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Beschluss

33 K 6970/10.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0325.33K6970.10PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beteiligte in den Fällen sie Beschäftigte gem. § 16 Abs. 2 TVöD und § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 TVöD einer Entgeltstufe zuordnet, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beachten hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Anlässlich der Einstellung und Eingruppierung des Geschäftsführers der Beteiligten entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob die Stufenzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs des einzustellenden Bewerbers der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. 4 Eine Beteiligung des Antragstellers fand nicht statt. Die Beteiligte vertrat - gestützt auf eine beim Bundesministerium des Innern (BMI) eingeholte Rechtsauskunft - die Auffassung, die Stufenzuordnung gem. § 16 TVöD unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Der Beteiligte ordnete dem Bewerber die nach § 16 Abs. 2 TVöD grundsätzlich vorgesehene Stufe 1 zu. Nach Auffassung des Beteiligten konnte dem Bewerber auch nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 06.09.2006 - das außertariflich auch bei der Eingruppierung nach § 16 Abs. 2 TVöD die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung zulässt - keine höhere Entgeltstufe zugeordnet werden. 5 Der Antragsteller hat am 15.11.2010 das Beschlussverfahren eingeleitet. 6 Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung über eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. Die Stufenzuordnung habe eine wesentliche und eigenständige, über die Entgeltgruppe hinausgehende Bedeutung. Bei der Stufenzuordnung seien unbestimmte Rechtsbegriffe des Tarifvertrags auszufüllen. Die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe eröffneten Auslegungsspielräume seien ein wesentlicher Grund für die Mitbestimmung des Personalrates, der dazu beizutragen habe, dass bei der Rechtsanwendung das richtige Ergebnis erzielt werde. Dies gelte auch, wenn die Beteiligte nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 06.09.2006 prüfe, ob sie zusätzliche Stufen gewähre. Auch in diesem Fall müsse der unbestimmte Rechtsbegriff der einschlägigen Beschäftigung konkretisiert werden. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass die Beteiligte in Fällen, in denen sie Arbeitnehmer bei der tariflichen Eingruppierung gem. § 16 Abs. 2 TVöD der jeweiligen Entgeltstufe zuordnet, auch wenn die Zuordnung nach Maßgabe der in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 06.09.2006 (D II 2-220 210-2/16) erfolgt, sowie bei der Zuordnung der jeweiligen Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beachten hat. 9 Die Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Ihrer Auffassung nach ist der Antrag als unzulässiger Globalantrag abzulehnen. Der Antragsteller begehre, dass unter jedem erdenklichen Fall des § 16 Abs. 2 TVöD ein Mitbestimmungsrecht an der Stufenzuordnung festgestellt werde, auch wenn die Zuordnung unter Anwendung der Grundsätze des BMI im Rundschreiben vom 06.09.2006 erfolge. Das Rundschreiben des BMI erlaube den Dienststellen auch bei der Stufenzuordnung für die Entgeltgruppen 9-15 nach § 16 Abs. 2 TVöD, zur Personalgewinnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung anzurechnen. Der BMI räume den Dienststellen bei dieser Entscheidung Ermessen ein. Räume eine Vorschrift - wie das Rundschreiben des BMI - dem Arbeitgeber Ermessen ein, liege kein Fall der Rechtsanwendung vor, mit der Folge, dass ein Mitbestimmungsrecht an der Stufenzuordnung nicht bestehe. Die Mitbestimmung des Personalrates solle sicherstellen, dass die Rechtsanwendung richtig erfolge. Sie räume dem Personalrat aber kein Mitgestaltungsrecht bei der Ausübung des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessens ein. Der Globalantrag des Antragstellers beinhalte deshalb zumindest eine Fallgestaltung, bei der sich der Antrag als unbegründet erweise. Deshalb sei er insgesamt abzulehnen. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 13 II. 14 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. 15 Der Antrag ist nicht als sog. Globalantrag insgesamt abzulehnen. Unter einem Globalantrag versteht die personalvertretungsrechtliche Rechtsprechung einen Antrag, der mehrere Einzelfälle umfasst. Ein Globalantrag ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter mindestens eine Fallgestaltung gibt, in der sich der Antrag als unbegründet erweist. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abzugrenzende Sachverhalte bezieht, 16 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 6 P 8/04 - ZBR 2005, 422 17 Der vorliegende Antrag umfasst zwar mehrere Einzelfälle, nämlich die Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnungen 18 für die Entgeltgruppen 9-15 im Regelfall - Zuordnung zu Stufe 1 - gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD, für die Entgeltgruppen 9-15 die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD, für die Entgeltgruppen 9-15 die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal 4 Jahre abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD gem. dem Runderlass des BMI vom 06.09.2006, für die Entgeltgruppen 2-8 im Regelfall - Zuordnung zu Stufe 1 - gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD, die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung - Zuordnung zur Stufe 3 -, gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD sowie die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr - innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung - Zuordnung zur Stufe 2, gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 TVöD. 19 Diese Stufenzuordnungsvorgänge betreffen voneinander abzugrenzende Sachverhalte. Der Antrag unterliegt deshalb nicht insgesamt der Abweisung, wenn bereits eine Fallgestaltung nicht der Mitbestimmung unterliegt. Der Erfolg des Antrags hängt vielmehr von der Beurteilung jeder einzelnen Fallgestaltung ab. 20 Bei Stufenzuordnungen, die die Beteiligte gem. § 16 Abs. 2 TVöD und § 16 Abs. 3 Sätzze 1- 3 TVöD vornimmt, hat sie das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beachten. Für Stufenzuordnungen, die auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgt sind, hat das BVerwG mit Beschluss vom 27.08.2008 - 6 P 11/07 entschieden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrates auch auf die Stufenzuordnungen nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 - 3 TV-L erstreckt. Zur Begründung hat das BVerwG im Wesentlichen ausgeführt: 21 Die unterschiedliche Begrifflichkeit des Personalvertretungsrechts ("Eingruppierung") und des Tarifrechts "Stufenzuordnung" sei nicht maßgebend. Von der herkömmlich angenommenen begrifflichen und inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung könne nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, soweit sich das neue Tarifrecht - wie hier - von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT wesentlich entfernt habe, die für das Verständnis der korrespondierenden Mitbestimmungstatbestände prägend gewesen seien. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erforderten die Einbeziehung der Stufenzuordnung. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern solle die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie solle der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt würden. Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale seien oft sehr allgemein gehalten. Häufig würden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein könne und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffneten. Hier biete die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung. Diese genannten Gesichtspunkte sprächen dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgeltes maßgeblich seien. 22 Diese Erwägungen des BVerwG sind auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 TVöD übertragbar. Die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgenden Stufenzuordnungen beruhen auf der strikten Rechtsanwendung tarifvertraglicher Vorschriften. Die genannten Bestimmungen enthalten auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Mitbestimmung des Personalrates stellt sicher, dass diese unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall richtig angewandt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bezweckt die Mitbestimmung ein Mitbeurteilungsrecht des Personalrates bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen. 23 Die übertarifliche Stufenzuordnung nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 06.09.2006 unterliegt demgegenüber nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Dies folgt aus dem Beschluss des BVerwG vom 13.10.2009 - 6 P 15/08 -, PersR 2009, 501. Hier hat das BVerwG zu der - mit dem Runderlass des BMI vom 06.09.2006 und mit der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD - vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L - über die Anrechnung vorheriger förderlicher Berufserfahrung zur Deckung des Personalbedarfs - entschieden, dass die Stufenzuordnung auf der Grundlage dieser Bestimmung grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt. Nur soweit der einstellende Dienstellenleiter zur Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L abstrakt-generelle Regelungen erlassen habe, habe der Personalrat bei Anwendung dieser abstrakt-generellen Regelungen mitzubestimmen. An der mit dem oben genannten Beschluss vom 27.08.2008 vertretenen Auffassung, wonach auch die auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfolgenden Stufenzuordnungen der Mitbestimmung unterliegen, hat das BVerwG mit Beschluss vom 13.10.2009 nicht mehr festgehalten. Für die Entscheidung des BVerwG vom 13.10.2009 waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich: 24 Die Eingruppierung, d.h. die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgelt-schema, sei ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung sei kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie solle sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolge. Soweit tarifvertragliche Regelungen - wie § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD - dem Arbeitgeber Ermessen bei der Stufenzuordnung einräumten, bedeute die Anwendung dieser Vorschriften keine strikte Rechtsanwendung, sondern Gestaltung des Arbeitgebers. Schon deswegen könne die Anwendung einer tarifvertraglichen Bestimmung, die dem Arbeitgeber Ermessen einräumt, nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstelle. 25 Diese Erwägungen, die das BVerwG für tarifvertragliche Bestimmungen aufgestellt hat, die dem Arbeitgeber Ermessen einräumen, gelten erst recht für die übertarifliche Zuordnung von Entgeltstufen. Außertariflich besteht ein nicht durch Tarifbestimmungen gebundener Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers, ob und inwieweit er höhere Stufenzuordnungen gewähren will. Die übertarifliche Gewährung höherer Entgeltstufen ist kein Akt von Rechtsanwendung, sondern Ausübung von Gestaltungsbefugnissen des Arbeitgebers. Für eine Mitbeurteilung des Personalrates, die durch die Mitbestimmung gewährleistet werden soll, ist hier kein Raum. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten hat diese keine abstrakt-generellen Regelungen zur Ausfüllung des Runderlasses des BMI erlassen, deren Anwendung einer Mitbestimmung des Antragstellers zugänglich wären. 26 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.