Urteil
19 K 3558/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung der Beihilfenverordnung NRW gilt für nach dem 31.03.2009 entstandene Aufwendungen und schränkt die Beihilfefähigkeit implantatbezogener Kosten auf bestimmte Indikationen bzw. pauschale Beträge ein.
• Fehlende Indikation nach § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW führt dazu, dass nur die nichtimplantatbezogenen Aufwendungen und die pauschal anerkannten Beträge beihilfefähig sind.
• Die Regelung der BVO NRW ist verhältnismäßig; die Pauschalierung von 450 EUR je nicht indiziertem Implantat stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen dar.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe zu implantatbezogenen Aufwendungen ohne indizierende Voraussetzung • Die Neufassung der Beihilfenverordnung NRW gilt für nach dem 31.03.2009 entstandene Aufwendungen und schränkt die Beihilfefähigkeit implantatbezogener Kosten auf bestimmte Indikationen bzw. pauschale Beträge ein. • Fehlende Indikation nach § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW führt dazu, dass nur die nichtimplantatbezogenen Aufwendungen und die pauschal anerkannten Beträge beihilfefähig sind. • Die Regelung der BVO NRW ist verhältnismäßig; die Pauschalierung von 450 EUR je nicht indiziertem Implantat stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen dar. Die Klägerin, Versorgungsempfängerin des Landes mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %, reichte eine Rechnung über zahnärztliche Leistungen vom 04.11.2009 ein, vorwiegend für Implantatversorgungen der Zähne 25 und 26. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) erkannte lediglich nichtimplantatbezogene Aufwendungen und pauschal 450 EUR je Implantat als beihilfefähig an und gewährte entsprechend reduzierte Beihilfe. Die Klägerin widersprach und berief sich auf ärztliche Notwendigkeit sowie ältere Rechtsprechung, verlangte weitere Beihilfe in Höhe von 837,37 EUR. Das LBV lehnte mit Hinweis auf die seit 01.04.2009 geltende Beihilfenverordnung NRW ab, weil für die Implantatversorgung keine der vorgesehenen Indikationen vorliege. Die Klägerin klagte und reduzierte ihr Begehren während des Verfahrens; das Land verteidigte die Bescheide mit Verweis auf die Neuregelung und vorangegangene Entscheidungen. • Zuständige Normen sind insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW über den Anwendungszeitpunkt. Die Neufassung der Beihilfenverordnung ist mit Wirkung zum 01.04.2009 anzuwenden, weshalb Aufwendungen nach dem 31.03.2009 der neuen Regelung unterfallen. • Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW sind Kosten für Leistungen nach Abschnitt K GOZ einschließlich Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. Die Klägerin hat weder die erforderliche Indikation geltend gemacht noch substantiiert dargelegt, dass eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. • Die Neuregelung ist rechtswirksam und verhältnismäßig. Die Anerkennung einer Pauschale von 450 EUR je nicht indiziertem Implantat und die Anerkennung bestimmter Suprakonstruktionskosten stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen der Alimentationspflicht des Landes und fiskalischen Belangen dar. • Die von der Klägerin ins Feld geführten früheren Entscheidungen betreffen die Rechtslage vor dem 01.04.2009 und sind daher nicht einschlägig. Soweit die Rechnung der PVS Limburg einzelne Positionen zu hoch angesetzt erscheinen lässt, ändert dies nichts an der Anwendung der BVO NRW. • Konsequenz: Die implantatbezogenen Honorarteile sowie Material- und Laborkosten sind mangels Indikation nicht beihilfefähig; das Land hat bereits pauschal 900 EUR für beide Implantate berücksichtigt, sodass ein beihilfefähiger Restbetrag und der maßgebliche Eigenanteil der Klägerin festgestellt werden konnten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 837,37 EUR, weil die implantatbezogenen Aufwendungen nicht unter die in § 4 Abs. 2 lit. b BVO NRW genannten Indikationen fallen und die Neuregelung der Beihilfenverordnung für nach dem 31.03.2009 entstandene Aufwendungen gilt. Die Pauschalregelung von 450 EUR je nicht indiziertem Implantat und die Anerkennung bestimmter Suprakonstruktionskosten sind verhältnismäßig und gewähren einen angemessenen Ausgleich zwischen Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.