OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1330/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0505.2K1330.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind zu gleichen Teilen Erben des am 21. August 2010 verstorbenen Herrn X. L. . Dieser war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P. -I. -Straße 00 in 00000 H. (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00). An dieses Grundstück grenzt östlich das mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaute Grundstück M.------straße 0 (Gemarkung T. , Flur 0, ehemals Flurstück 00, heute aufgeteilt in Flurstücke 000, 000 und 000). Der nordwestliche Teil dieses Grundstücks (heutiges Flurstück 000 mit einer Gesamtfläche von 450 qm) stand bis zum 30. März 2010 im Eigentum der Beigeladenen. 3 Die beschriebenen Grundstücksflächen lagen bis Anfang 2011 im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 00 "T. -L1. " der Stadt H. in der Gestalt seiner 4. Änderungsfassung. Dieser Plan war in seiner Ursprungsfassung vom Rat der Gemeinde H1. , einer Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, auf der Grundlage des Aufbaugesetzes NRW durch Beschluss vom 24. April 1963 förmlich festgestellt worden. Der Plan wies ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise und an einer Fluchtlinie zu den Straßenflächen in unregelmäßigen Abständen ca. 10 mal 10 Meter große Bauflächen aus, die von Baulinien umgrenzt waren. In seiner Sitzung vom 09. Februar 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 00 "T. -L1. " als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 12. März 2011 durch die Beklagte ortsüblich bekannt gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat als Eigentümer des Grundstücks P. -I. -Straße 00 persönlich einen Normenkontrollantrag gegen diese Aufhebungssatzung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Über diese Anträge ist bislang nicht entschieden. 4 Am 17. März 2009 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit Garage in der nordwestlichen Ecke des damaligen Flurstücks 00 (heute Flurstück 000). Ferner stellte sie am 28. Juli 2009 einen Antrag auf Befreiung von den im Bebauungsplan 00 "T. -L1. " ausgewiesenen Baufenstern und wies daraufhin, dass diese Baufenster eine äußert geringe und heute nicht mehr zeitgemäße Ausnutzung der sehr groß angelegten Grundstück zuließen. Durch Bescheid vom 29. Juli 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den begehrten Bauvorbescheid, in dem sie zugleich darauf hinwies, dass für das beantragte Bauvorhaben eine Befreiung von der im Bebauungsplan 00 "T. -L1. " festgesetzten Baulinie notwendig sei, die in Aussicht gestellt werde und mit dem späteren Bauantrag zu beantragen sei. 5 Am 02. März 2010 hat der Erblasser gegen diesen Vorbescheid Klage erhoben. Nach dessen Tod hat das Gericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 23. November 2010 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Am 26. Januar 2011 haben die Kläger das Verfahren aufgenommen. 6 Sie machen geltend, der Vorbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2009 verletze sie in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks P. -I. -Straße 00. Das Bauvorhaben der Beigeladenen halte sich nicht an die im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 00 "T. -L1. " festgesetzten Baulinien. Die in diesem Plan die Bebaubarkeit der ehemaligen Parzelle 00 betreffenden Festsetzungen dienten auch ihrem Schutz. Der Plangeber habe nicht nur aus städtebaulichen Gründen eine aufgelockerte Bebauung sicherstellen wollen. Die zwischen den einzelnen Wohnhäusern von Bebauung frei zu haltenden Flächen sollten auch ein möglichst störungsfreies, ruhiges Wohnen gewährleisten. Seitliche Baugrenzen/Baulinien hätten regelmäßig nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung. Die vor 50 Jahren erstellte Bauleitplanung habe bewusst sehr großzügige Grundstücksgrenzen vorgesehen, da die damaligen Bauherren alle ein Interesse an größeren Freiräumen gehabt hätten. Es gehe nicht an, dass nunmehr das Baugebiet eine erheblich verdichtete Bebauung erfahren solle und damit dessen Charakter völlig verändert werde. Eine Befreiung von diesen nachbarschützenden Festsetzungen sei unzulässig, da sie im Regelungsgefüge des Bebauungsplans eine so zentrale Bedeutung hätten, dass sie regelmäßig nur im Wege der Planänderung durchbrochen werden dürften. Jedenfalls sei das positiv beschiedene Bauvorhaben der Beigeladenen ihrem Grundstück gegenüber rücksichtslos. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, 8 den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht geltend, der von ihr erteilte Bauvorbescheid sei objektiv rechtmäßig. Im Übrigen würden auch keine Nachbarrechte durch diesen Vorbescheid verletzt. Denn die im Durchführungsplan 00 "T. -L1. " festgesetzten überbaubaren Flächen, die mit Baulinien umrandet seien, hätten keinen nachbarschützenden Charakter gehabt. Weder im Durchführungsplan selbst, noch in den diesem Plan beigefügten Erläuterungen habe sich an irgendeiner Stelle eine drittschützende Tendenz im Hinblick auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen erkennen lassen. Im Übrigen sei der Plan inzwischen auch von ihr aufgehoben worden. Dieser sei nämlich funktionslos gewesen. Das allgemeine Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme werde durch den erteilten Bauvorbescheid offensichtlich nicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks verletzt. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und weist ebenfalls daraufhin, dass den Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen im 14 - inzwischen aufgehobenen - Durchführungsplan 00 "T. -L1. " der Beklagten keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Ihr Bauvorhaben sei auch gegenüber dem klägerischen Grundstück offenbar nicht rücksichtslos, eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarpositionen der Kläger liege ersichtlich nicht vor. 15 Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. April 2011 verwiesen. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2009 verletzt die Kläger als Eigentümer des Grundstücks P. -I. -Str. 00 nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids als auch heute allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn es soll innerhalb eines - nicht beplanten - im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt H. realisiert werden. 21 1. Das Gericht lässt offen, ob der Durchführungsplan 00 "T. -L1. " auf der Grundlage des damals geltenden Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1952 (GV 1952, S. 75) überhaupt gültig zustande gekommen ist, was Voraussetzung für seine Fortgeltung auf der Grundlage von § 173 Abs. 3 BBauG 1960 wäre, 22 vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Mai 1982 - 4 C 65.78 -, BRS 39 Nr. 2; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rz. 48 ff. 23 Ebenso wenig bedarf es der Beurteilung durch das Gericht, ob - alternativ - ein eingeleitetes Verfahren zur Aufstellung des Durchführungsplans auf der Grundlage von § 174 BBauG 1960 ordnungsgemäß weitergeführt worden ist. 24 Der Durchführungsplan 00 "T. -L1. " der Beklagten war nämlich jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bauvorbescheids im Juli 2009 wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Planes einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Plan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern, 25 so seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52; s. ferner Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB § 10 Rz. 407 ff. m.w.N . 26 So liegt der Fall hier. Der Durchführungsplan 00 "T. -L1. " der Beklagten, aus dem die Kläger im Wesentlichen ein Nachbarabwehrrecht gegen den angefochtenen Bauvorbescheid herleiten wollen, war schon im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts nicht mehr geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im seinem Geltungsbereich noch einen wirksamen Beitrag zu leisten. Diese ergibt sich aus den offenkundigen tatsächlichen Verhältnissen, die die Beklagte in ihrer Begründung zur Aufhebung des Durchführungsplans niedergelegt hat. Danach umfasste das damalige Plangebiet insgesamt 52 überbaubare Flächen. Auf der Grundlage des Durchführungsplans wurden 43 Wohngebäude genehmigt, von denen nur 3 den festgesetzten überbaubaren Flächen entsprochen haben. Weitere 8 Wohngebäude entsprechen zwar ihrem Standort nach den festgesetzten Baufenstern, überschreiten jedoch die Baulinien geringfügig. Die übrigen 32 Wohngebäude überschreiten die festgesetzten überbaubaren Flächen zum Teil erheblich oder liegen sogar völlig außerhalb der Baufenster, wie ein der Begründung beigefügter Übersichtsplan belegt. Auch das Wohngebäude auf dem Grundstück der Kläger selbst ist ganz überwiegend außerhalb des ausgewiesenen Baufensters errichtet worden. Die Beklagte weist in ihrer Begründung zur Aufhebung des Durchführungsplans (Blatt 4) weiter darauf hin, die Anwendung des Durchführungsplans als Genehmigungsgrundlage für heutige Vorhaben im Plangebiet (wie z.B. Anbauten) sei generell überaus schwierig, da in der Regel schon das bestehende Gebäude von den Festsetzungen abweiche. In fast alle Fällen müsse auch für geringfügige - und aus heutigen Gesichtspunkten durchaus vertretbare - Erweiterungsmaßnahmen eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden. Durch die - so die Beklagte weiter - schon seit Beginn der 60er Jahre von den Festsetzungen abweichende Umsetzung der Planung, habe der Plan seinen Regelungsgehalt heute weitgehend verloren und sei nicht mehr geeignet, die städtebauliche Ordnung zu sichern. Auch wenn die Beklagte den Begriff der Funktionslosigkeit nicht ausdrücklich zur Begründung der Aufhebung verwendet hat, liegen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit des Durchführungsplans der Sache nach offensichtlich vor, mit der Folge, dass ein etwaiges in die Fortgeltung des Durchführungsplans gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient. Es dient damit der Rechtklarheit, wenn der Rat der Beklagten am 09. Februar 2011 beschlossen hat, den unwirksamen Durchführungsplan auch formell aufzuheben, um damit Unsicherheiten für die weitere Planungs- und Genehmigungspraxis zu vermeiden. 27 2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll nach allem innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB errichtet werden. Der angefochtene Bauvorbescheid vom 29. Juli 2009 ist danach schon objektiv rechtmäßig. Denn er stellt auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 und 2 und § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest, welches sich nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung, aber auch der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung gesichert ist. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind offensichtlich erfüllt. Diese Bewertung ergibt sich eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen und den weiteren von der Beklagten vorgelegten Vorgängen und Karten. Der Eindruck, den das Gericht bei seiner Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit am 28. April 2011 gewonnen hat, stützt diese Einschätzung nachdrücklich. Die heutige Parzelle 000 stellt eine Baulücke dar, in die sich das Vorhaben der Beigeladenen gemessen an den Kriterien des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ohne weiteres einfügt. 28 Der Vortrag der Kläger, das streitige Vorhaben sei ihrem Grundstück gegenüber rücksichtslos, hat mit der Realität nichts zu tun. Vielmehr lassen die bindenden Vorgaben des Vorbescheids erwarten, dass die noch zu erteilende Baugenehmigung die Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage gestatten wird, die die notwendigen Abstandflächen des § 6 BauO NRW zum Grundstück P. -I. -Straße 00 wahren. Werden aber die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandflächenvorschriften sind, - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, 29 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. 30 So liegt der Fall auch hier. Das Gericht hat bei seiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht feststellen können, dass hier Besonderheiten bestehen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die landesrechtlichen Regelungen über die notwendigen Abstandflächen und die ihnen zugrundeliegenden Zumutbarkeitskriterien hätten ausnahmsweise für den zu beurteilenden Streitfall keine abschließende Aussagekraft. Derartige Besonderheiten haben auch die Kläger selbst in ihrem - umfangreichen - Vorbringen nicht dargetan. Insbesondere - dies sei abschließend ausgeführt - wird die Bebauung des benachbarten Flurstücks 000 mit einem Einfamilienhaus und einer Garage für das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück P. -I. -Straße 00 nicht zu einer Geräuschbelästigung führen, welche im Rechtssinne als unzumutbar anzusehen ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. 32 Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 33 § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.