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Urteil

26 K 1551/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0407.26K1551.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Konsularhilfen in Höhe von insgesamt 2.230,17 Euro, die die Beklagte Herrn O. K. B. H. , geboren am 00.00.0000, dem seit dem 14.04.1994 mit der Klägerin verheirateten Ehemann am 13.10.1995 und am 24.01.1997 gewährte. Seit 1997 versuchte die Beklagte vergeblich, den genannten Betrag von dem Ehemann der Klägerin einzuziehen. Zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 22.01.2008 eröffnete das Amtsgericht Ingolstadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin. In diesem Verfahren wurden Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin in Höhe von insgesamt 369.389,30 Euro angemeldet. Mit Schreiben vom 12.05.2009 teilten die Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter G. , K1. , C. -H1. der Beklagten mit, in dem Insolvenzverfahren sei die angemeldete Forderung der Beklagten in Höhe von 2.230,17 Euro im Prüfungstermin vom 17.04.2008 in vollem Umfang für den Ausfall festgestellt worden. Mit Schreiben vom 17.11.2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass neben dem Hilfeempfänger selbst die Ersatzpflicht gemäß § 5 Abs. 5, Satz 2 Konsulargesetz (KonsG) in Verbindung mit den §§ 1360 ff. bzw. 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch dessen Verwandten und Ehegatten im Rahmen der Unterhaltspflicht treffe. Die Klägerin sei ab 1994 mit dem Hilfeempfänger verheiratet und könne deshalb zur Erstattung der Konsularhilfe herangezogen werden. Um ihre Leistungsverpflichtung überprüfen zu können werde sie gebeten, ihre Einkommens- Vermögensverhältnisse aus den Jahren 1995 und 1997 sowie aus 2009 darzulegen. Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Forderung werde nicht anerkannt. Nach Angaben der Klägerin beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen in der letzten Zeit seit 2009 auf durchschnittlich 2.200 Euro. Mit Leistungsbescheid vom 04.01.2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 2.230,17 Euro auf. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, gem. § 5 Abs. 5 KonsG seien der Hilfeempfänger selbst sowie seine Verwandten oder Ehegatten im Rahmen der Unterhaltspflicht zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Zu den Hilfezeitpunkten sei die Klägerin mit dem Hilfeempfänger verheiratet gewesen. Als Ehefrau sei sie daher nach § 5 Abs. 5 KonsG in Verbindung mit den §§ 1360, 1360a und 1361 BGB gesetzlich zur Erstattung verpflichtet. Mit Schreiben vom 21.01.2010 erhob die Klägerin gegen den Leistungsbescheid Widerspruch und trug vor, die Höhe des geforderten Betrages im Leistungsbescheid sei weder korrekt noch nachvollziehbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Leistungsbescheides zurück. Die Klägerin hat am 10.03.2010 Klage erhoben. Die Klägerin bestreitet die Berechtigung der Forderung der Beklagten. Auch die von ihrem Ehemann seinerzeit unterschriebenen Niederschriften (vgl. Blatt 29 und 30 der Gerichtsakte) seien nur durch Druck von diesem unterschrieben worden. Bislang habe die Beklagte noch keinerlei Belege für die angeblich entstandenen Aufwendungen vorgelegt, insbesondere keinen Beleg dafür, dass tatsächlich Kosten für ein Flugticket angefallen seien. § 5 Abs. 5 KonsG solle nicht lediglich den Adressaten der Erstattungsansprüche definieren. Vielmehr wolle der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch an die Unterhaltspflicht koppeln. Nur soweit eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, solle auch ein Erstattungsanspruch gegeben sein. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Leistungsbescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden wird, ist unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten von 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin wurde durch den angefochtenen Bescheid zu Recht gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 des Konsulargesetzes (KonsG) verpflichtet, der Beklagten die durch die dem Ehemann der Klägerin gewährte Hilfe verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 2.230,17 Euro zu erstatten. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nicht. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Vorschrift des § 5 KonsG, die die Konsularbeamten ermächtigen soll, Deutschen im Konsularbezirk, die sich in einer wie auch immer gearteten akuten Notlage befinden, sofort und wirksam - auch materiell - zu helfen, stellt eine in sich geschlossene selbständige Regelung des materiellen konsularischen Leistungsrechts dar, die die allgemeine konsularische Schutz- und Beistandspflicht aus § 1 KonsG für diesen Fall der konsularischen Hilfe an einzelne Deutsche konkretisiert und abschließend regelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, Juris, Rdnr. 15. Auf den Regelungen basiert der angegriffene Bescheid in zutreffender Weise. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dass diese Voraussetzungen im Fall des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1995 und 1997 erfüllt waren, bestreitet auch die Klägerin nicht. Das Gericht hat auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Hilfe geleistet wurde und die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Es besteht nicht der geringste Verdacht, dass die seinerzeitigen Konsularbeamten, die im Fall des Ehegatten keinerlei persönliche Interessen verfolgten, etwa nicht angefallene Kosten in Rechnung gestellt hätten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG ist der Empfänger von Hilfeleistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 bis 4 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben dem Hilfeempfänger auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Daraus folgt zum Einen, dass die Beklagte die Erstattung fordern muss, Ermessen ist ihr nicht eingeräumt, vgl. BVerwG, a.a.O., zum Anderen folgt aus der Formulierung, "die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten..., dass der Verwandte und der Ehegatte mit der Auskehrung der Auslagen ersatzpflichtig werden, also nicht erst dann, wenn die Beklagte zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, Ersatz von dem Hilfeempfänger selbst zu erlangen. Die Ersatzpflicht des § 5 KonsG knüpft nur an die Unterhaltspflicht nach dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht an, zu prüfen ist deshalb nicht die Leistungsfähigkeit nach dem Unterhaltsrecht oder - erneut - die Bedürftigkeit nach zivilrechtlichem Unterhaltsrecht (§§ 1603 und 1602 BGB). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 KonsG, der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die nach BGB Unterhaltspflichtigen haften vor dem Bundeshaushalt und damit der Allgemeinheit der Steuerzahler für die Verbindlichkeiten ihres Verwandten bzw. Ehegatten. § 5 Abs. 5 Satz 2 KG spricht nur von der Unterhaltspflicht (Unterstreichung durch das Gericht). Diese ist geregelt hinsichtlich unterhaltspflichtiger Verwandter in § 1601 BGB bzw. familienunterhaltspflichtiger Ehegatten in § 1360 BGB. Die Vorschrift verweist ausdrücklich nicht auf die Leistungsfähigkeit (§§ 1603, 1360 a BGB), ebenso wenig auf die Bedürftigkeit z.B. des § 1602 BGB, da die Bedürftigkeit ja bereits im Rahmen der abschließenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geprüft wird. Es ist also nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1601 bzw. 1360 BGB erfüllt sind. Dass Weiteres keine Rolle spielt, wird aus den Motiven des Gesetzgebers deutlich: Dieser wollte für die Konsularbeamten eine praktikabel und schnell zu handhabende Regelung sowie eine Forderung des öffentlichen Rechts schaffen, die zudem die Möglichkeit der ggfs. notwendigen Beitreibung der Forderung auf Rückzahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eröffnen sollte, vgl. die Gesetzesmaterialien, so BT-Drucks. VI/3763, S. 17 ff. insbes. 19; BT-Drucks. 7/131, S. 19 f. (20); BT-Drucks. 7/2006, S. 7ff. Die Formulierung des § 5 Abs. 5 Satz 2 "seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" gewinnt demgemäß seine nähere Bedeutung darin, dass das Vollstreckungsverfahren in § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO), bei diesen Verwandten und Ehegatten besondere vollstreckungsrechtliche Regelungen trifft, vgl. schon BGBl. I, Jahrgang 1953, S. 956, nicht darin, dass nun die Konsularbeamten bzw. das Bundesverwaltungsamt in komplexe und langwierige zivilrechtliche Überprüfungen der Unterhaltsfähigkeit und Bedürftigkeit gedrängt werden sollen. Der Sinn und Zweck des § 5 KG besteht darin, ein praktikables Instrument der zügigen Notfallhilfe zu schaffen und zu gewährleisten, dass die (früher darlehensweise gewährten) Mittel ebenso zügig in den Haushalt zurückfließen. Hiernach ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Klägerin wird zutreffend als unterhaltsverpflichtete Ehegattin im Sinne des Gesetzes in Anspruch genommen. Dass die Klägerin zum Unterhalt gegenüber dem Hilfeempfänger dem Grunde nach verpflichtet ist, ergibt sich bereits aus § 1360 BGB. § 5 Abs. 5 S. 2 KonsG regelt die Ersatzpflicht aller potenziell Unterhaltspflichtigen. Der Zweck der Vorschrift ermöglicht es, alle Personen als Unterhaltspflichtige in Anspruch zu nehmen, die dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen und nicht offensichtlich (im Sinne einer Negativevidenz) ausscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Hilfeleistungen in den Jahren 1995 und 1997 leistungsunfähig war. Hätte der Gesetzgeber die Ersatzpflicht allein am Zeitpunkt der Hilfeleistung orientieren wollen, so hätte dieser Wille Eingang gefunden in die Formulierung des § 5 Abs. 5 S. 2 KonsG. Abgesehen davon verbietet sich das von der Klägerin gewünschte Verständnis der Norm schon deshalb, weil die "Ersatzpflicht" i.S.d. Vorschrift stets eine der eigentlichen Hilfeleistung (zeitlich) nachgelagerte Pflicht zur Erstattung meint und nicht etwa eine solche im Augenblick der Hilfeleistung. Für diese Auslegung der Norm spricht überdies § 5 Abs. 5 S. 3 KonsG, wonach die Verpflichtung zum Ersatz auf die Erben übergeht. Auch und gerade im Falle der Erbenhaftung wäre es sinnwidrig, auf die Leistungsfähigkeit der Erben im Zeitpunkt der Hilfeleistung abzustellen. Mit Rücksicht auf das von der Klägerin selbst mit durchschnittlich etwa 2.200 Euro Netto angegebene Durchschnittseinkommen in der letzten Zeit seit 2009 (ausweislich Bl. 34 der Gerichtsakte gibt die Klägerin ihr durchschnittliches monatliches Einkommen incl. Urlaubs-, Weihnachts- und Kindergeld sogar mit inzwischen 2.634,00 EUR an) bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin, wenn es notwendig sein sollte (es ist nicht vorgetragen, dass der Hilfeempfänger tatsächlich von der Klägerin unterhalten wird und selbst keine staatliche Unterstützung erhält) heute in der Lage wäre, ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger auch tatsächlich nachzukommen. Die von der Klägerin (vgl. ebenfalls Bl. 34 der Gerichtsakte) großzügig - z.B. 2 X Vodafone zu je 15,00 EUR - gegengerechneten Ausgaben vermögen das Gericht vom Gegenteil nicht zu überzeugen. Auch hierauf kommt es allerdings nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens letztlich nicht an. Denn das Gesetzt stellt eine Verweisung dar, die lediglich klarstellt, dass nach § 5 Abs. 5 Satz 2 KonsG nur die Verwandten zum Ersatz verpflichtet sind, die auch nach § 1601 BGB unterhaltsverpflichtet sind. Dies sind nur Verwandte in gerader Linie. Dass sich satztechnisch der Begriff "Unterhaltspflicht" in § 5 Abs. 5 Satz 2 auch auf das Wort "Ehegatten" bezieht, hat insoweit keine eigenständige Bedeutung. Denn die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander ergibt sich bereits aus § 1360 BGB. Allerdings ist im Rahmen des § 5 Abs. 5 KonsG der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören neben der individuellen Leistungsfähigkeit (das Gericht versteht hierunter den Fall der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit) des Erstattungspflichtigen etwa auch der Anlass des Auslandsaufenthalts oder der Verursachungsbeitrag des Hilfebedürftigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, a.a.O., Rdnr. 25. Im streitigen Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen sein könnte. Der Erstattungsbescheid begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Die ihm gewährten Leistungen hat der Hilfeempfänger selbst (vgl. Blatt 29 und 30 der Gerichtsakte) am 13.10.1995 und am 24.01.1997 mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Vortrag der Klägerin, der Hilfeempfänger habe sich geweigert, diese Niederschrift zu unterschreiben bzw. er sei zur Unterschrift genötigt worden, bleibt eine reine Behauptung, die auch nicht im Ansatz belegt ist. Dass der Hilfeempfänger selbst sich im Rahmen der Versuche des Bundesverwaltungsamtes, die Kosten von ihm zurückzuverlangen, gegen die Höhe der Kosten wandte, vermag nicht zu belegen, dass er die beiden vorgenannten Niederschriften nur unter Zwang unterzeichnete. Sollte die Klägerin nicht in der Lage sein, den geforderten Betrag in einer Summe zu begleichen, so ist sie nicht gehindert, mit der Beklagten eine entsprechende Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).