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Beschluss

2 L 180/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0218.2L180.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ) wird angeordnet mit der Maßgabe, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" auf dem Grundstück G.------straße 00 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 1. 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen Genehmigungen für den Betrieb des "Limelight" zu erteilen, welche über das hinausgehen, was durch die Baugenehmigung vom 08.09.2010 (Az. ) genehmigt wurde, 5 insbesondere, der Antragsgegnerin zu untersagen, die nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen zu genehmigen: 6 04.03.2011: Swinging Karneval, 19.00 - 3.00 Uhr 7 05.03.2011: Große Junkersdorfer, 19.00 - 3.00 Uhr 8 30.04.2011: Tanz in den Mai/10 Jahre Limelight, 19.00 - 3.00 Uhr, 9 2. 10 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügungen zu untersagen, die Aufzeichnungen des RTL II FunClub am 22.02.2011 und 23.02.2011, 10.03.2011, 11.03.2011, 22.03.2011 und 23.03.2011 stattfinden zu lassen, 11 3. 12 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ) anzuordnen, 13 hilfsweise, 14 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen mittels sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung zu untersagen, 15 im Saal Musik- und sonstige Veranstaltungen stattfinden zu lassen, die über 22.00 Uhr hinausgehen, Veranstaltungen stattfinden zu lassen, hinsichtlich derer sie die Einhaltung der Besucherführung - Vermeidung der G.------straße - nicht gewährleisten kann, Veranstaltungen stattfinden zu lassen, hinsichtlich derer sie die Einhaltung des Verkehrskonzepts - Parken außerhalb der Siedlung, keine Zufahrt für Gäste in die Siedlung - nicht gewährleisten kann, 16 hat in dem im Tenor ausgeführten Umfang Erfolg. 17 I. 18 Die gestellten Eilanträge bedürfen zunächst der Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Die zu 1. und 2. gestellten Anträge zielen auf den Erlass einstweiliger Anordnungen im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit denen einzelne Veranstaltungen auf dem streitbefangenen Grundstück mittels vorbeugenden Rechtsschutzes untersagt werden sollen. Insbesondere sollen keine weiteren Einzelbaugenehmigungen für diese Veranstaltungen erteilt werden. Wie aus § 123 Abs. 5 VwGO folgt, tritt Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO dann zurück, wenn vorrangiger vorläufiger Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist. So liegt der Fall hier. Der zu 3. gestellte Antrag zielt auf die gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage 2 K 6299/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.09.2010 (Az. ), und zwar bezogen auf die effektive Gewährung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr. Die Kammer geht nach dem Vortrag der Antragsteller (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte) davon aus, dass der Tagesbetrieb aus Sicht der Antragsteller unproblematisch ist und daher auch der Antrag zu 3. entsprechend auszulegen ist. Diese Baugenehmigung lässt einen Rahmen von Nutzungen zu, die von der Antragsgegnerin für den täglichen Betrieb des "Limelight" als rechtmäßig angesehen werden. Die seit ihrer Erteilung zusätzlich durch Einzelbaugenehmigungen zugelassenen Veranstaltungen am 04.11.2010 (Konzert Bon Jovi mit Radioliveübertragung) und 31.12.2010 (Silvesterball) überschritten sowohl hinsichtlich der maximal zulässigen Besucherzahl als auch hinsichtlich der Betriebszeiten den Rahmen der Baugenehmigung vom 08.09.2010 (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte). Für die im Antrag zu 1. aufgezählten Veranstaltungen am 04.03.2011, 05.03.2011 und 30.04.2011 wurden seitens der Betreiberin jeweils Einzelbaugenehmigungen beantragt (Az. für den 04.03.2011, für den 05.03.2011, für den 30.04.2011, vgl. Beiakte 3 zu 2 L 180/11). Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Einzelbaugenehmigungen auf der Baugenehmigung vom 08.09.2010 gleichsam aufbauen. Denn die jeweiligen Einzelgenehmigungsanträge und die eingereichten Bauvorlagen bestehen lediglich aus dem Antragsvorblatt, einem rudimentären Beiblatt (nur mit Angaben zu Veranstaltungsname, Gästezahl, Veranstaltungszeiten und Angaben zum Abbau) und dem Bestuhlungsplan für die Veranstaltung (vgl. Beiakte 3 zu 2 L 180/11). Da der Bauherr gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW selbst das "Bauvorhaben" bestimmt und die eingereichten Anträge isoliert betrachtet nicht bescheidungsfähig sind, muss bei lebensnaher Auslegung davon ausgegangen werden, dass sich die Betreiberin mit ihren drei Bauanträgen für den 04.03.2011, 05.03.2011 und 30.04.2011 jeweils auf die bestehende Baugenehmigung vom 08.09.2010 bezieht und gleichsam auf dieser basierend die Genehmigung ihrer Vorhaben begehrt. Bei Außervollzugsetzung dieser Baugenehmigung entfällt zugleich die Grundlage für zusätzliche Einzelbaugenehmigungen. 19 Hat daher der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Baugenehmigung mit der ausgesprochenen Maßgabe Erfolg, so bedarf es keiner einstweiligen Anordnungen auf Untersagung einzelner Veranstaltungen. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vollzug der für den Betrieb des "Limelight" grundlegenden Baugenehmigung vom 08.09.2010 ab 21.00 Uhr ausgesetzt wird. 20 Einzelne Genehmigungsanträge sind dann ohne diese rechtliche Basis nicht bescheidungsfähig. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin nach Außervollzugsetzung der Basisgenehmigung keine weiteren Einzelgenehmigungen erteilen wird. 21 II. 22 Der zulässige (Haupt-)Antrag zu 3. ist begründet. 23 Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Ausnutzung der Baugenehmigung für die Nachtzeit vorerst zu verhindern, fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. 24 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.09.2010 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks T. Weg 00 in Köln (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000). Die Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat insbesondere bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in der Baugenehmigung hinreichend deutlich festzulegen. Heranzuziehen für die Beurteilung der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist der Bauschein selbst, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 26 Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, führt bereits dies zum Erfolg des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrenden Nachbareilantrags. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 28 Dies ist hier der Fall. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft Geräuschimmissionen, die eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller, genauer, des in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verorteten Gebots der Rücksichtnahme, nahelegen. 29 Im Folgenden ist zunächst die Reichweite des Nachbarschutzes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu umreißen (vgl. zu 1.) und sodann darzulegen, dass der gebotene Schutz durch die Baugenehmigung vom 08.09.2010 nicht hinreichend klar gewährleistet wird (vgl. zu 2.). 30 1. 31 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nicht rücksichtslos ist eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Zumutbaren halten. 32 BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58. 33 Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). 34 Die relevanten Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der örtlichen Situation sowohl von Immissionsquelle als auch von Immissionsort. Die hier streitgegenständliche genehmigte bauliche Anlage "Limelight" befindet sich in einem durch den Bebauungsplan Nr. 61439/03 als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzten Baugebiet, welches allein auf das Flurstück 115 und damit faktisch das Gebäude des "Limelight" selbst begrenzt ist. Die textliche Festsetzung hierzu schließt gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauNVO Vergnügungsstätten im Mischgebiet aus. Von der Wirksamkeit dieses Planes geht die Kammer schon mangels entsprechender Rügen der Antragsteller für dieses Eilverfahren aus. Auf der anderen Seite der nördlich des streitbefangenen Grundstücks verlaufenden G.------straße befindet sich im Abstand von rund 15 Metern zum "Limelight" ein durch den Bebauungsplan Nr. 61439/04 als reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO festgesetztes Baugebiet. Die Antragsteller dieses Verfahrens sind Eigentümer eines Hausgrundstücks am süd-westlichen Rand dieses Baugebiets, genau gegenüberliegend zum "Limelight". 35 2. 36 Die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu folgernden Schutzniveaus für die Antragsteller wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Baugenehmigung vom 08.09.2010 nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet. 37 Der Bauschein selbst erlaubt die Nutzung des Saals des "Limelight" für nicht ausschließlich gastronomische Zwecke bis 22.00 Uhr (vgl. Bl. 2.33 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10). Bestandteil der Baugenehmigung sind in den Anlagen u.a. die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibungen "a" und "b". Nach der für die Hauptnutzung des Saals relevanten Betriebsbeschreibung "a" sind die Betriebszeiten wie folgt einzuhalten: 38 "Versammlungsstätte (...) mit Veranstaltungsende spätestens um 22.00 Uhr, danach unverzüglich Räumung des Saales bis spätestens 22.30 Uhr." (Bl. 2.16 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10). 39 Bezogen auf die Gäste des "Limelight" finden sich die Zusätze: 40 "Zahl der Plätze: im Saal einschließlich Restaurant, Bar und Außengastronomie maximal 400 Plätze." 41 "Ab 22.00 Uhr erfolgt der Ausgang generell über die Terrasse im Süd-Osten bzw. über den Notausgang nach Süden." (Bl. 2.16 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10). 42 Ferner gilt zur Regelung der Parksituation: 43 "Bei Saalveranstaltungen (...) wird grundsätzlich das Anwohnerschutzkonzept angewendet und der Parkplatz P6 mitgenutzt." (Bl. 2.17 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10). 44 Unter dem "Anwohnerschutzkonzept" ist dabei zu verstehen, dass die Beigeladene durch Mitarbeiter sicherstellt, dass außer Anwohnern des um die G.------straße gelegenen Wohnviertels keine Kraftfahrzeuge in die G.------straße einfahren können. Die zwar nicht grüngestempelte, aber im Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung enthaltene Übersichtskarte zur örtlichen Situation des "Limelight" und des Parkplatzes P6 zeigt letzteren in ca. 150 m Entfernung nord-westlich des "Limelight" auf der westlichen Seite des T. Wegs (vgl. Bl. 2.3 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10). 45 Die Einhaltung der in den Betriebsbeschreibungen "a" und "b" festgelegten Betriebszeiten sowie die Beschreibungen selbst sind der Baugenehmigung vom 08.09.2010 in Form einer Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG NRW beigefügt, wobei dahinstehen kann, ob es sich - wie in der Bezeichnung durch die Antragsgegnerin benannt - jeweils um eine "Bedingung" oder eine "Auflage" handelt. Allein durch diese Nebenbestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Anwohner - d.h. auch die Antragsteller - nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen durch An- und Abfahrtsverkehr sowie die das "Limelight" verlassenden Gäste selbst ausgesetzt werden. 46 Zur Sicherstellung der Anforderungen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die genannten Nebenbestimmungen jedoch insgesamt offensichtlich untauglich, weil sie nicht praktikabel sind, so dass die Frage des erforderlichen Schutzes der Nachbarn in der Baugenehmigung vom 08.09.2010 nicht hinreichend klar beantwortet wird. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205. 48 Dies folgt zum einen aus der Festlegung der Betriebszeiten selbst, zum anderen aus dem fehlenden Konzept zur Führung der Gäste des "Limelight" nach Veranstaltungsende mit entsprechendem Parkkonzept. 49 Mit der Festsetzung des Veranstaltungsendes um 22.00 Uhr zielten Antragsgegnerin und Beigeladene ersichtlich darauf ab, die besondere Schutzbedürftigkeit der Nachtruhe auch der Antragsteller zu gewährleisten, die durch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 e) TA Lärm in einem reinen Wohngebiet von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) bzw. den für Gemengelagen nach Ziffer 6.7 TA Lärm zu bildenden Zwischenrichtwert - jeweils bezogen auf Zeiten von tags 06.00 bis 22.00 Uhr, nachts 22.00 bis 06.00 Uhr - konkretisiert wird. Endet eine Veranstaltung aber erst um 22.00 Uhr, fallen die sich daran notwendigerweise anschließenden Vorgänge in den zeitlichen Bereich nach 22.00 Uhr, mithin in die Nachtzeit. Das Verlassen des "Limelight" durch die Gäste des Saals, ihre Rückkehr zu dem nach der Betriebsbeschreibung lediglich "mitgenutzten" Parkplatz P6 sowie allgemein ein Verweilen der Gäste vor den Ausgängen des Gebäudes können nach der Baugenehmigung in die Zeit nach 22.00 Uhr fallen. Die relevante Betriebsbeschreibung "a" geht selbst davon aus, dass der Saal "bis spätestens 22.30 Uhr" zu räumen ist, diese Vorgänge daher in die Nachtzeit fallen können. Nach dem detaillierten und glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Antragsteller sind es genau diese Vorgänge vor allem nach Veranstaltungsende, die für sie unzumutbare Belastungen der Nachtruhe mit sich bringen. 50 Diese Problematik wird mit großer Wahrscheinlichkeit noch dadurch verschärft, dass die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung insoweit ungeeignet sind, als sie das Verhalten der Gäste nach Verlassen des "Limelight" und ihre Rückkehr zum Parkplatz P6 steuern wollen. Nach dem auch insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden glaubhaften Tatsachenvortrag der Antragsteller verlassen die Gäste den Saal durch den an der Ostseite des "Limelight" gelegenen Ausgang und gehen dann direkt auf der G.------straße und damit am Grundstück der Antragsteller vorbei zum Parkplatz. Die Besucherströme nehmen damit den direkten und kürzesten Weg zum Parkplatz P6. In der Baugenehmigung findet sich keine wirksame Maßnahme der Beigeladenen, die dieses Verhalten verhindert. Daran ändert auch nichts, dass die Gäste nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nunmehr nicht mehr zum Parkplatz P6, sondern zum Parkplatz P7 geleitet werden sollen (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte). Die Beigeladene hat im Dezember 2010 diesen südlich von P6 gelegenen Parkplatz angemietet (vgl. Bl. 700 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). In Abstimmung mit der Antragsgegnerin hat sie eine Besucherführungsroute entwickelt, die die Gäste nicht nördlich des "Limelight" über die G.------straße zu den Parkplätzen leitet, sondern südlich zu dem neu angemieteten P7 (vgl. Bl. 837ff. der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). Auch die hierfür vorgesehene Wegbeschreibung für Gäste weist auf den Parkplatz P7 hin (vgl. Bl. 839 der Beiakten 2 zu 2 L 180/11). Dieses neue Besucherführungskonzept lässt allerdings derzeit noch offen, wie sichergestellt werden soll, dass die das "Limelight" verlassenden Gäste auch tatsächlich den (neuen) südlichen Weg zum Parkplatz einschlagen. Auch das Verweilen von Personen vor dem Ausgang des Saals - um gegebenenfalls auf Taxen etc. zu warten - ist hierbei noch nicht berücksichtigt. Dies kann jedoch alles offen bleiben, denn die neue Planung ist nicht Teil der Baugenehmigung vom 08.09.2010 und damit nicht rechtsverbindlich. Die Antragsgegnerin selbst führt in einer internen E-Mail aus, dass eine "Ergänzung der bestehenden Baugenehmigungen (...) nicht beabsichtigt" sei (vgl. Bl. 714 der Beiakte 2 zu 2 L 180/11). Das geänderte Konzept wurde zwar in einem gemeinsamen Ortstermin von Beigeladener und Antragsgegnerin am 04.01.2011 besprochen, eine förmliche Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist jedoch nicht erfolgt. 51 Die Baugenehmigung vom 08.09.2010 mit ihren Nebenbestimmungen allein kann die Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen für die Antragsteller nicht gewährleisten. Vielmehr hängt es von den Veranstaltungsgästen selbst ab, ob sie einen für die Antragsteller störungsfreien Weg aus der Lokalität wählen. Wenn damit aber die Einhaltung der Immissionsrichtwerte faktisch von dem Verhalten Dritter, nämlich der Gäste des "Limelight", abhängen soll, ohne dass die Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf dieses Verhalten ausüben kann - was die Beigeladene im Übrigen gegenüber der Antragsgegnerin selbst eingeräumt hat (vgl. Bl. 1.18 der Beiakte 1 zu 2 K 6235/10) -, ist die entsprechende Regelung in der Baugenehmigung untauglich zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes der Antragsteller. Der Bauherr muss in der Lage sein, die Intensität der von seinem Vorhaben ausgehenden Geräusche selbst zu steuern. Ist das nicht oder nicht ausreichend der Fall, kann eine entsprechende Nebenbestimmung die Gewährleistung von Lärmschutz schlechterdings nicht garantieren, ist also ungeeignet. 52 VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2009 - 9 L 135/09 -, juris; zu drittschützenden Auflagen vgl. U. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 82 und 85 m.w.N. aus der Rechtsprechung. 53 III. 54 Die im Tenor ausgesprochene Konkretisierung, dass der Veranstaltungssaal des "Limelight" ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss, trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ist die Nutzung des Saals bis 21.00 Uhr eingestellt und dieser geräumt, verbleibt der Beigeladenen genügend Zeit, die Gäste aus dem störungsrelevanten räumlichen Bereich zu entfernen, so dass der Nachtruhe der Antragsteller ab 22.00 Uhr umfassend und effektiv Geltung verschafft wird. 55 IV. 56 Obwohl an der Ausnutzung einer nach allem offensichtlich zur Gewährung der Nachtruhe der Antragsteller untauglichen und daher nachbarrechtswidrigen Baugenehmigung grundsätzlich weder ein öffentliches noch ein privates Interesse besteht, hat sich die Kammer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG mit den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 08.09.2010 für die Beigeladene auseinandergesetzt. Mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses dürfen ab 21.00 Uhr u.a. weder die im Antrag zu 2. genannten und für die kommenden Wochen geplanten TV-Aufzeichnungen des RTL II FunClub stattfinden, noch die im Antrag zu 1. genannten Karnevalsveranstaltungen. Der Veranstaltungskalender der Beigeladenen weist eine Vielzahl von Veranstaltungen für die kommenden Wochen und Monate im "Limelight" auf (vgl. Bl. 845ff. der Beiakte 2 zu 2 L 180/11 und die Webseite des "Limelight" unter http://www.limelight-cologne.de). Dass nunmehr die Baugenehmigung vom 08.09.2010 ab 21.00 Uhr außer Vollzug gesetzt wird, führt dazu, dass die Beigeladene die Nutzung des Saals im "Limelight" vorerst nicht wie bisher genehmigt weiterführen darf. Da die Kammer um die daraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen weiß und sich auch der Bedeutung der karnevalistischen Brauchtumspflege gerade in der Stadt Köln bewusst ist, hat sie erwogen, die aufschiebende Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach den Karnevalsveranstaltungen anzuordnen. 57 Hiervon hat die Kammer jedoch letztlich abgesehen, da die Beigeladene seit dem Beschluss in der Eilsache 2 L 35/10 vom 28.04.2010, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 01.06.2010 - 7 B 600/10 -, ausreichend Zeit hatte, die Lärmbelastungsproblematik für die betroffenen Anwohner zu lösen. Für die Antragsteller streitet das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die durch die Antragsteller glaubhaft vorgebrachten Tatsachen zu den nächtlichen Lärmbelästigungen, die nun schon seit Jahren andauern, verleihen ihrer Rechtsposition ein gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen überwiegendes Gewicht. Eine nicht sofort geltende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage erscheint der Kammer bei dieser Sachlage nicht mehr vertretbar. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht wendet § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an, denn die Antragsteller sind nur zu einem geringen Teil unterlegen. In der Sache hatte ihr Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag zu 3. umfassend Erfolg, die Ablehnung der Anträge zu 1. und 2. beruht allein auf prozessualen Erwägungen. Dies gilt auch für die zeitliche Einschränkung im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Antragsbegehren der Antragsteller ist auf die Wahrung ihrer Nachtruhe gerichtet, und dieses Rechtsschutzziel erreichen sie in vollem Umfang. 59 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den festgesetzten Betrag gewählt, um dem Interesse der Antragsteller an der Sache im Rahmen des für Nachbarverfahren Möglichen gerecht zu werden.