Beschluss
7 K 5705/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 13 Abs.1 ZHG begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde; nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ist geschuldet.
• Deutsche Staatsangehörige können nach § 13 Abs.1 Satz 2 ZHG keine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erhalten, wenn die Vorschrift dies auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten beschränkt.
• Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs.4 ZHG und die erlaubnisfreie vorübergehende Ausübung nach § 13a ZHG greifen hier nicht, weil die sachlichen Voraussetzungen (noch nicht abgeschlossene Ausbildung bzw. Dienstleistungserbringer mit grenzüberschreitendem Sachverhalt) fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für deutsche Staatsangehörige • § 13 Abs.1 ZHG begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde; nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ist geschuldet. • Deutsche Staatsangehörige können nach § 13 Abs.1 Satz 2 ZHG keine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erhalten, wenn die Vorschrift dies auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten beschränkt. • Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs.4 ZHG und die erlaubnisfreie vorübergehende Ausübung nach § 13a ZHG greifen hier nicht, weil die sachlichen Voraussetzungen (noch nicht abgeschlossene Ausbildung bzw. Dienstleistungserbringer mit grenzüberschreitendem Sachverhalt) fehlen. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit in Polen erworbener abgeschlossener zahnärztlicher Ausbildung, beantragte bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid ab. Die Klägerin begehrte gerichtliche Durchsetzung der Erlaubnis und stellte zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Klägerin die beantragte Erlaubnis erteilt werden kann. Relevante Tatsachen sind die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin, der Abschluss der Ausbildung 1975 in Polen und die gesetzliche Regelung des ZHG in der seit 30.07.2010 geltenden Fassung. Es geht auch um die Frage, ob Ausnahmeregelungen (§ 13 Abs.4 ZHG) oder die erlaubnisfreie vorübergehende Tätigkeit nach § 13a ZHG einschlägig sind. Das Gericht prüfte maßgeblich die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Normen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. • § 13 Abs.1 ZHG gewährt keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Erlaubnis; maßgeblich ist die Fassung des ZHG ab 30.07.2010 und nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ist geschuldet. • Nach § 13 Abs.1 Satz 1 ZHG setzt die Erlaubnis eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung voraus; Satz 2 schließt dagegen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU (hier: Deutschland) vom Anspruch auf Erteilung aus, sodass die Klägerin personell nicht anspruchsberechtigt ist. • § 13 Abs.4 ZHG kommt nicht in Betracht, weil diese nur für Personen mit noch nicht abgeschlossener Ausbildung bestimmt ist; die Klägerin hat ihre Ausbildung 1975 in Polen abgeschlossen. • § 13a ZHG erlaubt erlaubnisfreie vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit nur für Dienstleistungserbringer im Sinne des Art.57 AEUV mit grenzüberschreitendem Sachverhalt; die Klägerin übt in Deutschland als deutsche Staatsangehörige die Tätigkeit aus und ist kein grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer. • Die Normen sind dahin auszulegen, dass sie die gemeinschaftsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit sichern; die Konstellation der Klägerin entspricht nicht der in § 13a geregelten Fallgruppe. • Eine Ermessensentscheidung der Behörde über den Antrag kann nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgen, weil die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine ausreichende Erfolgsaussicht hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG, da § 13 Abs.1 Satz 2 ZHG deutsche Staatsangehörige vom anspruchsberechtigten Personenkreis ausschließt. Eine Ausnahme nach § 13 Abs.4 ZHG ist nicht anwendbar, weil die Klägerin ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat. Auch die erlaubnisfreie Ausübung nach § 13a ZHG greift nicht, weil die Klägerin nicht als grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer im Sinne des Art.57 AEUV anzusehen ist. Insgesamt fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung, weshalb das gerichtliche Begehren scheitert.