OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 1638/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0315.14K1638.08.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Nr. 000, U. Str. 00 in M. . Das Grundstück grenzt auf einer Länge von ca. sechs Metern an das Grundstück Gemarkung T. , Flur 00, Nr. 000, X. Str. 00 in M. , dessen Eigentümer zu 1/2 der Beigeladene ist. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich, ca. acht Meter vom klägerischen Grundstück, welches rund drei Meter tiefer als das des Beigeladenen liegt, entfernt, ein Sickerschacht. Bis zur Verlegung des Schmutzwasser-Kanalanschlusses 1993 wurde der Schacht zur Einleitung des in der damals vorhandenen Kleinkläranlage gereinigten Abwassers benutzt. Mit wasserrechtlicher Erlaubnis vom 25. August 1993 wurde dem Beigeladenen der Betrieb des Sickerschachtes für die Einleitung des Dachflächenwassers, nicht der befestigten Hof- und Wegeflächen, bis 2003 weiter gestattet. 3 Am 1. August 2006 beantragte der Beigeladene erneut eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Dachflächenwassers in den Sickerschacht bzw. die Verlängerung der bereits erteilten Genehmigung. Da die Stadt M. aufgrund einer Beschwerde des Klägers Bedenken in Bezug auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens hatte, machte sie ihre Zustimmung zur Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht von dem Ergebnis eines hydrogeologischen Gutachtens abhängig. 4 Mit Schreiben vom 9. November 2006 bat der Beklagte die Stadt M. zunächst u.a. für das Grundstück des Beigeladenen den Anschluss an den Kanal durchzusetzen, weil keine ordnungsgemäße Versickerung wegen der Hanglage möglich sei. Unter dem 17. November 2006 teilte die Stadt M. dem Beigeladenen mit, dass die bauliche Ausführung des Sickerschachtes nicht den Regeln der Technik entspreche und keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis (mehr) vorliege. Eine Überprüfung durch die Untere Wasserbehörde habe ergeben, dass eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich sei. Um Anschluss an den Kanal werde deshalb gebeten. 5 Der Beigeladene legte dem Beklagten nach entsprechender Aufforderung durch diesen ein hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurbüros I. , H. und C. vom 15. März 2007 vor. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die beim Bemessungsregen anfallende Wassermenge von der vorhandenen Anlage vollständig aufgenommen werden könne und zusätzliche Sicherheiten in Form eines Stauvolumens im Arbeitsraum von 35 cbm zur Verfügung stünden. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks sei nicht zu befürchten, weil sich die Oberkante des Dauereinstaus in Höhe der Geländeoberkante des Nachbargrundstücks befinde. Zur vorsorglichen Absicherung des Unterliegers schlug das Gutachten vor, die oberen zwei Meter der damals vermörtelten Sickerringe freizulegen. Dadurch stünde ein zusätzliches Stauraumvolumen von 6 cbm für den Regelbetrieb zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 10 ff. in Band 1 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 6 Der Kläger trat den Feststellungen des Gutachtens Ende April 2007 entgegen: In den letzten Jahren seien ein stark durchfeuchteter Boden und Feuchtigkeit im Hausbereich festzustellen. Außerdem habe er mehrere Tannen beseitigen müssen, deren Standfestigkeit durch den feuchten Boden nicht mehr gewährleistet gewesen sei. 7 Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung unter Widerrufsvorbehalt und befristet bis zum 30. Juni 2027. Der Bescheid war u.a. mit der Auflage (Nr. 4) versehen, die vermörtelten Sickerringe im Bereich der oberen zwei Meter bis 31. Oktober 2007 freizulegen. 8 Gegen diese wasserrechtliche Erlaubnis, von der er nach seinen Angaben durch Schreiben der Stadt M. vom 2. August 2007 Kenntnis erlangt hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2007 am 10. September 2007 Widerspruch ein. Er führte aus, erheblichen Beeinträchtigungen durch abfließendes Niederschlagswasser ausgesetzt zu sein. Der Sickerschacht sei nicht in der Lage, das anfallende Dachwasser aufzunehmen. 9 Bei einem Ortstermin am 23. November 2007 wurde durch Mitarbeiter des Beklagten festgestellt, dass der Auflage (Nr. 4) im Bescheid vom 20. Juni 2007 entsprochen worden war und zusätzlich ca. 50 Löcher gebohrt worden waren. Dadurch sei der Wasserstand im Sickerschacht um ca. zwei Meter gesunken. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wies die Bezirksregierung Köln den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der §§ 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 24 Landeswassergesetz (LWG NRW) lägen vor. Die Nebenbestimmungen stellten sicher, dass der Kläger nicht unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei. Insbesondere die zwischenzeitlich umgesetzte Nebenbestimmung Nr. 4 schließe eine Vernässung des klägerischen Grundstücks aus. Ein hydrogeologisches Gutachten liege vor; danach könne die Wassermenge eines fünfzehnminütigen Berechnungsregens aufgenommen werden. 11 Am 1. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: 13 Die durch die angefochtene Erlaubnis gestattete Versickerung auf dem Grundstück des Beigeladenen bedeute eine erhebliche Gefahr und unzumutbare Beeinträchtigung für sein Grundstück. Nur der Teil seines Grundstücks, der an das Grundstück des Beigeladenen grenze, weise bis in eine Tiefe von mehreren Metern eine durchgehende Vernässung auf. Selbst bei trockener Witterung bestehe beim Betreten mit profillosem Schuhwerk Rutschgefahr. Der Orkan "Kyrill" habe allein die Bäume entwurzelt, die entlang der Grundstücksgrenze zum Beigeladenen gepflanzt gewesen seien. Grund dafür sei gewesen, dass infolge der Durchnässung keine ausreichende Bodenhaftung bestanden habe. Grund dafür wiederum sei die Versickerungsanlage des Beigeladenen. Wasser fließe hangabwärts; deshalb fließe das unterirdisch abfließende Niederschlagswasser des Beigeladenen auf das klägerische Grundstück. Die für die Erlaubniserteilung herangezogenen Vorschriften hätten drittschützenden Charakter. Dies belege schon § 4 WHG mit dem Verweis auf "nachteilige Wirkungen für andere". Der Beklagte habe sich nicht kritiklos auf das vom Beigeladenen beigebrachte Gutachten verlassen dürfen. Denn in der Verwaltungsakte befinde sich ein Gutachten des Dipl.-Ing. N. bezüglich eines weiteren Nachbargrundstücks, das Anlass gebe, die Feststellungen des Gutachtens, auf das sich der Beigeladene stütze, in Frage zu stellen. Zum Zeitpunkt der Feststellungen des Gutachtens des Beigeladenen sei der Sickerschacht überwiegend als Brunnen genutzt worden. Die Ringe im Bereich der unteren vier Meter seien verschlossen gewesen, was eine Versickerung ausschließe. Das verbleibende Stauvolumen von 5 cbm reiche nicht aus: bei längeren Niederschlägen seien 60 l pro 24 Stunden der Mittelwert, aber auch 90 Liter pro 24 Stunden seien keine Seltenheit. Trotz Freilegung der oberen Sickerringe habe sich der Zustand nicht verbessert. Kernfehler des Gutachtens sei sein Ausgangspunkt, das Erdreich im Bereich des Sickerschachtes sei versickerungsfähig. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben im Gutachten zum Erdreich dort, sei der Untergrund aber nahezu wasserundurchlässig; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Gutachten von Herrn N. zu verweisen. In der Folge trete das Wasser nach oben aus und versickere durch die Mutterbodenschicht des Grundstücks des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers. Dementsprechend habe die Stadt M. für ein weiteres Nachbargrundstück, das von der Bodenkonsistenz in jeder Hinsicht mit dem Grundstück des Beigeladenen vergleichbar sei, den Kanalanschluss verlangt und die Versickerung von Niederschlagswasser ausgeschlossen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. Februar 2008 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Voraussetzungen der §§ 7, 7a WHG, 51a LWG NRW seien erfüllt. Eventuelle Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks seien nicht auf die Versickerungsanlage zurückzuführen. Soweit es auf dem klägerischen Grundstück zu Beeinträchtigungen komme, rührten diese von sich auf der Erdoberfläche sammelndem Niederschlagswasser her, welches aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und der hängigen Geländetopographie auf das Grundstück des Klägers oberflächig zulaufe. Während des Klageverfahrens sei an drei Tagen (am 10.,11. und 14. Juli 2008) eine örtliche Überprüfung durch den technischen Bereich der Unteren Wasserbehörde des Beklagten auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgeführt worden. Während dieses Zeitraums von fünf Tagen habe es teilweise stark geregnet. Dennoch seien auf den Grundstücken des Klägers, des Beigeladenen und des Nachbarn T1. keine Vernässungsschäden festgestellt worden. Ebenso wenig habe es Anhaltspunkte für eine Rutschgefahr gegeben. Beim ersten Ortstermin sei der Sickerschacht grün eingefärbt worden. Bei den Nachkontrollen am 11. und 14. Juli 2008 sei trotz zwischenzeitlichen starken Regens kein gefärbtes Wasser im Bereich unterhalb des Sickerschachtes festgestellt worden. Gleichwohl habe der Beigeladene auch die restlichen zwei Meter im Schacht bis zur Bodenplatte mit Löchern versehen, so dass eine schnellere Versickerung in das Grundwasser erfolgen könne. "Kyrill" habe im Übrigen auch sehr standfeste Bäume umgerissen. Das der Erlaubniserteilung zugrunde liegende Gutachten sei von einem anerkannten geologischen Büro erstellt worden. Das Gutachten, auf das sich der Kläger berufe, sei hingegen von einem Landschaftsarchitekten gefertigt worden; ihm liege auch eine ganz andere Fragestellung zugrunde. Gleichwohl seien fast identische kf-Werte festgestellt worden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass der im Gutachten des Beigeladenen festgestellte Wert auf einem Versickerungsversuch beruhe, der für das Gutachten von Herrn N. nicht durchgeführt, sondern nur eine Bodenprobe genommen worden sei. Die Schlussfolgerung in dem Gutachten von Herrn N. , dass der festgestellte kf-Wert eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit bedeute, sei falsch, weil sie nicht den anerkannten Regeln der Wassertechnik entspreche. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Er lässt sich dahingehend ein, seit 1973 sei es nie zu einem Schaden gekommen. Der Schacht liege im Bereich einer befestigten Fläche, so dass ein Überlaufen eindeutig zu beobachten wäre. Aus der Systemskizze Bl. 51 der Gerichtsakte ergebe sich, dass der Schacht entweder permanent überlaufen oder das darin befindliche Wasser nahezu horizontal durch rund acht Meter gering durchlässigen Boden laufen müsse, um für die Vernässung ursächlich zu sein. Die Auflagen aus der angefochtenen Erlaubnis seien alle umgesetzt worden. 21 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Verfassers des für das Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens des Dipl.-Geol. V. C. , als sachverständigen Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil er sich darauf berufen kann, dass der Beklagte bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis Rücksicht auf seine Belange als unmittelbarer Nachbar nimmt. 26 Vgl. im Einzelnen zur drittschützenden Funktion des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 11 ff., BVerwGE 78, 40 ff. 27 Die Klage ist jedoch unbegründet. 28 Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide - die auf §§ 2, 3, 7, 7a WHG in Verbindung mit §§ 24, 25, 116, 136 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), jeweils in der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden Fassung, beruhen - nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Ungeachtet des Umstandes, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, ist die Wasserbehörde verpflichtet, bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 9 WHG (nach dem hier maßgeblichen Recht: § 3 WHG a.F.) ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung, auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Das von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 und § 1a WHG (a.F.) entwickelte "Gebot der Rücksichtnahme" dient dem Schutz der individuellen Interessen Dritter, deren Belange in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind. 30 Vgl. BVerwG, a.a.O. 31 Entscheidend für die Frage, ob der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über die Erteilung der angefochtenen Erlaubnis gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hat, ist zunächst das Vorliegen einer Beeinträchtigung des hier, qualifiziert und individualisiert, betroffenen Grundeigentums des Klägers. Ist eine solche anzunehmen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass dem Beigeladenen die beantragte Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Vielmehr führt es zu einem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag unter Abwägung der widerstreitenden Interessen dahingehend, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ins Gewicht fallen dabei erhebliche Nachteile oder Belästigungen des betroffenen Dritten. 32 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417, 418 f. 33 Die nachteiligen Wirkungen der Einleitung müssen zu erwarten und nicht lediglich abstrakt denkbar sein. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 20 A 1017/87 -, ZfW 1990, 340. 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten (oder der Bezirksregierung) bei der Entscheidung über die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis Ermessensfehler in Bezug auf die geschützten Rechte des Klägers unterlaufen sind. 36 Die zuständigen Behörden haben ersichtlich erkannt, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den Antrag des Beigeladenen den Belangen des Klägers Rechnung zu tragen haben und die gebotene Abwägung vorgenommen. Dabei sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den Sickerschacht des Beigeladenen bei Beachtung insbesondere der Auflagen zur streitigen Erlaubnis nicht kommen kann. Hierbei wurde sich in nicht zu beanstandender Weise auf das Gutachten des sachverständigen Zeugen vom 15. März 2007 gestützt. Der Kläger hat es nicht vermocht, die darin enthaltenen Feststellungen, die ihr Verfasser in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend und überzeugend erläutert hat, zu erschüttern. Bei dieser Sachlage drängte sich auch eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, nicht auf. 37 Soweit der Kläger nämlich vorträgt, auf seinem Grundstück seien erhebliche Vernässungen festzustellen, ist dies nach den Feststellungen des Gutachters eindeutig nicht auf den Sickerschacht zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sickerschacht nicht in der Lage wäre, das anfallende Dachwasser aufzunehmen - wozu allein er nach der streitigen Erlaubnis bestimmt ist -, bestehen nicht. Unabhängig davon hat der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Aufnahmekapazität des Sickerschachtes auch bei einer angeschlossenen Fläche von 320 qm eine ordnungsgemäße Versickerung erlaubt. Selbst für den von der Klägerseite angeführten Regenfall von 90 l pro 24 Stunden konnte zum einen auf das ergänzend zur Verfügung stehende Speichervolumen verwiesen werden. Zum anderen ergibt sich aus den weiteren Darlegungen des Zeugen, dass es nicht als fehlerhaft angesehen werden kann, evtl. diesbezügliche nachteilige Wirkungen als nicht zu erwarten einzustufen. In Frage gestellt werden diese Feststellungen auch nicht durch das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Gutachten des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. N. . Diesbezüglich kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren Bezug genommen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Gutachten von Herrn N. Versickerungseinrichtungen nicht für offenkundig ausgeschlossen hält (vgl. ebd. S. 30, Bl. 80 in Band 1 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Bestätigung finden die den angefochtenen Bescheid tragenden Erwägungen überdies in den Ergebnissen der örtlichen Überprüfung durch den Beklagten im Juli 2008. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO entsprach nicht der Billigkeit, da dieser keinen Antrag gestellt und sich sonach auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte, § 154 Abs. 3 VwGO. 39 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Anlass, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, bestand nicht.