Beschluss
1 L 382/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn die angegriffene Verfügung voraussichtlich europarechtswidrig ist.
• Ein staatliches Sportwettenmonopol, das andere Glücksspielarten mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht kohärent einbezieht, verstößt gegen Art. 56 AEUV.
• Ein Erlaubnisvorbehalt, der systematisch an ein europarechtswidriges Monopol gekoppelt ist und intransparent bzw. nicht objektiv bewertbare Ausschlusskriterien enthält, ist mit Europarecht unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen europarechtswidrigem Sportwettenmonopol • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn die angegriffene Verfügung voraussichtlich europarechtswidrig ist. • Ein staatliches Sportwettenmonopol, das andere Glücksspielarten mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht kohärent einbezieht, verstößt gegen Art. 56 AEUV. • Ein Erlaubnisvorbehalt, der systematisch an ein europarechtswidriges Monopol gekoppelt ist und intransparent bzw. nicht objektiv bewertbare Ausschlusskriterien enthält, ist mit Europarecht unvereinbar. Die Antragstellerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.03.2011, die der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Veranstalter untersagte und Zwangsmittel androhte. Die Behörde stützte die Verfügung auf den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und das Ausführungsgesetz NRW, wonach Sportwetten grundsätzlich dem staatlichen Monopol und einer Erlaubnispflicht unterliegen. Die Antragstellerin betreibt Vermittlungsgeschäfte mit ausländischen Wettanbietern; eine Erlaubnis nach Landesrecht ist ihr de facto nicht zugänglich. Die Kammer prüfte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Interessenabwägung und die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit EU-Recht. Es wurde festgestellt, dass andere Glücksspielformen in Deutschland privat zugelassen sind und in einigen Bereichen das Angebot ausgeweitet wurde. Die Antragsgegnerin traf keine Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und begründete die Verfügung nicht mit konkreten, objektivierbaren Ablehnungsgründen. • Anwendbares Recht und Maßstab: Auf Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ist abzustellen; Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs sind nur unter strengen, in Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV genannten Ausnahmen zulässig. • Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit: Ein regionales staatliches Monopol auf Sportwetten ist nur gerechtfertigt, wenn es kohärent und systematisch zur Begrenzung der Spielgelegenheiten beiträgt und ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet. • Prüfung der Kohärenz: In Deutschland werden andere Glücksspiele wie Pferdewetten, Spielbanken und Geldspielgeräte nicht in vergleichbarer Weise beschränkt; im Gegenteil wurden in Teilbereichen Angebotslockerungen vorgenommen, die mit einem hohen Schutzniveau unvereinbar sind. • Folgen der Inkohärenz: Aufgrund der fehlenden Gesamtkohärenz und der Indizien für eine Einnahmenmaximierungsabsicht kann das Monopol sein Ziel (Begrenzung der Spielgelegenheiten und Schutz vor Sucht) nicht mehr wirksam verfolgen und ist daher europarechtswidrig. • Erlaubnisvorbehalt: Der Erlaubnisvorbehalt des GlüStV in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz NRW ist funktional mit dem Monopol verknüpft; da das Monopol unanwendbar ist, ist auch der Erlaubnisvorbehalt in der vorliegenden Fassung nicht anwendbar. • Transparenz- und Rechtsschutzmängel: Der Erlaubnisvorbehalt enthält teilweise Negativkriterien, die nicht objektiv bewertbar sind, und gewährt keinen hinreichenden effektiven Rechtsschutz, wodurch er den Vorgaben des EuGH nicht genügt. • Fehlende tatsächliche Feststellungen: Die Behörde hat keine konkreten Tatsachen dargelegt, die eine Versagung der Erlaubnis oder mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin belegen würden. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Weil die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin sonst in ihren Rechten schwerwiegender beeinträchtigt würde, überwiegen ihre Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Begründet wurde dies damit, dass die untersagte Vermittlungstätigkeit wegen der Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols und des damit verknüpften Erlaubnisvorbehalts nicht wirksam untersagt werden kann. Die Antragsgegnerin hat zudem keine konkreten Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vorgetragen, die eine Anordnung gestützt auf einen erlaubnisrechtlichen Ablehnungsgrund gerechtfertigt hätten. Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung war auch die Androhung unmittelbaren Zwangs und die Gebührenfestsetzung nicht durchsetzbar. Der Streitwert wurde auf 7.750 Euro festgesetzt.