OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

7 K 1005/10a

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0406.7K1005.10A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Semipalatinsk (seinerzeit: UdSSR) geboren und ist kasachische Staatsangehörige. Derzeit wohnt sie im Ort Nowopokrowka, Gebiet Borodulicha, Kasachstan. 3 Ausweislich ihrer am 12.12.1985 ausgestellten Geburtsurkunde ist ihr Vater G. F. deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter Tatarin. Die Eltern des Vaters sind die russische Volkszugehörige B. F. und der deutsche Volkszugehörige X. F. . 4 Am 05.03.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem Bundesverwaltungsamt. Darin wurde angegeben, die Klägerin habe die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater und dem Großvater erlernt. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Dem Antrag war ein Pass der Republik Kasachstan vom 30.05.2003 beigefügt, in dem die deutsche Nationalität eingetragen war. 5 Am 16.06.2009 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty angehört. Hierbei erklärte sie, sie habe die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus nicht gelernt. Ihre Sprachkenntnisse habe sie außerhalb des Elternhauses in der Schule von der 4. bis zur 11. Klasse und seit Januar 2009 im Privatunterricht erworben. 6 Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe einige fremdsprachlich erworbene deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch jedoch nicht ausreichten. Ein Dialekt habe nicht festgestellt werden können. 7 Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.12.2009 wurde der Aufnahmeantrag wegen unzureichender Sprachkenntnisse abgelehnt. Hiergegen legte die gleichnamige Schwägerin O. F. , wohnhaft in Nürnberg, als Bevollmächtigte der Klägerin am 18.12.2009 Widerspruch ein, der durch ein Schreiben vom 24.01.2010 ausführlich begründet wurde. Darin wurde ausgeführt, die Klägerin habe Deutsch zu hause etwas gelernt. Von dem Großvater, der perfekt Deutsch im plattdeutschen Dialekt gesprochen habe, habe sie bis zu dessen Tod 1995 viel gehört. Beim Sprachtest habe sie große Angst gehabt, die lange Anreise von rund 2000 km habe ihr zu schaffen gemacht, da sie auch schwanger gewesen sei. Die Kenntnisse von zu Hause hätten nicht ausgereicht, weil die Fragen auf Hochdeutsch gestellt worden seien. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die vorhandenen Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend. Nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung habe eine familiäre Vermittlung nicht stattgefunden. Die Mängel könnten daher nicht auf die geltend gemachte Aufregung bzw. den schlechten Gesundheitszustand aufgrund der Schwangerschaft zurück geführt werden. 9 Hiergegen hat die Klägerin am 20.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin habe bei der Anhörung den Großteil der Fragen richtig beantwortet. Soweit das nicht geschehen sei, müsse dies darauf zurückgeführt werden, dass die Fragen nicht wiederholt oder umformuliert worden seien. 10 Der Sprachtest sei nicht aussagekräftig, weil die Klägerin aufgrund der langen Anreise über 1.200 km von Semipalatinsk nach Almaty und ihrer im 5. Monat bestehenden Schwangerschaft stark belastet gewesen sei. Der Klägerin sei entgegen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine Verschiebung des Tests nicht angeboten worden, obwohl sie angegeben habe, Tag und Nacht gefahren zu sein. Das Gericht müsse deshalb den Sachverhalt durch eine Anhörung der Klägerin selbst ermitteln. 11 Die Sprachkenntnisse seien der Klägerin familiär durch ihren Vater und ihren Großvater vermittelt worden. Der Großvater habe Wolga-Deutsch gesprochen und diese Sprache an den Vater der Klägerin weitergegeben. Dies sei im Aufnahmeantrag und in der Widerspruchsbegründung auch ausführlich erklärt worden. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, ihre diesbezüglichen Angaben im Anhörungsprotokoll noch einmal durchzulesen. Sie wisse auch nicht mehr, was sie bei der Anhörung gefragt worden sei und was sie geantwortet habe. 12 Zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, wird das Protokoll eines Telefongesprächs vorgelegt, das die Klägerin mit ihrer in Nürnberg lebenden Schwägerin nach einem vorgegebenen Fragenkatalog ihres Prozessbevollmächtigten am 21.03.2010 geführt haben soll. 13 Ferner wird eine persönliche Erklärung der Klägerin vom 14.06.2010 eingereicht. Darin wird ausgeführt, sie habe unter anderen die beim Sprachtest gestellte Frage, ob sie oder ihre Verwandten zu Hause deutsch spreche, falsch beantwortet. Beim Sprachtest sei sie sehr aufgeregt gewesen und ihr Gemütszustand sei durch die lange Anreise von 26 Stunden und die Schwangerschaft negativ beeinflusst worden. In der Erinnerung sehe sie diesen Test wie durch einen grauen Schleier. Ihr Opa habe in der Familie nur deutsch gesprochen. Nach seinem Tod habe es aber nur wenige Möglichkeiten gegeben, Deutsch in der Familie zu sprechen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann und ihr Kind in diesen einzubeziehen bzw. diese nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Bescheid einzutragen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie bezieht sich auf den im Verwaltungsverfahren durchgeführten Sprachtest. Hierbei habe die Klägerin einen Großteil der Fragen nicht verstanden und nur in Form von einzelnen, aneinander gereihten Wörtern beantworten können. Ein einigermaßen zusammenhängendes Gespräch sei nicht zustande gekommen. 19 Der Sprachtest sei auch nicht "irregulär" gewesen. Die Klägerin sei in einem Merkblatt, dessen Empfang sie schriftlich bestätigt habe, darauf hingewiesen worden, dass sie es sogleich mitteilen solle, wenn sie sich krank fühle. Die geltend gemachte Nervosität könne das schlechte Abschneiden im Sprachtest nicht nachvollziehbar begründen. Vielmehr sei dieses nicht überraschend, weil sie selbst eine familiäre Vermittlung der Sprache in der Anhörung verneint habe. 20 Das vorgelegte Telefonprotokoll sei wegen des fehlenden Nachweises der Authentizität nicht verwertbar. Es bestätige darüberhinaus, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch eben nicht führen könne, sondern lediglich einige wenige Wörter beherrsche. 21 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wurde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 01.07.2010 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die nicht begründete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 30.11.2010 zurückgewiesen. 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden, § 84 Abs. 1 VwGO. 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Daher hat sie auch keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder auf Eintragung der Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Einreise und Verteilung nach § 8 Abs. 2 BVFG. 26 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann danach nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 27 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 28 Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Mit der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das 7. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 16.05.2007 ist klargestellt, dass die Deutschkenntnisse, die ein Spätaussiedlerbewerber als Bestätigungsmerkmal für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorweisen muss, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag vorliegen müssen. 29 Vgl. zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 208/07 - , juris. 30 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BVFG liegen nicht vor, da die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide am 09.12.2009 und am 02.02.2010 nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies lässt sich unter Verwertung des Protokolls des mit der Klägerin durchgeführten Sprachtests vom 16.06.2009 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty mit hinreichender Sicherheit feststellen. 31 Die Fähigkeit, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen kann. Unschädlich sind dabei ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen ist nur dann schädlich, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Die Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers müssen eine Kommunikation ermöglichen. Das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.09.2003 - 5 C 11.03 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 33 Die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 34 Der Tatbestand der familiären Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortlaut dieses Merkmals voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie (etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs) erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 35 BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - , juris 36 Dabei wird nicht verlangt, dass die deutsche Sprache als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden Verwandten - z. B. in Form eines Dialekts - gesprochen wurde. Die familiäre Vermittlung muss den Aufnahmebewerber befähigen, Deutsch nicht nur zu verstehen, sondern auch zu sprechen; lediglich passive Sprachkenntnisse reichen nicht aus, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2002 - 2 A 524/00 - , BVerwG, Urteil vom 4.09.2003 - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 38 Der Klägerin ist die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden. Sie ist ausweislich des Sprachtests vom 16.06.2009 nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Zur Begründung dieser Feststellung wird auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 01.07.2010 Bezug genommen. 39 Das Sprachtestprotokoll ist auch entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinreichend aussagekräftig und verwertbar. Inhaltlich ist die Durchführung des Sprachtests nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden zahlreiche Fragen wiederholt, wie sich aus der oft protokollierten Abkürzung "Fw" ergibt. 40 Die Klägerin kann sich auch nicht nachträglich darauf berufen, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft und der langen Anreise körperlich oder psychisch so belastet war, dass eine zutreffende Feststellung ihrer Sprachkenntnisse nicht möglich war. 41 Die Fähigkeit, aufgrund familiär vermittelter Sprachkenntnisse ein einfaches Gespräch zu führen, ist regelmäßig auch in Stresssituationen abrufbar. Wenn die Klägerin hierzu aufgrund großer Übermüdung nicht in der Lage gewesen wäre, hätte sie den Sprachtester darauf hinweisen müssen, spätestens nachdem sie durch das entsprechende Merkblatt darauf aufmerksam gemacht worden war. Auch insoweit wird auf die eingehende Begründung im Beschluss vom 01.07.2010 Bezug genommen. 42 Eine Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung der Klägerin war nicht notwendig, da die Niederschrift über den Sprachtest - wie ausgeführt - verwertbar und aussagekräftig ist und jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Klägerin bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten hat. Eine weitere Beweiserhebung drängte sich daher nicht auf, 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2009 - 12 A 361/08 - . 44 Insbesondere das vorgelegte Telefonprotokoll belegt - ungeachtet seiner Beweiseignung - nicht, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin für die Führung eines einfachen Gesprächs ausreichen. Zwar wurden die gestellten Fragen alle verstanden (die Fragen zu Nr. 19 - 22 bezogen sich auf eine Berufstätigkeit und waren deshalb für die Klägerin nicht zutreffend). Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin das Gespräch selbst, ohne fremde Hilfe oder Vorbereitung geführt hat, genügt jedoch eine rein passive Sprachkompetenz nicht. Die aktiven Sprachkenntnisse beschränkten sich wie beim Sprachtest auf einzelne Wörter oder die Aneinanderreihung einzelner Wörter ohne Satzstruktur. Dialektwörter konnte die Klägerin nicht nennen. Dieses in einer unbelasteten Gesprächssituation erzielte Ergebnis zeigt, dass die beim Sprachtest aufgetreten Mängel eben nicht Folge von Übermüdungserscheinungen waren, sondern auf unzureichenden Sprachfähigkeiten beruhen. 45 Dies ist auch deshalb plausibel, weil die Klägerin selbst bei der Anhörung angegeben hat, dass sie als Kind im Elternhaus nicht deutsch gesprochen habe, sondern die Sprachkenntnisse fremdsprachlich erworben habe. Es fehlt demnach auch an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. 46 Die nun nachgeschobene Erklärung der Klägerin, sie habe diese Frage beim Sprachtest infolge der Belastungssituation falsch beantwortet, ist nicht glaubhaft. Die Befragung nach dem familiären Sprachgebrauch in der Kindheit wurde in russischer Sprache durchgeführt. Ein Missverständnis ist demnach ausgeschlossen. 47 Die Klägerin hat auch letztlich in ihren übrigen Angaben zur Sprachvermittlung in der Familie nie ausdrücklich behauptet, sie habe als Kind deutsch in Form eines einfachen Gesprächs sprechen können. Vielmehr ist nur davon die Rede, dass der Großvater perfekt deutsch gesprochen habe und dass sie als Kind "doch von der Deutsche Sprache viel von dem Opa gehört" habe bzw. dass sie "aber die Deutsche Sprache noch zu Hause ... etwas erlernen" konnte (Widerspruchsbegründung vom 24.01.2010). 48 Auch in dem Telefonprotokoll vom 21.03.2010 wird nur angegeben, der Opa habe Deutsch mit ihr geredet, als sie noch ein Kind gewesen sei. In Übereinstimmung damit heißt es in der persönlichen Erklärung vom 14.06.2010, der Opa habe in der Familie nur Deutsch gesprochen. Jedoch habe es nach seinem Tod hierzu kaum noch eine Gelegenheit gegeben. 49 Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Großvater der Klägerin in der Familie deutsch gesprochen hat und die Klägerin diese Sprache gehört und teilweise auch verstanden hat. Es ist jedoch vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin selbst als Kind oder andere Familienmitglieder, etwa der Vater der Klägerin oder ihre beiden Brüder, Deutsch gesprochen haben oder noch sprechen können. Dafür spricht auch, dass die Klägerin nicht etwa ihren in Deutschland lebenden Bruder W. F. zu ihrem Bevollmächtigten bestellt hat, sondern ihre Schwägerin O. F. , und dass diese auch die Widerspruchsbegründung verfasst und das Telefongespräch mit der Klägerin geführt hat. 50 Demnach ist die Klägerin mangels ausreichender familiärer Sprachvermittlung keine deutsche Volkszugehörige. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung bzw. Eintragung der Familienangehörigen musste daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.