OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2273/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0302.8K2273.09.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks N. -M. -L. -Straße 00 in C. . Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Montessori-Kindergartens auf dem benachbarten Grundstück N. -M. -L. -Straße 00. 3 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0000-00 vom 28. Januar 1972, der das hier interessierende Gebiet als reines Wohngebiet darstellt. 4 Grünflächen und Gartenanlagen der Hausgruppe N. -M. -L. -Straße 00 - 00 stehen unter Denkmalschutz. 5 Wegen der Einzelheiten zur Lage der Grundstücke wird auf die aktenkundigen Pläne sowie Licht- und Luftbilder Bezug genommen. 6 Die Beigeladene erhielt die Baugenehmigung zum Betrieb des Kindergartens am 2. März 2009. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung ist die Betriebszeit von 7:30 h bis 18:00 h und eine Mittagspause von 13:00 h bis 14:00 h angegeben. 7 Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Kläger ist nicht aktenkundig. 8 Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen nachträglich eine Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gegenstand des Verfahrens 8 K 4797/09). 9 Durch Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Dezember 2009 wurde die Baugenehmigung mit zwei weiteren Auflagen versehen. Danach dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 47 Kinder gleichzeitig im Kindergarten oder auf der Spielfläche aufhalten. Zudem ist die Beigeladene verpflichtet, die Spielfläche des Kindergartens durch einen 1 m hohen Zaun zum Grundstück der Kläger hin abzugrenzen. 10 Die Kläger haben am 14. April 2009 Klage erhoben. Sie machen unter anderem geltend, von dem Betrieb des Kindergartens gehe eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Zudem sei der Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt. Die Eigenart des Baugebiets zeige sich in den weiten freien Flächen und den großzügigen, in weitem Abstand gebauten Villen. Durch Kinderspielflächen im Außenbereich werde dieser Gebietscharakter vollständig aufgehoben. Der Kindergarten diene auch nicht der Gebietsversorgung. Die Beigeladene habe die Kindertagesstätte zudem lange Zeit ohne Baugenehmigung betrieben und halte sich beim jetzigen Betrieb nicht an die Vorgaben der Baugenehmigung. 11 Die Kläger beantragen, 12 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. März 2009 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie führt unter anderem aus, das Vorhaben entspreche den Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans. Den Belangen der Kläger sei bereits durch die Ausrichtung der Außenspielfläche Rechnung getragen worden. Eine unzumutbare Lärmbelästigung sei angesichts des großen Abstands der Kinderspielfläche von der Bebauung des klägerischen Grundstücks auszuschließen. Verstöße gegen die erteilte Baugenehmigung seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 16 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie macht unter anderem geltend, es treffe nicht zu, dass nur wenige Kinder aus der näheren Umgebung die Kindertagesstätte besuchen, dies sei aber letztlich auch unerheblich. Es sei nicht erforderlich, dass eine Kindertagesstätte nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets diene. Der Betrieb der Kindertagesstätte verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, die von den Klägern behaupteten Belästigungen und Störungen lägen nicht vor. 19 Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit anlässlich der Erörterung des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahrens 8 L 1158/09 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten dieses Ortstermins wird auf die Niederschrift vom 10. November 2009 und die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. 20 Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 25 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 27 Das ist vorliegend nicht der Fall. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. 28 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 29 Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. 30 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen den den Klägern grundsätzlich zustehenden Gebietsgewährleistungsanspruch. 31 Der Gebietsgewährleistungsanspruch besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung widersprechen. Liegt insoweit aber eine Befreiung vor, dann ist der Gebietserhaltungsanspruch nur verletzt, wenn die Befreiung nicht durch die rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) gedeckt ist, 32 vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 8 S 3003/04 -, juris. 33 Für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan 0000-00 vom 28. Januar 1972 ist die Baunutzungsverordnung in Fassung vom 26. November 1968 (BauNVO 1968) maßgeblich, da auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans galt; spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich deshalb auf "alte" Pläne grundsätzlich nicht aus. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43/87 -, juris. 35 Anders als die BauNVO 1990 sah die BauNVO 1968 Anlagen für soziale Zwecke - denen ein Kindergarten zuzurechnen ist - im reinen Wohngebiet noch nicht vor. Insoweit ist aber unter dem 20. Juli 2009 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckte Befreiung erteilt worden. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung wurde im Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 8 K 4797/09 dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs scheidet damit aus. 36 Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich gegenüber den Klägern auch nicht als rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme, das hier über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Anwendung findet, ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, 37 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff (126). 38 Vorliegend kann eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten im Gebäudeinnern schon nicht ansatzweise festgestellt werden. Aber auch die Nutzung der genehmigten Freiflächen durch die Kinder erweist sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen hat in den Blick zu nehmen, dass die Lebensäußerungen von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich sozialadäquat und hinzunehmen sind. Die Versorgung auch der umgebenden Wohngebiete mit Kindergartenplätzen stellt ein öffentliche Interesse von besonderem Gewicht dar. Aufgrund dieses Allgemeinwohlinteresses ist den Bewohnern von Wohngebieten gerade auch der von Kindergärten ausgehende Lärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens in einem höheren Maße zuzumuten, als er generell in Wohngebieten zulässig wäre, 39 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juli 1993 - 10 B 531/93 -, juris. 40 Besondere Umstände können zwar dazu führen, dass der Betrieb von Kinderspielplätzen oder Kinderbetreuungseinrichtungen sich auch in Wohngebieten als rücksichtslos erweist. Derartige besondere Umstände liegen hier aber nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall. Wegen der Weitläufigkeit und der vergleichsweise sehr großen Entfernung zwischen den Baukörpern eignet sich das streitbefangene Objekt in besonderem Maße für den Betrieb einer Kindertagesstätte, da Belange der Nachbarn weit weniger betroffen sind, als dies üblicherweise bei dem Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohngebieten der Fall ist. Durch die mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Dezember 2009 aufgenommenen Nebenbestimmungen ist gewährleistet, dass die Nutzung des Außengeländes als Spielfläche auf den genehmigten Bereich begrenzt wird und dass nicht mehr als 47 Kinder gleichzeitig in der Einrichtung betreut werden. Die Betreuung findet nur in der Woche statt, die Abendstunden und das Wochenende sind im Wesentlichen frei von Kinderlärm. Aber auch wochentags befinden sich die Kinder in Kindertagesstätten üblicherweise lange Zeit über im Gebäude. Das gestaffelte Bringen und Holen der Kinder führt ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Der mit dem Bringen und Holen verbundene Verkehrslärm geht zur Überzeugung der Kammer nicht über das hinaus, was grundsätzlich in einem städtischen Wohngebiet hinzunehmen ist. Ob die zu betreuenden Kinder aus dem Wohngebiet selbst kommen, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Einrichtung ohne Belang. Das öffentliche Interesse an der Vorhaltung ausreichender und geeigneter Kinderbetreuungsplätze besteht nicht nur hinsichtlich der Kinder im Baugebiet selbst. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegen.