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Urteil

19 K 5035/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0114.19K5035.09.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Beförderungskosten im Ausland

Einer Anwendung des § 10 Abs. 1 S 3 BVO NRW steht die passive Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 f EGV entgegen, wenn sich die Krankenbehandlung im Ausland, anlässlich derer Beförderungskosten entstehen, als geplante Maßnahme darstellt, und dem Kläger in gleicher Situation im Inland Beihilfe zu Beförderungskosten zu gewähren wäre. In einem solchen Fall folgt ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 22.07.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den für die Monate Februar - Mai 2009 entstandenen Fahrtkosten zur Dialysebehandlung in Spanien eine Beihilfe in Höhe von 1.730,19 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Beförderungskosten im Ausland Einer Anwendung des § 10 Abs. 1 S 3 BVO NRW steht die passive Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 f EGV entgegen, wenn sich die Krankenbehandlung im Ausland, anlässlich derer Beförderungskosten entstehen, als geplante Maßnahme darstellt, und dem Kläger in gleicher Situation im Inland Beihilfe zu Beförderungskosten zu gewähren wäre. In einem solchen Fall folgt ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. Das beklagte Land wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 22.07.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den für die Monate Februar - Mai 2009 entstandenen Fahrtkosten zur Dialysebehandlung in Spanien eine Beihilfe in Höhe von 1.730,19 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes; der für ihn maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. Unter dem 14.05.2009 beantragte der Kläger, ihm zu Aufwendungen, die ihm anlässlich einer Beförderung von seinem Aufenthaltsort in Spanien zu einem Krankenhaus zu der dort durchgeführten Dialyse entstanden seien, Beihilfe zu gewähren. Ausweislich der Belege für Februar, März, April und Mai 2009 betrugen diese Kosten mit einem Taxiunternehmen 2.471,70 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) lehnte mit Bescheid vom 02.06.2009 eine Beihilfe zu diesen Beförderungskosten ab, weil die Beihilfenverordnung eine Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Beförderungskosten im Ausland nicht vorsehe. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 06.06.2009, mit dem er auf die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden "Krankentransportrichtlinien" hinwies, erläuterte das LBV mit Bescheid vom 17.06.2009, dass nach § 10 der Beihilfenverordnung eine Beihilfefähigkeit für Beförderungskosten im Ausland vorliegend ausscheide; eine Ausnahme sei auch nicht bei besonderen Behandlungsarten vorgesehen. Lediglich bei einer dringenden Notwendigkeit und der Voraussetzung, dass im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten sei, könne anderes gelten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein, in dem er ausführte, dass seine Beförderung zur Dialysebehandlung in einem Krankenhaus in Spanien aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 wies das LBV den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten im Ausland unter Hinweis auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Beihilfenverordnung zurück. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm eine Beihilfe auch zu den Beförderungskosten zustehe, die ihm anlässlich seiner Fahrten von seinem Aufenthaltsort in Spanien zum Krankenhaus, in dem die erforderliche Dialyse durchgeführt worden sei, entstanden seien. Dies folge zunächst daraus, dass das LBV in den Jahren 2005 - 2008 selbst die Beihilfefähigkeit solcher Beförderungskosten anerkannt und zudem gegenüber einer Mitarbeiterin des Krankenhauses in Spanien telefonisch erklärt habe, dass Beförderungskosten übernommen würden. Darüber hinaus verstoße die von dem LBV herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 der Beihilfenverordnung gegen europäisches Recht in Form des Grundsatzes der Gebietsgleichstellung, weil nicht erkennbar sei, aus welchen rechtlich nachvollziehbaren Gründen Beförderungskosten im Inland beihilfefähig, solche im Ausland hingegen nicht beihilfefähig seien. Die Dialysebehandlung sei bei ihm im Übrigen notwendig; auch bei seinem Aufenthalt in Spanien bedürfe er dieser Behandlung. Nach einer fachärztlich-internistischen Stellungnahme des Prof. Dr. C. , Bonn vom 18.06.2010 sowie der ärztlichen Bescheinigung des Dialysezentrums Siegburg vom 28.06.2010 sei die Dialysebehandlung nur in einem Dialysezentrum, das an ein Krankenhaus angeschlossen sei, möglich, um mögliche Komplikationen rechtzeitig erkennen und behandeln zu können. Eine An- und Abreise zur Dialysebehandlung sei nach den Ausführungen von Prof. Dr. C. nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 22.07.2009 zu verpflichten, ihm zu den für die Monate Februar - Mai 2009 entstandenen Fahrtkosten zur Dialysebehandlung in Spanien in Höhe von 2.471,70 EUR eine Beihilfe in Höhe von 1.730,19 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe nicht zustehe. Soweit der Kläger auf eine Übernahme der Beförderungskosten in vorangegangenen Jahren verweise, könne hieraus kein Anspruch hergeleitet werden. Das Gespräch mit einer Mitarbeiterin des LBV sei mangels Schriftform keine Zusicherung. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten im Ausland sei kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann aufgrund des übereinstimmend erfolgten Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Soweit die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen (im Folgenden: LBV) vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 eine Beihilfe zu den vom Kläger geltend gemachten Beförderungskosten in Spanien ablehnen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den im Ausland entstandenen Beförderungskosten in Höhe von 1 730,19 EUR (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein solcher Anspruch allerdings nicht daraus, dass ihm - nach seinem Vorbringen - in den Jahren 2005 - 2008 Beihilfe zu solchen Beförderungskosten gewährt wurde; im Hinblick darauf, dass die Beihilfegewährung nicht im Ermessen der Festsetzungsstelle steht, kann ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, auch in Zukunft in gleicher Weise so wie in der Vergangenheit gestellt zu werden, nicht entstehen. Dass ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin des LBV und einer Sachbearbeiterin eines Krankenhauses in Spanien nicht die Voraussetzungen einer "Zusicherung" im Sinne von § 38 VwVfG NRW, aus der der Kläger möglicherweise Rechte herleiten könnte, erfüllt, liegt auf der Hand. Dem Kläger steht aber unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der seinem (ehemaligen) Dienstherrn obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (früher: § 85 LBG [in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung; nunmehr: § 45 BeamtStG [vom 17.06.2008 <BGBl. I S. 1010>, in Kraft getreten am 01.04.2009, geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 <BGBl. I S. 160>]) ein Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung zu. Das beklagte Land kann nämlich einem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu den vorliegend streitigen Beförderungskosten im Ausland nicht die Vorschrift des § 10 Abs.1 Satz 3 der Beihilfenverordnung NRW (in der seit der 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung [vom 12.12.2003 <GV.NRW. S. 756>] unverändert gebliebenen und für die streitigen, im Zeitraum von Februar bis Mai 2009 entstandenen Aufwendungen maßgebenden Fassung) - BVO NRW - entgegenhalten, weil eine Anwendung dieser Regelung die in Art. 49, 50 EGV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit - in Form der passiven Dienstleistungsfreiheit - entgegensteht. Im Einzelnen: Zwar konnte bzw. kann der Dienstherr nach § 88 Satz 4 f. LBG (in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) bzw. § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 d) LBG (in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung vom 21.04.2009 [GV.NRW. S. 284]) unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die anlässlich von Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten entstehen, beschränken. Dies ist u.a. mit der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW, wonach im Ausland anlässlich einer dortigen Krankenbehandlung entstehende Beförderungskosten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW nicht beihilfefähig sind, geschehen. Eine solche Beschränkung bzw. ein solcher Ausschluss der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen hat allerdings seine Grenze dort, wo dem europäisches Recht entgegensteht und eine Anwendung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen würde; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2006 - 6 A 4682/04 -, www.nrwe.de . Vorliegend verstößt der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von im Ausland entstandenen Beförderungskosten gegen die in Art. 49 f. EGV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in Form der sog. passiven Dienstleistungsfreiheit; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.1998 - C - 158/96 -, EuGHE 1998, I - 1931; Urteil vom 15.06.2010 - C - 211/08 -, EuGRZ 2010, 311. Art. 49 Satz 1 EGV regelt das Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Geschützt wird dabei neben dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringer der Dienstleistung auch der Empfänger der Dienstleistung. Art. 49 EGV erfasst dabei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit, wenn sich der Erbringer einer Leistung zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat begibt, als auch die passive Dienstleistungsfreiheit, d. h. die Fälle der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Diensten, in denen der sich der Dienstleistungsempfänger zu den Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt; vgl. Holoubek in: Schwarze (Hrsg.) EU-Kommentar (2. Aufl. 2008), Art. 49/50 EGV Rdz. 36 m.w.N.. Im Falle des Klägers liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis dieser sog. "passiven Dienstleistungsfreiheit" vor: Der Kläger bedarf nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dialysezentrums Siegburg vom 28.06.2010 seit April 2005 der kontinuierlichen Dialysebehandlung (3x wöchentlich). Wenn und soweit sich der Kläger in Spanien - regelmäßig an einem Urlaubsort in Malaga - aufhält, handelt es sich für ihn um einen geplanten Aufenthalt und daher bei der medizinischen Versorgung der Dialyse um eine geplante, weil jeweils regelmäßig und unabhängig vom konkreten Aufenthaltsort erforderliche Maßnahme. Der Kläger reist nach Spanien, um dort (jedenfalls auch) die ärztliche Behandlung in Form der Dialyse in Anspruch zu nehmen; vgl. zur Abgrenzung zu einem "ungeplanten Ereignis": EuGH, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - 26 K 327/05 -, www.nrwe.de . Der Ausschluss der Behilfefähigkeit von Aufwendungen von Beförderungskosten im Ausland - als Verstoß gegen die passive Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 f. EGV - wirkt sich im Falle des Klägers auch diskriminierend aus, weil er bei einer gleichen Behandlung/Situation im Inland einen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Beförderungskosten hätte. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch - mit bestimmten Einschränkungen - die Kosten für die Beförderung des Erkrankten. Davon ausgehend sind Beförderungskosten, wie sie dem Kläger in Spanien entstanden sind, auch in Deutschland ohne Einschränkungen beihilfefähig: Nach der Bescheinigung des Prof. Dr. C. , Bonn vom 18.06.2010 ist eine Beförderung des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Ein privates Fahrzeug stand dem Kläger in Spanien nicht zur Verfügung, so dass für die Beförderung die - vorliegend auch geltend gemachten - Kosten eines Taxis anzusetzen sind. Die Beförderungskosten zu einem Krankenhaus mit angeschlossener Dialysestation in Spanien waren auch unvermeidbar; der Kläger konnte nicht auf eine näher gelegene - isolierte - Dialysestation verwiesen werden, da nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine Dialyse wegen multipler Erkrankungen des Klägers nur in einem Dialysezentrum mit angeschlossenem Krankenhaus möglich ist; vgl. zu alledem: Mohr/Sabolewski, Kommentar zur Beihilfenverordnung NRW (Stand: März 2007), B 78/20 b - d. Dem Kläger steht nach alledem ein Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung unter dem Aspekt der dem beklagten Land obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht zu. Diesem unmittelbaren Rückgriff auf die Fürsorgepflicht steht nicht entgegen, dass dieser nur in Ausnahmefällen anerkannt ist, wenn durch eine unzumutbare verbleibende Belastung des Beamten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1988 - 2 C 58/85 -, DVBl. 1988, 1061. Unter Berücksichtigung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers sowie der Rentenleistung im Verhältnis zu den in Spanien jeweils entstehenden Beförderungskosten in Höhe von ca. 1 000,00 EUR monatlich - bei einem monatlichen Aufenthalt - ist eine amtsangemessene und alimentationsgerechte Lebensführung für den Kläger ohne eine ergänzende Beihilfeleistung nicht mehr gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW bei einem Widerspruch zu europäischem Recht grundsätzliche Bedeutung hat.