Urteil
19 K 1775/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0126.19K1775.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die im Jahre 1973 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Sonderschulpädagogin) im Dienste des beklagten Landes; ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. Im Februar 2009 legte die Klägerin der Beihilfestelle des Schulamtes der Stadt Bonn einen Kostenvoranschlag über eine Versorgung ihres Kiefers mit fünf Implantaten vor; hierzu erläuterte das Schulamt der Stadt Bonn, dass eine Indikation für eine Implantatversorgung nicht gegeben sei und als beihilfefähiger Aufwand lediglich ein Betrag in Höhe von 450,00 EUR je Implantat und die Kosten der Suprakonstruktion anzuerkennen wären. Unter dem 11.08.2009 beantragte die Klägerin, ihr eine Beihilfe zu der Rechnung der Firma E. , W. (Bulgarien) vom 06.08.2009 über 2 506,68 EUR zu gewähren. Die Rechnung war unter Anwendung der Regelungen der GOZ erstellt und betraf eine zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit zwei Implantaten bei den Zähnen 32 und 42. Mit Bescheid vom 18.08.2009 anerkannte das Schulamt der Stadt Bonn einen Betrag in Höhe von 1 123,55 EUR als beihilfefähig und gewährte - davon ausgehend - Beihilfe in Höhe von 786,49 EUR. Es erläuterte, dass der beihilfefähige Betrag lediglich das geltend gemachte zahnärztliche Honorar und lediglich die nicht implantatbezogene Aufwendungen betreffe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, mit dem sie auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 zur Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen hinwies; nach dieser Rechtsprechung könne die Beihilfefähigkeit solcher Leistungen jenseits der Indikationen nicht wirksam ausgeschlossen werden. Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2010 - zugestellt mittels Empfangsbekenntnisses am 19.02.2010 - als unbegründet zurück: Vorliegend sei die aufgrund der Ermächtigung in § 77 LBG erlassene Neuregelung der Beihilfenverordnung in der seit dem 01.04.2009 geltenden Fassung anzuwenden, nach der bei einer nicht vorhandenen Indikation - wie vorliegend - bei einer Implantatversorgung lediglich die Pauschale (450,00 EUR je Implantat) und die Kosten der Suprakonstruktion beihilfefähig seien; die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei überholt. Die Klägerin hat am 19.03.2010 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und ist der Ansicht, dass einer Anwendung der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung der Beihil-fenverordnung entgegenstehe, dass der von ihr vorgelegte Heil- und Kostenplan bereits aus dem Februar 2009 datiere. Die rückwirkende Anwendung der Regelung der Beihilfenverordnung verletze ihr schützenswertes Vertrauen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Schulamtes der Stadt Bonn vom 18.08.2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16.02.2010 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen aus der Rechnung der Firma E. vom 06.08.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 968,19 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2010 vertretene Rechtsauffassung zur Anwendung der Beihilfenverordnung in der seit dem 01.04.2009 geltenden Fassung. Diese Neuregelung sei - im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 -) nicht zu beanstanden und führe dazu, dass die implantatbezogenen Aufwendungen aus der vorlegten Rechnung einschließlich der darauf bezogenen Material- und Laborkosten nicht beihilfefähig seien. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass sie bereits im Februar 2009 einen Kostenvoranschlag vorgelegt habe, sei dies nicht maßgebend, da dieser sich auf die Versorgung mit fünf Implantaten bezogen habe und die streitgegenständlichen Aufwendungen im Übrigen erst später entstanden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Schulamtes der Stadt Bonn vom 18.08.2009 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16.02.2010 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den implantatbezogenen Aufwendungen (Honorar- sowie Material- und Laborkosten) aus der Rechnung der Firma E. , W. (Bulgarien) vom 06.08.2009 in Höhe von 968,19 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 8 des Landesbeamtengesetzes erlassenen "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" vom 05.11.2009 (GV NRW 2009, 602) - Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: BVO NRW) - sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW sind Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW genannten Indikationen liegt hier erkennbar nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Diese Regelung ist für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Rechnung der Firma E. , W. (Bulgarien) vom 06.08.2009) auch zugrundezulegen: Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW tritt die Neufassung der Beihilfenverordnung (vom 05.11.2009) mit Wirkung zum 01.04.2009 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.03.2009 entstanden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in dieser Rückwirkung keine ihre schützenswerten Belange beeinträchtigende Regelung. Zwar sind die vorliegend streitigen Aufwendungen - der von der Klägerin genannte "Kostenvoranschlag" des Dr. G. vom 05.02.2009 betraf eine deutlich komplexere Maßnahme (Versorgung mit fünf Implantaten) und rechnet daher nicht zu den streitgegenständlichen Aufwendungen - zu einem Zeitpunkt entstanden (August 2009), in dem die Verordnung noch nicht erlassen war; dies ist aber jedenfalls betreffend die Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW nicht zu beanstanden, weil diese neue Regelung im Vergleich zur Vorgängerfassung sowohl insgesamt als auch im Detail ausschließlich zugunsten der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen geändert worden ist. Denn nunmehr gelten nicht nur deutlich weiter gehende Indikationen, die die alten Indikationen einschließen. Darüber hinaus wird bei Nichtvorliegen der Indikationen ein verordnungsrechtlicher Anspruch auf Pauschalen begründet, welcher zuvor so nicht bestand; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 - www.nrwe.de . Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem o.g. Urteil hierzu das Folgende ausgeführt: "Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung - vgl. Urteile vom 15. August 2008, - 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 -, Juris - in ausreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass nicht nur die Indikationen insbesondere um die "nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke" erweitert worden sind, sondern auch unmittelbare beihilferechtliche Ansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet werden. Mit der Anerkennung eines beihilfefähigen Aufwandes von 450, EUR pro Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als (im Umfang des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO NRW 09) dem Grunde nach beihilfefähig hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen - vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2008, - 6 A 2816/06 -, Randziffer 44 der Juris-Veröffentlichung - gefunden, der es Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Regelfall des nicht indizierten Implantates ermöglicht, bei angemessener Eigenbeteiligung eine optimale medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Die Pauschalierung eines nicht indizierten Implantates mit einem fiktiven beihilfefähigen Aufwandes in Höhe von 450,- EUR ist durchaus verhältnismäßig. Bei einer Abrechnung zum Schwellenwert (2,3-facher Steigerungssatz) fällt für die Versorgung mit einem Implantat nach der Erfahrung der Kammer aus einer Reihe vergleichbarer Verfahren typischerweise Honorar in Höhe von unter 300, EUR an, sich zusammensetzend aus jeweils einmal der Ziffer 900, 901, 902 und 903 und 2x der Ziffer 905 GOZ. Einschließlich regelmäßig erforderlicher Nebenleistungen (notwendige Anästhesie, Röntgen und Wundnachbehandlung gem. GOZ Ziffer 330) wird die Pauschale das Honorar in einem durchschnittlichen Fall daher vollständig abdecken. Da das beklagte Land seit geraumer Zeit in den jüngeren der Kammer bekannten Fällen als "Kosten der Suprakonstruktion" nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärztliche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem/den Implantaten ansieht (Ziffern 220, 500 GOZ), verbleibt dem Beihilfeberechtigten, der ein nicht indiziertes Implantat in Anspruch nimmt, im Regelfall, also bei der Versorgung ohne zusätzliche Kosten durch vorherigen Wiederaufbau der Knochensubstanz, allein der Materialaufwand des Implantates (vorkonfektionierte Schraubenteile), der nach der weiteren Erfahrung der Kammer aus einer Reihe von Verfahren zwischen 200,- und 300, EUR beträgt. Aber auch bei Annahme, Leistungen nach den Ziffern 220/500 GOZ wären mit der Pauschale abgedeckt, wäre der verbleibende ungedeckte Anteil nicht unverhältnismäßig." Das erkennende Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist; die in der Rechnung der Firma E. vom 06.08.2009 enthaltenen implantatbezogenen Aufwendungen (weiteres Honorar sowie Material- und Laborkosten) sind daher nicht beihilfefähig. Dass die Klägerin nach alledem einen ungedeckten Eigenanteil tragen muss, steht der Angemessenheit der Regelung - auch unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte der Klägerin - nicht entgegen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen - und dies ist auch nicht ersichtlich -, dass und aus welchen Gründen eine herkömmliche Versorgung der Zähne 32 und 42 nicht ausreichend gewesen sein soll; ihr pauschaler Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass eine solche Versorgung wegen ihrer Unterrichtstätigkeit nicht möglich (zumutbar) sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.