Urteil
14 K 522/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0222.14K522.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln für die Hochwasserschutzmaßnahme V.---straße in O. -M. . Das Plangebiet liegt in O. -M. auf der rechten Uferseite des Rheins bei KM 669,00 zwischen dem T.--------weg und dem neu errichteten Q. . 3 Die Kläger sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "V.---straße ..." (Gemarkung M. , Flur .., Flurstück ..../...). 4 Am 15.02.2008 beantragte die Beigeladene unter Bezugnahme auf § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der Bezirksregierung Köln die Planfeststellung einer Hochwasserschutzanlage zum Schutz vor 200-jährigen Hochwasserereignissen (BHW 200). Der Antrag beschreibt insgesamt 4 Varianten, wobei die Varianten I und II auch die Wohnbebauung der V.---straße in den Hochwasserschutz einbeziehen. Die Variante I sieht die Errichtung einer Hochwasserschutzwand wasserseitig der V.---straße oberhalb der Böschung am Rheinufer vor. Variante II beinhaltet den Bau einer Hochwasserschutzmauer auf den landseitigen Grundstücksgrenzen der V.---straße . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (BA 1) Bezug genommen. 5 Nach Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und gleichzeitigem Hinweis im Internet unter der Internetadresse der Beigeladenen in der Zeit vom 05.03.2008 bis 13.03.2008 lagen die Planunterlagen bei der Beigeladenen vom 10.03.2008 bis 09.04.2008 offen aus. 6 Gegen das Vorhaben erhoben - neben anderen - auch die Kläger, mit Schreiben vom 09.04.2008, Einwendungen. Hierzu erklärten sie, dass sie mit der Errichtung der Schutzmauer auf ihrem Grundstück nicht einverstanden sind. Auch widersprachen sie der Eintragung einer Grunddienstbarkeit für Teile ihres Grundstücks. 7 Am 23.06.2008 führte die Bezirksregierung Köln mit den Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Stellen, der Beigeladenen sowie den privaten Einwendern einen Erörterungstermin durch, an dem u.a. der Kläger zu 2) auch in Vollmacht der Klägerin zu 1) teilnahm. Hierbei fragte er nach dem Sinn der Maßnahme, wenn nach Fertigstellung kein Zugriff von Rettungskräften möglich sei. Der Schutz älterer Menschen bei Notfällen müsse gewährleistet bleiben. Dies gelte auch für die Zugangsmöglichkeiten von Feuerwehr und technischem Hilfsdienst. 8 Mit Beschluss vom 05.01.2009 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan für die Hochwasserschutzmaßnahme "V.---straße " am Rhein auf dem Gebiet der Beigeladenen fest. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen, Rücknahme, Zusagen der Beigeladenen oder anderweitig erledigt werden konnten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Die Planfeststellung sieht die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer zwischen dem T.--------weg und dem neuen Deich vor. Die Mauer ist auf eine Bemessungshöhe BHW 200 plus 50 cm Freibord ausgelegt und wird als Ortbetonmauer auf den landseitigen Grundstücksgrenzen der V.---straße errichtet. Sie bindet rheinabwärts in die Rampe zum neuen Deich ein und verläuft rheinaufwärts bis zum T.--------weg und bindet dort im Bereich der V.---straße in das Hochufer ein. Das Grundstück der Kläger soll hinsichtlich einer Fläche von 22,62 m² mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, um einen 1,50 m breiten Streifen hinter der Hochwasserschutzwand zu deren Zugänglichkeit und Verteidigung zu sichern. In diesem Bereich dürfen Bepflanzungsmaßnahmen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Beigeladenen durchgeführt werden. 9 Zur Begründung der Planfeststellung führt die Bezirksregierung Köln aus, dass die Hochwasserschutzmaßnahme notwendig sei, um die letzte Lücke im Hochwasserschutz für das Gebiet der Beigeladenen zu schließen. Der Deich, mit dem die planfestgestellte Schutzmauer abschließe, sei auf ein BHW 200 zuzüglich eines Freibords von 1,00 m ausgelegt. Würde die Lücke durch die Schutzmauer nicht geschlossen, käme es bei einem BHW von 80 bis 100 zu Hinterläufigkeiten, die das gesamte Hinterland überfluten und den Ortsteil M. von der Außenwelt abschneiden würden. Im Falle eines BHW 200 drohe eine Fläche von 2.500.000 m² des Gemeindegebiets der Beigeladenen überflutet zu werden. Die gewählte Variante II sei insbesondere gegenüber der Variante I vorzuziehen, weil damit ein erheblicher Eingriff in das Ökosystem der Böschung vermieden werde. Auch wirke sich die Trassenführung entlang den Grundstücksgrenzen positiver auf das Landschaftsbild aus. Ein Nachteil sei zwar, dass bei Hochwasserereignissen eine Zufahrt zu den Privatgrundstücken nicht mehr über die V.---straße möglich sei. Die Zugänglichkeit sei in diesen Fällen aber über provisorische Zuwegungen vom T.--------weg her möglich. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile erweise sich die gewählte Variante als die umweltverträglichste. Die Einwendungen der Kläger seien zurückzuweisen; die Verlegung der Mauer außerhalb des Grundstücks der Kläger sei aus Platzgründen nicht möglich. Da die V.---straße sehr schmal sei, wäre ein Versatz der Straße in den Böschungsbereich erforderlich, was eine unverhältnismäßigen Aufwand und einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft bedeuten würde. Die Sicherung der Fläche durch eine Grunddienstbarkeit sei erforderlich und stelle den geringsten Eingriff in das Eigentum der Kläger dar. 10 Nachdem der Planfeststellungsbeschluss den Klägern am 13.01.2009 zugestellt worden war, haben die Kläger am 28.01.2009 Klage erhoben. 11 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: 12 Die herangezogene Ermächtigungsgrundlage decke die geplante Hochwasserschutzmaßnahme nicht. Die Festlegung auf ein BHW 200 erscheine willkürlich. Ein solches Hochwasserereignis habe es bis heute nicht gegeben. Auch seien Gründe, warum zukünftig mit einem solchen gerechnet werden müsse, weder dargetan noch ersichtlich. Die Maßnahme sei zur Schließung der letzten Lücke im Hochwasserschutz der Beigeladenen nicht geeignet. So habe die Mauer auf die stromaufwärts gelegenen Ortsteile keinen Einfluss. Der Planfeststellungsbeschluss sei unvollständig. Da bei Durchführung der Maßnahme eine Enteignung der Kläger erfolge, müsse der Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsregelungen vorsehen. Dies sei nicht der Fall. Auch sei die Maßnahme zum Schutz ihres Grundstücks nicht erforderlich. Das BHW 200 betrage im Plangebiet 50,80 m ü. NN. Der tiefste Punkt ihres Grundstücks liege auf 50,76 m ü. NN, so dass lediglich der am tiefsten gelegene Teil des Grundstücks überflutet werden könne. Weder die Terrasse noch das Wohnhaus würden in Mitleidenschaft gezogen. Eine Hinterläufigkeit in das Hinterland und das Gebiet der Beigeladenen sei bei einem BHW 100 nicht zu erwarten. Für den Schutz des weiter südlich gelegenen Chemiewerks EVONIK sei die Hochwasserschutzmauer ebenfalls nicht erforderlich. Insoweit könne davon ausgegangen werden, dass das Werk auch ohne die planfestgestellte Mauer vor einem BHW 200 geschützt sei. Sollte es wirklich zu Hinterläufigkeiten bei Fehlen der Mauer kommen, betreffe dies allenfalls die nördlich ihres Grundstücks gelegenen Grundstücke, mithin nicht bebautes Garten- und Ackerland. Der Schutz dieser Flächen rechtfertige keinen Eingriff in ihr Eigentum. Im Übrigen könne über den T.--------weg Wasser in das Hinterland vordringen. Vor diesem Hintergrund erscheine es widersinnig, ihr Grundstück, welches höher als der T.--------weg liege, vor Hochwasser zu schützen. Aufgrund der Lage der geplanten Mauer könne ein Schutz für den Kern des Stadtteils M. ohnehin nicht erreicht werden. Nur durch die Hinzurechnung des Freibords sei eine Gefährdung durch Hochwasser überhaupt denkbar. Da allenfalls durch natürlichen Wellengang oder Windstau eine Überschwemmung stattfinden könne, würden die angeblichen Hinterläufigkeiten aufgrund des wesentlich geringeren Wasservolumens gar nicht zustande kommen. Bei Umsetzung der Maßnahme wäre zudem die Erreichbarkeit ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt. Im Hochwasserfall wäre die V.---straße überflutet, so dass Notfallfahrzeuge wie RTW oder Feuerwehr das Grundstück nicht erreichen könnten. Die Häuser der V.---straße könnten allenfalls über die Rückseite erreicht werden, wenn die Helfer zuvor entweder über den Deichverteidigungsweg bis ca. 170 bis 200 m entfernt das Haus anfahren oder über ein Spargelfeld und anschließend durch die Gärten der Anwohner laufen. Angesichts dieser Einschränkungen erscheine die Variante I vorzugswürdig. Die Nachteile dieser Variante müssten zum Schutz von Leib und Leben der Kläger und deren Nachbarn klar zurückstehen. Zudem könne bei Variante I eine durchgehende Mauer auch dem Schutz der V.---straße dienen, die dann nach einem Hochwasserfall nicht repariert oder erneuert werden müsse. Ihr Grundstück sei überdies auch ausreichend mit mobilen Wänden zu schützen. Diese Möglichkeit stehe in ihrer Effektivität der geplanten Mauer nur unerheblich nach. Denn auch für die Mauer seien mehrfache Unterbrechungen für die Einfahrten zu den Anwesen der Anwohner vorgesehen. Damit erfordere die Mauer ebenfalls den Einsatz von mobilen Wänden. Auch diesbezüglich sei die Variante I mit ihrer durchgängigen Mauer vorzugswürdig. Durch die geplante Hochwasserschutzmauer sei ihr Garten nur noch sehr eingeschränkt nutzbar. Zum einen sei die Maueraufstandsfläche dem Garten entzogen. Zum anderen könne die Fläche dahinter bis zu einem Abstand von 4 m nur in Abstimmung mit der Beigeladenen bepflanzt werden. Welche Auflagen die Beigeladene vorschreiben werde, sei unbekannt. Letztlich seien Einschränkungen zu erwarten, so dass eine Nutzung nach ihren Vorstellungen, wie dies zur Zeit noch geschehe, nicht mehr möglich sein werde. 13 Nachdem die Beigeladene mit der Errichtung der Hochwasserschutzmauer begonnen hatte, stellten die Kläger fest, dass die Betonwände vor ihrem Grundstück um etwa 20 bis 30 cm höher sind als die Schutzwände vor den Nachbargrundstücken V.---straße 186 und V.---straße 188. Die Kläger sind deswegen der Auffassung, dass entweder der Hochwasserschutz durch die Errichtung der Mauer der Nachbargrundstücke nicht gewährleistet sei, die Planfeststellung einer solch hohen Mauer nicht erforderlich oder die Mauer vor ihrem Grundstück zu hoch errichtet worden sei. 14 Ein gleichzeitig mit der Klage gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 03.07.2009 abgelehnt (14 L 118/09). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22.10.2009 zurückgewiesen (20 B 1042/09). 15 Die Kläger beantragen, 16 den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 05.01.2009 betreffend die Hochwasserschutzmaßnahme O. -M. , V.---straße , Az.: 54.1.16.2 aufzuheben, soweit sie als Eigentümer und Nutzer des Grundstücks V.---straße ... hiervon betroffen sind. 17 hilfsweise, 18 die auf dem Grundstück V.---straße ... errichtete Betonwand auf das Niveau der Hausnachbarn herabzusenken und den oberen Teil der Mauer in einem Umfang von 20 bis 30 cm zu entfernen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Beigeladenen die Festlegung der Schutzhöhe ihrer Hochwasserschutzanlagen wegen ihrer kommunalen Planungshoheit in eigener Verantwortung obliege. Das gewählte Schutzziel von BHW 200 sei nicht zu beanstanden. Der vorbeugende Hochwasserschutz zähle zu den wasserwirtschaftlichen Aufgaben und stehe in Einklang mit den Zielen des WHG sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Im Bereich des neu errichteten Deichs des Hochwasserschutzpolders könne es zu Hinterläufigkeiten bis in die Ortslage M. kommen. Hierbei stehe eine Überflutung von mehr als 400 Wohn- und Gewerbeliegenschaften zu befürchten. Auch würde die Verbindungsstraße mit mehr als 1 m überflutet, so dass eine Evakuierung nicht über die Straße erfolgen könne. Zudem könne es auch auf dem Grundstück der Kläger zu Überflutungen und Hinterläufigkeiten kommen. Das Schutzziel liege beim klägerischen Grundstück bei 51,22 m ü. NN unter Berücksichtigung eines Freibords von 50 cm. Das Grundstück der Kläger liege bei 50,63 m ü. NN im Bereich der geplanten Hochwasserschutzmauer und bei 50,79 m ü. NN im Garten, also 59 cm bis 43 cm unterhalb des Schutzzieles. Hierbei bestehe die Gefahr, dass das in den Garten eindringende Hochwasser über das tiefer gelegene Nachbargrundstück abfließe und es zu Hinterläufigkeiten komme. Die Bemessung einer Hochwasserschutzanlage mit Freibord entspreche dem Stand der Technik und müsse daher bei der Errichtung der Mauer berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Schneppenwegs sei kein Freibord zu berücksichtigen, da im Bereich von Hochufern, also Ortslagen, deren Geländehöhe durchgehend oberhalb der Bemessungshöhe liegt, kein Wellenschlag eingerechnet werden müsse. Der T.--------weg steige im hinteren Teil auf 50,97 m ü. NN an, so dass durch Wellenschlag keine Hinterläufigkeit zu befürchten sei. Ein Hochwasserschutz durch den ausschließlichen Einsatz mobiler Elemente sei zwar technisch möglich, aber führe im Vergleich zu permanenten Wänden zu einem erhöhten Restrisiko. Zudem müssten aus Gründen der Gleichbehandlung alle Grundstücke der V.---straße mit mobilen Elementen geschützt werden, was dazu führe, dass im Hochwasserfall auf einer Länge von ca. 170 m mobile Wände aufgebaut werden müssten. Die Variante I sei wegen höherer Kosten und Schwierigkeiten bei der Bauausführung verworfen worden. Zudem wären erhebliche Eingriffe in das Ökosystem der Böschung erforderlich geworden. Auch bei der planfestgestellten Variante II sei die Zugänglichkeit der Grundstücke bei Hochwasser gesichert. Im Notfall könnten Rettungsfahrzeuge über den Deichverteidigungsweg und dann über einen Feldweg von hinten an die einzelnen Häuser gelangen. Schließlich sei auch die Höhe der errichteten Mauern nicht zu beanstanden. Aus konstruktiven Gründen müssten die Mauerabschnitte waagerecht ausgeführt werden. 22 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Sie trägt vor, dass das BHW 200 das erklärte Schutzziel aller Hochwasserschutzeinrichtungen in ihrem Gebiet sei. Dieses Schutzziel entspreche dem Schutzziel zahlreicher Rheinanreiner wie beispielsweise der Stadt Köln und der Stadt Bonn. Bei der Hochwasserschutzmaßnahme gehe es nicht primär um den Schutz des Grundstücks der Kläger, sondern um das vollständige Schließen der letzten Lücke im erforderlichen Hochwasserschutzsystem in Bezug auf das genannte Schutzziel. Im Verlauf der V.---straße seien teilweise Einstauhöhen von über 1 m abzusichern, so dass nur eine in sich geschlossene Hochwasserschutzmaßnahme eine Überflutung des Hinterlandes verhindern könne. Die Tatsache, dass die Mauer durch Tore unterbrochen werde, reduziere nicht die Effektivität der Hochwasserschutzmaßnahme, da hierbei bereits eine technische Vorrichtung zur Installation der Tore vorgesehen werde und die Tore für den Einbau im Hochwasserfall bereit stünden. Hierbei handele es sich nicht um eine mit Sandsäcken vergleichbare Hochwasserschutzmaßnahme, sondern ein in sich geschlossenes System mit Einbauanleitung und Maßnahmeplanung. Die Belastung des Ökosystems sei bei Ausführung der Variante I erheblich höher als bei der planfestgestellten Variante II. Bei Ausführung der Variante I werde im Bereich der Böschung seitlich der V.---straße im Bereich des Innengrüngürtels eine Hochwasserschutzmauer errichtet. Dies bedeute einen Eingriff in die natürlichen Grüngürtel mit entsprechender Fauna, Flora, Habitat. Derzeit befänden sich im Schutzstreifen hinter der Hochwasserschutzmauer auf dem Grundstück der Kläger Rosen. Eine erneute Bepflanzung mit Rosen werde der Funktion der Hochwasserschutzmauer erwartungsgemäß nicht widersprechen. Es treffe auch nicht zu, dass die Grundstücke im Falle des Zusammentreffens eines Hochwasserereignisses mit einem Unglücksfall nicht erreichbar wären. Die Grundstücke seien auch rückwärtig über die Felder und Feldwege zu erreichen, so dass die Rettung einer kranken Person jederzeit möglich sein werde. Hinsichtlich der Höhe der Schutzmauer sei zu berücksichtigen, dass bereits im Planfeststellungsverfahren keine einheitliche Höhe der Hochwasserschutzmauer angestrebt worden sei, sondern die Mauer in unterschiedlichen Einzelhöhen errichtet werden sollte, um so die Mauer der Örtlichkeit anzupassen und konstruktiven Problemen entgegenzuwirken. So falle die V.---straße zunächst zu einem Tiefpunkt ab und steige dann zum Deich wieder an. Bereits in den Planunterlagen sei hinsichtlich des Grundstücks der Kläger die mittlere Höhe mit 90 cm oberhalb der Straßenoberkante wasserseitig der Hochwasserschutzmauer angegeben worden. Die zusätzliche Höhe beruhe auf ihrem Wunsch sowie dem der der Anwohner, die Grundstücksmauer auf eine akzeptable Höhe insoweit anzuheben, dass diese zugleich eine Grundstückseinfriedung darstelle und im Gesamtbild eine geschlossene Hochwasserschutzmauer darstelle. Im Rahmen der Ausführungsplanung sei der Abschnitt bei dem Grundstück der Kläger auf eine horizontale Höhe von 51,50 m ü. NN festgelegt worden. Somit werde das Hochwasserschutzziel von 51,22 m ü. NN eingehalten sowie die mittlere Höhe der Mauer von 90 cm über der Straßenoberkante ebenfalls sichergestellt. Ein weiteres Absenken der Hochwasserschutzmauer sei nicht erfolgt, da schon jetzt im Bereich des Tores der Kläger nur noch eine Höhe von 77 cm oberhalb der Straßenoberkante in der Planung vorhanden gewesen sei. Insoweit ergänze die Ausführungsplanung lediglich den Planfeststellungsbeschluss, so dass keine Abweichungen zum Planfeststellungsbeschluss erkennbar sein. Auch bei den Nachbargrundstücken sei die Einhaltung des Hochwasserschutzzieles sichergestellt. Die ausgeführten Höhen der Hochwasserschutzmauern lägen zwischen 70 bis 87 cm oberhalb der Straßenoberkante und resultierten aus dem Ziel, die Hochwasserschutzmauern in einer mittleren Höhe von 90 cm gemäß dem Planfeststellungsbeschluss zu errichten. Die mit der Höhe von 51,25 m ü. NN festgelegte Maueroberkante unterschreite das Ziel von 90 cm zwar geringfügig, jedoch sei darin ebenfalls keine Abweichung zum Planfeststellungsbeschluss zu sehen. Aufgrund der Bewehrungslage innerhalb der Hochwasserschutzmauer mit obenliegenden Bewehrungskorb sei ein einfaches Abschneiden der Hochwasserschutzmauer technisch nicht durchführbar und würde die Gesamttragfähigkeit der Hochwasserschutzmauer in Frage stellen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 14 L 118/09 Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 27 Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. 28 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss ist § 31 Abs. 2 WHG i.d.F. der Neubekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) i.V.m. §§ 100 ff LWG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926) i.V.m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) in den jeweils im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.01.2009 geltenden Fassungen. 30 Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentum Betroffene sind die Kläger nicht auf die Geltendmachung von Verstößen gegen drittschützende Normen beschränkt. Sie können sich grundsätzlich auch auf die Verletzung von Vorschriften berufen, die nicht auch ihrem Schutz, sondern ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. 31 Der Planfeststellungsbeschluss ist objektiv rechtmäßig, wenn er formell und materiell rechtmäßig ist. Die materielle Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass eine Planrechtfertigung für den festgestellten Plan besteht, keine zwingenden Planungsleitsätze des Wasserrechts oder anderer Rechtsgebiete entgegenstehen und die Planfeststellungsbehörde alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und dabei die gesetzlichen Zielsetzungen und Wertungen beachtet hat. 32 Hiervon ausgehend begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. 33 Die Bezirksregierung Köln war nach § 31 WHG i.V.m. Nr. 20.1.13 des Anhang II zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11.12.2007 in der am 05.01.2009 geltenden Fassung sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW örtlich zuständig. Die nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 04.05.2004 vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Auch sind insbesondere Verfahrensfehler im Anhörungsverfahren einschließlich der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 73 Abs. 5 VwVfG NRW), der Auslegung des Plans (§ 73 Abs. 3 VwVfG NRW) sowie der Beteiligung der von dem Vorhaben betroffenen Behörden und Personen (§ 73 Abs. 2, Abs. 4) weder ersichtlich noch geltend gemacht. Gleich gilt im Hinblick auf die Durchführung des Erörterungstermins (§ 73 Abs. 6 VwVfG NRW) sowie die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Vorhabenträger, die bekannten Betroffenen sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist (§ 74 Abs. 4 VwVfG NRW). 34 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Die Kammer hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 03.07.2009 dargelegt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Einwendungen nicht fehlerhaft ist. Diese rechtliche Beurteilung ist vom OVG NRW unter umfassender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger bestätigt worden. 35 Die Kammer sieht auch nach erneuter, abschließender intensiver Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs keine Veranlassung, im Hauptsacheverfahren eine von ihrer rechtlichen Bewertung im Eilverfahren sowie den Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22.10.2009 abweichende Entscheidung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als die Kläger sich im Anschluss an diese rechtskräftigen Entscheidungen im Wesentlichen darauf beschränkt haben, ihr bisheriges Vorbringen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu wiederholen. Inhaltlich neues Vorbringen der Kläger bezieht sich ausschließlich auf Einwände gegen die Höhe der errichteten Hochwasserschutzwand, auf die im Rahmen der Entscheidung über den Hilfsantrag eingegangen wird. 36 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer deshalb Bezug auf die den Beteiligten bekannten gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren (VG Köln, Beschluss vom 03.07.2009, - 14 L 118/09 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2009, - 20 B 1042/09 -). 37 Die Klage hat auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg. 38 Der Antrag ist in der ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung bereits unzulässig. Mit ihm verfolgen die Kläger das bauordnungsrechtliche Begehren auf Beseitigung eines Teils der errichteten Mauer. Für ein derartiges Begehren ist der Beklagte mangels Zuständigkeit nicht der richtige Klagegegner. 39 Ungeachtet dessen wäre auch nach Umdeutung des Antrags im Sinne einer Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit, als die Mauer auf ein eine bestimmte Höhe überschreitendes Maß festgesetzt wird, der Einwand der Kläger als präkludiert anzusehen. Die Kläger haben ihn nicht gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, sondern erstmals im Klageverfahren vorgebracht. Soweit die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist pauschal die Inanspruchnahme ihres Grundstücks rügen, haben sie damit nicht substantiiert die Höhe der Hochwasserschutzmauer angegriffen. Die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung von Einwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewahrt, wenn die Einwendung sachliches Vorbringen enthält und erkennen lässt, in welcher Weise bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterzogen werden sollen. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1996, - 4 A 38/95 -, Juris Rn. 25. 41 Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Kläger vom 09.04.2008 nicht. Soweit die Kläger sich darin allgemein gegen das Vorhaben unter Berufung auf ihr Eigentum und gegen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit wenden, rügen sie damit allenfalls die Lage und den Verlauf der Mauer auf ihrem Grundstück. Gegen die Höhe der Hochwasserschutzmauer wenden sie sich indes nicht, so dass dieser Aspekt auch von der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Einwendung im Planfeststellungsbeschluss keiner näheren Betrachtung unterzogen werden musste. 42 Der Präklusion steht nicht entgegen, dass sich die Kläger als in ihrem Eigentum Betroffene nicht nur auf ihre eigenen Belange berufen können. Soweit die Kläger objektiv-rechtliche Mängel der Planung rügen wollen, müssen sie diese grundsätzlich im Einwendungsverfahren thematisieren. 43 Vgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: Juli 2005, § 31 Rn. 131. 44 Eine wirksame Präklusion setzt nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW in der hier anwendbaren Fassung neben der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen eine Verzögerung des Verfahrens voraus. Diese liegt vorliegend auf der Hand, da aus Sicht des Beklagten und der Beigeladenen konstruktive Gründe für die konkrete Ausführung der Mauer streiten, denen unter Zuhilfenahme technischen Sachverstandes nachgegangen werden müsste. 45 Der Präklusion steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Mauer erst im Laufe des Gerichtsverfahrens errichtet worden ist. Denn in den ausgelegten Planunterlagen war die Dimension der Mauer bereits mit einer konstanten Höhe im Bereich des klägerischen Grundstücks von 90 cm über Geländeoberkante angegeben, wobei das Hochwasserschutzziel für das klägerische Grundstück von 51,22 m überschritten werden sollte. Der Einwand der Kläger, dass die Mauer aus ihrer Sicht höher als erforderlich errichtet wird, hätte daher bereits innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht werden können und müssen. Die tatsächlich errichtete Mauer bleibt in ihrer Höhe hinter den planfestgestellten 90 cm über Geländeoberkante zurück, so dass die Inanspruchnahme des klägerischen Grundbesitzes gegenüber der genehmigten Variante reduziert worden ist. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kam nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.