Urteil
14 K 1101/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0412.14K1101.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrparteienwohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "P. 00" in C. H. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Auf dem Grundstück befindet sich eine Regenwassernutzungsanlage mit Brauchwassernutzung. Gesonderte Wasserzähler zur Messung der Brauchwassermenge sind nicht vorhanden. 3 Die Beklagte betreibt die Abwasserentsorgung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Beklagte Benutzungsgebühren und Abwasserabgaben nach Maßgabe ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGebS) bzw. der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe (AbwAS). 4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 bat die Beklagte um Mitteilung des Zählerstandes des Brauchwasserzählers vom 31. Dezember 2009. Für den Fall, dass kein Zähler vorhanden sei, wies die Beklagte darauf hin, dass sie nach der einschlägige Satzungsbestimmung die Wassermenge schätzen könne. Dabei würde für jede zum 30. Juni des Jahres auf dem Grundstück gemeldete Person eine Menge von 8 m³ zugrunde gelegt. Hierauf erwiderten die Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 sinngemäß, dass von der Brauchwasseranlage nur 6 Personen "profitierten". Um die Zahl klar nachweisen zu können, müsste das Bürgerbüro ihnen - den Klägern - die Anzahl der gemeldeten Personen mitteilen. 5 Mit Gebührenbescheid vom 17. Februar 2010 zog die Beklagte die Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren und Abwasserabgaben für die Brauchwasseranlage für das Jahr 2009 in Höhe von 440,64 EUR heran. Dabei legte sie der Berechnung eine Schmutzwassermenge von 144 m³ zugrunde. 6 Hiergegen haben die Kläger haben am 23. Februar 2010 Klage erhoben mit der sie im Wesentlichen geltend machen, dass die Anzahl der der Berechnung zugrundegelegten Personen falsch sei. Die Brauchwasseranlage sei nur in 2 Wohnungen nutzbar, so dass nur 6 Personen von ihr Gebrauch machen könnten. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2010 über Kanalbenutzungsgebühren und Abwasserabgaben bezüglich der Brauchwassernutzungsanlage aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und trägt vor, dass mangels Brauchwasserzähler die Brauchwassermenge habe geschätzt werden müssen. Dabei seien die zum Stichtag am 30. Juni 2009 gemeldeten 18 Personen berücksichtigt worden. Prüfbare Nachweise, die Aufschluss über die Anzahl der an die Brauchwassernutzungsanlage angeschlossenen Wohneinheiten geben könnten, seien nicht vorgelegt worden. Auch sei ein gemeinsamer Ortstermin nicht zustande gekommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 14 K 6697/09 mit den identischen Beteiligten. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 15 Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative VwGO zulässig, aber unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2, 3, 4 der BGebS in der Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2008 und §§ 3, 5, 7 AbwAS in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2008. 18 Danach bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Schmutzwassers, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und auch die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, wobei der Gebührenpflichtige den Mengennachweis bei privaten Wasserversorgungsanlagen durch einen auf seine Kosten eingebauten und nach den maßgeblichen technischen Vorschriften unterhaltenen und geeichten Wasserzähler zu führen hat. Besteht kein Wasserzähler, ist die Beklagte berechtigt, die der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermenge zu schätzen. Für die Berechnung der Schmutzwassergebühren aus Brauchwassernutzungsanlagen werden je auf dem Grundstück am Stichtag 30. Juni des Jahres gemeldete Person 8 m³/Jahr zugrunde gelegt, soweit durch die Gebührenpflichtigen kein anderer Nachweis erbracht wird. 19 Die gewählte Maßstabsregelung begegnet keinen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) handelt es sich bei dem sog. Frischwassermaßstab um einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 20 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 A 821/10 -, Rn. 2 m.w.N., zitiert nach juris 21 Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Kläger zu Recht zu Kanalbenutzungsgebühren und Abwasserabgaben bezüglich der Brauchwassernutzung in Höhe von 440,64 EUR herangezogen. Die Beklagte durfte sich mangels gesonderten Wasserzählers für die Regenwassernutzungsanlage (§ 4 Abs. 4 lit. c) Satz 1 BGebS) bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren auf die Angaben des Melderegisters stützen (§ 4 Abs. 4 lit. c) Satz 2 BGebS). Dieses wies zum Stichtag 30. Juni 2009 19 mit Wohnsitz gemeldete Personen auf dem Grundstück der Kläger aus (Bl. 65 der Gerichtsakte des Verfahrens 14 K 6697/09 mit den identischen Beteiligten). Soweit die Beklagte ihrer Berechnung nur 18 Personen (18 x 8 m³ = 144 m³) zugrunde gelegt hat, können sich die Kläger hierauf nicht berufen. Durch die Nichtberücksichtigung einer weiteren gemeldeten Person sind sie von vornherein nicht beschwert. 22 Die Kläger haben auch keinen anderen Nachweis i.S.d. § 4 Abs. 4 lit. c) Satz 2 BGebS erbracht, den die Beklagte ihrer Berechnung hätte zugrunde legen können. Soweit die Kläger auf die Anfrage der Beklagten vom 22. Dezember 2009 angaben, dass lediglich 6 Personen von der Anlage profitieren, lässt sich dem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, ob auch nur diese 6 Personen an die Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen ist und eine Nutzung durch andere Bewohner der Grundstücks der Kläger technisch ausgeschlossen ist. Selbst auf eine spätere Nachfrage der Beklagten vom 2. März 2010, ob die Aussage der Kläger so zu verstehen sei, dass nur 2 Wohneinheiten an die Brauchwasserversorgung angeschlossen seien, und die Bitte um Mitteilung des Sachverhaltes, haben die Kläger keine Nachweise für die Anschlusssituation hinsichtlich der Brauchwasseranlage vorgelegt. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag, dass die Anlage nur von 6 Personen (in 2 Wohnungen) genutzt worden sei. Prüffähige Nachweise über die Anschlusssituation im Veranlagungsjahr 2009, die der Beklagten eine belastbare Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren liefern könnten, blieben die Kläger bis zum Schluss schuldig. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, von der örtlichen Meldebehörde keine Auskünfte über die auf ihrem Grundstück gemeldeten Personen erhalten zu haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ungeachtet der Tatsache, dass den Klägern melderechtlich nach § 20 Meldegesetz NRW ein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht, ist für den Nachweis der der Regenwassernutzungsanlage entnommenen Wassermengen nach der Konzeption des § 4 Abs. 4 lit. c) Satz 2 BGebS gerade auf andere Belege als das Melderegister abzustellen. Als Grundlage für die Gebührenberechnung kann das Melderegister nämlich nur dann dienen, wenn der Gebührenpflichtige andere Nachweise nicht vorlegt. Die Beklagte war auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 88 Abgabenordnung (AO) zur weiteren Aufklärung von Amts wegen verpflichtet. § 4 Abs. 4 lit. c) Satz 2 BGebS legt dem Gebührenpflichtigen in nicht zu beanstandender Weise die Pflicht zur Beibringung geeigneter Nachweise auf. Soweit die gebührenpflichtigen Kläger dieser Mitwirkungspflicht (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 90 AO) nicht nachgekommen sind, durfte die Beklagte auf die satzungsrechtlich vorgegebene Schätzungsmethode durch Zugrundelegung von pauschalen Schmutzwassermengen pro gemeldeter Person und Jahr zurückgreifen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.