Urteil
20 K 5565/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn durch ein Versammlungsverbot die Grundrechtsausübung tatsächlich unterbunden wurde.
• Die zuständige Behörde kann eine Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG verbieten, wenn nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
• § 130 Abs. 4 StGB (Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Gewalt) ist verfassungsrechtlich tragfähig und kann bei Prognose einer Störung des öffentlichen Friedens als Auslegungsmaßstab herangezogen werden.
• Die konkrete Gesamtschau von Anlass, Zweck und der vom Anmelder verwendeten Sprache kann eine hinreichende Prognose rechtfertigen, dass eine Versammlung die Würde der NS-Opfer verletzt und dadurch den öffentlichen Frieden gefährdet.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiges Verbot einer angemeldeten Versammlung bei Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalt • Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn durch ein Versammlungsverbot die Grundrechtsausübung tatsächlich unterbunden wurde. • Die zuständige Behörde kann eine Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG verbieten, wenn nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. • § 130 Abs. 4 StGB (Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung nationalsozialistischer Gewalt) ist verfassungsrechtlich tragfähig und kann bei Prognose einer Störung des öffentlichen Friedens als Auslegungsmaßstab herangezogen werden. • Die konkrete Gesamtschau von Anlass, Zweck und der vom Anmelder verwendeten Sprache kann eine hinreichende Prognose rechtfertigen, dass eine Versammlung die Würde der NS-Opfer verletzt und dadurch den öffentlichen Frieden gefährdet. Der Kläger meldete für den 01.09.2009 eine Versammlung am Appellhofplatz in Köln unter dem Motto "Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat!" mit etwa 60 Teilnehmern an und wurde als Versammlungsleiter genannt. Die Behörde verbot die Versammlung mit sofortiger Vollziehung wegen Bedenken, die öffentliche Sicherheit und Ordnung könnten gefährdet werden. Der Kläger klagte und verfolgte später sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung von Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse. Er machte geltend, das Verbot sei rechtswidrig, insbesondere fehle eine tragfähige Prognose und die maßgebliche Heranziehung von § 130 Abs. 4 StGB sei verfassungsrechtlich problematisch geworden. Der Beklagte berief sich auf Tatsachen, wonach vom Kläger eine Rechtfertigung oder Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalt zu befürchten sei, gestützt auf Äußerungen des Werbemediums und die Programmformulierung der Kundgebung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil durch das Verbot die Versammlungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt wurde. • Ermächtigungsgrundlage des Verbots ist § 15 Abs. 1 VersG: Verbot möglich, wenn nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung unmittelbar gefährdet ist. • Die Voraussetzungen für ein Verbot lagen vor, denn die Behörde hat tragfähige Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die angemeldete Veranstaltung als Gegenveranstaltung zur Denkmalseinweihung in der Öffentlichkeit Widerklang finden und Verherrlichung oder Billigung nationalsozialistischer Gewalt befördern könnte. • Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 130 Abs. 4 StGB ist anerkannt; das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 5 GG, weshalb diese Norm bei der rechtlichen Bewertung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann. • Konkrete Indizien wie Aufrufe in rechtsextremen Publikationen und die Formulierung des Versammlungsmottos rechtfertigen die Prognose, dass die Versammlung die Würde der NS-Opfer verletzen und dadurch den öffentlichen Frieden stören würde. • Die Behörde stützte das Verbot nicht primär auf die Person des Klägers, sondern auf die zu befürchtende Störung des öffentlichen Friedens; eine rechtsfehlerhafte Zweckveranlassertheorie wurde nicht festgestellt. Die Klage wird abgewiesen. Das Versammlungsverbot vom 26.08.2009 war rechtmäßig, weil nach den erkennbaren Umständen die Durchführung der angemeldeten Veranstaltung geeignet war, den öffentlichen Frieden unmittelbar zu gefährden. Hierfür sprachen die konkrete Einordnung der Kundgebung als Gegenveranstaltung zur Denkmalseinweihung, die programmatische Losung sowie einschlägige Äußerungen in einem rechtsextremen Umfeld, die eine Billigung oder Verherrlichung nationalsozialistischer Gewalt nahelegten. Die Anwendung von § 130 Abs. 4 StGB als Auslegungsmaßstab war verfassungsrechtlich zulässig und stützte die Gefährdungsprognose. Der Kläger hat daher keinen Feststellungsanspruch gegen die Verbotsverfügung und trägt die Kosten des Verfahrens.