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Beschluss

19 L 1750/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0407.19L1750.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl. NRW) Nr. 17 vom 01.09.2010 ausgeschriebene Stelle einer/s Betriebsinspektorin/s bei der JVA Siegburg mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 6 Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner beabsichtigt, dem Beigeladenen die in Rede stehende Beförderungsstelle zu übertragen. Die nicht mehr rückgängigzumachende Beförderung des Beigeladenen würde den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereiteln. 7 Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsgrund für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Die Kammer vermag eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festzustellen. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. 10 Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage 11 vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, S. 1633; zur Prüfungsdichte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, wenn mit diesem vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernommen wird und eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 28. September 2009 - 1 BVR 1702/09 - (juris) 12 in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Der Beigeladene hat in seiner unter dem 05.11.2010 erstellten dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Antragsteller die bessere Bewertung erhalten. Seine Leistungen sind mit dem Prädikat "gut" bewertet; für das Beförderungsamt wird er als "besonders geeignet" eingeschätzt. Demgegenüber lauten die dem Antragsteller in seiner Beurteilung vom 05.11.2010 zuerkannten Prädikate nur auf "vollbefriedigend" - ohne Zusatz - und "geeignet (obere Grenze)". 13 Die vom Antragsteller gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das auf - glatt - "vollbefriedigend" lautende Gesamturteil der aktuellen Beurteilung ist mit den in der Beurteilung getroffenen Feststellungen und Bewertungen vereinbar. Soweit es in der angegriffenen Beurteilung heißt, 14 "Im Laufe der Jahre gingen dem Beamten das Engagement und das Verständnis gegenüber den jungen Gefangenen verloren. Die unvorbereiteten und oft unstrukturiert handelnden Inhaftierten konnten seinen Erwartungen und Ansprüchen nicht gerecht werden, so dass Herr D. sich mit seiner Arbeit und seinem beruflichen Auftrag nicht mehr in dem erforderlichen Maße identifizieren konnte. 15 Da Herr D. sich zunehmend unzufrieden zeigte, erfolgte schließlich im Jahre 2008 seine innerbetriebliche Umsetzung in die modulare Teilqualifizierungsmaßnahme im Fachbereich "Metall". Dort nimmt er die Aufsichtstätigkeit zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung wahr.... 16 Ich würde mir wünschen, dass es dem Beamten gelänge, an seine früheren Leistungen anzuknüpfen.", 17 bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende Bewertung der Leistungen des Antragstellers. Nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (vgl. § 93 LBG NRW) sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 18 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 19 Das mit der Beurteilung des Antragstellers gezeichnete Bild eines mit den Anforderungen seines Amtes unzufriedenen Beamten, der insbesondere die vom Dienstherrn an den Umgang mit jungen Strafgefangenen gestellten Vorgaben nicht hinreichend beachtet, hat der Antragsgegner mit dem von ihm vorgelegten Vermerk über ein am 31.03.2008 geführtes Personalgespräch nachvollziehbar und plausibel gemacht. Anlass für das Gespräch am 31.03.2008 war der vom Antragsteller geäußerte Wunsch, zukünftig nicht mehr im Maschinenlehrgang "Holz" eingesetzt zu werden. Ausweislich des genannten Vermerks hat der Antragsteller in diesem Gespräch von einem mit der Abteilungsleiterin Frau Regierungsdirektorin (RDin) X. in der 12. Kalenderwoche 2008 geführten Gespräch berichtet, in dem diese beim Antragsteller ein unzureichendes Einfühlungsvermögen im Umgang mit jungen Gefangenen im Maschinenlehrgang "Holz" beanstandet hatte. Aus dem Gesprächsvermerk vom 31.03.2008 wird deutlich, dass der Antragsteller die von der Anstaltsleitung an den Umgang mit jungen Strafgefangenen gestellten Vorgaben nicht akzeptiert und deshalb nicht mehr als Urlaubsvertretung im Maschinenlehrgang "Holz" eingesetzt werden will. Nach dem genannten Vermerk hat sich der Antragsteller dahingehend geäußert, dass er - trotz der Beanstandung seines Verhaltens durch RDin X. - während seiner Dienstausübung weiterhin "auf die Einhaltung verbindlicher Regeln für die Gefangenen" bestehe. In den vergangenen Jahren hätten er und sein Kollege JVAI F. dies stets erfolgreich praktiziert. Es habe sich bewährt, einzelne auffällige Gefangene abzulösen und dafür eine ruhige Gruppe im Betrieb zu haben. Dies könne seines Erachtens doch plötzlich nicht verkehrt sein. Soweit der Antragsteller einwendet, die ihm vorgeworfene Unzufriedenheit sei nicht unberechtigt, sondern beruhe auf berechtigter Kritik an den - aus seiner Sicht zu wenig strengen - Vorgaben der Anstaltsleitung, die diese an die Disziplin der am Maschinenlehrgang "Holz" teilnehmenden Strafgefangenen stelle, verkennt er, dass nicht er über die Anforderungen seines Amtes - insbesondere über das Maß der von den Strafgefangenen zu verlangenden Disziplin - zu entscheiden hat, sondern dass dies Sache des Dienstherrn und der für ihn handelnden Vorgesetzten ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.