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Urteil

4 K 915/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gilt nicht für die Besetzung ratsexterner Gremien wie Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften, Zweckverbandsversammlungen, Polizeibeirat oder Landschaftsversammlung. • Die nach § 50 Abs. 4 GO NRW anzuwendenden Wahlverfahren zur Entsendung bzw. Vorschlag von Vertretern in ratsexterne Gremien sind zulässig und verletzen nicht zwingend kleinere Fraktionen, wenn diese durch Listenverbindungen oder Ad-hoc-Bündnisse keine Sitze erhalten. • Vertreter, die vom Rat in externe Gremien entsandt werden, sind kraft Gesetzes an Ratsbeschlüsse gebunden und können jederzeit vom Rat abberufen werden; dadurch fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage für Spiegelbildlichkeit. • Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen kann eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zulässig, aber unbegründet sein.
Entscheidungsgründe
Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht auf Besetzung ratsexterner Gremien anzuwenden • Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gilt nicht für die Besetzung ratsexterner Gremien wie Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften, Zweckverbandsversammlungen, Polizeibeirat oder Landschaftsversammlung. • Die nach § 50 Abs. 4 GO NRW anzuwendenden Wahlverfahren zur Entsendung bzw. Vorschlag von Vertretern in ratsexterne Gremien sind zulässig und verletzen nicht zwingend kleinere Fraktionen, wenn diese durch Listenverbindungen oder Ad-hoc-Bündnisse keine Sitze erhalten. • Vertreter, die vom Rat in externe Gremien entsandt werden, sind kraft Gesetzes an Ratsbeschlüsse gebunden und können jederzeit vom Rat abberufen werden; dadurch fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage für Spiegelbildlichkeit. • Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit einzustellen; im Übrigen kann eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zulässig, aber unbegründet sein. Die Klägerin ist eine fünfköpfige Fraktion im Kölner Stadtrat und rügt die Besetzung mehrerer externer Gremien durch den Rat nach der Kommunalwahl 2009. In der Ratssitzung vom 19.11.2009 wurden Vertreter für verschiedene Aufsichtsräte städtischer Gesellschaften, Zweckverbandsversammlungen, den Polizeibeirat und die Landschaftsversammlung gewählt; die Wahlen erfolgten per Listenwahl nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Klägerin behauptet, andere Fraktionen hätten sich mit zwei Einzelratsmitgliedern zu einem Ad-hoc-Bündnis zusammengeschlossen, wodurch ihre Liste bei der Verteilung der Sitze leer ausgegangen sei, und beruft sich auf den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Oberbürgermeister und Bezirksregierung hielten die Wahlen für rechtmäßig. Die Klägerin erhob daraufhin Feststellungsklage, zog jedoch einen Teil der Klage in der Verhandlung zurück. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage im kommunalverfassungsrechtlichen Streit ist teilweise zurückgenommen und insoweit einzustellen; im Übrigen ist sie zulässig. • Anwendbares Recht: Für die Bestellung bzw. den Vorschlag von Vertretern in ratsexternen Gremien ist § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW bzw. einschlägige Spezialvorschriften (z. B. § 15 GkG, § 17 POG NRW, § 7b LVerbO) maßgeblich. • Spiegelbildlichkeitsgrundsatz: Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz gilt verfassungsrechtlich zwingend nur für aus der Gemeindevertretung abgeleitete Teil- und Hilfsorgane (z. B. Ausschüsse), nicht jedoch für ratsexterne Gremien, die der Verwaltungs- oder verbandsmäßigen Tätigkeit zuzuordnen sind. • Praktische Gründe: Aufsichtsräte und Zweckverbände enthalten neben Ratsvertretern weitere Mitglieder, die Auswahl liegt nicht allein beim Rat; entsandte Vertreter sind an Ratsbeschlüsse gebunden (§ 113 Abs. 1 S.2 GO NRW) und abberufbar (§ 113 Abs. 1 S.3 GO NRW), wodurch die verfassungsrechtliche Repräsentationsfunktion fehlt. • Auslegung von § 50 Abs. 4 GO NRW: Die Verweisung auf § 50 Abs. 3 GO NRW verpflichtet nicht automatisch zur Berücksichtigung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes, weil dieser Grundsatz nicht in der Norm selbst steht, sondern verfassungsrechtlich zu begründen ist und nur dort Anwendung findet, wo die Repräsentationsfunktion des Rates betroffen ist. • Spezialregelungen: Bei der Landschaftsversammlung (§ 7b LVerbO) und beim Polizeibeirat (§ 17 POG NRW) lassen die gesetzlichen Regelungen Listenvorschläge und Listenverbindungen zu; auch hier ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht einschlägig. • Ergebnis der Anwendung: Das angewandte Listenwahlverfahren nach Hare/Niemeyer war eingehalten; das Vorbringen der Klägerin zu unzulässigen Ad-hoc-Bündnissen und Willkür genügte nicht, um die Beschlüsse als rechtswidrig darzustellen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin einen Teil zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die angefochtenen Ratsbeschlüsse rechtmäßig sind. Der Rat hat die Vertreterwahl nach den einschlägigen Vorschriften durchgeführt; der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz findet auf die besetzten ratsexternen Gremien keine Anwendung. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften vor und kein nachgewiesener Missbrauch durch angebliche Ad-hoc-Bündnisse; die beanstandeten Listenwahlen nach Hare/Niemeyer ergaben rechtlich zulässige Verteilungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.