Beschluss
33 K 2617/10.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0318.33K2617.10PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragstellerin ist eine an der Bundespolizeiinspektion Köln/Bonn vertretene Gewerkschaft. Sie bildet im örtlichen Personalrat der Bundespolizeiinspektion eine gemeinsame Liste mit der Gewerkschaft "Bundesgrenzschutzverband" (bgv). Drei Mitglieder dieser Liste, u.a. auch ein Herr O. X. , sind Angehörige des aus 9 Personen bestehenden örtlichen Personalrates. 4 Der Beteiligte zu 1) ist seit Mai 2009 Vorsitzender des örtlichen Personalrats und Angehöriger der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die die 6-köpfige Mehrheitsfraktion des örtlichen Personalrats stellt. Der Beteiligte zu 1) ist zugleich stellvertretender Vorsitzender der GdP am Flughafen Köln/Bonn. 5 Die Antragstellerin hat am 29.04.2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. Zur Begründung trägt sie unter Vorlage vom Beteiligten zu 1) verfasster Verlautbarungen und Informationen vor, der Beteiligte zu 1) habe Informationen des örtlichen Personalrates ohne vorherigen Beschluss des Gremiums an die Beschäftigten der Dienststelle per Aushang oder Intranet weitergegeben sowie insbesondere das Personalratsmitglied X. von Informationen des Personalrats systematisch ausgeschlossen. Der Beteiligte zu 1) habe ferner durch eine rechtswidrige Änderung der Geschäftsordnung des örtlichen Personalrates und durch Verbreitung unzutreffender Informationen im Namen des Personalrates die Mitwirkungsrechte des Personalrates verletzt. Hintergrund für die Änderung der Geschäftsordnung sei ein Antrag des Personalratsmitglieds X. vom 19.03.2010 gewesen, mit dem dieser zu erreichen versucht habe, dass der Beteiligte zu 1) im Namen des Personalrates nur dann Informationen veröffentliche, wenn dies zuvor im Gremium beraten worden sei. Dieser Antrag sei mehrheitlich durch den ÖPR abgelehnt worden. Stattdessen sei die Geschäftsordnung dahingehend geändert worden, dass Informationen des Personalrates auch ohne Beschluss des Gremiums an die Beschäftigten weitergegeben werden können. Diese Änderung der Geschäftsordnung sei rechtswidrig. Inhaltlich falsch seien die vom Beteiligten zu 1) im Namen des Vorstandes des ÖPR gegebenen Infos deshalb gewesen, weil Meinungen des Personalrats verlautbart worden seien, über die das Gremium des Personalrates zu keiner Zeit einen Beschluss gefasst habe. Schließlich habe der Beteiligte zu 1) seine Pflichten durch unsachliche herabsetzende Äußerungen gegenüber dem Personalratsmitglied X. und durch eine unzulässige Vermengung von Personalrats- und Gewerkschaftsarbeit verletzt. Insbesondere in der Info Nr. 2 01/10 des Vorstands des Personalrates, die die Richtigstellung des Flugblatts der DPolG und der BGV vom 20.01.2010 zum Gegenstand habe, vertrete der Vorstand des Personalrates gewerkschaftspolitische Aussagen der GdP zu den Konkurrenzgewerkschaften des Deutschen Beamtenbundes. Beleidigenden Inhalt habe insbesondere die E-Mail vom 23.03.2010. Mit dieser Mail habe der Beteiligte zu 1) vom Rechner des Personalrates eine Mitarbeiterinformation der Dienststelle vom 23.03.2010, mit der der Inspektionsleiter Darstellungen in einem Flugblatt der Deutschen Polizeigewerkschaft/Bundespolizei Gewerkschaften vom 19.03.2010 entgegengetreten sei. Der versandten Mail habe der Beteiligte zu 1) den Zusatz "Zur Info, endlich wehrt sich mal die Inspektionsleitung gegen die Lügen des Kollegen X. , Mit freundlichen Grüßen E. N. Q. " hinzugefügt. Beleidigend sei auch die E-Mail vom 09.03.2010, mit der sich der Beteiligte zu 1) gegen die Minderheitsfraktion im Personalrat gewandt habe. Hier heiße es wörtlich: "Der eine oder andere sollte sich endlich mal damit abfinden, dass er auf dieser Dienststelle nur noch alt werden kann. Ich werde es nicht mehr dulden, dass es Mitglieder gibt, die den ÖPR nur noch dazu nutzen, sich selbst darzustellen." Nach Auffassung der Antragstellerin hat der Beteiligte zu 1) seine Pflicht zu einer objektiven und neutralen Amtsführung jedenfalls durch seine Mail vom 23.03.2010 verletzt. Ein Personalratsmitglied dürfe zwar Kritik an den anderen Mitgliedern äußern. Die Kritik dürfe aber nichts Herabsetzendes enthalten. Die Grenze der zulässigen Gegenäußerung sei überschritten, wenn ein Personalratsmitglied - wie hier - anderen Mitgliedern, die in einer anderen Gewerkschaft organisiert seien, unterstelle, sie würden "lügen" oder ihrer Gewerkschaftsarbeit unsachlich abqualifiziere. An dem Ausschlussantrag halte sie auch nach Durchführung des vom Beteiligten zu 3) initiierten "Runden Tisches" im September 2010 fest. Die Geschäftsordnung betreffend die Informationsweitergabe durch den Personalrat sei nach wie vor nicht geändert worden, obwohl der Beteiligte zu 1) anlässlich des "Runden Tisches" zugesagt habe, einen Änderungsantrag - nach vorheriger Prüfung durch den Beteiligten zu 3) - einzubringen. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat der Bundespolizei bei der Bundespolizeiinspektion Köln/Bonn auszuschließen. 8 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Er hält den gegen ihn gerichteten Ausschlussantrag für unbegründet. Aus seiner Sicht werde der Antrag dazu genutzt, um gewerkschaftliche Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht auszutragen. Er sei aber bereit, die ihm mit dem Antrag gemachten Vorhaltungen bei seiner zukünftigen Arbeit als Personalratsvorsitzender zu berücksichtigen. 11 Der Beteiligte zu 2) beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hält den Ausschlussantrag auch für unbegründet. Dem Beteiligten zu 1) seien zwar Fehler unterlaufen. Er könne aber nachvollziehen, dass der Beteiligte zu 1) verschiedentlich emotional überreagiert habe. 14 Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag. Er weist darauf hin, dass das Verhältnis der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften seit jeher schlecht sei. Er habe sich veranlasst gesehen, in die gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen dadurch einzugreifen, dass er die im Flugblatt der bgv/DPOLG vom 19.03.2010 enthaltenen Behauptungen durch seine Mitarbeiterinformation richtig gestellt habe. Soweit der Beteiligte zu 1) der elektronischen Verbreitung der Mitarbeiterinformation den Zusatz "endlich wehrt sich mal die Inspektionsleitung gegen die Lügen des Kollegen X. " hinzugefügt habe, habe er den Beteiligten zu 1) wegen dieser Entgleisung scharf zurechtgewiesen. Der Beteiligte zu 1) habe Einsicht gezeigt und zugesagt, dass solche Entgleisungen zukünftig nicht mehr vorkommen würden. Im Interesse des Betriebsfriedens halte er eine einvernehmliche Beilegung des vorliegenden Antrags für wünschenswert. 15 Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Personalrat nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind im Falle des Beteiligten zu 1) nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann das Verwaltungsgericht - wie hier im Falle der Antragstellerin - auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitgliedes des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Mit dem Begriff der groben Pflichtverletzung stellt das Gesetz klar, dass nicht jede Pflichtverletzung einen Ausschluss rechtfertigt, sondern eine grobe Pflichtverletzung erforderlich ist. Es muss sich um eine objektiv schwerwiegende Verfehlung handeln, die von einem solchen Gewicht ist, dass sie - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung des Personalratsmitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Ferner setzt die in der Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds voraus; dabei genügt im Rahmen des Verschuldens jede Art von Fahrlässigkeit, 18 BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - 6 PB/04 -, NVwZ-RR 2004, 666; Beschluss vom 22.08.1991 - 6 P 10/90 - NJW 1992, 385. 19 An einer groben Pflichtverletzung im oben genannten Sinne fehlt es vorliegend. 20 Dem Beteiligten zu 1) sind zwar Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Diese Verfehlungen erreichen jedoch nicht die Schwelle zur groben Pflichtverletzung. 21 1. Der Beteiligte zu 1) hat seine Pflichten als Personalratsmitglied verletzt, indem er als Vorstandsmitglied die dem Vorstand gegenüber dem Gremium des Personalrats nach § 32 BPersVG eingeräumten Befugnisse überschritten hat. Gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG vertritt der Vorstand den Personalrat im Rahmen der vom Personalrat gefassten Beschlüsse. Ohne Beschluss des Personalrates darf der Vorstand nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG nur die laufenden Geschäfte führen. Zu den laufenden Geschäften gehören die organisatorischen Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der von der Personalvertretung zu fassenden oder bereits gefassten Beschlüsse. Zu den laufenden Geschäften gehört dagegen nicht die Erledigung von Angelegenheiten, die vom Gesetzgeber zum Gegenstand einer Beschlussfassung des Personalrates gemacht werden. Dies sind alle der Mitbestimmung und der Mitwirkung des Personalrates unterliegenden Angelegenheiten. Was die Weiterleitung von Informationen an die Beschäftigten angeht, so darf der Vorstand im Namen der Personalvertretung nur solche Informationen im Rahmen der laufenden Geschäfte an die Beschäftigten weitergeben, die keine vorherige Meinungsbildung oder Beschlussfassung des Gremiums des Personalrates voraussetzen. Verlautbaren darf der Vorstand ohne Beschluss des Gremiums grundsätzlich daher nur Umstände, die nicht seiner Meinungsbildung unterliegen, wie etwa die Beschäftigten betreffende Vorhaben der Dienststelle oder Themenschwerpunkte der Beratungen anderer Personalvertretungen, wie es etwa mit der vom Beteiligten zu 1) verfassten E-Mail vom 18.12.2009 geschehen ist. Inhaltliche Bewertungen von mitwirkungsbedürftigen Angelegenheiten, die eine vorherige Meinungsbildung des Gremiums des Personalrates erfordern, darf der Vorstand nicht ohne vorherigen Beschluss des Gremiums als "Information" an die Beschäftigten verbreiten. 22 Nach diesen Grundsätzen ergeben sich aus einer Überschreitung der dem Vorstand der Personalvertretung nach § 32 BPersVG eingeräumten Befugnisse insbesondere folgende Pflichtverstöße des Beteiligten zu 1): Soweit es in der im Bereitschaftsraum der Dienststelle in Papierform verteilten Information des Personalrates aus November 2009 heißt, dass "der Vorstand des ÖPR beschlossen habe, das Projekt Neue Struktur FKD in allen rechtlichen Belangen zu überprüfen und den Präsidenten der Direktion - also die vorgesetzte Dienststelle - anzuschreiben," überschreitet der Beteiligte zu 1) seine ihm als Vorstand eingeräumten Befugnisse, weil es Sache des Gremiums des Personalrates und nicht des Vorstandes ist, über die Behandlung der Angelegenheit "Neue Struktur FKD" zu beschließen. Als Mitglied des Vorstands äußerte der Beteiligte zu 1) weiterhin mit der von der Antragstellerin als Anlage 8 eingereichten Veröffentlichung 12/09 im Namen des Personalrats betreffend die Neuorganisation des Flugkontrolldienstes (FKD) die Auffassung, dass kein Anlass zur vorzeitigen Aufhebung der bestehenden Dienstvereinbarung bestehe, ohne dass hierüber ein Beschluss des Personalrates vorlag. Die im Namen des Vorstands des Personalrats mit der Veröffentlichung Nr. 2 01/10 (Anlage 11 u. 14) erfolgte "Richtigstellung des Flugblattes der DPolG und BGV vom 20.01.2010 wurde ebenfalls ohne die erforderliche vorherige Beschlussfassung des Gremiums des Personalrates vorgenommen. Gleiches gilt für die in der Veröffentlichung Nr. 2 02/10 (Anlage 10) als Meinung des Personalrats verlautbarte Ansicht, dass die Anzahl von 22 Kontrollstellenleitern zu gering ist. 23 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus der Ablehnung des Geschäftsordnungsantrages des Personalratsmitglieds X. vom 19.03.2010 und der stattdessen erfolgten Änderung der Geschäftsordnung, die eine Weitergabe von Informationen an die Beschäftigten auch ohne Beschluss des Gremiums erlaubt, keine Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1). Selbst wenn die Änderung der Geschäftsordnung rechtswidrig sein sollte, wäre sie nicht dem Beteiligten zu 1) zuzurechnen, weil die Änderung der Geschäftsordnung mit Beschluss des Gremiums des Personalrats erfolgte. Aus der als Anlage 4 eingereichten Mail vom 20.11.2009 ergibt sich ebenfalls kein Pflichtverstoß des Beteiligten zu 1), weil diese Mail nicht von ihm, sondern vom stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrates verfasst wurde. 24 2. Pflichtverstöße des Beteiligten zu 1) ergeben sich darüber hinaus aus der Verletzung der ihm als Personalratsmitglied obliegenden Verpflichtung zur objektiven und gewerkschaftsneutralen Amtsführung. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine Verletzung der Pflicht zur gewerkschaftsneutralen Amtsführung im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen vorliegt, ist folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass in einer Dienststelle mehrere miteinander konkurrierende Gewerkschaften vertreten sind (§ 2 BPersVG). Der Gesetzgeber hat somit gewerkschaftliche Rivalitäten in der Dienststelle und auch im Personalrat selbst in Kauf genommen. Für die Auslegung des Begriffs der Pflichtverletzung folgt daraus, dass nicht jede Kritik oder Meinungsäußerung des Personalrats, die sich gegen eine an der Dienststelle vertretene Gewerkschaft richtet, eine Pflichtverletzung bedeutet. Im Gegenteil hat der Personalrat sogar das Recht, Vorwürfen einer an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft durch Gegenäußerungen und Richtigstellungen entgegenzutreten. Die Gegenäußerung muss aber angemessen sein, sie darf nicht allein die persönliche Diffarmierung und Beleidigung der für die Gewerkschaft handelnden Personen zum Ziel haben. 25 In Anwendung dieser Grundsätze bedeutet der vom Beteiligten zu 1) verfasste Zusatz zu der Mail vom 23.03.2010, mit dem der Beteiligte zu 1) die Mitarbeiterinformation der Dienststelle vom 23.03.2010 mit den Worten kommentiert "endlich wehrt sich mal die Inspektionsleitung gegen die Lügen des Kollegen X. ", einen Verstoß gegen die Personalratsmitgliedern obliegende Neutralitätspflicht. Dieser Zusatz stellt keine angemessene Reaktion auf das Flugblatt der konkurrierenden Gewerkschaften der DPolG und bgv vom 19.03.2010 dar. Er setzt sich nicht inhaltlich mit den Äußerungen der konkurrierenden Gewerkschaften auseinander, sondern beinhaltet mit dem Vorwurf der Lüge eine persönliche Verunglimpfung des Beschäftigten X. , der Mitglied der konkurrierenden Gewerkschaft ist. Soweit der Beteiligte in seiner an die Personalratsmitglieder gerichteten Mail vom 09.03.2010 erklärt, "Der eine oder andere sollte sich endlich mal damit abfinden, dass er auf dieser Dienststelle nur noch alt werden kann. Ich werde es nicht mehr dulden, dass es Mitglieder gibt, die den ÖPR nur noch dazu nutzen, sich selbst darzustellen.", überschreitet der Beteiligte zu 1) auch mit dieser Äußerung das ihm zustehende Recht, zu einer angemessenen Gegenäußerung. Mit den als Anlagen 2 und 3 vorgelegten Mails vom 13.11.2009 und 18.12.2009 hat der Beteiligte zu 1) die ihm obliegende Neutralitätspflicht verletzt, weil er mit diesen Mails in seiner Funktion als Vorsitzender des Personalrates Informationen der Gewerkschaft GdP verbreitet hat. Mit der als Anlage 19 überreichten Mail vom 19.02.2010 hat der Beteiligten zu 1) die ihm als Personalratsmitglied obliegende Neutralitätspflicht schließlich auch nicht gewahrt, weil er hier gegenüber einem Beschäftigten unangemessen in den Vordergrund stellt, dass eine Zustimmung des Personalrats maßgeblich vom Votum der Mehrheitsfraktion der GdP abhängt. 26 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in dem vom Vorstand des Personalrates verfassten Flugblatt Nr. 2/10 (Anlage 14), das als "Richtigstellung des Flugblattes der DPolG und BGV vom 20.01.2010" bezeichnet wird, kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zu erblicken. Das Flugblatt ist eine Reaktion auf ein Flugblatt der Gewerkschaften DPolG und bgv, mit dem die Mehrheitsfraktion des Personalrats kritisiert wurde. Persönliche Diffarmierungen enthält das Flugblatt Nr. 2/10 nicht. Es stellt aber aus den zu Ziff. 1 genannten Gründen eine Überschreitung der dem Vorstand nach § 32 BPersVG eingeräumten Befugnisse dar, weil es im Namen des Personalrats veröffentlicht wurde. Die Gegenäußerung zu Kritik, die von gewerkschaftlicher Seite am Personalrat geäußert wurde, ist kein laufendes Geschäft i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, zu dem der Vorstand befugt ist. Über die Richtigstellung hätte zunächst das Gremium des Personalrates beschließen müssen. Diesen Beschluss des Gremiums hätte der Vorstand verlautbaren dürfen. In der als Anlage 13 eingereichte E-Mail vom 01.03.2010 ist kein Pflichtverstoß des Beteiligten zu 1) zu erkennen. Die von ihm in seiner Funktion als Angehöriger der GdP ("stellv. Vorsitzender Kreisgruppe CGN") verfasste Mail enthält keine Äußerungen beleidigenden Inhalts. Die als Anlage 20 eingereichte Mail vom 01.02.2010 und die in der Anhörung nachgereichte Mail vom 26.01.2010 bieten keinen Anhalt für eine Pflichtverletzung, sondern lassen nur auf ein schlechtes persönliches Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Personalratsmitglied X. schließen. 27 3. Begründen somit nicht alle, sondern nur ein Teil der von der Antragstellerin vorgebrachten Vorwürfe Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1), so überschreiten diese Pflichtverletzungen nicht die Schwelle zur groben Pflichtverletzung. Bei der Beurteilung, ob die Verfehlungen als grobe Pflichtverletzung zu werten sind, sind die Umstände ihrer Begehung zu berücksichtigen. Der beteiligte Dienststellenleiter hat unwidersprochen angegeben, dass das Verhältnis zwischen den für die konkurrierenden Gewerkschaften handelnden Personen seit jeher schlecht sei und der Umgang miteinander - auch von Seiten der für die Antragstellerin handelnden Personen - des öfteren als unkollegial zu bezeichnen sei. Er habe sich veranlasst gesehen, in die gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen dadurch einzugreifen, dass er die im Flugblatt der Gewerkschaften bgv/DPolG enthaltenen Behauptungen durch eine Mitarbeiterinformation richtig gestellt habe. Vom maßgeblichen Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen, sind die Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1) im Kontext der vom Beteiligten zu 3) geschilderten gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen zu bewerten. Aus Sicht eines Beschäftigten der Dienststelle war deshalb erkennbar, dass wenn der Beteiligte zu 1) als "Vorsitzender ÖPR" oder im Namen des "Vorstandes des ÖPR" Informationen weiterleitete oder über "Beschlüsse des Vorstandes" informierte, er überwiegend die Meinung der im Personalrat vertretenen Mehrheitsfraktion der GdP verlautbarte. Auch wenn in Bezug auf die Weitergabe von Informationen durch den Personalrat an die Beschäftigten noch keine förmliche Änderung der Geschäftsordnung des Personalrates erfolgt ist, sind dem Beteiligten zu 1) - was die "Informationsweitergabe" durch den Vorstand des Personalrates anbelangt - seit Durchführung des gerichtlichen Erörterungstermins am 08.07.2010 keine Überschreitungen seiner Befugnisse nach § 32 BPersVG vorzuwerfen. Nach Angaben des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Anhörungstermin hat der Personalrat zumindest seit dem Erörterungstermin keine Informationen im Umlaufverfahren an die Beschäftigten mehr weiter gegeben. Im Übrigen hat sich der Beteiligte zu 1) für seine nicht unerhebliche Verfehlung - für den von ihm zur Mail vom 23.03.2010 verfassten Zusatz - anlässlich des vom Beteiligten zu 3) initiierten "Runden Tisches" bei dem Personalratsmitglied X. entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung des Beteiligten zu 1) angenommen. Aus Sicht eines verständigen Beschäftigten hat der Beteiligte zu 1) sich damit von seinen persönlich verunglimpfenden Äußerungen deutlich distanziert und dadurch das - hoffentlich berechtigte - Vertrauen der Bediensteten zurückgewonnen, dass Ziel und Schwerpunkt seiner zukünftigen Amtsführung nicht der Wettbewerb mit anderen an der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, sondern das Wohl aller an der Dienststelle Beschäftigten sein wird. 28 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.