Urteil
3 K 4669/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0302.3K4669.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Verwaltungsamtsrat im Dienste des Beklagten. Er ist mit der Bearbeitung von Vertragsangelegenheiten im Bereich Drittmittel befasst. Seine letzte Beförderung erfolgte am 01.10.2001. Unter dem 14.02.2008 wurde der Kläger dienstlich beurteilt. Die Gesamtnote der Beurteilung lautete "die Leistungen liegen weit über dem Durchschnitt". Es wurde eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 befürwortet. Mit Schreiben vom 28.04.2008 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Beurteilung vom 14.02.2008 einen Antrag auf Beförderung. Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Planstelle des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 13 stehe derzeit nicht zur Verfügung. Eine Beförderung zum Verwaltungsoberamtsrat sei erst möglich, wenn einer der Stelleninhaber ausscheidet und somit eine Stelle frei wird. Unter dem 03.04.2009 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, Ausgangspunkt des Beförderungsanspruchs sei die jahrelange Beschäftigung mit Aufgaben, die eine deutlich höhere Bewertung rechtfertigen. In der Vergangenheit - am 31.08.2006, am 08.01.2007 und am 01.05.2007 - seien jeweils Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 vorgenommen worden, ohne dass er die Möglichkeit des Primärrechtschutzes gehabt habe; er sei über die Beförderungen nicht informiert worden. Daraus könne sich ein Schadensersatzanspruch ergeben. Der Beklagte führte in einem Schreiben an den Kläger vom 29.05.2009 aus, im fraglichen Zeitraum sei die Beamtin Frau E. am 31.08.2006, der Beamte T. am 28.01.2007 und der Beamte T1. am 01.05.2007 jeweils in die Besoldungsgruppe A 13 befördert worden; es habe sich jeweils um Beförderungen auf Dienstposten von Abteilungsleitern gehandelt. Bei der Auswahl habe die Frage der bisher unter Beweis gestellten Führungsverantwortung eine hohe Bedeutung gehabt. Die Beförderungsvorgänge seien dem Kläger bekannt gewesen. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch sei zurückzuweisen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass sowohl die bisherige als auch die derzeitige Tätigkeit des Klägers mit einer Tätigkeit der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten sei. Am 23.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei unzulässig, einen Beamten auf Dauer unter willkürlich zu niedriger Bewertung seines Dienstpostens mit deutlich höherwertigen Aufgaben zu beschäftigen, ohne den Status des Beamten im Rahmen einer Beförderung anzupassen. Die von ihm derzeit wahrgenommene Tätigkeit sei vor dem 01.01.2005 ausschließlich dem Justitiar in der Besoldungsgruppe A 14 vorbehalten gewesen. Ein Anspruch auf Beförderungen ergebe sich auch als Folgenbeseitigungsanspruch. Er sei in der Vergangenheit zu Unrecht bei Beförderungen nicht berücksichtigt worden; ein derartiger Anspruch sei gegeben, wenn dem Dienstherrn bei seiner Auswahlentscheidung grobe Fehler unterlaufen seien. Ausnahmsweise sei der Dienstherr in diesen Fällen auch zur Schaffung einer neuen Beförderungsstelle verpflichtet. Weiterhin sei ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung gegeben. Er sei besser qualifiziert gewesen als die drei beförderten Konkurrenten; dies ergebe sich aus einem Vergleich der vorliegenden Beurteilungen. Im Übrigen habe es Versäumnisse bei der Abfassung von Regelbeurteilungen gegeben. Er sei auch nicht über die vom Beklagten getroffenen Auswahlentscheidungen informiert worden, so dass ihm die Möglichkeit des Rechtschutzes versagt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2008 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Beförderung vom 28.04.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 2. ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er spätestens am 01.05.2007 nach Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die in der Vergangenheit von ihm getroffenen Auswahlentscheidungen hinsichtlich von Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 seien rechtmäßig gewesen. Auch sei der Dienstposten des Klägers zu Recht der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Universitätsklinikums Bonn vom 24.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Beförderung bzw. Neubescheidung seines Antrags noch auf Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern oder über seinen Antrag auf Beförderung erneut zu entscheiden. Eine Rechtsgrundlage derzufolge ein Beamter einen - strikten - Rechtsanspruch auf Beförderung hat, existiert grundsätzlich nicht. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine bestimmte Anzahl von Beförderungsstellen zur Besetzung freigibt; die Entscheidung hierüber liegt allein im Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 - m.w.N.. Der Beklagte hat hier dargelegt, dass im Bereich seiner Dienststelle keine verfügbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorhanden ist. Selbst wenn die vom Kläger derzeit wahrgenommene Aufgabe höherbewertet würde, könnte eine Beförderung bereits aus diesem Grunde nicht erfolgen. Aber es besteht - unabhängig davon - auch kein Anspruch des Klägers auf eine andere Einstufung der von ihm besetzten Stelle. Es liegt grundsätzlich auch im Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die an einer Dienststelle vorhandenen Stellen den jeweiligen Besoldungsgruppen zuzuordnen. Allein der Umstand, dass eine Aufgabe bisher von einem Beamten einer höheren Besoldungsgruppe wahrgenommen wurde, führt nicht dazu, dass auch jeder nachfolgende Stelleninhaber gleich bewertet werden muss. Einem Anspruch auf Beförderung im Wege der Folgenbeseitigung bzw. einem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung stehen bereits die Grundsätze der Verwirkung entgegen. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung der in der Vergangenheit liegenden Beförderungsvorgängen als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde diesbezüglich nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2010 - 6 B 1001/10 - m.w.N.. Hiervon ausgehend hat der Kläger sein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderung von Kollegen in den Jahren 2006 und 2007 verwirkt. Die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2006, am 01.01.2007 und 01.05.2007 erfolgten Beförderungen wurde erstmals in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2009 in Frage gestellt. Nach Ablauf eines Zeitraums von fast 2 Jahren musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass insoweit noch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit vorgetragen werden. Zwar hat es der Beklagte unterlassen, den Kläger unverzüglich formal über seine Auswahlentscheidung zu informieren; es muss aber davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Beförderungen seiner Kollegen zumindest nachträglich bekannt geworden sind. Er hat es aber zum damaligen Zeitpunkt unterlassen, dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck zu bringen, dass er Bedenken gegen die Art und Weise des durchgeführten Auswahlverfahrens hat. Im Übrigen ist ein Folgenbeseitigungs- oder ein Schadensersatzanspruch auch deswegen nicht gegeben, weil - selbst wenn die in Rede stehenden Auswahlverfahren mangelhaft waren - Voraussetzung ist, dass der Beamte in der betreffenden Beförderungsrunde zwingend hätte ausgewählt werden müssen, weil er aus Rechtsgründen zumindest einem der erfolgreichen Mitbewerber hätte vorgezogen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.07.2004, a. a. O.. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eindeutig besser geeignet ist als die ausgewählten Konkurrenten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass seine dienstliche Beurteilung vom 14.02.2008 besser als die der Konkurrenten gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass diese Beurteilung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt ist, so dass sie bei den Auswahlentscheidungen nicht berücksichtigt werden konnte. Weiterhin erscheint es zumindest fraglich, ob der Beklagte nicht die ausgewählten Bewerber auch - wie er vorträgt - deswegen bevorzugen durfte, weil sie über eine durch eine praktische Erfahrung erwiesene Führungsfähigkeit verfügen. Es war jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen kein Sachverhalt gegeben, aufgrund dessen feststand, dass der Kläger der am besten geeignete Bewerber war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.