Beschluss
5 L 116/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0211.5L116.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 25. Januar 2011 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 452/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, hat keinen Erfolg. Das Begehren ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des persönlichen Erscheinens in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Er legt nachvollziehbar dar, dass die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs und die sich hieran anschließende Überprüfung etwaiger Ausweisungsgründe ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf unabsehbare Zeit nicht erfolgen könnten. Dies könne dazu führen, dass der Antragsteller sich gegebenenfalls noch über Jahre in Deutschland aufhalten werde, obwohl ihm möglicherweise gar kein Aufenthaltsrecht zustehe. Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, mit dieser Begründung könne jede Sicherheitsbefragung zum Gegenstand der sofortigen Vollziehung gemacht werden, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass mit dem Argument des Antragsgegners in der Tat jedenfalls der allergrößte Teil der Anordnungen des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Durchführung eines Sicherheitsgesprächs sofort vollzogen werden könnte. Dies liegt aber allein daran, dass die jeweiligen Sachverhalte zumeist eine große Ähnlichkeit aufweisen und praktisch ausnahmslos durch ein hohes Maß an Eilbedürftigkeit gekennzeichnet sind. Bei diesen gleichartigen Tatbeständen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO deshalb auch gleiche oder "gruppentypisierte" Begründungen. Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage, 2009, § 80 Rdnr. 85. Die Behauptung des Antragstellers, für den Antragsgegner scheine die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelfall zu sein, zumal er bisher sämtliche Verwaltungsakte gegenüber dem Antragsteller der sofortigen Vollziehung unterworfen habe, kann die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht einmal dartut, welche ihn betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt hat, belegt eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung in anderen Fällen keinen Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im hier vorliegenden Fall. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011, mit welcher der Antragsgegner das persönliche Erscheinen des Antragstellers bei der Ausländerbehörde für den 22. Februar 2011 um 10.00 Uhr anordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung die zwangsweise Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs androht, erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Hauptsacheverfahren 5 K 452/11 Bestand haben. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Durchführung eines Sicherheitsgesprächs hat ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Der Antragsgegner führt in der angegriffenen Ordnungsverfügung aus, dass aufgrund der sicherheitsrechtlichen Erkenntnislage bezüglich des Antragstellers - dieser verfügt möglicherweise über Kontakte in die islamistisch-extremistische Szene - die Durchführung eines Sicherheitsgesprächs erforderlich sei, um überprüfen zu können, ob durch das Verhalten des Antragstellers Regelausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 a, 6, 7 AufenthG verwirklicht werden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei erforderlich, weil der Antragsteller auf die Vorladung zum Sicherheitsgespräch vom 03. Januar 2011 geäußert habe, dass er an dem Sicherheitsgespräch nicht teilnehmen werde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Durchführung eines Sicherheitsgesprächs greifen nicht durch: Dies gilt zunächst für seinen Einwand, die Bestimmung des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht die richtige Ermächtigungsgrundlage für jene Anordnung, da die Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 AufenthG lediglich für ihn günstige Umstände betreffe. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass von für den Ausländer günstigen Umständen lediglich in § 82 Abs. 1 AufenthG gesprochen wird. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG befasst sich demgegenüber gleichermaßen auch mit Umständen, die für den Ausländer ungünstig sind oder ungünstig sein können. So ist dort von einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit die Rede. Reisefähigkeit ist ein Umstand, der für den Ausländer jedenfalls mit Nachteilen verbunden sein kann. Denn er kann dazu führen, dass eine Abschiebung nicht nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung ausgesetzt oder eine Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Ausreise erteilt wird. Unabhängig davon ist die Teilnahme an dem Sicherheitsgespräch für den Antragsteller aber auch durchaus günstig. Denn er erhält so Gelegenheit, die bestehenden Sicherheitsbedenken auszuräumen und insbesondere deutlich zu machen, dass dem von ihm am 13. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis keine Versagungsgründe ( vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 AufenthG ) entgegenstehen. Anders als vom Antragsteller geltend gemacht, betrifft § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch nicht lediglich Fälle der Identitätsermittlung, der Passbeschaffung und der ärztlichen Untersuchung. Dem Wortlaut jener Vorschrift ist eine derartige Beschränkung nicht zu entnehmen. Er ermächtigt die Behörde allgemein dazu, das persönliche Erscheinen des Ausländers zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen anzuordnen. Der von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten "Erforderlichkeit" der Anordnung des persönlichen Erscheinens steht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen, dass der Antragsgegner gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG entscheiden könnte, ohne die Angaben des Antragstellers zu berücksichtigen. Die von der letztgenannten Bestimmung eingeräumte Möglichkeit , bestimmte Gesichtspunkte unberücksichtigt zu lassen, nimmt der Ausländerbehörde nicht das Recht, unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln. Die Erforderlichkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner die notwendigen Informationen auch schriftlich oder über den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers anfordern könnte. Denn es geht in dem Sicherheits gespräch für den Antragsgegner gerade darum, sich einen umfassenden individuellen Eindruck von der Person des Antragstellers zu verschaffen, in einen Dialog mit ihm zu treten und ihn persönlich auf die Folgen der Nichtbeantwortung der ihm gestellten Fragen hinzuweisen. Diese Ziele können durch einen bloßen Schriftwechsel mit dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht in gleichem Maße erreicht werden. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil der Antragsteller angekündigt hat, die ihm gestellten Fragen nicht zu beantworten. Denn es steht zum einen nicht sicher fest, dass er an seiner Weigerungshaltung auch dann festhalten wird, wenn er gleich zu Beginn des Gesprächs vom Antragsgegner darauf hingewiesen wird, dass das Gespräch ihm Gelegenheit geben soll, entscheidungsrelevante Sicherheitsbedenken auszuräumen. Zum anderen bietet die persönliche Anwesenheit des Antragstellers dem Antragsgegner die Möglichkeit, den erstgenannten eingehend über die Konsequenzen unvollständiger und unrichtiger Angaben zu belehren. Eine derartige Belehrung ist nicht deshalb überflüssig, weil der Antragsteller über jene Folgen nach eigenen Angaben bereits - u. a. durch die Begründung der Rücknahme der Einbürgerung - ausreichend unterrichtet ist. Denn durch eine persönliche Belehrung kann der Antragsgegner nachhaltiger auf den Antragsteller einwirken als etwa durch die Begründung in einem 13-seitigen Bescheid, der noch dazu in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - Rücknahme der Einbürgerung - erging. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller, wie dieser meint, mit der Anberaumung des Sicherheitsgesprächs nur schikanieren bzw. für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sanktionieren will, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat den Antragsteller mehrfach ( im Anhörungsschreiben vom 06. Januar 2011, in der Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2011 und in der Antragserwiderung ) darauf hingewiesen, dass das Sicherheitsgespräch ihm Gelegenheit geben soll, die bestehenden Sicherheitsbedenken auszuräumen. Die Erforderlichkeit scheitert schließlich nicht daran, dass der Antragsteller sich bereits im Verfahren 10 K 6275/10 ( Klage gegen die Rücknahme der Einbürgerung ) zu den Sicherheitsbedenken des Antragsgegners geäußert und ihm gegenüber im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung am 06. Oktober 2010 einige Angaben gemacht hat. Denn weder die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers im Klageverfahren 10 K 6275/10 noch die Erteilung einzelner mündlicher Auskünfte können die Durchführung eines ausführlichen Sicherheitsgesprächs ersetzen. Man gelangt zu keinem von dem zuvor Gesagten abweichenden Ergebnis, wenn man die Sicherheitsbefragung vom 06. Oktober 2010, deren Verlauf zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist, bereits als Sicherheitsgespräch wertet. Denn wenn auf Seiten des Antragsgegners nach diesem Gespräch noch Sicherheitsbedenken verblieben sind, ist es "erforderlich", dass er ein erneutes Sicherheitsgespräch mit dem Antragsteller führt, um ihm Gelegenheit zu bieten, die noch bestehenden Vorbehalte auszuräumen. Ein schikanöses Verhalten liegt hierin nicht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens im Wege des unmittelbaren Zwangs hat ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 62, § 63 und § 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Dem Hilfsantrag bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG ( Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts ).