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Urteil

10 K 4655/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0420.10K4655.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 26.06.2009 verpflichtet, den Klägern Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 26.06.2009 verpflichtet, den Klägern Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden. Tatbestand Der Kläger zu 1) beantragte am 28.06.2004 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt für sich und seinen damals noch minderjährigen Sohn, den Kläger zu 2). Dabei machte er geltend, die deutsche Staatsangehörigkeit von den Vorfahren väterlicherseits, maßgeblich von dem Ururgroßvater, K. Q. L. , abzuleiten. K. Q. (G. ) L. wurde am 00.00.1832 in B. geboren. Nachdem er nach Angaben der Kläger 1854 nach Idar (heute Idar-Oberstein) verzog und dort bis 1861 ansässig war, wanderte er zusammen mit seiner 1854 kirchlich angetrauten Ehefrau D. L. sowie zwei gemeinsamen Kindern nach Brasilien aus. Die Familie ist laut einer Erklärung des Museums und Historischen Archivs des Itajai Mirim-Tales vom 26.07.2006 am 01.09.1863 in Brusque angekommen. Die Familie sei von Hamburg aus mit dem Hamburgischen Zweimaster ‚Urania' gekommen; der Sohn sei bei der Ankunft in Itajai verstorben. Laut einer Negativbescheinigung des brasilianischen Justizministeriums vom 13.10.2005 liegt bei den dort zuständigen Stellen kein "Prozess oder Register" im Bezug auf eine Einbürgerung des K. Q. L. vor. Am 01.10.1875 wurde I. L. , der Urgroßvater des Klägers zu 1), ehelich in Brusque/Brasilien geboren. Er wurde nach den Angaben der Kläger am 11.02.1913 wegen seiner deutschen Abstammung ermordet. In einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten Zeitungsartikel des "Urwaldboten" von 1913 heißt es nach einer freien Übersetzung der früheren Prozessbevollmächtigen der Kläger: "Die ‚Jury' hat den Täter freigesprochen, weil der Tote nur ein Deutscher war! Der Täter war ein echter Brasilianer und nicht wie das Opfer, ein in Brasilien geborener Brasilianer mit deutscher Abstammung - somit ein Bürger 2. Klasse". Der Großvater des Klägers zu 1), Q1. K1. L. , wurde am 00.00.1903 ehelich in Brusque/Brasilien geboren und sein Sohn, der Vater des Klägers zu 1), H. L. , am 00.00.1939. Der Kläger zu 1) wurde am 00.00.0000 ebenfalls in Brusque/Brasilien ehelich geboren. Sein Sohn, der Kläger zu 2), wurde am 00.00.1992 in Novo Hamburgo/Brasilien geboren. Mit Bescheid vom 19.04.2007, der früheren Prozessbevollmächtigten nach unwidersprochenem Vortrag zugegangen am 21.04.2007, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater erwerben können, weil bereits dessen Vorfahren vor seiner Geburt nicht mehr deutsche Staatsangehörige waren. Bereits der Ururgroßvater des Klägers zu 1) habe - zusammen mit seinen bis dahin geborenen Nachkommen - spätestens um 1880 gemäß § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil nicht nachgewiesen sei, dass er sich innerhalb der Zehnjahresfrist in die Matrikel habe eintragen lassen. Für diese Eintragung trage der Kläger die Beweislast. Der Zeitungsartikel über die Ermordung des Urgroßvaters lasse keinen Rückschluss auf eine Eintragung zu. Die Bezeichnung als "Deutscher" könne sich auf die Abstammung oder auf die Volkszugehörigkeit bezogen haben. Auch die Negativbescheinigung über die Einbürgerung des Ururgroßvaters belege eine Matrikeleintragung nicht. Der Kläger zu 1) habe daher die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht an den Kläger zu 2) weitergeben können. Am 21.05.2007 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid, den sie nicht weiter begründeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009, zugestellt am 27.06.2009, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Ergänzend zur Begründung des Ablehnungsbescheids führte es aus, dass auch im Falle der Zerstörung der Matrikel eine Eintragung nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne. Vielmehr müssten aussagekräftige Indizien vorliegen, die mit der notwendigen Gewissheit den Schluss erlauben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erhaltende Maßnahmen tatsächlich ergriffen wurden. Mit ihrer Klage vom 22.07.2009 machen die Kläger geltend, sie können den Beweis der Eintragung in die Matrikel nicht führen, weil die entsprechenden Bücher beim Konsulat von Blumenau abhanden gekommen seien. Dafür, dass der Ururgroßvater des Klägers zu 1) sich nicht in die Matrikel habe eintragen lassen, trage die Beklagte die Beweislast. Unabhängig davon habe der Ururgroßvater des Klägers zu 1), K. Q. L. , mit dem deutschen Konsulat Kontakt gehalten und gepflegt und sich wie alle anderen deutschen Reichsangehörigen im deutschen Konsulat registrieren lassen. Auch die Nichteinbürgerung in Brasilien belege die Eintragungen, weil K. Q. L. ohne eine Staatsangehörigkeit und ohne Papiere keine Behördengänge oder ähnliches in Brasilien hätte erledigen können. So hätte er beispielsweise nicht seinen 1875 geborenen Sohn registrieren lassen können. Selbst wenn er um 1880 die deutsche Reichsangehörigkeit verloren habe, so habe dies jedenfalls keine Auswirkungen auf seinen bereits 1875 geborenen Sohn, I. L. , gehabt, denn dieser habe sich 1880 nicht mehr in der väterlichen Gewalt bei seinem Vater befunden. Denn seine Eltern, K. Q. L. und seine Frau D. , haben sich 1878 getrennt. I. L. sei sodann bei seiner Mutter und deren Familie aufgewachsen. Für ihn könne die Vorschrift des § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1870 keine Anwendung finden, weil er das Bundes- bzw. Reichsgebiet nie ‚verlassen' habe, dies aber tatbestandliche Voraussetzung für den Verlust sei. Die Kläger legten ein mit "Versicherung an Eides statt" überschriebenes Schreiben des Klägers zu 1) vom 05.07.2009 vor, worin dieser erklärt, sein Vater habe oft mit seinem Vater über die Vergangenheit gesprochen. Sein Vater habe ihm vor seinem Tod erzählt, sein Vater - der Großvater des Klägers zu 1) - habe ihm wiederum erzählt, dass sein Ururgroßvater - K. Q. L. - sich habe registrieren lassen, weil er unbedingt die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten wollte. Er sei ein stolzer Deutscher gewesen und habe sich mit der brasilianischen Kultur nicht identifizieren können. Für seine Kinder habe der Ururgroßvater immer auf eine bessere Integration gehofft. Seine Urgroßeltern und Großeltern hätten wegen zu befürchtender Repressalien sämtliche Dokumente verbergen müssen, damit man sie nicht als Deutschstämmige habe erkennen können. Unter diesen Dokumenten seien Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden, sowie Registrierungspapiere und andere Dokumente, die sie vom deutschen Konsulat erhalten hatten, gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.06.2009 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt zur Begründung ergänzend aus, dass die Kläger heute auch dann keine deutschen Staatangehörigen wären, wenn man davon ausginge, dass der Urgroßvater des Klägers zu 1), der am 00.00.1875 geborene I. L. , sich 1880 nicht bei seinem Vater aufgehalten habe. Denn dann sei dieser ab seiner Volljährigkeit 1896 selbst eintragungspflichtig gewesen. Da Matrikeleintragungen für ihn nicht nachgewiesen seien, hätte er 1906 zusammen mit seinem 1903 geborenen Sohn, Q1. K1. L. , die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die maßgebliche Vorschrift des § 21 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 käme unstrittig auch für im Ausland geborene Kinder, die das deutsche Bundes- bzw. Reichsgebiet niemals betreten, also auch niemals "verlassen" haben können, zur Anwendung. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Kläger hat die Kammer durch Beschluss vom 24.02.2010 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrheinwestfalen hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 08.06.2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.12.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Der Kläger zu 1) ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung drei Beweisanträge gestellt, die durch begründeten Beschluss abgelehnt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); sie haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG), denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater, dem 1939 geborenen H. L. , erworben. Dieser wiederum konnte die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, dem 1903 geborenen Q1. K1. L. , und dieser wiederum von seinem Vater, dem 1875 geborenen I. (H1. ) L. , ableiten. Nach Überzeugung des Gerichts ist nämlich davon auszugehen, dass der Ururgroßvater des Klägers zu 1), K. Q. L. , im Zeitpunkt der Geburt des I. L. deutscher Staatsangehöriger war. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der in B. geborene und bis 1954 dort und später in Idar wohnhafte K. Q. L. bei seiner Ausreise Preußischer Staatsangehöriger war (§§ 1,2 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31.12.1842) - abgedruckt in Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 1966, S. 719 ff. -. Es ist davon auszugehen, dass K. Q. L. die Eigenschaft als preußischer Untertan bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (StAG 1870) - abgedruckt in Lichter/Hoffmann, a.a.O., S. 687 ff. - nicht verloren hat und mithin am 01.01.1871 die Reichsangehörigkeit erworben hat, §§ 1, 27 StAG 1870. Nach preußischem Recht hätte K. Q. L. die Eigenschaft als preußischer Untertan wegen seines Auslandsaufenthaltes frühestens 10 Jahre nach Verlassen des Staatsgebietes verlieren können (vgl. § 23). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass K. Q. L. vor dem 01.01.1861 das Staatsgebiet verlassen hat. Er hat nach den Angaben der Kläger im Jahr 1861 noch in Idar gelebt und ist einer Erklärung des historischen Archivs in Brusque/Brasilien vom 26.07.2006 zufolge am 01.09.1863 in Brusque/Brasilien angekommen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Ururgroßvater des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 21 Abs. 1 StAG 1870 vor der Geburt seines Sohnes I. L. am 00.00.1875 wieder verloren hat. Gemäß §§ 13 Nr. 3, 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren Deutsche, die das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielten, ihre Staatsangehörigkeit. Diese Frist wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 von dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Reichsgebiet oder von dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Reisepapiers oder Heimatscheins des Austretenden an gerechnet. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 StAG 1870 wurde die Frist unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Der Lauf der Frist begann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass K. Q. L. rechtzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit erhaltende Maßnahmen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG 1870 getroffen hat. Zwar ist eine Eintragung des Ururgroßvaters des Klägers zu 1) in die Matrikel des zuständigen Reichskonsulats weder durch die Matrikel selbst festzustellen, noch haben die Kläger über die Eintragung in die Matrikel einen Matrikelschein - vgl. hierzu von König, Handbuch des deutschen Konsularwesens, 8. Auflage 1914, S. 261 - vorgelegt, so dass eine Eintragung des K. Q. L. nicht durch Urkunden bewiesen ist. Dabei ist zu bemerken, dass die Matrikel des Reichskonsulats Blumenau nicht mehr vorhanden sind. Die richterliche Überzeugung, dass eine bestimmte Person in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist bzw. dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, kann indes auch ohne urkundliche Belege aus anderen Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich besonders weit zurückliegen oder in einer Situation erfolgt sind, aus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 -; und Urteil vom 10.01.1961 - I C 127/58 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -; VG Köln, Urteil vom 08.08.2006 - 10 K 6614/05 -. Auch aus § 30 Abs. 2 StAG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn deren Erwerb durch Urkunden, Auszüge aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Damit ist es schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, die zudem praktische Nachweisschwierigkeiten berücksichtigt, s. dazu Begründung zu § 30, BT-Drs. 16/5065, S. 231, nicht ausgeschlossen, die richterliche Überzeugung vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auch aus anderen Umständen zu bilden, wenn solche schriftlichen Beweismittel im Sinne der Vorschrift nicht verfügbar sind. Dass die Kläger heute nicht mehr im Besitz der Matrikelscheine sind, ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs, aber auch angesichts der Repressalien, denen Deutschstämmige insbesondere während des Zweiten Weltkriegs in Brasilien ausgesetzt waren, ohne Weiteres erklärlich. Entscheidend für die - rechtzeitige - Eintragung des K. Q. L. in die Matrikel des Reichskonsulats Blumenau spricht hier nach Überzeugung des Gerichts die Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der zuvor eingereichten schriftlichen Erklärung vom 05.07.2009 ("Eidesstattliche Versicherung"). Er hat glaubhaft, in sich schlüssig und detailliert geschildert, dass die Erhaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für seinen Ururgroßvater von besonderer Bedeutung war, er regelmäßig in Blumenau war und dort das Konsulat aufgesucht hat, wenn dazu Anlass bestand. Ein solcher Anlass sei die Registrierung der Geburten der Kinder gewesen, aber insbesondere auch die Registrierung anlässlich der Gründung des Deutschen Reichs und der eingeführten Reichsangehörigkeit. Plausibel wird dies vor dem Hintergrund der geschilderten tatsächlichen Lebensumstände. Im Rahmen des Betriebs des Handelsgeschäfts fuhr der Ururgroßvater einmal im Monat von Brusque, dem Wohnort der Familie, in das nahegelegene Blumenau, dem Sitz des Konsulats. Es hat für ihn also keinerlei Aufwand bereitet, aus den geschilderten Anlässen sodann auch die erforderlichen Erklärungen beim Konsulat abzugeben. Dass es für K. Q. L. , der nach den Angaben des Klägers die portugiesische Sprache kaum beherrschte und sich mit der brasilianischen Kultur nicht identifizieren konnte, von besonderer Bedeutung war, die Preußische Staatsangehörigkeit beizubehalten bzw. die Reichsangehörigkeit zu erwerben, ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben, die der Kläger bereits im Verfahren im Rahmen seiner vorgelegten "Eidesstattlichen Versicherung" gemacht hat. Dass in der deutschen Gemeinde der Stadt Brusque das Erfordernis der Matrikeleintragung bekannt war, ist angesichts der Nähe zum Konsulat in Blumenau und den Kontakten dorthin ebenfalls plausibel. Aus dem Geschilderten ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts auch, dass K. Q. L. sich vor Ablauf der Zehnjahresfrist in die Matrikel hat eintragen lassen und die erworbene Reichsangehörigkeit nicht vor der Geburt des I. L. nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG wieder verloren hat. Die Zehnjahresfrist begann ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Reisepapiers oder Heimatscheins, soweit sich der Austretende in Besitz eines solchen Papiers befand, ansonsten ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Reichsgebiets, § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870. Vorliegend hat der Kläger zu 1) geschildert, dass I. L. zusammen mit seiner Familie das Reichsgebiet (bzw. das Preußische Staatsgebiet) erlaubt verlassen und die entsprechenden Reisepapiere in Brasilien zwecks der Registrierung bei den brasilianischen Behörden vorgelegt hat. Solche Papiere (insbesondere Heimatscheine) wurden zu Zeiten der Ausreise der Vorfahren der Kläger oft auf unbestimmte Zeit ausgestellt mit der Folge, dass der Inhaber eines solchen Papiers die deutsche Reichsangehörigkeit nicht verlieren konnte, vgl. Cahn, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage 1908, S. 159. Daher hatte der Bundesrat in der Folgezeit am 20.01.1881 beschlossen, dass Reisepapiere nur noch für eine Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt werden dürfen, vgl. Cahn, a.a.O., S. 159, 192. Ob K. Q. L. in Besitz eines solchen unbefristeten Reisepapiers war, kann hier offen bleiben. Denn für ihn begann die Frist frühestens mit dem Verlassen des Reichsgebiets, wobei das Schiff als "wandelndes Gebietsteil des vaterländischen Territoriums" anzusehen ist, vgl. Cahn, a.a.O., S. 143. Die so zu bestimmende Frist war hier nach der Überzeugung des Gerichts gewahrt, ohne dass es genauerer Bestimmung bedarf, wann das Schiff im Jahr 1863 (oder möglicherweise im Jahr 1862) in Itajai in Brasilien angelegt und K. Q. L. es verlassen hat. Denn abgestellt auf den nach den Angaben der Kläger und der Archivbescheinigung in Betracht kommenden Zeitraum für das Verlassen des Schiffes, hat K. Q. L. sich innerhalb von 10 Jahren danach registrieren lassen. Denn der Kläger zu 1) hat plausibel geschildert, dass die Gründung des Deutschen Reichs in der deutschen Gemeinde in Brusque verfolgt wurde und auch die Einführung der Reichsangehörigkeit und das Erfordernis der Eintragung beim Konsulat innerhalb der Gemeinde bekannt war. Der Kläger zu 1) hat insoweit auch nachvollziehbar geschildert, dass sein Ururgroßvater sich in Blumenau unmittelbar nach der Gründung des Reichs und der Einführung der Reichsangehörigkeit beim Konsulat gemeldet hat und sich für den Erwerb bzw. Erhalt derer beim Konsulat hat registrieren lassen. Dem steht nicht - durchgreifend - entgegen, dass der Kläger zu 1) dies nur vom Hörensagen schildern kann. Zum einen ist insoweit die Beweisnot der Kläger besonders zu berücksichtigen: Zeitzeugen stehen heute denklogisch nicht mehr zur Verfügung. Auch der Urkundsbeweis ist hier aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr möglich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht in die Sphäre der Kläger fällt, dass die Konsulatsmatrikel abhanden gekommen sind. Zum anderen konnte der Kläger zu 1) die Familiengeschichte und die Umstände betreffend den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit detailliert und nachvollziehbar schildern. Nachvollziehbar konnte er auch darlegen, wie er an sein Wissen gelangt ist, als er sich als Jugendlicher für die Geschichte der Familie, insbesondere für die die Familie nach wie vor prägende deutsche Abstammung interessiert hat. So sprach seine Großmutter I1. nach seinen Angaben nur Deutsch, auch sein Vater und sein Onkel S. L. beherrschten noch die deutsche Sprache. Sein Vater, sein Onkel und seine Großmutter waren sodann auch diejenigen, von denen er das Geschilderte erfuhr. Sein Vater und sein Onkel S. seien als Kinder oft in dem Handelsgeschäft der Familie gewesen, das X. , der Großvater des S. , übernommen hatte. Als Sohn des K. Q. L. und Nachfolger im Geschäft habe X. L. von der Einwanderung und den deutschen Wurzeln gewusst, aber auch von den Besuchen im Konsulat erfahren. Er wusste um die Bemühungen seines Vaters um den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit und konnte so auch das Bewusstsein an den Vater des Klägers zu 1) weitergeben, dass die Familie jederzeit hätte deutsche Pässe beantragen können. Dies zeigt, dass die Gespräche über die Einwanderung und die Geschichte der Familie in Brasilien sich nicht auf die deutsche Abstammung, den Sprachgebrauch und die Mentalität und ähnliches beschränkten, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit thematisiert wurde. Gestützt werden die Schilderungen auch durch die objektive Gegebenheit, dass es für K. Q2. L. laut der Negativbescheinigung des brasilianischen Justizministeriums vom 13.10.2005 dort bei den zuständigen Stellen keinen Einbürgerungsvorgang gibt. Die in Brasilien geborenen Kinder des K. Q. L. erwarben wegen des dort geltenden Geburtsortprinzips (ius soli) automatisch - auch - die brasilianische Staatsangehörigkeit, vgl. dazu Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Brasilien, Loseblattsammlung Stand 30.04.2008, S. 5. Für eine Löschung aus den Matrikeln gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Ist die Eintragung des K. Q. L. vor der Geburt des I. L. zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen und begann die Frist nicht von Neuem, so ist es unerheblich, dass I. L. drei Jahre nach der Geburt von seinem Vater getrennt bei seiner Mutter aufgewachsen ist (vgl. § 21 Abs. 2 StAG 1870). Denn ein eigenständiges staatsangehörigkeitsrechtliches Schicksal ist für diese Kinder nur gegeben, wenn vor der Trennung keine Eintragung des Vaters nachgewiesen ist. Das ist hier gerade nicht der Fall. Auch auf die Vernehmung des angebotenen Zeugens S. L. , den Onkel des Klägers zu 1), kam es nach dem Ausgeführten nicht mehr an. Steht nach der Überzeugung des Gerichts der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1) fest, so hat auch der Kläger zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Jahr 1992 von dem Kläger zu 1), seinem Vater, gemäß § 4 StAG in der zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung erworben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.