Urteil
27 K 3130/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0221.27K3130.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2009, soweit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für das Jahr 2007 zurückgefordert wird, aufgehoben. Hinsichtlich der Klagerücknahme trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Kosten im Übrigen trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat seit dem 01.10.1988 Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Er hat einen am 10.05.1983 geborenen Sohn, der in der Zeit vom 13.10.2003 bis zum 30.05.2008 ein Studium betrieb. Dieser verdiente in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.05.2008 monatlich € 400,00. 3 Der Kläger bezog während des gesamten Zeitraums Kindergeld sowie den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag aufgrund der Kindergeldfestsetzung vom 10.11.2003. Mitte Mai 2008 teilte der Kläger der Familienkasse bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd) telefonisch mit, dass sein Sohn ab Juni 2008 als „Redaktionsvolontär“ bei der Flottenmanagement GmbH mit einem monatlichen Gehalt von 4 € 1.050,00 arbeiten werde. Daraufhin stellte die Familienkasse zum 01.06.2008 die Zahlung von Kindergeld vorläufig ein und forderte den Kläger auf, Ausbildungs- und Einkommenssteuerbescheinigungen seines Sohnes sowie eine Erklärung des Sohnes über Einkünfte / Werbungskosten für die Jahre 2007 / 2008 vorzulegen. 5 Nachdem der Kläger die von der Familienkasse erbetenen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hatte, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 29.01.2009 für die Zeit ab dem 01.01.2007 die vorläufigen Kindergeldfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 auf und forderte das ab diesem Zeitpunkt gezahlte Kindergeld zurück. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldgewährung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Einspruch ein. Unter dem 28.01.2009 zeigte die Familienkasse der Besoldungsstelle die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab dem 01.01.2007 an. Die Anzeige enthielt folgenden Hinweis: „Bemerkung: Mangelnde Mitwirkung.“ 6 Mit Bescheid vom 12.03.2009 forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung der Familienkasse für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2008 zu viel gezahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag i. H. v. 1.563,03 zurück. 7 Hiergegen legte der Kläger am 23.03.2009 Widerspruch ein, da aus seiner Sicht alle Nachweise erbracht seien und er ab dem 01.06.2008 ohnehin auf das Kindergeld verzichtet habe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29.04.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag sei zu Unrecht bezahlt worden, da seine Berechtigung zeitlich abhängig von der Kindergeldzahlung sei; zudem unterliege der Kläger der verschärften Haftung. 8 Am 13.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse im Rahmen der Entscheidung nach 9 § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Bindungswirkung habe. Entscheidend sei nämlich, dass der Dienstherr selbst über die Besoldung und deren Höhe im Rahmen seiner Alimentationspflicht entscheide. Auch entfalte die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung nicht die gleiche Bindungswirkung wie die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils. 10 Nachdem der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat, als diese die Rückforderung von familienbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das Jahr 2008 betrifft, 11 beantragt er nunmehr, 12 den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29.04.2009, soweit mit diesem eine Rückzahlung von € 1.093,76 für das Jahr 2007 gefordert wird, aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte sieht zwischen der Rechtskraft von Urteilen und der Bestandskraft von Verwaltungsakten mit Blick auf die Bindungswirkung keinen Unterschied. Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse binde die Besoldungsstelle bei ihrer Entscheidung über den Familienzuschlag. 16 Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet. 20 Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 ist, soweit er noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 21 Die Voraussetzungen für die von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung des für das Jahr 2007 gezahlten Familienzuschlags liegen nicht vor. Gem. § 49 Abs. 2 S. 1 SVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Bezügeempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurück zu zahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Bezügeempfänger nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Besoldungsempfänger hätte erkennen müssen (§ 49 Abs. 2 S. 2 SVG). 22 Ein Rechtsgrund, die Bezüge behalten zu dürfen, kann sich entweder aus einem wirksamen Bescheid über deren Gewährung oder aus einer gesetzlichen Grundlage für die Leistung ergeben. Letzteres ist hier für das Jahr 2007 der Fall. 23 Bezüglich des Familienzuschlags sind nach § 47 Abs. 1 S. 1 SVG die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Gem. §§ 39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 2 S. 1 BBesG wird Soldaten, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) „ zusteht “, der Familienzuschlag gewährt. Dem Kläger steht Kindergeld im Sinne der Regelung zu. Hinsichtlich des Kindergeldes wird nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a), S. 2 EStG (Fassung 2007) ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als € 7.680 im Kalenderjahr hat. Der Sohn des Klägers hat im Jahre 2007 diese Einkommenshöchstgrenze unterschritten. Der hat also materiellrechtlich Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2007. 24 Der Gewährung des Familienzuschlags steht nicht entgegen, dass die Familiengeldkasse den Kindergeldbescheid zwischenzeitlich aufgehoben hat, weil der Kläger nicht mitgewirkt hat. 25 Zwar geht die Rechtsprechung 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 2 C 16.92 – nachgewiesen bei juris, das in dieser Entscheidung wohl auch über den Fall hinaus die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes annimmt; BVerwG, Beschluss vom 13.01.2007 – 2 B 65.06 – nachgewiesen bei juris, dort allerdings ausdrücklich nur die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bejahend. 27 im Gegensatz zur Literatur 28 Vgl. GKÖD, Band III, K § 40, Rn. 44; Sander in Schwegmann / Summer, BundesbesoldungsG Kommentar, Band II, § 40 BBesG II/1, Rn. 10 c ff. 29 davon aus, dass nicht nur rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte bzw. der Finanzgerichte, sondern auch bestandskräftige Verwaltungsakte über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für die Entscheidung nach § 40 Abs. 2 S. 1 BBesG bindend sind. Dieses Verständnis des § 40 Abs. 2 BBesG dient zum Einen dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung und verhindert zum Anderen divergierende Entscheidungen über die Frage des „Zustehens“ von Kindergeld. 30 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20.07.1994 – 12 A 1751/92 –, juris. 31 Lediglich das VG Augsburg hat eine Pflicht der Besoldungsstelle zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs bejaht, wenn eine Entscheidung der Familienkasse überhaupt nicht vorliegt. 32 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28.06.2007 – 2 K 06.1394 – nachgewiesen bei juris. 33 Die Kammer sieht – abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – eine Verpflichtung der Besoldungsstelle zur Prüfung der Voraussetzungen auch dann, wenn – wie hier – der bestandskräftige Entzug des zunächst gewährten Kindergeldes allein auf der fehlenden Mitwirkung des Kindergeldberechtigten beruht und die Besoldungsstelle diesen Grund für den Entzug des Kindergeldes und dessen Rückforderung auch kennt, die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes im Übrigen aber zweifelsfrei gegeben sind. 34 In diesem Fall sind die genannten Interessen, denen die von der Rechtsprechung angenommene weitreichende Bindungswirkung dienen soll, nicht berührt, da einerseits die materielle Kindergeldberechtigung feststeht und zum anderen wegen des aus rein formellen Gründen erfolgten Entzugs des Kindergeldes die Gefahr inhaltlich sich widersprechender Beurteilungen über die materielle Kindergeldberechtigung nicht gegeben ist. 35 Die Annahme einer Bindungswirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass die letztlich der Rechtssicherheit dienenden Folgen der Bestandskraft des materiell rechtswidrigen Bescheides über den Entzug des Kindergeldes und damit über die Kompetenz der Familienkasse hinaus auch die Entscheidung über den Familienzuschlag erfassen, selbst wenn dieses Verfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Dieses Ergebnis verstößt aber unter den gegebenen Umständen gegen das materielle Gerechtigkeitsempfinden 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.07.1994 – 12 A 1751/92 –, juris 37 und ist auch nicht sachgerecht, weil hierdurch dem Berechtigten nicht nur das Kindergeld verloren geht, sondern auch ein Teil seiner ihm an sich zustehenden Alimentation. In dem zu entscheidenden Fall hat die Alimentationspflicht der Besoldungsstelle es erfordert, die materiellen Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung eigens zu prüfen, da die Familienkasse sie darauf hingewiesen hatte, dass der Grund für die Rückforderung des Kindergeldes allein die fehlende Mitwirkung des Klägers gewesen war. Die Besoldungsstelle war somit auch zur Erfüllung dieser Alimentationspflicht in der Lage. Sie hat jedoch gegen diese Pflicht verstoßen, indem sie sich bei der Rückforderung des Familienzuschlags auf die formelle Bestandskraft des Kindergeldbescheids berufen hat und Kenntnis über dessen Zustandekommen hatte. Für eine Beschränkung der Alimentationspflicht durch die Bindungswirkung auch in diesem Fall fehlt es an einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Die Berufung war hier gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.