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Urteil

12 K 4430/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0126.12K4430.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger und im Jahr 1964 geboren. Im Juli 1989 reiste er erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Alias-Identität K. B. , geboren 1958, einen Asylantrag. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 1991 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger nicht vorliegen. Am 20. Juni 1991 erließ der Kreis W. , dem der Kläger im damaligen Asylverfahren zugewiesen worden war, eine Abschiebungsandrohung gegen den Kläger, die ebenfalls bestandskräftig wurde. Im Januar 1992 stellte der Kläger unter der Alias-Identität G. P. , geboren 1964, einen weiteren Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde vom Bundesamt später wegen Nichtbetreibens eingestellt. Im Januar 1993 kam der Kläger in Abschiebehaft, wo er unter dem Namen B. geführt wurde. Nach der Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Kläger am 26. März 1993 nach Nigeria abgeschoben. Im Juni 1994 reiste der Kläger nach eigenen Angaben mit Hilfe eines Schleusers über Polen wieder in das Bundesgebiet ein und kaufte sich einen im Jahr 2002 ablaufenden gefälschten britischen Nationalpass auf den Namen K1. J. B1. , geboren am 00.00.1970. Unter Verwendung dieser Alias-Identität und Vorlage des Passes beantragte der Kläger am 8. Juni 1994 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG. Diese wurde ihm am 24. Juni 1994 vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilt. Am 2. Juli 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG. Dabei legte er einen neuen, ebenfalls auf den Namen K1. J. B1. lautenden gefälschten britischen Nationalpass mit Ausstellungsdatum 15. Oktober 2002 vor. Seine Aufenthaltserlaubnis-EG wurde daraufhin am 2. Juli 2004 bis zum 4. Juni 2009 verlängert. Bei einer Überprüfung Ende des Jahres 2006 fiel Mitarbeitern des Ausländeramts der Beklagten auf, dass die Fotos und die Unterschriften sowie Prüfnummern auf den beiden bisher vom Kläger vorgelegten Pässen nicht übereinstimmten. Eine Untersuchung der Pässe ergab, dass es sich um Totalfälschungen handelte. Daraufhin wurde der Kläger am 2. Januar 2007 polizeilich vernommen. Bei seiner Vernehmung räumte er ein, sich die gefälschten Pässe beschafft zu haben, um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erlangen. Ferner räumte er ein, bereits früher zwei Mal unter (oben genannten) Alias-Personalien Asyl beantragt zu haben. Den im Rubrum angeführten Namen gab er als seinen richtigen Namen an, den er im Bundesgebiet noch nie benutzt habe. Am 8. Januar 2007 erließ der Oberbürgermeister der Beklagten die im vorliegenden Verfahren angegriffene Ordnungsverfügung. Mit dieser nahm er die dem Kläger am 24. Juni 1994 erstmals erteilte und am 2. Juli 2004 letztmalig verlängerte Aufenthaltserlaubnis-EG zurück, wies den Kläger gemäß §§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dauerhaft aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an und forderte ihn zur Beschaffung eines nigerianischen Nationalpasses auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet aufgrund seiner Täuschungen zu beenden sei, woran ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Für den näheren Inhalt wird Bezug genommen auf die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Ordnungsverfügung (Bl. 5 ff. GA). Gegen die Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete. Am 9. Januar 2007 erließ das Amtsgericht L. ein Urteil, wonach sich der Kläger wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen sowie wegen des Beschaffens eines falschen amtlichen Ausweises strafbar gemacht habe. Er wurde deswegen verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen wurde vom Amtsgericht vorbehalten (AZ.: 000 00. 0/00 = 00 00 0/00 StA L. ). Am 9. Februar 2007 erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger eine Duldung, die später mehrfach verlängert wurde. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes psychologisch-psychotraumatologisches Fachgutachten vom 25. Februar 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht suizidgefährdet sei und Bedenken gegen seine Reisefähigkeit nicht bestünden. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf die schriftliche Ausfertigung in den Verwaltungsvorgängen (Blatt 5 ff. Beiakte 3) Bezug genommen. Am 19. Juni 2009 erließ die Bezirksregierung L. einen Widerspruchsbescheid, mit der der Widerspruch des Klägers gegen die hier streitbefangene Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Bezirksregierung weitgehend die gleichen Argumente an wie der Oberbürgermeister der Beklagten in seiner Ordnungsverfügung. Für die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Kopie des Widerspruchsbescheides (Blatt 13 ff. Gerichtsakte). Am 10. Juli 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 1033/09) nachgesucht. Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 lehnte die Kammer den Eilrechtsschutz-Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. September 2010 (18 B 940/10) zurück. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe – was zutrifft – seit seiner erneuten Einreise im Jahr 1994 fast durchgehend gearbeitet und Rentenansprüche erworben. Ferner behauptet er, er habe sich in Deutschland integriert und fühle sich seiner Heimat nicht mehr verbunden. Es lebten lediglich noch Geschwister und seine Mutter in seiner Heimat, eine Rückkehr dorthin sei für ihn angesichts der dortigen Lebensverhältnisse und kulturellen Eigenheiten unvorstellbar. Im Übrigen hätte die Rückkehrentscheidung gem. § 11 Abs. 2 der EU-Rückführungsrichtlinie, die seit dem 24. Dezember 2010 mangels Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist unmittelbar anwendbar sei, befristet werden müssen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 19. Juni 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. bzw. 19. Januar 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten. Entscheidungsgründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig. Sie ist gegen die Stadt L. als richtige Beklagte gerichtet. Wegen des Wegfalls von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW – vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW., S. 30 – war kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem seither geltenden sog. Rechtsträgerprinzip ist die Stadt selbst die richtige Klagegegnerin. Schon gem. § 78 Nr. 1 a.E. VwGO genügt – wie hier geschehen – die Angabe der Behörde – hier: der Oberbürgermeister der Beklagten – zur Bezeichnung der beklagten Körperschaft. Andernfalls wäre der vor Wegfall des Behördenprinzips schriftlich gestellte Antrag des Klägers jedenfalls gem. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen gewesen, dass sich die Klage nach Wegfall des Behördenprinzips gegen die Stadt L. richten soll. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat mit seiner Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2007, die in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 19. Juni 2009 Gegenstand der Prüfung ist, in nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger am 24. Juni 1994 erstmals erteilte und später verlängerte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, ihn ausgewiesen, ihm die Abschiebung angedroht und ihn zur Vorlage eines nigerianischen Nationalpasses aufgefordert. Diese Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies hat das Gericht bereits mit seinem Eilrechts-Beschluss vom 28. Juni 2010 (12 L 1033/09), den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. September 2010 bestätigt hat, festgestellt. Darin heißt es insoweit zur Begründung: „Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis-EG für die Vergangenheit und die Zukunft offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren Bestand haben wird. Sie ist gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Norm ist neben den spezialgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes anwendbar. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 18 A 1787/06 – juris, Rn. 67 bis 74. In formeller Hinsicht begegnet die Rücknahme im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar hat der Beklagte den Kläger zuvor, soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG war von Anfang an rechtswidrig, weil dieser Aufenthaltstitel nur Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen erteilt werden kann und der Kläger nicht zu diesem Personenkreis zählt. Der Rücknahme steht auch kein besonderer Vertrauensschutz des Klägers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG NRW entgegen. Ein solcher ist nach § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Denn der Kläger hat die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ihre Verlängerung durch arglistige Täuschung (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) und in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben (Nr. 2) erwirkt; ferner war ihm ihre Rechtswidrigkeit bekannt (Nr. 3). Er hat sich nämlich in strafbarer Weise komplett gefälschte Pässe beschafft, um sich eine Alias-Identität als EU-Bürger zuzulegen, und unter Vorlage dieser Fälschungen und Angabe der darin enthaltenen falschen Personalien die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG erreicht. Das von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen wurde ohne Rechtsfehler ausgeübt. In nicht zu beanstandender Weise wird in der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids darauf abgestellt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die Verfestigung eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu verhindern, der durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Klägers, das demgegenüber höher zu gewichten wäre, besteht – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – nicht. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus dem Umstand, dass der Kläger sich seit 1994 im Bundesgebiet aufhält, hier gearbeitet und Rentenansprüche erworben hat. Insoweit ist ein Vertrauensschutz, wie dargelegt, schon aufgrund der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Auch im Rahmen der allgemeinen Ermessenserwägungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Der allein faktische, mittels Straftaten ermöglichte Aufenthalt kann nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen. Dies gilt auch aus generalpräventiven Erwägungen, da andernfalls der Anreiz für Versuche gesteigert würde, ein Aufenthaltsrecht durch bloßen Zeitablauf und mit Hilfe illegaler Methoden zu erlangen. b) (...) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Ausweisung keinen Bedenken (...). Der Beklagte hat die Ausweisung auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Nach dieser Regelung kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. So liegt es hier. Der Kläger hat sich wegen vorsätzlich begangener Verstöße gegen das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz in zwei Fällen sowie wegen des Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises strafbar gemacht. Dies steht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts L. vom 9. Januar 2007 rechtskräftig fest. Eine vorsätzliche Straftat ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, juris, Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2002 – 3 Bf 205/01 –, juris, Rn. 2. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahmefall und damit ein im Ergebnis unbeachtlicher Rechtsverstoß vorläge, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Kläger zunächst nur verwarnt und die Geldstrafe von 80 Tagessätzen vorbehalten hat. Abgesehen davon, dass die strafgerichtliche Bewertung für die Ausländerbehörde nicht verbindlich ist, ändert die Verwarnung nichts am Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat. Anlass, den Rechtsverstößen nur geringes Gewicht beizumessen, besteht auch deswegen nicht, weil der Kläger bereits zwei Mal illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und mit der Beschaffung gefälschter Pässe nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch insofern erfüllt, als dem Kläger mehrfache vorsätzliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften anzulasten sind. Das danach eröffnete Ermessen hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Angesichts der illegalen Einreisen des Klägers, der Benutzung mehrerer Alias-Identitäten sowie seiner wiederholten vorsätzlichen Verstöße gegen Vorschriften des Ausländer- und Strafrechts begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ausweisung zum einen auf spezialpräventive Erwägungen gestützt hat. Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser erneut versuchen wird, unter Umgehung der Rechtsordnung in das Bundesgebiet zu gelangen und sich hier aufzuhalten. Dieser Gefahr konnte der Beklagte mit der Ausweisung des Klägers begegnen. Zum anderen hat der Beklagte die Ausweisung ohne Rechtsfehler auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Es besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, illegale Einwanderung und den illegalen Aufenthalt von Ausländern, die sich den aufenthaltsrechtlichen Regelungsinstrumenten durch Täuschung über ihre Identität entziehen, zu unterbinden und potentielle Nachahmer durch die einschneidenden Konsequenzen einer Ausweisung abzuschrecken. Schließlich steht die Ermessensausübung des Beklagtes auch im Einklang mit den Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG. c) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat ebenfalls keinen Erfolg. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist eine bestehende Ausreisepflicht des Klägers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 bis 38. Diese Voraussetzung ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG gegeben, da der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.“ Das Gericht hat keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung. Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Oberbürgermeister der Beklagten das aus der Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG resultierende Wiedereinreiseverbot nicht befristet hat. Zwar dürfte dem Kläger darin zu folgen sein, dass die so genannten EU-Rückführungsrichtlinie – Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. – nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) inzwischen unmittelbar anwendbar ist. Der Richtlinie lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das kraft Gesetzes an eine Ausweisung anknüpfende Einreiseverbot zwingend bereits bei Erlass einer Ausweisung befristet werden müsste. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie fordert lediglich, dass die Dauer eines Einreiseverbots „in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ festgesetzt wird. Eine solche Festsetzung kann aber – dem System des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend – auch später auf Antrag erfolgen, zumal nur so besondere Umstände des Einzelfalls, die sich nach Erlass einer Ausweisung ergeben, berücksichtigt werden können. Ist danach eine mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang stehende Auslegung der Richtlinie möglich, steht die gebotene Zurückhaltung gegenüber dem zur Umsetzung der Richtlinie berufenen Gesetzgeber einer darüber hinaus gehenden, strengeren Interpretation entgegen. Dem entspricht es, dass auch die vom Bundesministerium des Innern erlassenen vorläufigen Anwendungshinweise zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie vom 16. Dezember 2010 – Az. M I 3 – 215 734/25 – unter Ziffer 3 bestimmen, eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen sei regelmäßig nicht erforderlich. Eine Befristung habe lediglich auf Antrag zu erfolgen. Auf einen solchen Antrag ist auch der Kläger zu verweisen. Ist nach dem Gesagten schon keine Befristung erforderlich, kann die Frage dahin stehen, ob das Fehlen einer erforderlichen Befristung zur Rechtswidrigkeit einer Ausweisung führen würde oder aber isoliert zu betrachten wäre. Soweit der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger zur Vorlage eines nigerianischen Passes aufgefordert hat, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Eine solche Verpflichtung des Klägers ergibt sich bereits aus § 48 Abs. 3 AufenthG. Der Beklagte durfte diese gesetzliche Verpflichtung auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG für den Einzelfall konkretisieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Soweit sich der Kläger gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie gegen seine Ausweisung wendet, ist nach ständiger Rechtsprechung jeweils der Auffangstreitwert des § 51 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € anzusetzen. Soweit sich der Kläger ferner gegen die ebenfalls verfügte Verpflichtung zur Vorlage eines Passes wendet, ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW lediglich der halbe Auffangstreitwert zu Grunde zu legen, wenn – wie hier – die Passvorlage der Vorbereitung der Abschiebung dienen soll. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 – 19 E 1303/09 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.