Urteil
7 K 3513/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0322.7K3513.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Der Kläger ist seit dem 01.01.2011 als leitender Oberarzt in B. tätig. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 war er als leitender Oberarzt in O. an der Saale tätig. Im Zeitraum 1983 bis 1988 absolvierte der Kläger die allgemeinchirurgische Ausbildung an der Universität Leuvens in Belgien, wobei er 12 Monate im Fachbereich Orthopädie ausgebildet wurde. Es folgten die Anerkennung als Chirurg in Belgien im Jahr 1990 und durch die Beklagte als Arzt für Chirurgie in Deutschland. Nach der unfallchirurgischen Facharztausbildung am Klinikum Essen im Zeitraum 1991 bis 1994 erwarb der Kläger nach bestandener Prüfung im Jahr 1994 die Teilgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie. Seit dem Jahr 1995 bis zum Wechsel an die S. -T. -Klinik im Jahr 2009 war der Kläger in der Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses X. , die letzten 10 Jahre als leitender Oberarzt unter der Leitung des Unfallchirurgen Prof. Dr. X1. tätig. Das Kreiskrankenhaus X. verfügte über keine gesonderte orthopädische Abteilung, so dass etwaig anfallende orthopädische Eingriffe von der Abteilung Unfallchirurgie und mithin auch vom Kläger durchgeführt wurden. Dabei bestand bezüglich der orthopädischen Eingriffe ein enger Kontakt mit der Abteilung für Orthopädie der Rheinischen Klinik in Viersen. Im September 2007, März 2008 und August 2008 hospitierte der Kläger jeweils für eine Woche ganztätig in der Abteilung für Orthopädie der Rheinischen Klinik in Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. . Die Hospitationen deckten verschiedenste orthopädische Operationen ab und wurden dem Kläger jeweils von Prof. Dr. L. zwecks Vorlage bei der Beklagten bescheinigt. Im September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (vom 20. März 2004, gemäß den Beschlüssen der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März und 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005 in Düsseldorf, geändert am 19. April 2008, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 - C2 - 0810.47 - in Kraft getreten am 1. Oktober 2008) (WBO 2005). Dem Antrag waren u.a. ein Operationskatalog der vom Kläger im Kreiskrankenhaus X. durchgeführten Operationen im Zeitraum 15.01.1995 bis 31.07.2007 sowie ein Zeugnis von Prof. Dr. X1. über seine Tätigkeit als Oberarzt der Abteilung Unfallchirurgie im Kreiskrankenhaus X. beigefügt. Mit Schreiben vom 13.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie nach den speziellen Übergangsbestimmungen der WBO 2005 der Nachweis einer mindestens zweijährigen Weiterbildung im Gebiet Orthopädie erforderlich sei und nach Beschlussfassung der Weiterbildungskommission der Beklagten die Weiterbildung durch einen Orthopäden erfolgen müsse. Aus dem vorgelegten Zeugnis des Prof. Dr. X1. hinsichtlich der Tätigkeit in der Unfallchirurgie gehe kein konkreter Zeitraum über die erforderliche zweijährige Weiterbildung im Gebiet der Orthopädie hervor. Zudem könnten Tätigkeiten und erworbene Leistungen vor dem 01.10.1997 keine Berücksichtigung finden. Nachdem der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 08.12.2007 auf von ihm während seiner Tätigkeit am Kreiskrankenhaus X. durchgeführte orthopädische Operationen und die einjährige orthopädische Ausbildung in Belgien im Zeitraum zwischen 1983 und 1988 hingewiesen und zudem mitgeteilt hatte, dass ihm eine zusätzliche zweijährige Orthopädieausbildung aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, legte die Beklagte die eingereichten Unterlagen dem Fachgutachter Prof. Dr. A. zur Prüfung vor. Mit Stellungnahme an die Beklagte vom 27.12.2007 teilte der Fachgutachter mit, eine Zulassung des Klägers zur Prüfung könne auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht erfolgen. Insbesondere könne eine zum damaligen Zeitpunkt absolvierte fünftägige Hospitation in einer orthopädischen Klinik nicht annähernd die in der Weiterbildungsordnung geforderten orthopädischen Inhalte der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vermittelt haben. Auch die Tätigkeit von 1983 bis 1988 als Assistent in der Chirurgie in Belgien könne nicht als eine orthopädische Ausbildung gemäß der Weiterbildungsordnung anerkannt werden. Das Ergebnis der Begutachtung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.01.2008 mitgeteilt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2008 erneut darauf hinwies, dass ihm eine zweijährige Abwesenheit vom Kreiskrankenhaus X. zu Zwecken der Weiterbildung aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, legte die Beklagte den Vorgang ihrer Weiterbildungskommission vor. Diese entschied mit Beschluss vom 11.03.2008, dass der Kläger die noch fehlenden Weiterbildungsinhalte ausnahmsweise in Form einer dreimonatigen ganztägigen Hospitation in der Abteilung Orthopädie der Rheinischen Klinik Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. beibringen könne. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14.03.2008 mitgeteilt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2008 unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung der Leitung des Kreiskrankenhauses X. erneut darauf hinwies, dass ihm auch eine dreimonatige Abwesenheit zur Hospitation beruflich nicht möglich sei, da sich kein Vertreter finden lasse, legte die Beklagte den Vorgang erneut ihrer Weiterbildungskommission vor, nachdem der Kläger zwischenzeitlich eine weitere Woche Hospitation in der Abteilung Orthopädie der Rheinischen Klinik Viersen nachgewiesen hatte. Mit Beschluss vom 17.06.2008 lehnte die Weiterbildungskommission die Zulassung zur Prüfung unter Berücksichtigung der bis dato nachgewiesenen zweiwöchigen Hospitation ab. Mit Bescheid vom 22.07.2008, dem Kläger per Einschreiben/Rückschein zugestellt am 25.07.2008, versagte die Beklagte die beantragte Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nach den Übergangsbestimmungen der WBO 2005 seien nicht ordnungsgemäß belegt. Eine Prüfungszulassung könne nur binnen einer Frist von drei Jahren bis längstens 30.09.2008 beantragt werden, wenn eine mindestens zweijährige ganztägige hauptberufliche Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachgewiesen werde. Ausreichen könne auch der Nachweis einer mindestens zweijährigen Kooperation bzw. regelmäßigen Hospitation. Im Fall des Klägers sei eine Ausnahmeregelung getroffen worden, wonach eine dreimonatige ganztägige Hospitation als ausreichend angesehen würde. Eine lediglich zweiwöchige ganztägige Hospitation sei nach Beschluss der Weiterbildungskommission nicht ausreichend, da diese nicht als Äquivalent zu der geforderten zweijährigen Kooperation bzw. ganztägigen Hospitation, der ausnahmsweise zugelassenen dreimonatigen ganztägigen Hospitation sowie der regelhaft geforderten zweijährigen ganztägigen Weiterbildung in der Orthopädie gewertet werden könne. Die seitens des Klägers vorgetragenen Gründe, wonach ihm auch eine dreimonatige ganztägige Hospitation aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, könnten nicht dazu führen, die Vorgaben der Weiterbildungsordnung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 20.08.2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 28.05.2009 hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung, da die Tatbestandsvoraussetzungen der speziellen und allgemeinen Übergangsbestimmungen der WBO 2005 in seiner Person erfüllt seien. Die einjährige Ausbildung im Bereich der Orthopädie in Belgien im Zeitraum zwischen 1983 und 1988 habe von der Beklagten bei der Zulassungsentscheidung als nachgewiesene Weiterbildung berücksichtigt werden müssen. Die in § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 enthaltene allgemeine Übergangsbestimmung, wonach nur Tätigkeiten als Weiterbildungen berücksichtigt werden könnten, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung der WBO 2005 ausgeübt worden sind, sei vorliegend nicht anwendbar. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung sehe eine derartige zeitliche Begrenzung nicht vor und gehe daher der allgemeinen Übergangsbestimmung als speziellere Vorschrift vor. § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 werde durch Abs. 6 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 erweitert und nicht eingeschränkt. Der in Abs. 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltene Verweis, wonach, soweit keine anderen Fristen genannt sind, § 20 Abs. 4 bis 8 WBO 2005 Anwendung finde, beziehe sich lediglich auf "Fristen" und solle nicht den zu berücksichtigenden Zeitraum etwaiger Weiterbildungen auf 8 Jahre einschränken. Eine Einschränkung des zu berücksichtigenden Zeitraumes auf 8 Jahre stelle einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar. Im Übrigen fehle es bezüglich der Normierung der festen Zeitschranke von 8 Jahren an einer gesetzlichen Grundlage. Eine derartige Zeitschranke sei ohne gesetzliche Grundlage allenfalls mit der Sicherung der Qualität des Gesundheitssystems begründbar. Außerdem liege der WBO 2005 nach § 20 Abs. 3 WBO 2005 der Gedanke zugrunde, dass einmal erworbene Qualifikationsnachweise ihre Gültigkeit behalten. Dem widerspreche jedoch eine Beschränkung auf den berücksichtigungsfähigen Zeitraum von 8 Jahren. Daneben müsse auch die Tätigkeit in der Unfallchirurgie am Kreiskrankenhaus X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. berücksichtigt werden. Letzterer sei zwar kein Orthopäde, jedoch als Chirurg ebenfalls mit orthopädischen Eingriffen vertraut. Nach den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien zu den besonderen Übergangsbestimmungen des Gebietes 6 der Weiterbildungskommission aus November 2006 seien unter Berücksichtigung der Wertung von § 20 Abs. 9 WBO 2005 in den ersten 24 Monaten nach Inkrafttreten der WBO 2005 auch Weiterbildungszeiten anzurechnen, wenn die Weiterbilder nicht nach §§ 5 bis 8 WBO 2005 befugt seien. Die Tätigkeit am Kreiskrankenhaus X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. erfülle diese Voraussetzung der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien. Zudem müsse bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden, dass es dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Belastung nicht möglich sei, eine dreimonatige ganztägige Hospitation nachzuweisen. Dies sei allenfalls in Teilzeit möglich, in Form der bereits durchgeführten abschnittsweisen wöchentlichen Hospitationen. Das Ermessen der Beklagten bezüglich der Zulassung zur Prüfung sei im Übrigen aufgrund der höherrangigen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW auf Null reduziert, wonach die Kammern desselben Heilberufs ihre Regelungen zur Weiterbildung einvernehmlich treffen "sollen". Die Formulierung "soll" sei in diesem Zusammenhang als "muss" zu lesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6.5 der WBO 2005 der Ärztekammer Westfalen-Lippe, nach der innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung lediglich eine mindestens zweijährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit in der Orthopädie und Unfallchirurgie gefordert werde, durch die 13 jährige unfallchirurgische Tätigkeit am Kreiskrankenhaus X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. . Die besondere Übergangsbestimmung der Ärztekammer Westfalen-Lippe stelle geringere Anforderungen an die Zulassung zur Prüfung als die WBO 2005 der Beklagten, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn nicht auf Satzungsebene, dann jedenfalls auf Anwendungsebene. Zudem sei das Ermessen der Beklagten infolge des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert, da die Beklagte vor Antragstellung durch den Kläger zumindest in drei, davon zwei namentlich benannten anderen Fällen, die denen des Klägers vergleichbar seien, für die Zulassung zur Prüfung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie nur wenige Tage andauernde Hospitationen sowie die Vorlage von Operationskatalogen habe ausreichen lassen. Sie könne von dieser Verwaltungspraxis daher nicht ohne triftigen Grund wieder abweichen. Letztlich sei die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig, weil die eingeholte Stellungnahme des Fachgutachters Prof. Dr. A. vom 27.12.2007 nur die Hospitationen bei Prof. Dr. L. berücksichtige, nicht jedoch die Ausbildung in Belgien sowie die orthopädische Tätigkeit am Kreiskrankenhaus X. . Die Beklagte habe die persönliche berufliche Situation des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, wonach ihm eine dreimonatige ganztägige Hospitation nicht möglich sei. Zweck der Übergangsbestimmung zur Erlangung einer Facharztbezeichnung sei es, die Benachteiligung langjährig auf einem Gebiet tätiger Ärzte gegenüber jüngeren Ärzten auszuschließen, da letztere die Weiterbildung von vornherein in ihre berufliche Planung einbeziehen könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2008 zu verpflichten, ihn zu der Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Hinsichtlich des Nachweises der Weiterbildung seien nur solche Nachweise berücksichtigungsfähig, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung der WBO 2005 erworben worden seien, mithin nur Tätigkeiten nach dem 01.10.1997. Dies ergebe sich aus Abs. 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005, welche auf die allgemeine Übergangsbestimmung in § 20 Abs. 4 bis 8 WBO 2005 verweise, soweit in der besonderen Übergangsbestimmung keine anderweitigen Fristen genannt seien. § 20 Abs. 8 WBO 2005 enthalte die Beschränkung auf 8 Jahre, die somit auch auf die besondere Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 Anwendung finden müsse. Insbesondere handele es sich bei der Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes auf 8 Jahre um eine "Frist" im Sinne von Abs. 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005. Zudem enthalte Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 keine speziellere Regelung, so dass § 20 Abs. 8 WBO 2005 auch nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 WBO 2005 Anwendung finde. Nach den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien der Weiterbildungskommission der Beklagten aus November 2006 könnten zwar innerhalb der ersten 24 Monate nach Einführung der WBO 2005, konkret bis zum 30.09.2007, auch Weiterbildungszeiten berücksichtigt werden, die nicht bei gemäß §§ 5 bis 8 WBO 2005 befugten Weiterbildern durchgeführt worden seien, soweit die Weiterbildung der WBO 2005 entspreche und durch einen Orthopäden bescheinigt werde. Hiernach seien auch Hospitationen berücksichtigungsfähig, soweit sie in den letzten 8 Jahren vor Einführung der WBO 2005 durchgeführt worden seien. Vor der Frist von 8 Jahren erworbenes Fachwissen entspreche nicht mehr dem aktuellen medizinischen Standard und sei letztlich überholt. Aus § 20 Abs. 3 WBO 2005 folge nichts anderes, da die Vorschrift voraussetze, dass es sich zum Zeitpunkt der Wissenserlangung tatsächlich um einen Weiterbildungsgang handele. Hieran fehle es indes im Fall des Klägers, da dessen Tätigkeit außerhalb eines Weiterbildungsganges und ohne entsprechende Zielrichtung absolviert worden sei. Der Kläger habe weder die nach Abs. 6 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005, noch die nach den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien erforderlichen Nachweise erbracht. Tätigkeiten aus den 1980er Jahren könnten nicht berücksichtigt werden. Zudem belegten die seitens des Klägers vorgelegten Nachweise weder eine mindestens zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie noch eine Hospitation bei einem befugten Orthopäden im Zeitraum 01.10.1997 bis 01.10.2007. Auch die von der Beklagten nach Beschluss der Weiterbildungskommission ausnahmsweise als ausreichend erachtete dreimonatige ganztägige hauptberufliche und zusammenhängende Hospitation bei einem befugten Orthopäden habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die langjährige unfallchirurgische Tätigkeit im Kreiskrankenhaus X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. sei nicht ausreichend für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Gegenfach Orthopädie, da dieser lediglich unfallchirurgisches Wissen habe vermitteln können. Berücksichtigungsfähig sei daher letztlich nur die insgesamt dreiwöchige Hospitation in der Rheinischen Klinik Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. , welche allerdings mit einer zweijährigen Weiterbildung bzw. Hospitation sowie der im Fall des Klägers ausnahmsweise mindestens geforderten dreimonatigen Hospitation nicht vergleichbar sei. Die persönliche berufliche Situation des Klägers sei bereits hinreichend berücksichtigt worden. Für eine weitere Lockerung des Weiterbildungsganges sei weder unter Übergangsgesichtspunkten, noch im Hinblick auf die Berufsfreiheit Raum. Die Beklagte ist der Ansicht, der Verweis auf § 42 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW greife nicht durch, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben. Der Landesgesetzgeber und ihm folgend der Satzungsgeber seien nur im eigenen Rechtssetzungsbereich zur Beachtung des Gleichheitssatzes verpflichtet. Zudem erfülle die vom Kläger nachgewiesene dreiwöchige Hospitation auch nicht die Anforderungen der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005 der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Hiernach sei eine zweijährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit in der Orthopädie und Unfallchirurgie erforderlich, die der Kläger indes nicht nachweisen könne. Ein Anspruch auf Prüfungszulassung ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. In den zwei vom Kläger namentlich benannten Vergleichsfällen seien die erforderlichen Nachweise beigebracht worden. In einem Fall sei eine dreimonatige Hospitation bei einem weiterbildungsbefugten Orthopäden und im anderen Fall eine zweijährige Kooperation mit einem weiterbildungsbefugten Orthopäden nachgewiesen worden. Zudem könne bei lediglich zweimaliger Zulassung zur Prüfung in den genannten Vergleichsfällen nicht von einer Selbstbindung ausgegangen werden. Es sei nicht Intention der in der WBO 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen, eine rechtliche Besserstellung der Übergangsbewerber zu begründen. Diese versuche der Kläger jedoch für sich zu reklamieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, da es sich bei der vom Kläger begehrten Zulassung zur Prüfung um einen Verwaltungsakt handelt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie und wird daher durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22.07.2008 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 WBO 2005. Hiernach wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 belegt ist. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen ergeben sich für Regelbewerber grundsätzlich aus Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005, wonach eine Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie von 24 Monaten sowie eine Weiterbildung von 48 Monaten zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO 2005 abzuleisten sind. Der Kläger begehrt die Prüfungszulassung, wie sich aus seinem nach Hinweis durch die Beklagte eingegangenen Schreiben vom 11.11.2007 und seinem Vortrag ergibt, jedoch nicht als Regelbewerber, sondern als Übergangsbewerber. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich daher nach Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung. Nach Abs. 6 der Übergangsbestimmung können Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten der WBO 2005 im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragen, wenn sie mindestens zwei Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen, wobei auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 WBO 2005 Anwendung finden. Aus Abs. 8 der Übergangsbestimmung ergibt sich, dass § 20 Abs. 4 bis 8 WBO 2005 Anwendung findet, soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind. Die allgemeine Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005 wiederum enthält die Formulierung, dass Kammerangehörige die Zulassung zur Prüfung beantragen können, die bei der Einführung einer neuen Bezeichnung in die WBO 2005 in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatzweiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Nach § 20 Abs. 1 WBO 2005 gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen, soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind. Der Kläger erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar ist der Kläger im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie und hat binnen drei Jahren seit Inkrafttreten der WBO 2005 am 01.10.2005, nämlich im September 2007, die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie beantragt. Allerdings hat er keine mindestens zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachgewiesen. Die geltend gemachte, im Rahmen der allgemeinchirurgischen Ausbildung in Belgien absolvierte, zwölfmonatige Tätigkeit im Fachbereich Orthopädie in den 1980er Jahren ist in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht berücksichtigungsfähig. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus Abs. 6 und 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung i.V.m. der allgemeinen Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005, dass bei der Zulassung zur Prüfung nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden können, die innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung einer neuen Bezeichnung - hier Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie - in die WBO 2005 ausgeübt worden sind. Da die WBO 2005 am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, sind mithin nur Tätigkeiten berücksichtigungsfähig, die nach dem 01.10.1997 ausgeübt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die zeitliche Beschränkung auch anzuwenden, da es sich bei der Formulierung "innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung" um eine Fristenregelung und folglich um eine "Frist" im Sinne von Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung handelt. Demnach findet § 20 Abs. 8 WBO 2005 Anwendung, soweit in den besonderen Übergangsbestimmungen, hier Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung, keine anderweitigen Fristen genannt sind. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung nennt bezüglich des Nachweises keine Frist bzw. keinen zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die geforderte Weiterbildung absolviert worden sein muss. Daher greift gemäß der Verweisungsvorschrift in Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung die in § 20 Abs. 8 WBO 2005 enthaltene allgemeine Fristenregelung ein. Insbesondere können als "Frist" im Sinne von Abs. 8 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung nicht nur Regelungen angesehen werden, die ausdrücklich als Frist bezeichnet sind. Vielmehr sind als Fristen im Sinne der Verweisungsvorschrift alle gesetzlich bestimmten Zeiträume anzusehen, die für den Eintritt einer bestimmten Rechtswirkung gesetzt werden können, womit auch die Formulierung "innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung" eine Fristenregelung darstellt. Zur Qualifizierung der genannten Formulierung als Fristenregelung ebenfalls VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08, Rn. 18, juris. Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 8 WBO 2005 ergibt sich im Übrigen zusätzlich aus der in § 20 Abs. 1 WBO 2005 enthaltenen Kollisionsregel, wonach die allgemeinen Übergangsbestimmungen gelten, soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind. Eine gegenteilige Auslegung widerspräche im Übrigen dem Sinn und Zweck der besonderen Übergangsbestimmung. Da eine Übergangsregelung lediglich der Umstellung auf eine gesetzliche Neuregelung dient, ist ihr immanent, dass sie nur bestimmte festgelegte Zeiträume und innerhalb dieser festgelegten Zeiträume erworbene Qualifikationsnachweise anerkennen kann. Andernfalls käme es zu einer einschränkungslosen Ausweitung von Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung fallen. Damit würde der Zweck der Übergangsregelung konterkariert, der u.a. in der Berücksichtigung der Belange derjenigen Ärzte begründet ist, die den jetzt maßgebenden Weiterbildungserfordernissen aus Gründen der Zumutbarkeit nicht unterworfen werden können. Der Zweck der Regelung würde ins Gegenteil verkehrt, da die Übergangsbestimmung in diesem Fall nicht mehr der Abwendung beruflicher Benachteiligung älterer Ärzte dienen würde, sondern vielmehr jüngere Ärzte, die sich den heute geltenden Weiterbildungsanforderungen unterziehen müssen, unangemessen benachteiligte. Weiterhin widerspräche die vom Kläger gewünschte Auslegung dem Sinn und Zweck der WBO 2005. Ziel der WBO 2005 ist ausweislich ihres § 1 der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Weiterbildung eine besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung dient dabei insbesondere der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Diese wäre gefährdet, wenn auch zeitlich weit zurückliegende Qualifikationsnachweise als Weiterbildungsnachweise anerkannt würden, denn die Facharztkompetenz ist aus Gründen des Patientenschutzes maßgeblich geprägt von der regelmäßigen und routinemäßigen Ausübung der erlernten Fähigkeiten. Die seitens des Klägers im Rahmen der allgemeinchirurgischen Ausbildung in Belgien absolvierte Tätigkeit im Fachbereich Orthopädie erfüllt auch inhaltlich nicht die Anforderungen einer Weiterbildung im Gebiet Orthopädie. Bei der absolvierten Tätigkeit handelt es sich bereits begrifflich nicht um eine Weiterbildung. Als Weiterbildung im Sinne der WBO 2005 und der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung können nur solche Tätigkeiten angesehen werden, die gezielt auf die Erlangung zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet sind, um eine besondere ärztliche Kompetenz zu erlangen. Die Weiterbildung soll insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen (vgl. §§ 45 Abs. 1, 36 Abs. 7 HeilBerG NRW). Da die Tätigkeit im Fachbereich Orthopädie bereits nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich einen Bestandteil der allgemeinchirurgischen Ausbildung darstellte, kann sie mangels entsprechender Zielrichtung bezogen auf den Erwerb zusätzlicher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet Orthopädie nicht als Weiterbildung im Sinne der maßgeblichen besonderen Übergangsbestimmung anerkannt werden. Dessen ungeachtet hat der Kläger bezüglich der Tätigkeit in Belgien in formaler Hinsicht auch nicht den nach §§ 12 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WBO 2005 i.V.m. Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung erforderlichen Weiterbildungsnachweis einer Weiterbildungsstätte in Form von Zeugnissen und Nachweisen, einschließlich der geforderten Dokumentation, eines weiterbildungsbefugten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie erbracht. Die in drei Abschnitten absolvierte insgesamt dreiwöchige Hospitation im Fachbereich Orthopädie der Rheinischen Klinik in Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. erfüllt zwar inhaltlich die Voraussetzungen einer Weiterbildung. Allerdings werden die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht deutlich verfehlt, da die Vorschrift eine insgesamt zweijährige Weiterbildung verlangt. Auch die berufliche Tätigkeit des Klägers als leitender Oberarzt im Fachbereich Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. erfüllt in inhaltlicher Hinsicht nicht die Anforderungen einer mindestens zweijährigen Weiterbildung im Gebiet Orthopädie. Es handelt sich bereits begrifflich nicht um eine Weiterbildung, sondern um die reguläre Tätigkeit als Unfallchirurg, mithin in dem Gebiet, in welchem der Kläger bereits seine Schwerpunktbezeichnung erworben hat. Das Kreiskrankenhaus X. verfügt zudem über keine eigene orthopädische Abteilung. Der Chefarzt Prof. Dr. X1. ist kein gemäß § 5 Abs. 1 WBO 2005 weiterbildungsbefugter Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie, sondern Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Er kann damit nicht als orthopädischer Wissensvermittler angesehen werden. Die tatsächliche Durchführung etwaig anfallender orthopädischer Eingriffe führt zu keiner anderen Bewertung. Das bei der Tätigkeit ggf. tatsächliche Bezüge zum Fach der Orthopädie bestanden, ist nicht maßgeblich, da Abs. 6 der in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 enthaltenen besonderen Übergangsbestimmung eine Weiterbildung im Gebiet Orthopädie fordert und diese bei der Tätigkeit in der unfallchirurgischen Abteilung nicht gegeben ist. Aus dem vorgelegten Operationskatalog ist ersichtlich, dass der Kläger unter anderem keine operativen Eingriffe an der Wirbelsäule unter Einbeziehung von Bandscheibenoperationen durchgeführt hat. Diese gehören indes nach Abschnitt B, Ziffer 6.5 WBO 2005 und den zugehörigen Richtlinien zu den zwingenden Weiterbildungsinhalten im Gegenfach Orthopädie. Zudem war das Kreiskrankenhaus X. nicht als Weiterbildungsstätte im Gebiet Orthopädie anerkannt. Der Kläger kann eine Zulassung zur Prüfung auch nicht unter Berücksichtigung der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien der Weiterbildungskommission zur Anwendung der Übergangsbestimmungen Orthopädie und Unfallchirurgie aus November 2006 beanspruchen. Hiernach können Weiterbildungszeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Einführung der WBO 2005, konkret also bis zum 30.09.2007, auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder keine Weiterbildungsbefugnis besessen haben. Damit berücksichtigen die ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien die Wertung des auf die besondere Übergangsbestimmung nicht direkt anwendbaren § 20 Abs. 9 WBO 2005, der eine Anrechnung von Weiterbildungszeiten innerhalb der ersten 24 Monate nach Einführung einer neuen Facharztkompetenz auch dann vorsieht, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 WBO 2005 befugt waren, die Weiterbildung aber der WBO 2005 entspricht. Hiernach bedarf es für den Nachweis der zweijährigen Weiterbildung im Gegenfach - hier Orthopädie - bis 30.09.2007 jedoch einer Bescheinigung über die orthopädisch relevanten Kenntnisse, Erfahrungen, operativen und anderen Leistungen durch einen befugten Orthopäden. Hospitationen zum Erwerb entsprechender Inhalte und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Orthopäden sollen dabei berücksichtigt werden können. Anrechnungsfähig gemäß § 20 WBO 2005 sind die letzten 8 Jahre vor dem 01.10.2005. Ab 01.10.2007 werden indes nur noch Zeugnisse weiterbildungsbefugter Fachärzte mit der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie für den Nachweis der zweijährigen Weiterbildung anerkannt. Der Kläger erfüllt auch die erleichterten Voraussetzungen an den Nachweis der zweijährigen Weiterbildung nicht. Die einjährige Ausbildung im Fachbereich Orthopädie im Rahmen der allgemeinchirurgischen Ausbildung in Belgien in den 1980er Jahren ist, wie bereits ausgeführt, infolge der Anerkennungsbeschränkung auf 8 Jahre nach Inkrafttreten der WBO 2005 zeitlich und im Übrigen auch inhaltlich nicht berücksichtigungsfähig, da sie im Rahmen der allgemeinchirurgischen Ausbildung erfolgte und damit nicht auf den Erwerb zusätzlicher festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zur Erlangung einer besonderen ärztlichen Kompetenz gerichtet war und damit bereits begrifflich keine Weiterbildung darstellt. Letztlich hat der Kläger diesbezüglich auch keinen konkreten Nachweis in Form der von den ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien verlangten Bescheinigung eines befugten Orthopäden erbracht. Die seitens des Klägers in drei Abschnitten absolvierte insgesamt dreiwöchige Hospitation im Fachbereich Orthopädie der Rheinischen Klinik Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. ist zwar inhaltlich berücksichtigungsfähig, entspricht indes in zeitlicher Hinsicht nicht der nach der besonderen Übergangsbestimmung und der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien geforderten zweijährigen Weiterbildung. Auch die Tätigkeit in der Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses X. unter der Leitung von Prof. Dr. X1. erfüllt die erleichterten Nachweisanforderungen nicht. Der Chefarzt Prof. Dr. X1. als möglicher Wissensvermittler ist Unfallchirurg und damit weder befugter Orthopäde, noch Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie im Sinne der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien, so dass die Tätigkeit, abgesehen von der bereits ausgeführten mangelnden inhaltlichen Eignung, keine Berücksichtigung finden kann. Der vom Kläger vorgetragene Kontakt mit der Rheinischen Klinik Viersen bei etwaig anfallenden orthopädischen Eingriffen kann auch nicht als interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Orthopäden gewertet werden. Es handelt sich nach dem Vorbringen des Klägers lediglich um eine Hilfestellung bei etwaig durchzuführenden orthopädischen Eingriffen, da das Kreiskrankenhaus X. über keine orthopädische Fachabteilung verfügt. Im Übrigen ist das Vorbringen eines "engen Kontaktes" zu unbestimmt, um als Weiterbildungsnachweis im Sinne der ergänzenden speziellen Anwendungsrichtlinien angesehen werden zu können. Diesbezüglich hat der Kläger letztlich auch keinerlei Nachweise erbracht. Eine Zulassung zur Prüfung kann der Kläger auch nicht nach dem konkret auf seine Situation bezogenen Beschluss der Weiterbildungskommission der Beklagten vom 11.03.2008 beanspruchen, wonach die Beklagte eine dreimonatige ganztägige hauptberufliche Hospitation im Fachbereich Orthopädie der Rheinischen Klinik Viersen unter der Leitung von Prof. Dr. L. zum Nachweis der Weiterbildung im Gebiet Orthopädie ausnahmsweise als ausreichend erachtet hat. Bei dem Beschluss der Weiterbildungskommission wurde seitens der Beklagten in ermessensfehlerfreier Weise bereits die persönliche berufliche Situation des Klägers sowie die Stellungnahme des Fachgutachters Prof. Dr. A. vom 27.12.2007 hinsichtlich der vom Kläger eingereichten Unterlagen berücksichtigt. Die von der Beklagten ausnahmsweise als ausreichend erachtete dreimonatige Hospitation hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die bereits abschnittsweise absolvierte insgesamt dreiwöchige Hospitation kann nicht als Äquivalent angesehen werden. Vor dem Hintergrund der nach der besonderen Übergangsbestimmung grundsätzlich erforderlichen zweijährigen Weiterbildung ist die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen beruflichen Situation mit der verlangten dreimonatigen Hospitation bereits erheblich entgegen gekommen. Für eine weitere Herabsetzung der erforderlichen Weiterbildungszeit besteht kein Raum. Die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung hinsichtlich des Erwerbs von Facharztbezeichnungen dienen in erheblichem Maße dem Schutz der Patienten, die mit der Facharztbezeichnung eine besondere fachliche Kompetenz verbinden. Dem Patientenschutz könnte bei einer weiteren Herabsetzung der Anforderungen an die Weiterbildung im konkreten Fall nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden. Zudem sind besondere Härtefallregelungen zur Erfassung aller denkbaren Einzelfälle, die von einer Neuregelung betroffen sein können, nicht geboten, weil jede Rechtsänderung gewisse Härten mit sich bringt, solche durch Übergangsregelungen ohnehin in der Anzahl reduziert werden und ein normatives Auffangen aller denkbaren vom Regelfall abweichenden Konstellationen dem Zweck der Weiterbildungsordnung zuwiderlaufen würde, eine besondere gebietsbezogene Qualifikation zu gewährleisten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.1999 - 13 A 5641/97, Rn. 10, juris. Schließlich kann der Kläger auch unter Heranziehung von § 10 WBO 2005 keine Zulassung zur Prüfung beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO 2005 für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Abgesehen von der Tatsache, dass die orthopädische Ausbildung in Belgien nach Abs. 6 und 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 aufgrund der Beschränkung auf den Achtjahreszeitraum zeitlich nicht berücksichtigungsfähig ist, stellt sie zudem, wie bereits ausgeführt, in inhaltlicher Hinsicht begrifflich keine Weiterbildung dar. Aus dem gleichen Grund ist auch die reguläre unfallchirurgische Berufstätigkeit am Kreiskrankenhaus X. inhaltlich nicht als Weiterbildung im Gebiet Orthopädie zu qualifizieren. Die abschnittsweise absolvierte insgesamt dreiwöchige orthopädische Hospitation erfüllt in zeitlicher Hinsicht ersichtlich nicht die grundsätzlich geforderte zweijährige Weiterbildung im Gebiet Orthopädie sowie die im Fall des Klägers von der Beklagten ausnahmsweise als ausreichend erachtete dreimonatige ganztägige hauptberufliche Hospitation. Dem entspricht auch die Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Fachgutachters Prof. Dr. A. vom 27.12.2007, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Die Entscheidung der Beklagten stellt auch keinen Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Regelungen über Facharztbezeichnungen und insbesondere die vorliegende Fristenregelung sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht berühren, solche der Berufsausübung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschluss vom 27.05.1986 - 3 B 54.85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.1999 - 13 A 5641/97; VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen in ihrer konkreten Form als Regelung der Berufsausbildung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Die in der WBO 2005 enthaltenen Übergangsregelungen über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie werden diesen Anforderungen gerecht. Die Gemeinwohlbelange, die mit den Zulassungsvoraussetzungen verfolgt werden, liegen darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen Facharztbezeichnungen eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser mit einer Facharztbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes verbindet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, die Zulassung zur Prüfung von der Absolvierung einer bestimmten Weiterbildungszeit abhängig zu machen, in der der Arzt die mit der Facharztbezeichnung verbundenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwirbt. Insbesondere Abs. 6 und 8 der besonderen Übergangsbestimmung in Abschnitt B, Ziffer 6 WBO 2005 i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO 2005, die es Ärzten, die im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, ermöglicht, die Zulassung zur Prüfung zu beantragen, wenn sie innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung der neuen Bezeichnung mindestens zwei Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Übergangsregelung, die mit dem Nachweis einer lediglich zweijährigen Weiterbildung gegenüber der grundsätzlich zu absolvierenden sechsjährigen Weiterbildung eine deutliche Erleichterung für ältere und bereits länger berufstätige Ärzte darstellt, ist verhältnismäßig. Diese geringeren Anforderungen der Übergangsregelung sind nur deshalb gerechtfertigt, weil durch die auf 8 Jahre beschränkte Fristenregelung gewährleistet wird, dass die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der praktischen Arbeit innerhalb der letzten Jahre eingesetzt worden und deshalb noch präsent sind. Vgl. VG Münster, Urteil vom 13.02.2009 - 10 K 746/08. Hinzu kommt, dass es bei Anerkennung zeitlich weit zurückliegender und nicht regelgerechter Weiterbildungen zu amtlichen Nachweis- und Überprüfungsproblemen hinsichtlich der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards der Weiterbildung kommen würde. Derartigen Problemen kann nur durch die ausschließliche Anerkennung regelgerecht erworbener Weiterbildungsnachweise und der zeitlichen Beschränkung der anerkennungsfähigen Weiterbildungsnachweise - hier auf einen Zeitraum von 8 Jahren vor Inkrafttreten der WBO 2005 - wirkungsvoll begegnet werden. Es kann offenbleiben, ob in der geringfügig divergierenden Formulierung der besonderen Übergangsbestimmungen für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie in der WBO 2005 der Beklagten und der WBO 2005 der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden kann, da der Kläger ersichtlich auch nicht die Voraussetzungen der dort normierten Übergangsbestimmung in Gestalt einer mindestens zweijährigen regelmäßigen und überwiegenden Tätigkeit in der Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung der neuen Facharztbezeichnung erfüllt. Einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung kann der Kläger schließlich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, indem er geltend macht, die Beklagte habe in zumindest zwei namentlich benannten Vergleichsfällen die Zulassung zur Prüfung erteilt. Sollte die Beklagte die Prüfungszulassungen unter Verstoß gegen die einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen und damit rechtswidrig erteilt haben, so hätte der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht vermittelt. Sollte die Beklagte indes die Prüfungszulassungen wegen Nachweises der entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen zu Recht erteilt haben, wofür einiges spricht, so läge bereits kein vergleichbarer Sachverhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Kläger die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.