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Beschluss

14 L 351/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0414.14L351.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die am 15. Februar 2011 erhobene Klage - 14 K 872/11.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2010 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Abschiebeandrohung aus dem Bescheid vom 8. November 2010 nicht sofort vollziehbar ist und eine Abschiebung der Antragstellerinnen vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Hauptantrag der Antragstellerinnen hat Erfolg. 3 Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Grundsätzlich hat die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. November 2010 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, §§ 75, 38 Abs. 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Geht die Behörde - wie hier - gleichwohl von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides aus, weil die Klage aus ihrer Sicht verspätet eingelegt worden ist und damit der Bescheid und die darin enthaltene Abschiebungsan-drohung unanfechtbar sind, liegt ein Fall der sog. faktischen Vollziehung vor. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich der einstweilige Rechtsschutz in diesen Fällen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage. 4 Der Feststellungsantrag der Antragstellerinnen ist auch begründet. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die am 15. Februar 2011 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2010 erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit die Antragsgegnerin den Eintritt der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf eine Unzulässigkeit der Klage verneint, bleibt dies ohne Erfolg. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass Widerspruch und Klage nur dann den Suspensiveffekt nicht auszulösen vermögen, wenn die Unzulässigkeit des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs bereits im summarischen Verfahren offensichtlich ist. 5 Vgl. statt vieler Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 Rn. 13 mwN. 6 Davon kann hier keine Rede sein. Die Klage ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht verfristet erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass diese Frist durch eine Zustellung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 8. November 2010 nicht in Gang gesetzt worden. Für die vom Bundesamt gewählte Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (ZU) gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend, sofern sich aus der Zustellungsvorschrift des § 10 AsylVfG nichts Abweichendes ergibt. Insbesondere bleiben nach § 10 Abs. 5 AsylVfG die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt. Diese werden hier durch die besonderen Zustellungsvorschriften für Zustellungen in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht verdrängt. Diese Vorschrift findet bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften - wozu das Städtische Übergangsheim für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge S.--------straße 00 in Erftstadt-C. nach derzeitigen Erkenntnissen zählen dürfte - keine Anwendung. Dem steht der eindeutige Wortlaut entgegen. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des AsylVfG sind nur die (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der §§ 44 ff. AsylVfG, nicht hingegen die Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 AsylVfG. 7 Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG II, § 10 Rn. 267 mwN. 8 Außerdem hat vorliegend die Antragsgegnerin selbst nicht das Zustellungsverfahren nach § 10 Abs. 4 AsylVfG gewählt. 9 Für das vorliegende Verfahren lässt sich eine Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. November 2010 nicht feststellen. Die hier vorgenommene Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO setzt voraus, dass die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Der hierin zu erblickende Vorrang der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO war hier schon deshalb nicht zu beachten, weil bei Gemeinschaftseinrichtungen eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO nach der Gesetzessystematik nicht vorgesehen ist. Ob etwas anderes für den Fall gelten würde, dass der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung einen eigenen, also nur ihm zugeordneten Briefkasten unterhält, 10 hierzu Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 180 Rn. 6, 11 bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in der hier betreffenden Gemeinschaftseinrichtung befinden sich nach telefonischer Auskunft des Integrationsbeauftragten der Stadt Erftstadt vom 13. April 2011, der in dem Städtischen Übergangsheim ein Büro betreibt, den Bewohnern zugeordnete Postfächer in einem zentralen Hausmeisterbüro. Die Zuordnung der eingehenden Post in die Postfächer erfolgt nach Auskunft des Integrationsbeauftragten nicht durch die Postbediensteten selbst, sondern durch den jeweils diensthabenden Hausmeister, der die Post entgegennimmt und in die Postfächer der Bewohner einlegt. Falls der diensthabende Hausmeister in dem Hausmeisterbüro nicht angetroffen werde, würden die Postbediensteten die Post durch einen in der Tür des Hausmeisterbüros vorhandenen Briefschlitz in das Hausmeisterbüro einwerfen. Die dort vom Hausmeister vorgefundene Post werde dann von diesem in die einzelnen Postfächer verteilt. Zur Entgegennahme von Postsendungen, die den Bewohnern förmlich zuzustellen sind, seien die Hausmeister nicht ermächtigt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht das Gericht für das vorliegende Eilverfahren von der Richtigkeit der Angaben des Integrationsbeauftragten der Stadt Erftstadt über die örtlichen Verhältnisse und die übliche Verfahrensweise beim Eingang von Postsendungen aus. Angesichts dieser Erkenntnisse kann von einem eigenen, nur dem Adressaten zugeordneten Briefkasten nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist dem Postbediensteten bei der beschriebenen Situation von vornherein die Möglichkeit verwehrt, die zuzustellende Sendung direkt in das Postfach des Adressaten einzulegen. Dass die Übergabe der Sendung an den Hausmeister, um sie dann durch ihn in das Postfach des Adressaten sortieren zu lassen, keine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten im Sinne des § 180 ZPO darstellt, folgt bereits mit Blick auf § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der die Personen, an die in Gemeinschaftseinrichtungen die Zustellung für den Adressaten erfolgen darf, abschließend aufzählt. Da die Hausmeister des Städtischen Übergangsheims nach dem oben Gesagten nicht zu dem Kreis dieser Personen zählen, bestünde die Gefahr einer Umgehung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn der Zusteller das Einlegen des Schriftstücks dem Hausmeister überlässt und seine letzte eigene Handlung - wie bei § 178 ZPO - die Aushändigung des Schriftstücks darstellt. 12 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vorrang einer Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier durch die Postbedienstete beachtet worden ist. Ausweislich der ZU vom 20. November 2010 (Bl. 79 f. der Bundesamtsakte) war die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung durch Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem zum Empfang ermächtigten Vertreter nicht möglich. Zwar begründet die ZU als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 ZPO hinsichtlich der in ihr bekundeten Tatsachen den vollen Beweis. Allerdings stellt sich nach Auskunft des Integrationsbeauftragten - der sich als Leiter des Städtischen Übergangsheims S.--------straße 00 in Erftstadt ausgegeben hat - die Lage so dar, dass er keine Zustellungen für die Bewohner des Übergangsheims entgegen nimmt. Da die Hausmeister nicht zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt sind, müsste der Zusteller den Leiter der Einrichtung aufsuchen und versuchen, diesem das Schriftstück zu übergeben. Soweit der Leiter der Einrichtung die Entgegennahme unberechtigt verweigert, wäre nach § 179 ZPO zu verfahren, was im Falle von Gemeinschaftseinrichtungen die Rücksendung des zuzustellenden Schriftstücks an die absendende Stelle zur Folge hätte. 13 Vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 179 Rn. 3. 14 Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung käme nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn die vorrangige Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO daran scheiterte, dass der Leiter des Städtischen Übergangsheims nicht angetroffen wurde. Letztlich kann es hier im Eilverfahren aber offen bleiben, ob das Ankreuzen der Nr. 11.1 der ZU geeignet ist, einen Beweis für die Tatsache zu erbringen, dass die Postbedienstete den Versuch unternommen hat, den Leiter der Einrichtung anzutreffen. Denn jedenfalls fehlt es an einer weiteren Voraussetzung der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO. 15 Soweit nämlich in der ZU die Tatsache bezeugt wird, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Bescheids des Bundesamtes in den Briefkasten gegeben worden ist (Nr. 11.2 der ZU), steht dies im Widerspruch zu den oben geschilderten vorläufigen Erkenntnissen des Gerichts, wonach ein Briefkasten für die Bewohner nicht existiert. Der ZU lässt sich durch die Angabe "Briefkasten" nicht entnehmen, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung an den Hausmeister zur Einsortierung in die Postfächer übergeben oder durch den Briefschlitz der verschlossenen Tür des Hausmeisterbüros eingeworfen worden wäre. Lässt sich demnach nicht zweifelsfrei feststellen, auf welche Weise die Postbedienstete die schriftliche Mitteilung abgegeben hat, mithin ob den Anforderungen an die zwingende Voraussetzung der schriftlichen Mitteilung genügt worden ist, muss für das vorliegende Eilverfahren von der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung ausgegangen werden. 16 Der somit am 20. November 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellte Bescheid des Bundesamtes gilt allerdings nach § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen ging die Akte des Bundesamtes, und mit ihr der Bescheid vom 8. November 2010, am 2. Februar 2011 beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen ein. Tatsächliche Kenntnis vom Bescheid hat dieser nach seinem glaubhaften und plausiblen Vortrag erstmals durch die Akteneinsichtnahme erhalten. Hiervon ausgehend ist die am 15. Februar 2011 erhobene Klage nicht verspätet erhoben worden. 17 Da die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Bl. 82 der Bundesamtsakte) mitgeteilt hat, dass der Bescheid bestandskräftig sei, diese Auffassung auch im vorliegenden Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren vertritt, und die Ausländerbehörde bereits Vorbereitungshandlungen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen hat, besteht Veranlassung, das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes festzustellen. 18 Die der Antragsgegnerin im Beschlusstenor aufgegebene Unterrichtung der Ausländerbehörde folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 40 AsylVfG. 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.