr zu dem von der STIKO empfohlenen Personenkreis gehört. Am 16.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Die Empfehlungen der STIKO beinhalteten nicht zugleich die Aussage, eine Impfung jüngerer Mädchen oder älterer Frauen zur Vermeidung von Gebärmutterhalskrebs durch humane Papillomaviren der Typen HPV 16 und 18 sei generell nicht sinnvoll. Vielmehr habe die STIKO insoweit lediglich keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen und ausgeführt, dass es einer individuellen Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung durch den jeweils betreuenden Arzt bedürfe. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des OVG Münster im Beschluss vom 16.03.2010 - 3 A 2211/08 -. Soweit das OVG Münster als individuelle Gegebenheiten "noch kein Geschlechtsverkehr" oder "nachweislich noch keine Vorinfektion mit HPV-Viren" nenne, handele es sich nur um Beispiele, nicht um zwingende Voraussetzungen. Entscheidend könne nur sein, ob im Zeitpunkt der Impfung eine HPV-Infektion bestanden habe. Dies sei bei seiner Tochter nicht der Fall. Zwar habe bei ihr eine Zelldysplasie auf dem (PAP III D) Boden einer HPV-Infektion bestanden. Der Einsatz des Medikaments Gardasil sei aber erst erfolgt, nachdem nach durchgeführter Konisation nachweislich keine HPV-Infektion mehr vorgelegen habe. Da durch die Konisation nur ein Teil des Gebärmutterhalses entfernt worden sei, bestehe theoretisch das Risiko einer Neuinfektion. Deshalb mache die Impfung Sinn. Hierzu ergebe sich nichts Abweichendes aus der Stellungnahme der STIKO. Weiter komme hinzu, dass bei der Tochter eine Infektion nur mit den HPV-Typen 16/18/45/56 festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Typen 6/11/42/43/44 sei der Befund negativ gewesen. Die für die Ausbildung von Gebärmutterhalskrebs ebenfalls ursächlichen Typen 6 und 11 würden aber vom Schutz des Impfstoffes Gardasil mit umfasst. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 03.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2008 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den Kosten des seiner Tochter verordneten Impfstoffes Gardasil zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Für die begehrte Beihilfe sei angesichts der bereits vor der Impfung bei der Tochter des Klägers bestanden habenden HPV-Infektion unter Berücksichtigung der Empfehlungen der STIKO kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dem seiner Tochter verordneten Impfstoff Gardasil. Der angegriffene Bescheid des LBV ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der hier anzuwendenden Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22.11.2006 (GV. NRW. S. 596) sind Schutzimpfungen, ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen, grundsätzlich beihilfefähig. Wie alle Aufwendungen für Krankheiten setzt auch die Erstattung der Kosten von Schutzimpfungen voraus, dass diese notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Was im Falle einer Erkrankung notwendig ist, entscheidet im Allgemeinen der behandelnde Arzt. Für Schutzimpfungen ist die Notwendigkeit der Impfung ohne weitere Prüfung zu bejahen, wenn die jeweilige Schutzimpfung öffentlich empfohlen worden ist (vgl. Nr. 5.3. VVzBVO zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO). Den unbestimmten Rechtsbegriff der "öffentlichen Empfehlung" hat das beklagte Land durch Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Gesundheit und Familie vom 07.Dezember 2000 - Impferlass - (MBl NRW 2000 S. 1639) konkretisiert. Öffentlich empfohlen sind danach alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO). Die STIKO hat am 27. und 28.02.2007 (veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin Nr. 12 vom 23.03.2007) eine generelle Empfehlung der HPV-Impfung ausdrücklich nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ausgesprochen. Dieser Altersgruppe gehörte die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Behandlung nicht (mehr) an. Dies bedeutet zwar nicht, dass die vom Kläger begehrte Beihilfeleistung ausgeschlossen ist. Denn Verwaltungsvorschriften (hier: Nr. 5.3 VVzBVO zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO i.V.m. dem Impferlass vom 07.12.2000) können einen Rechtsanspruch des Beamten, der sich unmittelbar aus den Vorschriften der Beihilfenverordnung ergibt, nicht ausschließen. Vielmehr muss sich die Entscheidung darüber, ob medizinischen Behandlungen oder Arzneimittel und Impfstoffe von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, aus den Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jede bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders selbst übertragen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 3 A 1344/08, 3 A 2211/08 und 3 A 2584/09 -, alle in www.justiz.nrw.de , jeweils m.w.N.. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Impfungen ist, dass die Impfung i.S.d. § 3 Abs. 1 BVO notwendig ist. Nr. 5.3 VVzBVO ist im Falle der HPV-Impfung i.V.m. der Impfempfehlung der STIKO deshalb dahin zu verstehen, dass eine Prüfung der Notwendigkeit der Schutzimpfung im Einzelfall nicht erfolgen soll, wenn sie an einem Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren vorgenommen worden ist. Hiervon unberührt bleibt, dass bei jüngeren Mädchen wie auch älteren Frauen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die HPV-Impfung jeweils unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände und der Einschätzung des betreuenden Arztes notwendig war. Notwendig sind dabei nur solche HPV-Impfungen, bei denen von einer Wirksamkeit der Impfung in gleichem Umfang auszugehen ist, wie für die von der generellen Impfempfehlung der STIKO erfasste Personengruppe der Mädchen von 12 bis 17 Jahren, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.03.2010, w.v.. Grund für die Bestimmung dieser Altersgruppe war für die STIKO, dass bei dieser Altersgruppe die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer HPV-Infektion ohne individuelle Voruntersuchung des Impflings allgemein als gering eingestuft werden kann. Nach den Ausführungen der STIKO in der Impfempfehlung von März 2007 (wie auch in der nachfolgenden Stellungnahme vom 10.08.2009) hängt die Wirksamkeit einer Impfung gegen HPV maßgeblich davon ab, ob der Impfling mit HPV-Viren - egal welchen Typs - vorinfiziert war oder nicht. Bei der Zielgruppe der sog. "HPV-naiven Frauen" (Frauen ohne (Vor-)Infektion) liegt die Wirksamkeit der Impfung bei HPV 16/18-Typen bei 93% und unabhängig vom HPV-Typ bei 70% (STIKO vom 10.08.2009, S. 324). Die Impfung gegen HPV wirkt bei bereits HPV-infizierten Frauen deutlich schlechter als bei nicht HPV-Infizierten (STIKO, w.v., S. 325). Eine therapeutische Wirkung bei bestehenden Infektionen hat die Impfung nicht. Bei Impflingen mit einer überwundenen Infektion wird der Nutzen der Impfung geringer. Schutzeffekte sind zwar auch für diese Personengruppe denkbar, weil auch eine überwundene Infektion mit einem HPV-Typ keine lebenslange Immunität bewirkt und eine Reinfektion mit demselben Typ möglich ist (STIKO, w.v., S. 319). Die generelle Impfempfehlung wurde auf die Personengruppe der vorinfizierten, aber ausgeheilten Frauen nicht erstreckt, weil im Zeitpunkt der Empfehlung (März 2007) keine gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Impfung für diese Personengruppe vorlagen. Nach neueren Erkenntnissen, wie sie in der Stellungnahme der STIKO vom 10.08.2009 dokumentiert sind, wird der Nutzen der Impfung geringer, wenn vor der Impfung bereits eine HPV-Infektion mit einem HPV-Typ bestand. Die Impfung wirkt nach diesen neueren Ausführungen der STIKO bei Infizierten bzw. infiziert Gewesenen deutlich schlechter als bei den HPV-naiven Mädchen und Frauen. Die Tochter des Klägers war im Zeitpunkt der Impfung bereits vorinfiziert gewesen. Bei ihr bestand deshalb eine deutlich schlechtere Wirksamkeitsprognose als für die von der generellen Impfempfehlung erfasste Personengruppe. Damit mag die Impfung trotz der schlechteren Wirksamkeitsprognose noch sinnvoll gewesen sein. Notwendig i.S.v. § 3 Abs. 1 BVO und deshalb beihilfefähig war die Impfung der Tochter des Klägers jedoch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. X. vom 07.09.2010. In dieser ist ausgeführt, dass wegen der nur teilweisen Entfernung des Gebärmutterhalses theoretisch das Risiko einer Neuinfektion gegeben sei. Auch sei es so, dass konisierte ältere Frauen bei einem HPV-Nachweis scheinbar ein höheres Rezidivrisiko hätten. Deshalb spreche angesichts einer möglichen relativ hohen Clearance Rate nach erfolgter Konisation alles dafür, dass eine prophylaktische Impfung zur "Verwendung" (gemeint ist offenkundig die Vermeidung) eines Rezidivs Sinn mache. Diese Ausführungen belegen zwar die von der behandelnden Ärztin angenommene Sinnhaftigkeit der vorgenommenen Impfung. Eine Prognose zur sicheren Wirksamkeit der Impfung der Tochter des Klägers im Verhältnis zur Impfung HPV-naiver Frauen enthält die Stellungnahme der Frau Dr. med. X. aber nicht. Soweit der Kläger selbst noch darauf hinweist, dass die Vorinfektion seiner Tochter sich u.a. nicht auf die vom Schutz des Impfstoffes Gardasil mit erfassten HPV-Typen 6 und 11 erstreckt habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die Impfung der Tochter des Klägers bezüglich der HPV-Typen 6 und 11 noch eine der Impfung einer HPV-naiven Frau gleiche Wirksamkeit entfaltet, hat sie jedenfalls wegen der Vorinfektion der Tochter des Klägers mit den HPV-Typen 16 und 18 keine im Verhältnis zur Impfung HPV-naiver Frauen vergleichbare Wirksamkeit (mehr) in Bezug auf das Ziel der HPV-Impfung, die Reduktion der Krankheitslast durch Gebärmutterhalskrebs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.