Urteil
19 K 5160/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0114.19K5160.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen mit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstposten zu übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen mit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstposten zu übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1956 geborene Kläger steht seit dem 01. August 1972 im Dienste der Beklagten. Nach seiner Einstellung im gehobenen nichttechnischen Dienst erfolgte im Jahre 1995 seine Übernahme in den höheren Dienst, in dem er im Oktober 2001 zum "Leitenden Stadtverwaltungsdirektor" ernannt wurde. Am 01. Januar 2006 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO eingewiesen. Seit dem 01. März 2007 war er Leiter des Amtes 00 (Q. ). In einem Gespräch am 09. Juni 2010 wurde dem Kläger durch den Leiter des Amtes des Oberbürgermeisters mitgeteilt, dass er aufgrund einer Entscheidung des Oberbürgermeisters seine Aufgaben wechseln müsse; es sei vorgesehen, dass er die Leitung des Bürgeramtes D. übernehme. Der Kläger widersprach dieser Umsetzung, weil die Stelle des Leiters des Bürgeramtes D. lediglich nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet sei, er aber ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 BBesO innehabe und amtsangemessen beschäftigt werden müsse. Nach der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrats, der allerdings einem Einsatz des Klägers als Leiter des Bürgeramtes D. widersprach, weil diese Tätigkeit nicht amtsangemessen sei, sowie einer befürwortenden Stellungnahme der Bezirksvertretung D. , wurde der Kläger mit Verfügung der Beklagten vom 12. Juli 2010 mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Amtes 00 entbunden und in die Funktion des - mit A 16 BBesO bewerteten - Leiters des Bürgeramtes D. , umgesetzt. In einem begleitenden Schreiben erläuterte der Oberbürgermeister der Beklagten, dass der Kläger keinen Anspruch auf unveränderte bzw. ungeschmälerte Ausübung seines Amtes habe und eine Veränderung des Aufgabenbereichs jederzeit aus sachlichen Gründen möglich sei. Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Beklagten seien organisatorische Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung geboten, die auch die Umsetzung mehrerer Amtsleiter erforderlich gemachten hätten. Zwar sei die Stelle des Leiters des Bürgeramtes D. lediglich nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet, so dass der Kläger vorübergehend keine angemessen bewertete Beschäftigung ausübe; allerdings sei zu berücksichtigen, dass derzeit keine nach B 2 BBesO bewertete Stelle bei der Beklagten verfügbar sei. Innerhalb des weiten Ermessensspielraums, welche Stelle am ehesten dem jeweiligen beamtenrechtlichen Status entspreche, habe er sich für die Leitung des Bürgeramtes D. entschieden, weil dort besondere Aufgaben wahrzunehmen seien. Der Kläger hat zunächst ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die ihm gegenüber verfügte Umsetzung eingeleitet (VG Köln 19 L 963/10), diesen Antrag aber am 19.08.2010 zurückgenommen. Der Kläger hat am 16.08.2010 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Verfügung vom 12. Juli 2010 rechtswidrig sei und die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO besoldeten Dienstposten zu übertragen. Zwar liege eine Umsetzung im weiteren organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Seine Grenze finde dieses Ermessen allerdings, wenn dem Beamten keine amtsangemessene Tätigkeit mehr verbleibe und daher sein statusrechtliches Amt berührt werde. Die ihm übertragene Stelle des Leiters des Bürgeramtes D. sei (lediglich) nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet und stelle daher für ihn, der Inhaber einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO sei, keine amtsangemessene Tätigkeit dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob er auch als Leiter des Bürgeramtes D. eine einem Amtsleiter vergleichbare Funktion innehabe; die Beklagte habe als Dienstherrin mit der unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Bewertung seiner bisherigen Funktion als Leiter des Personalamtes und der neuen Funktion als Leiter des Bürgeramtes D. die unterschiedliche Wertigkeit dieser Ämter abstrakt bestimmt. Insoweit differenziere die Beklagte auch in ihrem Stellenplan zwischen Stellen die nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO und nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewertet seien. Die Übertragung einer nicht angemessenen Tätigkeit sei weder vorübergehend noch - wie von der Beklagten offenkundig beabsichtigt - dauerhaft zulässig. Ein Einsparpotenzial sei nicht erkennbar, weil die von ihm besetzte B 2 - Stelle im Personalreserveplan noch enthalten sei und jederzeit wieder einem Dienstposten zugeordnet werden könne. Selbst wenn man als Folge größerer Organisationsänderungen, die allerdings nicht erkennbar seien, eine vorübergehende Übertragung eines nicht amtsangemessenen Amtes für zulässig halte, sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine amtsangemessene Beschäftigung schnellstmöglich zuzuweisen. Darüber hinaus sei auch ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung nicht erkennbar. Auch sei es möglich gewesen, ihm die nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewertete Stelle eines Leiters des Schulverwaltungsamtes zu übertragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2010 zu verurteilen, ihm einen mit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstposten zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erläutert, dass die von ihr verfügte Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es sei zwar einzuräumen, dass dem Kläger mit der Leitung des Bürgeramtes D. eine nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechende amtsangemessene Tätigkeit verbleibe. Dies sei aber vorliegend hinzunehmen. Dies folge zunächst daraus, dass eine Umsetzung des Klägers auf eine andere mit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewertete Stelle nicht möglich sei. Aufgrund einer umfassenden Neugestaltung der Querschnittsverwaltung im Rahmen organisatorischer Änderungen sei es für den Kläger zumutbar, einen nicht amtsangemessenen Dienstposten nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer wahrzunehmen. Die organisatorischen Änderungen ergäben sich insbesondere aus einer Zusammenlegung der Ämter 10 (Organisationsamt) und 00 (Q. ); mit der Leitung dieses neuen Amtes sei der bisherige Leiter des Amtes 10 betraut worden. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich und eine Zusammenlegung sei aufgrund von Einsparzwängen geboten gewesen. Darüber hinaus sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger über politisches Fingerspitzengefühl verfüge und als Leiter des Bürgeramtes D. dort das Konzept "Optimierte Dienstleistung im Bezirk und in Europa" verwirklichen solle. Zudem bestehe zwischen den Besoldungsgruppen A 16 BBesO und B 2 BBesO nur ein gradueller finanzieller Unterschied. Der Kläger habe als Leiter des Bürgeramtes D. auch eine einem Amtsleiter gleichwertige Funktion und unterstehe über den Dezernenten unmittelbar dem Oberbürgermeister. Im Übrigen gehe es nicht an, die Organisationbefugnis des Oberbürgermeisters zu beschneiden, wenn er erst bei Ausscheiden eines Beamten in leitender Führungsposition organisatorische Änderungen vornehmen könne; maßgebend sei eine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Leiters des Schulverwaltungsamtes hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhängig gemacht (VG Köln 19 L 1404/10): Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstposten eines Leiters des Schulverwaltungsamtes einem anderen Konkurrenten als dem Kläger zu übertragen, wurde durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2010 abgelehnt. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat der Kläger nicht eingelegt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie den Verfahren VG Köln 19 L 963/10 und 19 L 1404/10 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Umsetzung des Klägers von dem Dienstposten des Leiters des Amtes 00 (Q. ) auf den Dienstposten des Leiters des Bürgeramtes D. stellt sich nicht als Verwaltungsakt dar, so dass Rechtsschutz (nur) im Wege einer allgemeinen Leistungsklage in Betracht kommt; grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 (ständige Rechtsprechung). Mit dieser Leistungsklage kann der Kläger in zulässiger Weise sein Rechtsschutzziel -Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstpostens als Folge der ihm gegenüber verfügten Umsetzung - verfolgen. Die allgemeine Leistungsklage ist allerdings in Bezug auf die zugleich begehrte Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 12. Juli 2010 mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig, weil es einer Aufhebung dieser Verfügung wegen der insoweit fehlenden Verwaltungsaktqualität nicht bedarf. Die Klage ist im Übrigen begründet. Der Kläger kann verlangen, dass ihm die Beklagte - im Rahmen der von ihr vorgenommenen Umsetzung - einen nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO bewerteten Dienstposten überträgt. Ein Beamter hat zwar eine Umsetzung als eine das statutsrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens als Organisationsentscheidung des Dienstherrn aufgrund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu befolgen. In diesem Zusammenhang hat er aber einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, d. h. auf Zuweisung eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs"; BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 2 BvL - 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (266). Hieran fehlt es im Falle des Klägers: Dieser hat das statusrechtliche Amt eines "Leitenden Stadtverwaltungsdirektors" mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO inne; der ihm zugewiesene (neue) Dienstposten als Leiter des Bürgeramtes D. ist - insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig - lediglich nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet. Dies stellt erkennbar keine amtsangemessene Beschäftigung dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der finanzielle Unterschied zwischen der Besoldung nach A 16 BBesO bzw. B 2 BBesO nur geringfügig ist und der Kläger auch als Leiter des Bürgeramtes D. Führungsaufgaben - wenn auch anderer Art als bei der Leitung des Amtes 00 - wahrnimmt. Maßgebend ist die nach außen dokumentierte Wertigkeit eines Dienstpostens in Relation zu anderen Ämtern. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In diesem Amt muss dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis zugewiesen werden, der sich auch in der amtsgemäßen Besoldung gemäß § 18 BBesG niederschlägt; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.. Davon ausgehend entspricht der Dienstposten eines Leiters des Bürgeramtes D. , der (lediglich) nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet ist, nicht mehr einer amtsgemäßen Beschäftigung des Klägers. Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, dass die mit der streitigen Umsetzung verbundene nichtamtsangemessene Beschäftigung des Klägers von diesem als Folge einer Organisationsänderung hinzunehmen sei. Es kann offen bleiben, ob die von der Beklagten hervorgehobene Organisationsänderung - Zusammenlegung der Ämter 10 und 00 unter einer einheitlichen Amtsleitung sowie Umsetzung verschiedener Amtsleiter - überhaupt eine Organisationsänderung darstellt, die es rechtfertigen könnte, dass der Kläger eine nicht amtsangemessene Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegende Treupflicht hinzunehmen hätte. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2003 - 4 S 929/01 -, IÖD 2003, 120 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 2 ME 1174/04 -, NVwZ - RR 2005, 124 = RiA 2005, 141 betrafen insoweit Organisationsänderungen, in deren Rahmen es auch zu einer Neubewertung einzelner Dienstposten gekommen war, die es rechtfertigten, dass ein Beamter eine unterwertige Beschäftigung hinzunehmen habe. Dies ist bei der von der Beklagten vorgenommenen Änderung nicht geschehen. Dem Kläger ist aber die Wahrnehmung einer unstreitig nicht amtsangemessenen Tätigkeit deshalb nicht zuzumuten, weil die Zuweisung des unterwertigen Dienstpostens als Leiter des Bürgeramtes D. von der Beklagten als eine auf Dauer angelegte Maßnahme beabsichtigt ist. Eine solche dauerhafte Zuweisung überschreitet den Rahmen der ggf. im Rahmen einer Organisationsänderung und einer damit verbundenen möglichen Neustrukturierung hinzunehmen ist. Auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen wurde eine unterwertige Beschäftigung nur als Übergangslösung und nicht als dauerhafter Zustand als rechtmäßig angesehen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht innerhalb der Organisationseinheit verbleibt und dort mit der Organisationsänderung / Neubewertung verbundene unterwertige / nicht amtsgemäße Beschäftigung hinnehmen müsste, sondern auf Dauer auf einen neuen Dienstposten umgesetzt wurde, auf dem er nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird und sein bisheriger Dienstposten (Amtsleiter 00) weggefallen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird mit dem Gebot einer amtsgemäßen Beschäftigung nicht die Organisationsfreiheit des Behördenleiters berührt; dieser hat sich bei seinen Entscheidungen an der geltenden Rechtslage zu orientieren, die nicht in eine "praktische Konkordanz" mit den behaupteten Bedürfnisses der Organisation einer Gebietskörperschaft gebracht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2010 abgewiesen wurde, ist das Unterliegen des Klägers im Verhältnis zu seinem weiteren Klagebegehren nur geringfügig. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.