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Urteil

26 K 5606/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0324.26K5606.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klage richtet sich gegen die Information für die Truppe zum Umgang mit dem Kläger vom 11.03.2004. 3 Der Kläger wurde 1951 gegründet. Er ging aus dem Bund versorgungsberechtigter ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer Hinterbliebenen hervor. Zu seinen Mitgliedern gehören aktive und inaktive Soldaten aller Dienstgrade, Waffengattungen und Teilstreitkräfte. Ferner zählen zu den Mitgliedern auch Hinterbliebene derselben sowie weitere Verbände. Der Kläger finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden; öffentliche Mittel erhält er nicht. Ausweislich § 2 seiner Satzung ist der Kläger eine Organisation zur Wahrung und Förderung kameradschaftlicher, ideeller und sozialer Anliegen aller Soldaten und sonstigen Angehörigen der deutschen Streitkräfte einschließlich ihrer Familienmitglieder und Hinterbliebenen. Der Kläger unterhält seit Mai 1951 eine Verbandszeitschrift namens " .............." (SiV), in der regelmäßig über die Tätigkeit des Verbandes berichtet wird. In dieser Zeitschrift erscheinen ferner Veröffentlichungen mit politischem und zeitgeschichtlichem Inhalt. Insbesondere wird zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik Stellung genommen. Ebenfalls erscheinen Artikel zur Militärgeschichte. 4 In den Ausgaben 4 und 5 des Jahres 2003 (August und Oktober) wurde in der vorgenannten Verbandszeitung der zweiteilige Artikel "Unternehmen Barbarossa - Die Generäle vereitelten die Strategie" von S. U. abgedruckt. Der Kläger bezeichnet den Abdruck dieses Artikels inzwischen als "bedauerliche und peinliche redaktionelle Panne". Kernausaussage diesen nach eigenen Worten des Klägers "Machwerks" ist die Annahme, dass Deutschland den Krieg gegen die Sowjetunion im Falle der Durchsetzung Hitlers Strategie gegen diejenige der Generäle gewonnen hätte. Dabei handelt es sich um einen Artikel, der im Original in der in Washington erscheinenden Zeitschrift "The ...... ......" in März/April 2003 veröffentlicht worden war. Bei dem Verfasser handelte es sich um den stellvertretenden Vorsitzenden der Nationalsozialistischen Partei Amerikas (NSPA). 5 Mit Rücksicht hierauf erließ das Bundesministerium der Verteidigung am 11.03.2004 die "Information für die Truppe zum Umgang mit dem Verband deutscher Soldaten (VdS)." Hierin heißt es wörtlich: 6 "Der Bundesminister der Verteidigung hat am 16. Februar 2004 entschieden, dass die Bundeswehr mit sofortiger Wirkung keine dienstlichen Kontakte zum VdS und seinen Unterorganisationen mehr unterhält. Der VdS hat in seinem Publikationsorgan ...... im ...., Ausgaben 4 und 5 Texte des stellvertretenden Vorsitzenden der nationalsozialistischen Partei Amerikas (NSPA) unkommentiert und unreflektiert veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen aus dem rechtsextremen Spektrum sind nicht hinnehmbar. 7 Veranstaltungen des VdS sind ab sofort nicht mehr zu unterstützen. Dies schließt Truppenbesuche und Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr ein. Bereits zugesagte Besuche sind abzusagen. Offizielle Vertreter des VdS sind zu Veranstaltungen der Bundeswehr nicht mehr einzuladen. Die Teilnahme von aktiven und ausgeschiedenen Soldaten in Uniform an Veranstaltungen des VdS ist untersagt." 8 Mit Schreiben vom 23.3.2004 wandte sich der damalige stellvertretende Vorsitzende des Klägers an den Bundesminister der Verteidigung und versuchte, die Entscheidung rückgängig zu machen. Im April 2004 wurde der jetzige Bundesvorsitzende (N. L. ) zum Bundesvorsitzenden gewählt. Mit Schreiben vom 21.05.2004 bat der Bundesvorsitzende N. L. Herrn Prof. Dr. I. -V. U1. vom Historischen Seminar der Westf. Wilhelms-Universität Münster um Bewertung des benannten Artikels in der Zeitschrift SiV. Mit Schreiben vom 27.07.2004 antwortete Prof. Dr. U1. mit, es handele sich bei dem Beitrag um einen unwissenschaftlichen und in der Literaturauswahl völlig einseitigen Text, der von einer eindeutig apologetischen Tendenz bestimmt sei. Die dort vertretene These sei absurd und an keiner Stelle belegt. Der Autor weise an keiner Stelle auf die eigentlichen Ideen Hitlers hin, die in der Vorbereitung eines Weltanschauungs-und Vernichtungskrieges gelegen hätten. Dies nach vierzig Jahren intensiver Forschung auszublenden, heiße eine schlichte Apologetik zu betreiben, dessen politische Absicht eigentlich auch der Redaktion der Zeitschrift habe auffallen müssen. Auch das Nachwort des Übersetzers lasse keine Distanz zu dem Text erkennen, der als eindeutig geschichtsverfälschend und methodisch völlig unzulänglich bezeichnet werden müsse. Wenn er dem Bundesvorsitzenden des Klägers einen Rat geben dürfe, dann solle dieser sich von solchen Produkten distanzieren. In der Ausgabe 4/ 2004 (Juli/August 2004) der Zeitschrift SiV wurde diese Bewertung des Prof. Dr. U1. in vollem Wortlaut abgedruckt. Dem genannten letzten Satz der Stellungnahme des Prof. Dr. U1. ließ der Vorsitzende des Klägers den Satz folgen: " Was ich als Verantwortlicher für den Verband deutscher Soldaten hiermit uneingeschränkt tue." Ferner teilte der Bundesvorsitzende in diesem Artikel mit, dass der Bundesminister der Verteidigung die unkommentierte Veröffentlichung des U. -Artikels in der Zeitschrift kritisiere, sei also - gerade wegen der vielfältigen Beziehungen des Verbandes zur Bundeswehr - zu verstehen. Es wäre daher nachvollziehbar und hinlänglich gewesen, als Maßnahme gegenüber der Zeitung "...... im ...." eine Gegendarstellung oder Richtigstellung zu verlangen. Dies sei selbstverständlich getan worden. Nicht zu verstehen sei aber, dass mit dem Kontaktverbot Menschen bestraft würden, die weder ursächlich noch inhaltlich in irgendeiner Weise mit dem Sachverhalt auch nur das Geringste zu tun hätten. Hier erwarte man Heilung durch den Bundesminister der Verteidigung. Ferner werde entschieden zurück gewiesen, dass sein Vorgänger im Amt des Bundesvorsitzenden der Vorwurf gemacht werde, er habe die von ihm dem Bundesministerium der Verteidigung 2002 zugesagte Einwirkung auf die Zeitschrift "...... im ...." nicht wahrgenommen. Der damalige Bundesvorsitzende sei zur fraglichen Zeit mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung behaftet gewesen, der er dann auch erlegen sei. Der Vorwurf sei und bleibe deshalb schäbig. 9 Im weiteren Verlauf unternahm der amtierende Bundesvorsitzende des Klägers zahlreiche Schritte, um eine Aufhebung des Kontaktverbotes zu erreichen. So wandte er sich mit Schreiben vom 07.09.2004 an das Bundesministerium der Verteidigung und bat um eine persönliche Unterredung, um die Möglichkeiten zu erläutern, ob und wie man den "Bann" wieder lösen könne. 10 Mit Schreiben vom 06.10.2004 teilte daraufhin das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesvorsitzenden des Klägers mit, auch vor dem Hintergrund der inhaltlichen Ausrichtung der Zeitschrift "...... im ...." (SiV) 4/ 2004 falle es schwer, wirklich Zeichen für einen grundlegenden Umdenkungsprozess oder eine Neuorientierung im VdS zu erkennen. Ein Anlass zu einem Gespräch werde nicht gesehen. 11 Mit Schreiben vom 27.02.2006 wandte sich der Bundesvorsitzende des Klägers erneut an den Bundesminister der Verteidigung und teilte mit, die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots trotz der erfolgten Entschuldigung und Rücknahme des fraglichen Artikels sei würdelos. Es erscheine an der Zeit, über die Kontaktsperre neu zu befinden. Darum werde gebeten. Hierauf antwortete das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 28.03.2006, die Prüfung des Anliegens werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, wofür um Verständnis gebeten werde. Da in der Folgezeit keine weitere Antwort des Bundesministers der Verteidigung bei dem Kläger einging, wandte sich dessen Bundesvorsitzender mit Schreiben vom 02.04.2007 erneut an den Bundesminister der Verteidigung und bat, über das Begehren auf Aufhebung des Kontaktverbots zu entscheiden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 28.01.2009 wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Bundesministerium der Verteidigung und baten darum, in einen Dialog einzutreten. 12 Es sei im Interesse des Klägers, konstruktiv daran zu arbeiten, die sogenannte Kontaktsperre aufzuheben. Es werde um Stellungnahme und Vorschläge gebeten, wie dieses Ziel im allseitigen Einvernehmen erreicht werden könne. 13 Mit Schreiben vom 13.02.2009 teilte das Bundesministerium der Verteidigung daraufhin mit, der Sachverhalt werde zur Zeit geprüft. Zu gegebener Zeit werde eine Antwort erteilt. 14 Nachdem eine weitere Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung nicht erteilt wurde, hat der Kläger am 28.08.2009 Klage erhoben, mit dem er die Aufhebung des Kontaktverbots erstrebt. 15 Zur Begründung trägt der Kläger unter anderem vor, das Kontaktverbot habe zahlreiche praktische Konsequenzen, die die Arbeit des Klägers als berufsständische Organisation faktisch unmöglich mache. 16 Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, innerhalb der Bundeswehr auf sich aufmerksam zu machen. Er könne keine neuen Mitglieder werben. Bestehende Mitglieder könnten nicht mehr truppennah betreut werden. Traditions-und Kameradschaftspflege könne nur noch zivil außerhalb der Bundeswehr und damit zweckentfremdet aufrecht erhalten werden. Persönliche Kontakte von Angehörigen des Klägers zu aktiven Soldaten seien faktisch unterbunden. Hier sei man bei den mittelbaren und offensichtlich durch das Ministerium wohl beabsichtigten Folgen angelangt. So könne beispielhaft das Anliegen eines aktiven Soldaten aus Baden-Württemberg im Januar 2009 geschildert werden, der zum Kläger interessehalber habe Kontakt aufnehmen wollen. Dies sei ihm seitens seiner Vorgesetzten unter Hinweis auf das bestehende Kontaktverbot schlicht verboten worden. Die Benennung dieses Soldaten als Zeugen bleibe vorbehalten. In der Folge sei es auch zu Austritten - ausdrücklich wegen der verhängten Kontaktsperre- gekommen. Soldaten hätten Nachteile bei bestehender Mitgliedschaft befürchtet. Schließlich zeige sich das Ministerium auch bemüht, das Kontaktverbot in rechtswidriger Weise im Wege der "Sippenhaft" auch auf andere - von dem Kläger unabhängige- juristische Personen auszuweiten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Bundesvorsitzende des Klägers auch im Stiftungsrat der Stiftung Q. L1. als Stiftungsratsvorsitzender amtiere, habe das beklagte Ministerium im Jahr 2008 eine höchst fragwürdige "Empfehlung" ausgesprochen, wonach auch die Veranstaltungen dieser Stiftung durch aktive und inaktive Soldaten der Bundeswehr nicht besucht werden sollten. (Insoweit wird auf das Klageverfahren 26 K 2957/09 verwiesen.) 17 Unabhängig von der Frage nach einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage für das Kontaktverbot könne auf eine Reihe von ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen hingewiesen werden, was eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes unmöglich mache. So werde durch die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in das Grundrecht des Klägers aus Art. 9 Abs. 3 GG eingegriffen. Die Koalitionsfreiheit finde auch für Soldaten grundsätzlich Anwendung. Geschützt werde nicht nur die einzelne natürliche Person sondern auch die Koalition selbst, unabhängig von der Rechtsform. Auch die übrigen Merkmale des Koalitionsbegriffs seien im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere setzt sich der Kläger für die Rechte und sozialen Belange der Soldaten bzw. seiner Mitglieder ein. Die Tatsache, dass der Kläger nicht tariffähig und auch nicht zum Arbeitskampf bereit sei, schade nicht, da dies keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs sei. Vom Schutzbereich umfasst sei nicht nur ein bloßes Zutrittsrecht. Durch Art. 9 Abs. 3 GG sei auch das Recht geschützt, spezifisch koalitionsmäßige Betätigungen zu verfolgen. Dazu zählten insbesondere auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens des Grundrechtsträgers nur schwer verwirklicht werden könnten. Hierzu zähle auch die Betreuung der Mitglieder. Durch das Kontaktverbot werde in die Beitrittsfreiheit des Klägers eingegriffen. Der Zutritt zu den Kasernen werde verwehrt. Es werde dadurch faktisch ausgeschlossen, dass der Kläger in den Kasernen auf sich aufmerksam mache und um neue Mitglieder werbe. Das Kontaktverbot werde auch von etwaigen interessierten Soldaten so verstanden, als dürfe man zum Kläger keinen Kontakt haben, dort nicht Mitglied werden und auch nicht an seinen Veranstaltungen teilnehmen. Jedenfalls werde ihnen dies durch deren Vorgesetzte so suggeriert. Wenn auch die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht völlig schrankenlos seien, so gebe es doch einen unbegrenzbaren Handlungsspielraum. 18 Die einschränkenden Regelungen müssten einer umfassenden Abwägung im Einzelfall standhalten. Für den Erhalt des Kernbereichs des Grundrechts sei es ausreichend, dass durch betriebsangehörige Mitglieder eine informierende und betreuende Tätigkeit entfaltet werden könne. Gerade dieser Kernbereich sei im Fall des Kontaktverbotes betroffen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass rechtlich geschützte Positionen des beklagten Ministeriums entgegenstünden. Dieses sei nicht Grundrechtsträger, so dass keine entsprechende Abwägung mit entgegenstehenden grundrechtlich geschützten Positionen vorzunehme wäre. Eine entsprechende Betätigung des Klägers, wie sie durch das Kontaktverbot verhindert werde, laufe dem Arbeitsablauf oder dem "Betriebsfrieden" nicht zuwider. Der im Rahmen des Kontaktverbots zum Anlass genommene Vorfall im Sinne der - zu Recht - in Frage gestellten Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift stelle sich hier als Ausnahme dar, die durch die Organe des Klägers, die ein entsprechendes Fehlverhalten sofort eingeräumt hätten, zutiefst bedauert werde. Organisatorisch sei durch die Installation eines neuen Bundesvorsitzenden gewährleistet worden, dass sich gleiches nicht wiederhole. Eine Gegendarstellung nebst Entschuldigung sei veröffentlicht worden. Die Einholung und Veröffentlichung einer entsprechenden Fachstellungnahme belege, dass man sich eingehend mit diesem Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Mehr könne man nicht verlangen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich allein aus der Tatsache der damaligen Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift keine hinreichende Rechtfertigung mehr zu dem dargestellten und massiven Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers durch das andauernde Kontaktverbot. Hieraus folge im Übrigen auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs.1 GG). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht erkennbar. Auch liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Danach sollten vergleichbare Sachverhalte auch sachlich gleich behandelt werden. Differenzierungen seien nur erlaubt, soweit es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Hierbei sei von Bedeutung, dass der Kläger durch die Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes gegenüber anderen berufsständischen Organisationen wie Bundeswehrverband und verdi (früher: ÖTV) benachteiligt werde. Den vorgenannten Organisationen werde der Zugang zu den Kasernen und die Entfaltung ihrer verbandsspezifischen Aufgaben und Ziele durch das beklagte Ministerium nicht verwehrt. In Anbetracht der Einzelkriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit werde man jedenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass allenfalls die vorübergehende Verhängung eines Kontaktverbotes ausreichend gewesen wäre, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass er seine Veröffentlichungen genauestens zu prüfen und zu überwachen habe. Unangemessen sei die Verhängung des dauernden Kontaktverbotes allerdings in jedem Fall. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes durch das beklagte Ministerium auch nicht mit sonstigen Veröffentlichungen des Klägers begründet werden könne. Dies klinge ja in den abschlägigen Schreiben des beklagten Ministeriums gegenüber dem Kläger an, wo u.a. von einem angeblichen nicht erkennbaren "Umdenkungsprozess" die Rede sei. Es stehe zu vermuten, dass dem beklagten Ministerium schlicht die kritische Richtung, die der Kläger im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einnehme, nicht passe. Der Kläger stehe ausweislich seiner Satzung auf dem Boden des Grundgesetzes. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme grundgesetzlich garantierter Meinungs-und Pressefreiheit. Kritische Stimmen, wie sie sich aus dem Selbstverständnis einer eigenständigen und unabhängigen berufsständischen Organisation zwangsläufig ergeben, werde sich das beklagte Ministerium daher im gemeinsamen Interesse eines offenen Meinungsaustausches gefallen lassen müssen. Im Rahmen des politischen Meinungskampfes sei es darüber hinaus anerkannt, dass entsprechende Kritik auch sehr deutlich ausgesprochen werden dürfe. Anderenfalls müsse das beklagte Ministerium sich fragen lassen, ob durch die Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes, verbunden mit der faktischen fortschreitenden Aushöhlung und mitgliedermäßigen Schwächung des Klägers, in Wahrheit eine Form der Zensur ausgeübt werden solle, der Kläger mithin mit seiner kritischen Stimme auf Dauer mundtot gemacht werden solle. Es ergebe sich kein sachlich stichhaltiger Grund, das Kontaktverbot gegenüber dem Kläger auch in der Zukunft aufrecht zu erhalten. Eine damit verbundene dauerhafte Benachteiligung gegenüber anderen Organisationen, die offensichtlich aus Sicht des Ministeriums Wohlverhalten übten, finde keine Rechtfertigung. Selbst wenn man darüber streiten könne, ob anlässlich der fragwürdigen Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift im Jahr 2003 eine Rechtfertigung bestanden haben könne - was von Klägerseite bestritten werde - so bestehe diese Rechtfertigung derzeit jedenfalls nicht fort. Das Kontaktverbot sei daher aufzuheben. Dabei verstehe es sich von selbst, dass sich die Form der Bekanntgabe der Aufhebung daran orientieren müsse, wie die Verhängung des Kontaktverbotes damals bekannt gegeben worden sei, nämlich bis in den letzten Winkel der Dienststellen der Bundeswehr im In- und Ausland. 19 Der Verfassungsschutz habe keinerlei Interesse an der Überwachung des Klägers. Pauschalverurteilungen der Weise, der Kläger suche die Nähe zum Nationalsozialismus oder politisch extremen Richtungen, seien aufs Schärfste zurückzuweisen. Der Hintergrund sei, dass der Beklagten die Inhalte der in der Verbandszeitschrift geäußerten politischen Standpunkte nicht passten. Die Beklagte müsse sich aber gefallen lassen, dass eine berufsständische Organisation sich mit dem Thema "Krieg", sei dieser gestern oder heute, als Soldaten- Organisation kritisch auseinandersetze. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, im Rahmen der dabei geführten Diskussionen auch Publikationen zu berücksichtigen, die sich auch auf Verbrechen an den Deutschen bezögen und dies thematisierten. Zu keinem Zeitpunkt sei in der Zeitschrift "...... im ...." die Position vertreten worden, die Deutschen seien schuldfrei. Vielmehr sei und bleibe es die Position des Bundesvorstandes des Klägers, dass die Einigung Europas zur Voraussetzung habe, dass sich sämtliche Kriegsteilnehmer zu ihren Fehlern bekennen. Die Ziele echter Versöhnung und dauerhaften Friedens bedürften daher auch insoweit der Wahrheit, dass die Fehler anderer Kriegsteilnehmer ebenfalls thematisiert würden. Dies werde man sagen und schreiben dürfen. Anlass hierfür böten gerade jüngste Forschungsergebnisse aufgrund von Archivöffnungen, die hier im Einzelnen thematisiert werden könnten, wofür aber im Rahmen dieses Klageverfahrens kein Platz sei. Dies sei nur insoweit zu erwähnen, als von Seiten der Beklagten stets der Vorwurf der "ewigen Gestrigkeit" zu Lasten des Klägers erhoben werde. Gerade neuere Forschungen beschäftigten sich wesentlich differenzierter mit den weltkriegsrelevanten Vorgängen auch in Bezug auf die übrigen kriegsteilnehmenden Nationen. Die Beklagte versuche, den Kläger bzw. die Veröffentlichungen in der Verbandszeitschrift als "rechtslastig" darzustellen. Der Hinweis auf Veröffentlichungen oder Autoren, die auch in der Zeitschrift "K. G. " erscheinen, gehe fehl. Eine genauere Analyse der Inhalte und der publizierenden Autoren in der "K1. G. " würden ergeben, dass dort namhafte Persönlichkeiten aus sämtlichen politischen Richtungen zu Wort kämen. Auch die durch den Kläger in seiner Verbandszeitschrift aufgegriffenen Themen seien keineswegs "rechtslastig". Es müsse möglich sein, die Themen "Kriegsschuld" und "allierter Bombenterror" vorurteilsfrei zu diskutieren. Dies sei im Übrigen ja auch Gegenstand von Publikationen, die sich nicht dem Vorwurf der Rechtslastigkeit ausgesetzt sähen. Themen wie "Zuwanderung" und "Asylrecht" seien in jüngster Zeit auch beispielsweise durch Mitglieder der SPD aufgegriffen worden, weswegen nicht erkennbar sei, aus welchem Grund hier der Vorwurf des Rechtspopulismus zu Lasten des Klägers erhoben werden könne. Gleiches gelte für die Thematik des "Terrors durch linke Organisationen". 20 Man werde dem Kläger auch nicht vorwerfen dürfen, das Thema des "Ausverkaufs Deutscher Werte" aufzugreifen. Auch der Vorwurf, der Kläger würde aktive deutsche Politiker "verleumden" sei zurückzuweisen. Hier werde kritische Meinungsäußerung mit strafbewehrtem Verhalten verwechselt. Es sei darauf hinzuweisen, dass es in keinem Fall zu entsprechenden Klagen oder Verfahren zu Lasten des Klägers gekommen sei. 21 Genauso abwegig sei die Hervorhebung der Bezugnahme in der Zeitschrift des Klägers auf das Lied "Hohe Nacht der klaren Sterne" durch die Beklagte. Hierdurch solle offensichtlich ein Zusammenhang zu nationalsozialistischer Denkweise hergestellt werden, was allerdings völlig abwegig sei. Mit gleicher Begründung könne man die Thematisierung des Feiertages zum ersten Mai, des Muttertages oder bestimmte Autobahnstrecken unter Generalverdacht stellen. Dieses sei absurd und offenbare, dass die Beklagte hier nur den untauglichen Versuch unternehme, den Inhalt der Verbandszeitschrift des Klägers in einen nichtbestehenden Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Gedankengut zu stellen. Nach wie vor sei eine Rechtfertigung der gegenüber dem Kläger durch das Kontaktverbot vorgenommenen Grundrechtseingriffe nicht ersichtlich. Eine einfachgesetzliche Grundlage sei nicht auszumachen. Eine rein verfassungsimmanente Betrachtung zeige die Unverhältnismäßigkeit der Eingriffe. Art. 87 a GG sei als Rechtfertigungsgrundlage untauglich. 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, 23 die Beklagte zu verurteilen, 24 1. das Kontakt- und Unterstützungsverbot zulasten des Klägers vom 16.02.2004 aufzuheben, 25 2. die Tatsache der Aufhebung des Kontaktverbots sämtlichen Dienststellen der Bundeswehr gegenüber mitzuteilen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Zeitschrift "...... .. ...." werde vom Kläger als das "Organ des Verbandes deutscher Soldaten e.V. (VdS) und des Hilfs- und Sozialwerks des VdS e.V." herausgegeben. Die Zeitschrift erscheine seit der Gründung des VdS im Jahre 1951 und werde mit einer Auflage von mehreren tausend Exemplaren hauptsächlich unter Mitgliedern vertrieben. Sie erscheine sechs Mal im Jahr. Mit der Gründung des " Rings Deutscher Soldatenverbände" (RDS/ einer Dachorganisation der damals in Deutschland existierenden Soldatenverbände) im Jahre 1957 sei die Zeitschrift zum Verbandsorgan des Klägers sowie des RDS geworden und habe in ihrer Blütezeit in den 1960er und 1970er Jahren eine Auflage von mehreren tausend Exemplaren gehabt. Die Zeitschrift sei ein vielgelesenes und konservatives Forum gewesen. Während aber die historische Forschung den Zweiten Weltkrieg und insbesondere die Wehrmacht im Laufe der 1980er Jahre stetig kritischer beleuchtet und den bekannten Tatsachen Rechnung getragen habe, hätten sich die in der Zeitschrift des Klägers vertretenen Auffassungen hin zur extremen Verklärung der Vergangenheit bewegt, denen jegliche kritische Aufarbeitung gefehlt habe. Das Verbandsorgan des Klägers habe begonnen, die neuen Erkenntnisse der historischen Forschung zu ignorieren und sich mit seiner Positionierung immer mehr einem bedenklichen nationalkonservativen Spektrum anzunähern. In der Positionierung des Klägers in seinem Verbandsorgan sei seitdem immer wieder das Bedürfnis nach Rechtfertigung, Exkulpation und Relativierung der Rolle Deutschlands im 20. Jahrhundert festzustellen, aber auch der Drang, die Deutschen vorrangig als Opfer statt als Täter darzustellen. Der so vermittelte einseitige und extrem nationalkonservative Standpunkt des Klägers ignoriere die historiographischen Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte und nehme ausschließlich solche Interpretationen zur Kenntnis, welche diesen offenbar eigenen Standpunkt des Klägers bestätigten. Kontroverse Interpretationen würden eher diffamiert als diskutiert. Eine Reihe in der Zeitschrift veröffentlichter Artikel sei aus der als nationalkonservativ bis rechtsextrem eingestuften Wochenzeitschrift "K. G. " unkommentiert übernommen worden. Regelmäßig in der Zeitschrift publizierende Autoren seien einschlägig bekannte Journalisten wie I. -K2. von M. und Dr. X. Q1. oder auch die häufig wegen ihrer kaum haltbaren Positionen umstrittenen Historiker Dr. T. T1. und Dr. G1. V1. -X1. . Die stete Wiederholung der Themen und Thesen dieser Autoren verdeutlichen unzweifelhaft die Richtung und Linie des Blattes: die Selbstvergewisserung einer ideologisch festgelegten Minderheit, die sich als Opfer sehe und sich in einem geschichtspolitischen Abwehrkampf wähne. Vor diesem Hintergrund stünden diese Autoren auch dem Werte- und Traditionsverständnis der Bundeswehr kritisch gegenüber, weil es angeblich die Fortschreibung einer den Deutschen oktroyierten geistigen Umerziehung diene. Eine Änderung dieser verfestigten Einstellung sei bisher nicht zu erkennen. Diese Positionierung habe u.a. dazu geführt, dass ein neuer Vorstand des RDS sich Ende 2000 von dem Verbandsorgan des Klägers distanziert, die Mitarbeit in der Redaktion aufgekündigt und die Zeitschrift abbestellt habe. Die unkritische und offensichtlich unverbesserliche Nähe zu rechtsextremen Tendenzen sei auch der Auslöser für die Aufkündigung der Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger gewesen. Der unmittelbare Anlass hierfür sei letztlich der Leitartikel in den Ausgaben 4/2003 und 5/2003 des Verbandsorgans des Klägers über angebliche Ursachen und Hintergründe der Niederlage der Wehrmacht im Angriffskrieg Hitlers gegen die Sowjetunion gewesen. Es habe mithin eine lange, in der Tendenz eindeutige Vorgeschichte gegeben, die dann 2004 zur streitigen Aufkündigung der Zusammenarbeit geführt habe. Die Beklagte habe dabei keine leichtfertige Entscheidung getroffen, sondern insbesondere die Zeitschrift "...... .. ...." als maßgebliches Publikationsorgan des Klägers umfangreich und fundiert geprüft. Die Klageschrift gebe den Hintergrund der Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt verharmlosend und unzureichend wieder. Die Darstellung des Klägers zu den beiden Beiträgen des S. U. sei schlicht falsch. Es handele sich hierbei nicht um eine bedauerliche und peinliche Panne, sondern um eine logische, die Entwicklung des Klägers nachdrücklich belegende Konsequenz. Wegen der zahlreichen Auffälligkeiten und des Abdriftens des Klägers in ein Meinungsspektrum, das sich mit den Werten und Grundsätzen, für die die Beklagte stehe und eintrete, nicht vereinbaren lasse, sei die Einstellung der Zusammenarbeit für den Kläger auch keineswegs überraschend gekommen. Zudem habe es im Vorfeld sehr wohl Gespräche zwischen den Parteien und Hinweise der Beklagten darauf gegeben, dass die bisher praktizierte Zusammenarbeit gefährdet sei. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei es nach der Aufkündigung der Zusammenarbeit nun nicht etwa zu einer wahrnehmbaren Kurskorrektur des Klägers gekommen. Die Beklagte habe insbesondere die Publikationen des Klägers in der Zeitschrift "...... und ...." weiterhin aufmerksam verfolgt und ausgewertet. Die Zeitschrift " ...... .. ...." werde stets durch einen Leitartikel des heutigen Bundesvorsitzenden eingeleitet, in dem dieser zu aktuellen politischen Themen sehr kritisch Stellung nehme. Herr L. vertrete dabei häufig Positionen, die dem nationalkonservativen Spektrum zuzuordnen seien und sich mit dem Selbst- und Traditionsverständnis der Beklagten nicht vereinbaren ließen. Die Hefte seien immer gleich aufgebaut und enthielten feste Rubriken. Dabei behandelten die Beiträge vielfach typisch rechtspopulistische Themen (u.a. Kriegsschuld, allierten Bombenterror, Übervölkerung durch Zuwanderung und Asylanten, Terror linker Organisationen, den schleichenden Ausverkauf "deutscher Werte", die Unfähigkeit der Politiker in der Demokratie, Verleumdung aktiver deutscher Politiker). Die militärgeschichtlichen Abhandlungen würden regelmäßig das Bild der "sauberen Wehrmacht" und des "tapfer und ehrenhaft kämpfenden deutschen Soldaten" bemühen. Ebenso werde die SS als elitäre militärische Einheit dargestellt, die "gemeinsam mit den Kameraden der Wehrmacht dafür gesorgt habe, dass die Rote Armee nicht bis an den Atlantik durchmarschiert" sei. Darüber hinaus werde das deutsche Volk häufig als "Opfervolk" des Zweiten Weltkriegs und die "Kriegsverbrechen der Allierten" (Ausgaben 2008/2009) thematisiert. In einzelnen Heften seien Beiträge von rechtsextremen Autoren und/oder mit rechtsextremen Positionen veröffentlicht worden. Besonders prägnante Beispiele in jüngster Zeit hierfür seien der Artikel des ehemaligen DVU-Vorstandsmitglieds und Holocaust-Leugners Dr. L2. T2. (6/2008) und eines führenden Mitglieds des vom Verfassungsschutz beobachteten "Schutzbundes für das deutsche Volk" I1. T3. (5/2008). T2. verwende für seine pseudo-germanischen Ausführungen sogar das NS-Weihnachtlied "Hohe Nacht der klaren Sterne". In der abschießenden Rubrik "Unser Buchangebot" würden immer wieder die Bücher von rechtsextremen Autoren wie u.a. I2. Q2. und T4. F. sowie dem ehemaligen DVU- Vorsitzenden Dr. H. G2. besprochen und angeboten. Als Ergebnis einer regelmäßigen Auswertung der Zeitschrift " T5. im ...." stelle sich die Sachlage für die Beklagte daher so dar, dass das offizielle Organ des Klägers nach wie vor teilweise rechtsextreme, vielfach militärhistorisch falsche Behauptungen verbreite, die im klaren und unvereinbaren Widerspruch zum Selbst- und Traditionsverständnis der Beklagten und zum heutigen Stand der historischen Forschung stünden. Diejenigen Gründe, die im Jahre 2004 zum Ende der Zusammenarbeit der Parteien geführt hätten, lägen mithin weiterhin unverändert vor. Die Beklagte habe die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger gerade nicht - wie vom Kläger unzutreffend behauptet - einfach "stur aufrecht erhalten", sondern vielmehr durch das fortgesetzte Studium des Publikationsorgans des Klägers stetige und nachdrückliche Bestätigung für die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung bekommen. Darüber hinaus sei zur Darstellung des Klägers noch anzumerken: Das Kontaktverbot betreffe ausschließlich dienstliche Kontakte von Soldaten, da sie insoweit die Beklagten verträten. Aktive und ausgeschiedene Soldaten dürften lediglich nicht in Uniform an Veranstaltungen des Klägers teilnehmen. Hierzu sei auch auf die vom Kläger eingereichte Anlage K 6 hingewiesen. Darin werde die sehr wohl differenzierende Haltung der Beklagten deutlich. Es sei deshalb schlicht falsch, wenn der Kläger behaupte, dass persönliche bzw. außerdienstliche Kontakte von Soldaten zum Kläger faktisch unterbunden worden seien. Diese Kontakte seien offenkundig vom Inhalt und der Zielrichtung der ausgesprochenen Aufkündigung der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht berührt. Der Beklagten sei bekannt, dass die Mitgliederzahl des Klägers sinke. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Beendigung der Zusammenarbeit werde aber bestritten. Tatsache sei vielmehr, dass die Regeneration deshalb schwierig sei, weil es nicht gelinge, neue, junge Mitglieder für die Ziele des Klägers zu gewinnen. Zudem sei eine Identifikation der nachwachsenden Soldatengeneration mit den revisionistischen und extremen Positionen des Klägers einfach nicht mehr gegeben. 29 Der Beklagten stehe es grundsätzlich frei, darüber nach eigenem Ermessen zu entscheiden, mit wem sie eine Zusammenarbeit eingehen, pflegen und beenden wolle. Dabei habe die Beklagte ein weitreichendes Beurteilungs- und Gestaltungsermessen, welches seine Grenzen dort finde, wo die Entscheidung willkürlichen Charakter aufweise und in keiner Weise mehr von sachgerechten Erwägungen getragen werde. Aufgrund des weiten Ermessensspielraums gehe es vorliegend auch nicht darum, ob die Beklagte eine objektiv richtige oder vielleicht weniger richtige Beurteilung vorgenommen habe. Maßgebend sei allein, dass die Aufkündigung der Zusammenarbeit und deren Aufrechterhaltung aus sachgerechten Erwägungen heraus erfolgt (sei). Dies könne angesichts der vorstehenden Sachverhaltsdarlegungen nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Möge man den einen oder anderen Artikel in der Zeitschrift " ...... .. ...." auch kontrovers beurteilen, so sei in jedem Fall zu konzedieren, dass sich die Beklagte ernsthaft mit der Positionierung des Klägers auseinandergesetzt und eine auf Tatsachen beruhende und nachvollziehbare Bewertung vorgenommen habe, die keinesfalls unangemessen und offenkundig nicht willkürlich sei. Die Beklagte übe deshalb weder eine Form von Zensur aus noch stemme sie sich gegen eine bestimmte Meinung in der Absicht, deren Äußerung zu beeinträchtigen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Kontakt zu einer Vereinigung eingestellt würde, die wie der Kläger dem Werte- und Traditionsverständnis der Beklagten in offenkundiger Weise widerspreche. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Unangemessenheit der Beendigung der Zusammenarbeit rüge, liege dies im Wesentlich an dem bruchstückhaften und zudem unzutreffenden Sachverhalt, von dem er ausgehe. Der Kläger liege auch falsch, wenn er meine, dass der Beklagten keine rechtlich geschützte Position zur Seite stehe. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sei ein mit Verfassungsrang (Art. 87 a GG) geschütztes Rechtsgut. In den Schutzbereich der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte falle auch die Betätigung der Beklagten in der Öffentlichkeit und das verantwortungsbewusste Verhalten gegenüber einzelnen Organisationen und deren Wirken. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass die Beklagte nur dann von ihren Angehörigen mit Erfolg Geschlossenheit und Loyalität einfordern könne, wenn sie selbst für die Einhaltung der von ihr propagierten Werte und Traditionen einstehe und auch dementsprechend handele. Komme es zu Loyalitätsbrüchen, würde die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ganz erheblich leiden. 30 Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung des Art. 9 GG berufe, sei auch hier anzumerken, dass die Aufkündigung der Zusammenarbeit ausschließlich aktive und ausgeschiedene Soldaten in Uniform, also im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit betreffe. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierzu berechtigt sei, stelle sich dies für den Kläger und die gegebenenfalls betroffenen Soldaten so dar, dass der Kontakt im Übrigen nicht untersagt sei. Der Beklagten gehe es ausschließlich darum, dass die Bundeswehr als Ganzes in der Öffentlichkeit nicht mit dem Kläger und dessen Gedankengut in Verbindung gebracht werde. Es seien keine persönlichen Kontakte untersagt und auch keine Mitgliedschaften unterbunden worden. Damit fehle es bereits an einem Eingriff in eine Rechtsposition des Klägers. Doch selbst dann, wenn man einen Eingriff bejahen wolle, so wäre dieser als verhältnismäßig und damit rechtmäßig anzusehen, so dass der Klage in keinem Fall Erfolg beschieden werden könne. Der Kläger stelle keinesfalls eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG (Koalition) dar. Deshalb könne er aus einer solchen Position heraus "Kontaktrechte" der geforderten Art nicht ableiten. Der Kläger sei keine Vereinigung auf Beschäftigtenseite; er sei weder eine Gewerkschaft noch erfüllten seine satzungsmäßigen oder tatsächlichen Aufgabenbereiche in sonstiger Weise die Kriterien des verfassungsrechtlichen Koalitionsbegriffs. Es fehle insbesondere an der Funktion und Zielsetzung, Interessenkonflikte zwischen den Beschäftigten (hier also den Soldaten der Bundeswehr) und dem Arbeitgeber (hier also der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Bundeswehr) auszutragen. Seine Zielsetzung erschöpfe sich in einem bloßen "Eintreten" bzw. in einer "Beratung" bei der Wahrnehmung der (bestehenden) Rechte von Soldaten und deren Angehörigen. Eine für eine Gewerkschaft oder sonstige Vereinigung typische Zielsetzung der Durchsetzung von Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn im Sinne einer Veränderung zu Gunsten der Beschäftigten sei bei dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheit einer Interessenvertretung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, denen kein Streikrecht zusteht, nicht zu erkennen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 32 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig. 35 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, da das Kontakt- und Unterstützungsverbot von dem Referatsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung und damit einem Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen einer innerdienstlichen Weisung und damit bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgesprochen wurde. 36 Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, das Kontakt- und Unterstützungsverbot aufzuheben und die Aufhebung des Verbotes sämtlichen Dienststellen mitzuteilen. Damit ist die Klage auf Folgenbeseitigung gerichtet. Statthafte Klageart für dieses Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Diese Klage ist nicht fristgebunden. Die Passivlegitimation der Beklagten liegt ebenfalls vor. Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen den Referatsleiter des Bundesministeriums, sondern gegen dessen Dienstherrn als Anstellungskörperschaft. 37 Vgl. VG Bremen, Urteil vom 23.09.2010 - 2 K 582/10 - (juris) 38 Die Klage ist unbegründet. 39 Als einzig denkbare Anspruchsgrundlage kommt der allgemein anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch , 40 vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81/82 - m.w.N. 41 in Betracht. 42 Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch kann ferner nur zum Ziel führen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich, rechtlich zulässig und zumutbar ist. 43 Dass das Kontakt- und Unterstützungsverbot des Bundesministers der Verteidigung vom 11.03.2004 hoheitliches Handeln darstellt, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Es bedarf keiner Vertiefung ob dieses unmittelbar nur an die Bundeswehr selbst als "Information für die Truppe" gerichtete Verbot etwa mittelbar das auch dem Kläger als juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG zustehende, 44 vgl. BVerwG Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 - (juris), 45 allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) oder aber - was aus den von der Beklagten genannten Gründen eher fern liegt - dessen Koalitionsfreiheit (Art, 9 Abs. 3 GG) oder seinen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berührt. Auch wenn ein mittelbarer Eingriff in diese Rechte des Klägers vorliegen sollte, so ist dieser gerechtfertigt, weil das streitige Verbot nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt ist, also keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Klarstellend sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Bundesminister der Verteidigung (BMV) im Betreff des Informationsschreibens vom 11.03.2004 zwar selbst "Kontaktverbot zum Verband deutscher Soldaten (VDS)" angab, dass es sich jedoch hierbei bei näherem Hinsehen nicht um ein vollständiges Kontaktverbot für die aktiven und ausgeschiedenen Soldaten handelt. Den Soldaten wird lediglich die Teilnahme an Veranstaltungen des Klägers "in Uniform" untersagt. Sowohl die Mitgliedschaft beim Kläger als auch die Teilnahme an seinen Veranstaltungen in Zivilkleidung bleiben den Soldaten weiterhin möglich. Abgesehen davon, dass dem Kläger aus keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Teilnahme von Soldaten in Uniform an seinen Veranstaltungen zusteht, erweist sich das in der dienstlichen Anordnung des BMV zum Ausdruck kommende Uniformverbot als gerechtfertigt. Dieses Verbot gründet sich auf § 15 Abs. 3 Soldatengesetz (SG), wonach der Soldat bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen darf. Diese Regelung findet ihre Entsprechung in § 3 Ziff. 4 der Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung). Hiernach kann das Tragen der Uniform genehmigt werden für Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten, Reservistinnen- und Reservisten-Vereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht. Was im Sinne von § 15 Abs. 3 SG unter "politisch" zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, 46 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris), 47 umfassend dargelegt. Im Wege der systematischen Interpretation der weiteren Bestimmungen des § 15 SG gelangte der Senat hier zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs "politisch" in § 15 SG. Diese Vorschriften - das Verbot der Betätigung zugunsten "einer bestimmten politischen Richtung" im Dienst (Abs. 1 Satz 1), das Verbot des Wirkens "für eine politische Gruppe" und "als Vertreter einer politischen Organisation" innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (Abs. 2 Satz 3) und das Verbot der Beeinflussung von Untergebenen "für oder gegen eine politische Meinung"(Abs. 4) - sollen dazu dienen, der allgemeinpolitischen Betätigung der Soldaten jene Schranken aufzuerlegen, die erforderlich sind, um Störungen des Dienstbetriebs und der kameradschaftlichen Verbundenheit der Soldaten zu vermeiden. In erster Linie ist dabei an eine parteipolitische Betätigung, an das Wirken für eine politische Partei und an eine Beeinflussung von Untergebenen zugunsten der politischen Absichten einer solchen zu denken. Nichts anderes gilt für die Betätigung zugunsten anderer politischer Kräfte - "außerparlamentarischer Opposition", "Bürgerinitiativen", "Friedensbewegung" usw., wenn diese nur schon stark genug sind, um als "politische" Richtung, Gruppe oder Organisation und Träger einer "politischen" Meinung zu allgemeinen gesellschaftlichen Problemen im Sinne der zitierten Bestimmungen zu gelten, im politischen Meinungskampf also konfrontierend zu wirken. 48 vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1981- 1 WB 89/80 - und vom 18. Februar 1982 - 1 WB 57/80. 49 Dieses Ergebnis systematisch-teleologischer Interpretation bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 15 SG ("historische Auslegung"). Nach der Begründung des Entwurfs des Soldatengesetzes (BT-Drucks. 11/1700 S. 23) entspricht der dem Soldaten auferlegte Zwang, "bei dem ihm nicht verwehrten Besuch politischer Veranstaltungen Zivilkleidung" zu tragen, dem Grundgedanken, "dass er sich der Öffentlichkeit nicht als Exponent einer politischen Organisation darbietet". 50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81- (iuris). 51 Dass es sich nach Maßgabe dieser Kriterien, denen das Gericht folgt, bei den Veranstaltungen des Klägers um solche "politischer" Natur handelt, ist nicht zu bezweifeln. Hierauf lassen insbesondere die Publikationen im Verbandsorgan des Klägers "...... .. ...." (SiV) schließen. Insoweit wird verwiesen auf die Mitteilung des Amts für den militärischen Abschirmdienst vom 03.08.2000 an den BMV. Hier werden zahlreiche allgemeinpolitische Themen im genannten Sinne behandelt, die nur den Schluss rechtfertigen, dass es sich auch bei den Veranstaltungen des Klägers um solche handelt, die sich der Behandlung dieser Themen widmen. Die bezüglich des Uniformverbotes bestehende Regelungsbefugnis des BMV ist überdies Teil der im besonderen Pflichtenverhältnis gegebenen originären Berechtigung des BMV, die zur Durchführung des ihm durch Art. 65a und 87a GG erteilten Verfassungsauftrags erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen zu erlassen. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.1982 -1 WB 62/81 - (iuris) 53 Mit dem Teil des Informationsschreibens vom 11.03.2004, mit dem den Soldaten die Teilnahme an den Veranstaltungen des Klägers in Uniform untersagt wird, handelte der BMV nach alledem in nicht zu beanstandender Weise zur Wahrung des gesetzlichen Verbotes des § 15 Abs. 3 SG. Einen rechtswidrigen Zustand hat er damit - auch in Bezug auf den Kläger - nicht geschaffen. 54 Soweit in dem streitigen Informationsschreiben vom 11.03.2004 jeglicher dienstlicher Kontakt der Bundeswehr zu dem Kläger und jedwede Unterstützung des Klägers und seiner Veranstaltungen beendet wird, ist die Entscheidung des BMV ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist gerechtfertigt und schafft auch insoweit keinen rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung der Kläger mit Erfolg begehren kann. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, steht es dem BMV grundsätzlich frei, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, mit wem die Bundeswehr eine Zusammenarbeit eingehen, pflegen und beenden will. Dabei steht dem Ministerium ein weitreichendes Beurteilungs- und Gestaltungsermessen zu, welches seine Grenzen dort findet, wo die Entscheidung willkürlichen Charakter aufweist und in keiner Weise mehr von sachgerechten Erwägungen getragen wird. Die streitige Entscheidung des BMV ist hiernach allerdings nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 SG muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Neben der militärischen Ordnung, die geschützt werden soll, zielen diese Vorschriften zentral darauf ab, das Ansehen der Bundeswehr, den guten Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit zu schützen. 55 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.1995 - 10 A 12774/94 -, NVwZ-RR 1996, 401 . 56 Ist hiernach jeder einzelne Soldat verpflichtet, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden, so versteht es sich von selbst, dass andererseits auch der BMV gefordert ist, alles zu tun, um dieses Ansehen in der Öffentlichkeit zu wahren und Gefährdungen desselben schon im Ansatz zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BMV, jeglichen dienstlichen Kontakt der Bundeswehr zu dem Kläger und jedwede Unterstützung des Klägers und seiner Veranstaltungen zu beenden, in Ansehung dieser Verpflichtung gerechtfertigt. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Verbindung der Bundeswehr zu einem Verband, der - wie der Kläger - unbestritten in seinem Publikationsorgan ...... .. .... (SiV) Texte des stellvertretenden Vorsitzenden der nationalsozialistischen Partei Amerikas (NSPA) unkommentiert und unreflektiert veröffentlicht, zu unterbinden ist, um jeden Verdacht von der Bundeswehr fernzuhalten, sie unterstütze derart abwegige nationalsozialistische politische Tendenzen. Dass der Verfasser (S. U. ) hier mit der Darstellung, die Verwirklichung von Hitlers Ideen hätte das Ende der UDSSR bedeutet und die Generäle hätten diese Strategie vereitelt, eine absurde und an keiner Stelle belegte These aufstellte, wird auch in der Stellungnahme von Prof. Dr. U1. vom 27.07.2004 deutlich herausgestellt. Die Darstellung des Vorsitzenden des Klägers in seinem Schreiben vom 21.05.2004, der Redaktion des Organs SiV sei nicht bekannt gewesen, dass S. U. Mitglied der amerikanischen Nazi-Partei sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, sie nimmt es dem Vorsitzenden des Klägers nicht ab. Kommt doch im Vorwort zu besagtem Artikel (Heft Nr. 4 - Juli/August 2003) deutlich zum Ausdruck, dass die Redaktion - wie die Anmerkung zeigt - sehr wohl wusste, in welchen Zusammenhang der Autor zu stellen war. Außerdem zeugt auch das unkritische Vorwort davon, dass die Geisteshaltung der Redaktion identisch war mit derjenigen des Autors. Der vorgenannte Artikel, der letztlich Auslöser war für die von dem Kläger angegriffene Entscheidung des BMV, stellt auch keinen einmaligen "Ausreißer" sozusagen ein Versehen dar. Vielmehr stellt er sich dar als konsequente Fortführung der bisherigen Verlautbarungen. Auswertungen der Publikation SiV ab dem Heft 1999 durch das Amt für den militärischen Abschirmdienst zeigten ausweislich dessen Schreibens an den BMV vom 03.08.2000 einzelne tatsächliche Anhaltspunkte für einen "rechtsextremistischen Hintergrund". So wurde in Anzeigen für die revisionistische Schrift "Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung (VfG) geworben. Der Werbung entsprechend seien sie über einen von dem Holocaust-Leugner H1. T6. , geb S1. , zu beziehen. Im Heft Oktober 1999 werde das Wirken von Holocaust-Leugnern verharmlost. Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelte dem Amt für den militärischen Abschirmdienst unter dem 21.07.2000 weitere Erkenntnisse zur revisionistischen Tendenz der Publikation SiV, erkennbar aus einem offenen Brief in der Ausgabe Nr. 5 - Mai 2000) an Prof. Dr. H2. L3. , in der es unter Hinweis auf ein Zitat des amerikanischen Holocaust-Leugners F1. C. u.a. lautet:" Wieviel Mut und Charakter zu jedem Versuch es tatsächlich gehört, Hitlers einmalige Schuld anzuzweifeln! Wenn sich nämlich dieses Grunddogma nicht aufrechterhalten lässt, wird der Zweite Weltkrieg zum größten Verbrechen der Geschichte, das zur Hauptsache auf England, Frankreich und den Vereinigten Staaten lastet. Je deutlicher die Schrecken und die Folgen des Zweiten Weltkrieges hervortreten, desto notwendiger braucht man Hitler als Sündenbock." In einem Beitrag der Ausgabe Nr. 9 - September 1999 lautete es u.a.:" Wer in Deutschland behauptet, es habe in Auschwitz keine Gaskammern gegeben - ......- wird nicht etwa mit wissenschaftlichen Gegenargumenten widerlegt, sondern als Krimineller bestraft." Neben diesen rechtsextremistischen Bestrebungen stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz fremdenfeindliche und antisemitische Tendenzen fest und fand Anhaltspunkte für die Infragestellung der Souveränität des freiheitlichen Rechtsstaats in der Publikation SiV. Insoweit wird auf Bl. 2 - 3 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ferner wurden in den kontrollierten Ausgaben durchgängig Bücher und Beiträge von rechtsextremistischen Autoren vorgestellt, so z.B. von F2. T7. , G1. V1. -X1. , S2. V1. -X1. , S3. K3. F3. , I1. T3. , E. J. und X2. T8. . Wenngleich in der Ausgabe Juli/August 2004 unter der Überschrift "Unternehmen >>Barbarossa>> - Richtigstellung die vorgenannte Stellungnahme von Prof. Dr. U1. in vollem Wortlaut abgedruckt wurde, so erscheint die im letzten Satz dieser Stellungnahme angeratene Distanzierung: "Wenn ich Ihnen den Rat geben darf, dann sollten Sie sich von solchen Produkten distanzieren." doch allzu halbherzig, sozusagen beiläufig, wenn der Vorsitzende des Klägers hier den lapidaren Satz abdrucken lässt:" Was ich als Verantwortlicher für den Verband deutscher Soldaten hiermit uneingeschränkt tue." Diese rein formale und erkennbar von eigener Überzeugung nicht getragene Distanzierung wird schon im nächsten Satz relativiert, wenn es heißt: " Dass der Bundesminister der Verteidigung die unkommentierte Veröffentlichung des U. -Artikels in unserer Zeitschrift kritisiert, ist also - gerade wegen der vielfältigsten Beziehungen unseres Verbandes zur Bundeswehr - zu verstehen." Verschleiert wird mit diesem Satz vom Vorsitzenden des Klägers einerseits, dass es dem BMV zuvorderst um die unhaltbaren Thesen in diesem Artikel ging und dass dieser Artikel - entgegen der Darstellung des Vorsitzenden eben nicht "unkommentiert" - sozusagen leicht fahrlässig - veröffentlicht wurde. Vielmehr kommt schon im bereits benannten Vorwort zum Ausdruck, dass die Redaktion sich in der absurden Gedankenwelt des Autors durchaus wiederfindet. Fehlende Distanz hierzu spiegelt erst recht und mit aller Deutlichkeit der Nachtrag des Übersetzers des Artikels wider, wenn er schreibt:" S. U2. auf zahlreichen Quellen jüngeren Datums beruhende Argumentation, dass der Ostfeldzug im wesentlichen durch die Kurzsichtigkeit (und Überheblichkeit) der verantwortlichen deutschen Generäle verlorenging, kann man sich schwerlich verschließen." Dies ist Kommentierung und Meinungsbildung im Sinne des Wortes. 57 Der Beklagten ist ferner darin zuzustimmen, dass seit der streitigen Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger auch keine entscheidende Kurskorrektur des Klägers stattgefunden hat. Die weitere Auswertung der Veröffentlichungen in der Publikation SiV zeigte, dass eine Abkehr von bisher schon behandelten rechtspopulistischen Themen (u.a. Kriegsschuld, alliierter Bombenterror, Überbevölkerung durch Zuwanderung und Asylanten, Terror linker Organisationen, schleichender Ausverkauf "deutscher Werte") nicht stattgefunden hat. In militärgeschichtlichen Abhandlungen (vgl. Bl. 130 ff. des Verwaltungsvorgangs) wird immer wiederkehrend das Bild der "sauberen Wehrmacht" und des "tapfer und ehrenhaft kämpfenden deutschen Soldaten" gezeichnet. Die SS wird als elitäre militärische Einheit dargestellt, die "gemeinsam mit den Kameraden der Wehrmacht dafür gesorgt hat, dass die Rote Armee nicht bis an den Atlantik durchmarschiert" ist. Ferner werden das deutsche Volk häufig als "Opfervolk" des Zweiten Weltkriegs und die "Kriegsverbrechen der Aliierten" (Ausgaben 2008/2009) behandelt. Es wurden weiterhin Beiträge von rechtsextremen Autoren und/oder mit rechtsextremen Positionen veröffentlicht. Beispielhaft seien erwähnt der Artikel des ehemaligen DVU-Vorstandsmitglieds und Holocaust-Leugners Dr. L2. T9. (Heft 6 - 2008) und eines führenden Mitglieds des vom Verfassungsschutz beobachteten "Schutzbundes für das deutsche Volk" I1. T3. (Heft 5 - 2008). Dr. T9. verwendet für seine Ausführungen sogar das NS-Weihnachtslied "Hohe Nacht der klaren Sterne". In der Rubrik "Unser Buchangebot" werden Bücher von rechtsextremen Autoren wie u.a. I2. Q2. und T10. F. sowie dem ehemaligen DVU-Vorsitzenden Dr. H3. G2. besprochen und angeboten. 58 Nach alledem ist der Beklagten darin beizupflichten, dass im offiziellen Publikationsorgan des Klägers nach wie vor teilweise rechtsextreme, häufig militärhistorisch falsche Behauptungen verbreitet werden, die im deutlichen Widerspruch stehen zum Selbst- und Traditionsverständnis der Beklagten und zum heutigen Stand der historischen Forschung. 59 Der Abbruch des Kontaktes der Beklagten zum Kläger und die Einstellung jedweder Unterstützung des Klägers ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, um das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).