OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 6888/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0210.27K6888.08.00
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2008 und des Beschwerdebescheides vom 15. September 2008 verpflichtet, dem Kläger Mietzuschuss auf der Grundlage einer Mietobergrenze von 2.565,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2008 und des Beschwerdebescheides vom 15. September 2008 verpflichtet, dem Kläger Mietzuschuss auf der Grundlage einer Mietobergrenze von 2.565,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Zum 01. Oktober 2008 wurde er unter Abordnung an das Auswärtige Amt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in C. versetzt und auf dem Dienstposten eines Verteidigungsattachés verwendet. Dieser Dienstposten ist im Stellenplan mit der Besoldungsgruppe A15 ausgewiesen. Der Kläger wird nach der Besoldungsgruppe A14 besoldet. Mitte Juli 2008 mietete er für sich und seine Familie in C. ein Haus mit 180 m² Wohnfläche zum Mietpreis von 2.700,00 EUR an und beantragte unter dem 14. Juli 2008 beim Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden: Bundesamt), ihm hierzu Mietzuschuss zu gewähren. Für den Dienstort C. sind für Bedienstete des Auswärtigen Amtes sogenannte Mietobergrenzen festgelegt, innerhalb deren die Mieten generell als mietzuschussfähig anerkannt werden. Diese beträgt für verheiratete Besoldungsempfänger mit 2 Kindern der Besoldungsgruppe A 14 2.500,00 EUR, der Besoldungsgruppe A 15 2.700,00 EUR. In ständiger Verwaltungspraxis werden diese Mietobergrenzen des Auswärtigen Amts für Besoldungsempfänger im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 um 5 % reduziert, da kein Arbeitszimmer in der Dienstwohnung anerkannt wird und dieses in den Mietobergrenzen des Auswärtigen Amtes ab der Besoldungsgruppe A 13 enthalten ist. Mit Bescheid vom 6. August 2008 bewilligte das Bundesamt dem Kläger dem Grunde nach einen Mietzuschuss auf der Basis der für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe A 14 geltenden Mietobergrenze von 2.375,00 EUR. Die Mietobergrenze sei zu Grunde zu legen, da er die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung nicht genutzt habe. Die angemietete Wohnung sei mit 180 qm für die 4-köpfige Familie zu groß und im Mietpreis oberhalb der Mietobergrenze. Eigene Recherchen im Internet hätten ergeben, dass innerhalb der Mietobergrenze eine Wohnung hätte angemietet werden können. Wenn der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen werde, werde der Mietzuschuss anhand der höheren Mietobergrenze berechnet. Am 11. August 2008 legte der Kläger Beschwerde ein und begründete sie im Wesent-lichen damit, dass er das auf dem aktuellen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehende preiswerteste Wohnhaus unter Berücksichtigung seiner repräsentativen Verpflichtungen aufgrund seiner Verwendung als Verteidigungsattaché und unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse angemietet habe, wie der Kanzler der Botschaft C. auch bestätigt habe. Der Häusermarkt in C. sei zur Zeit seiner Wohnungssuche äußerst angespannt gewesen, so dass es schwer gewesen sei, ein passendes Wohnobjekt im Rahmen der vorgegebenen Mietobergrenzen anzumieten. Die Internetrecherchen des Bundesamtes seien nicht aussagekräftig. Nach den eigenen Erfahrungen bei der Wohnungssuche würden von den angebotenen Objekten gewöhnlich lediglich die positivsten Ausschnitte der Immobilie mit bearbeitetem Bildmaterial im Internet dargestellt. Es fehlten in aller Regel auch Aussagen zum Zuschnitt der Wohnungen, der Größe und damit der Nutzungsmöglichkeit der einzelnen Räume. Diese könnten allenfalls mit dem Makler abgeklärt werden. Es ständen regelmäßig auch nicht alle im Internet angebotenen Objekte tatsächlich zur Verfügung. Sie stellten häufig lediglich beispielhaft die Art der Objekte da, die der Makler unter Vertrag habe. So sei ihm und seiner Frau während der Wohnungsbesichtigungsreise wegen der sehr begrenzten Anmietungsmöglichkeiten wiederholt das gleiche Mietobjekt von verschiedenen Maklern unabhängig voneinander gezeigt worden. Mit Beschwerdebescheid vom 15. September 2008 - dem Kläger ausgehändigt am 25. September 2008 - wies das Bundesamt die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mietzuschuss nur ausgehend von der nach der Besoldungsgruppe/ Dienststellung des Klägers und den berücksichtigungsfähigen Familienmitgliedern vom Auswärtigen Amt für C. festgelegten Mietobergrenze i.H.v. 2.500,00 EUR abzüglich 5 % Anteil für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung, also 2.375,00 EUR. gewährt werden könne. Zwar könne die Mietobergrenze im Einzelfall gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Bundesbesoldungsgesetz überschritten werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche Funktionen wahrzunehmen habe oder die örtliche Wohnungsmarktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze zu einem bestimmten Termin erfordere. Die repräsentativen Ansprüche, die an einen Verteidigungsattaché gestellt würden, seien jedoch schon in der Mietobergrenze berücksichtigt. Darüber hinausgehende besonders herausgehobene dienstliche Funktionen seien nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Zum Zeitpunkt der Anmietung habe auch kein Mangel an kostengünstigem Mietraum im Einzugsbereich bestanden. Nach der eigenen Internetrecherche auf den Internetseiten der auch vom Kläger in Anspruch genommenen Makler seien mindestens zwölf Wohnungen angeboten worden, die innerhalb der Mietobergrenze lägen und entsprechend der Dienst- und Familienverhältnisse des Klägers auch der Größe nach - Gesamtfläche und/oder Raumaufteilung - angemessen gewesen seien. Die Stellungnahme des Kanzlers beziehe sich allein auf Wohnungen wie diejenige, die der Kläger angemietet habe, die aber nicht angemessen sei. Es komme hinzu, dass dem Kläger von der Botschaft zunächst fälschlicherweise eine Mietobergrenze von 2.700,00 EUR genannt worden sei und der Kläger und seine Ehefrau zunächst auch davon ausgegangen seien, dass die Botschaft und das Auswärtige Amt über den berücksichtigungsfähigen Mietpreis entscheiden würden. Der Kläger sei jedoch in einer Informationsveranstaltung für Militärattachéoffiziere durch das Bundesamt am 8. April 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zuständigkeit in Mietzuschussangelegenheiten beim Bundesamt liege und bei Fragen betreffend den Mietzuschuss in jedem Fall und in eigenem Interesse der Antragsteller die Behörde zu kontaktieren habe. Außerdem sei in dieser Veranstaltung auch deutlich auf die Reduzierung der Mietobergrenzen des Auswärtigen Amtes um 5% eingegangen worden. Der Kläger habe entgegen diesen Hinweisen das Bundesamt erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen Anruf seiner Ehefrau am 16. Juli 2008 unterrichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der Wohnungssuche von einer falschen Höchstgrenze ausgegangen sei. Gegen den ihm am 25. September 2008 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Kläger am 22. Oktober 2008 Klage erhoben und wiederholt und vertieft zu ihrer Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er als Militärattaché in erheblichem Umfang repräsentative Pflichten auch im privaten Umfeld unter anderem in Gestalt von Einladungen zum Essen habe. Deswegen müsse die Wohnung über einen großzügigen Wohn- und Esszimmerbereich und über eine geschlossene Küche verfügen, um die Gäste nicht durch Gerüche und Geräusche aus der Küche zu behelligen. Zu dem habe die Wohnung in einer sicheren Wohngegend liegen und Botschaft, Schule und Einkaufsmöglichkeiten in angemessener Zeit erreichbar sein müssen. Wohnobjekte, die diese Kriterien erfüllten, hätten überwiegend weit oberhalb vom 2.700,00 EUR gelegen, kein einziges darunter. Es möge zwar sein, dass in diesem Sinn angemessener Mietraum über das Jahr gesehen verfügbar sei, nicht jedoch Anfang Juli. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass alle Bediensteten des Auswärtigen Amtes im Sommer 2008 angemessenen Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenze hätten anmieten können, besage nichts, da darunter niemand der Besoldungsgruppe A14 angehört habe. Zudem sei die Zugehörigkeit zu der Besoldungsgruppe kein sachgerechtes Kriterium, um die unterschiedlichen Mietobergrenzen für die Besoldungsgruppen A14 und A15 zu rechtfertigen. Er habe als Mitglied des Militärattachéstabes dieselben repräsentativen Verpflichtungen gehabt wie sein Vorgänger, der der Besoldungsgruppe A15 angehört habe. Er habe auch nicht mit der Wohnungssuche nach dem Dienstantritt am 15.09.2008 fortfahren können, da seine Kinder am 01.09.2008 mit dem Unterricht an der Deutschen Schule in C. begannen und er sich habe bemühen müssen, seinen Kindern zeitgerecht zum Schulbeginn eine stabile Umgebung und möglichst "normale" Verhältnisse zu bieten, um ihnen den Wechsel in die ungewohnte Umgebung zu erleichtern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2008 und des Beschwerdebescheides vom 15. September 2008 zu verpflichten, ihm Mietzuschuss auf der Grundlage einer Mietobergrenze von 2.565,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Mietobergrenzen des Auswärtigen Amtes bereits die sich aus dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergebenden Repräsentationspflichten berücksichtigten, also auch die vom Kläger wahrzunehmenden Repräsentationspflichten in der Mietobergrenze für die Besoldungsgruppe A14. Es entspreche auch nicht der Systematik des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn man zwar die Höhe der Dienstbezüge und des Auslandszuschlages nach der Besoldungsgruppe A14 bestimme, den Mietzuschuss jedoch nach der Besoldungsgruppe A15 gewähre. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe das Auswärtige Amt trotz wiederholter Nachfrage nicht bestätigen können, dass der Mietmarkt in C. im Jahr 2008 oder speziell im Juli 2008 besonders angespannt gewesen sei, sodass eine Anmietung innerhalb der Mietobergrenzen nicht möglich gewesen wäre. Die Anmietungen anderer Bediensteter aus dieser Zeit zeigten, dass der Mietmarkt ausgeglichen gewesen sei, weil in keinem Fall die Mietobergrenzen überschritten worden seien. Selbst wenn jedoch im Juli 2008 ein angemessener Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen nicht zur Verfügung gestanden hätte, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Wohnungssuche nach dem Dienstantritt am 15. September 2008 fortzuführen. Die vorrübergehende Unterbringung während dieser Zeit in einer Hotel-/Pensionsunterkunft und die Bewilligung eines Mietzuschusses hierzu wäre möglich gewesen. Die Internetrecherche vom 30. Juli 2008 sei auch aussagekräftig für die Wohnungsmarktlage im Zeitpunkt der Besichtigungsreise des Klägers vom 06. bis 12. Juli 2008, da der Mietmarkt ein träger Markt sei und sich, wenn überhaupt, nicht über einen Zeitraum von zwei Wochen grundlegend ändere. Außerdem erhebe die vom Bundesamt ermittelte Liste der verfügbaren Wohnobjekte keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es reiche im Übrigen aus, wenn auch nur ein Objekt innerhalb der Mietobergrenze zur Verfügung gestanden hätte. Zwar habe auch der Vorgänger des Klägers auf dem Dienstposten in C. nicht innerhalb der für ihn geltenden Mietobergrenze angemietet. Daraus ergebe sich jedoch nichts für den Fall des Klägers, da der Vorgänger nach der Besoldungsgruppe A15 besoldet worden sei, und die Wohnungsmarktlage im Jahre 2005 nicht ohne weiteres mit der Wohnungsmarktlage drei Jahre später zu vergleichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87 a Abs. 2,3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. August 2008 und der hierzu ergangene Beschwerdebescheid vom 15. September 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Mietzuschuss ausgehend von einer Mietobergrenze von 2.565,00 EUR. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 57 Abs. 1 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 2002 (BGBl. I, S. 3020 - BBesG a.F.). Danach wird Mietzuschuss für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum gewährt, wenn die Miete 18 % der in § 57 Abs. 1 aufgeführten Besoldungsbestandteile übersteigt. Nach Ziffer 57.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (GMBl 1997, Seite 314) - BBesGVwV - ist notwendig der Wohnraum, der der Dienststellung des Besoldungsempfängers und der Zahl der in seiner Wohnung unterzubringenden Familienangehörigen (und des Dienstpersonals) unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist, wobei die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt werden muss. Abweichend hiervon sieht Ziffer 57.1.8 BBesGVwV vor, dass auch Mietobergrenzen für dienststellungs- und familiengerechten Wohnraum festgelegt werden können, innerhalb derer die Miete generell, d. h. unabhängig vom konkreten Zuschnitt der Wohnung und der Frage, ob auch die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt wurde, als zuschussfähig anerkannt werden können. Die Mietobergrenzen sind dabei entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern und Privatpersonen in angemessenen Wohnungsgegenden festzulegen. Gegen diese Form der Ermittlung notwendigen Wohnraums, die vor allem der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Betroffenen eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bei der Suche nach angemessenem Wohnraum am ausländischen Dienstort bietet, bestehen keine Bedenken, da sie den Begriff der Notwendigkeit ausfüllenden Elemente - allgemeine Wohnungsmarktlage, dienstliche Stellung und Familienstand des Besoldungsempfängers - in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Vgl. Urteil der Kammer vom 28. März 2003 - 27 K 4899/00 -, nicht veröffentlicht, Urteil vom 14. November 2003 - 27 K 3782/01 -, nicht veröffentlicht, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2006 - 1 A 602/04 -, nicht veröffentlicht; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1995 - 12 A 3661/93 -, nicht veröffentlicht. Die hierdurch eintretende Selbstbindung der Verwaltung führt dazu, dass bei Anmietung einer Wohnung innerhalb der gültigen Mietobergrenzen eine Vermutung dafür spricht, dass die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist und der Wohnraum unabhängig von der konkreten Größe i.S.d. § 57 BBesG notwendig ist. OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1991 - 1 A 914/89 -, NWVBl. 1992, 253,254 Hiervon ausgehend ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Gewährung des Mietzuschusses die im Bereich des Auswärtigen Amtes für den Dienstort C. aufgestellten Mietobergrenzen angewandt hat. Allgemeine Bedenken gegen die festgesetzten Mietobergrenzen sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Allerdings ist die Beklagte bei der Anwendung der Mietobergrenzen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass für den Kläger die Mietobergrenze für einen Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe A 14 maßgeblich ist. Zwar ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie in dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin bestätigt wurde, und auf die es für die Auslegung der Verwaltungsvorschrift ankommt -vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 2 A 8/91 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 13 mit zahlreichen Nachweisen -, bei der Bestimmung der zugrunde zu legenden Mietobergrenze die Besoldungsgruppe des Antragstellers ausschlaggebend. Dies dürfte für den Regelfall, dass der Besoldungsempfänger einen Dienstposten wahrnimmt, der seiner Besoldungsgruppe entspricht, ein sachgerechter Anknüpfungspunkt sein, um die Dienststellung des Besoldungsempfängers, die nach der Grundregel der Ziffer 57.1.3 BBesGVwV eines der Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit des angemieteten Wohnraums ist, zutreffend zu erfassen und ausreichend zu berücksichtigen. Ein solcher Regelfall liegt jedoch nicht vor, denn der Kläger ist in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A14 eingewiesen, nimmt aber als Verteidigungsattaché einen Dienstposten wahr, der mit A 15 bewertet ist. Schon dieser Umstand stellt eine wesentliche Abweichung von der Interessenkonstellation dar, die der Verwaltungsvorschrift zu Grunde liegt. Der Kläger hat damit einen Dienstposten inne, auf dem er - verglichen mit einem Dienstposten mit der ihm zuerkannten Besoldungsgruppe A 14 - höherwertige Aufgaben zu erfüllen hat. Zu diesen Aufgaben gehören nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers besondere Repräsentationsverpflichtungen, die typischerweise dem Dienstposten eines Verteidigungsattachés eigen sind, und denen er in einem erheblichen Umfang in seiner Privatwohnung nachgehen muss. So ist nach § 14 Abs. 3 des Gesetztes über den Auswärtigen Dienst der Beamte des Auswärtigen Dienstes verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern. Hierzu werden u.a. regelmäßig gesetzte Essen mit 8 bis 12 Personen und Empfänge mit bis zu 80 Personen in den Privaträumen ausgerichtet. Mithin kommt der Wohnung als Veranstaltungsort eine erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund muss die angemietete Wohnung über entsprechend repräsentative und große Ess- und Empfangszimmer und einen abgeschlossenen Küchenbereich verfügen. Diese Umstände stellen eine derart wesentliche Besonderheit dar, die es nicht nur rechtfertigt, sondern es im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG sogar gebietet, im vorliegenden Einzelfall von der Verwaltungspraxis abzuweichen und der Ermittlung der Mietobergrenze die für die Dienststellung des Militärattachés in C. einschlägige Besoldungsgruppe A 15 zu Grund zu legen. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass es nicht der Systematik des Bundesbesoldungsgesetzes entspreche, wenn man zwar die Höhe der Dienstbezüge und des Auslandszuschlages nach der Besoldungsgruppe A14 bestimme, jedoch den Mietzuschuss nach der Besoldungsgruppe A15 gewähre, kann dies nicht zu überzeugen. Nach Ziffer 57.1.8. BBesGVwV kann die Mietobergrenze im Einzelfall vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Oberbehörde u.a. dann überschritten werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche Funktionen wahrzunehmen hat. Die Verwaltungsvorschrift selbst sieht also schon vor, dass die Mietobergrenze abweichend von der Besoldungsgruppe des Antragstellers bestimmt wird. Die Grundregel des § 57 BBesG, wie sie in Ziffer 57.1.3. BBesGVwV konkretisiert wird, stellt vom Wortlaut auch gerade nicht auf die Besoldungsgruppe ab, sondern auf die Dienststellung des Besoldungsempfängers. Dies ist nicht notwendig gleichlaufend, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Es spricht daher einiges dafür, dass das Vorliegen einer besonders herausgehobenen Position nicht starr von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bestimmt wird, sondern die besonderen Umstände vor Ort und die konkret wahrzunehmenden Funktionen des Soldaten zu berücksichtigen sind. VG Köln, Urteil vom 28. März 2003 - 27 K 4899/00 -, nicht veröffentlicht, UA S. 7 Ergibt sich bereits aus dem vorstehenden, dass der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Mietobergrenze entsprechend der Besoldungsgruppe A15 für die Bestimmung angemessenen Wohnraums zu Grunde gelegt wird, braucht nicht erörtert werden, ob die örtliche Wohnungsmarktlage in C. Anfang Juli 2008 eine Überschreitung der Mietobergrenze rechtfertigte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.