Urteil
19 K 3558/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0506.19K3558.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die im Jahre 1935 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin des beklagten Landes; ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. 3 Nachdem die Klägerin im März 2009 einen Heil- und Kostenplan der Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie L. / Dr. Dr. T. , U. über die erforderliche Versorgung der Zähne 25 und 26 mit Implantaten (Freiendsituation im Oberkiefer links; fortgeschrittene Alveolarkammatrophie des Oberkiefers; ausgedehnte Pneumatisation der linken Kieferhöhle) dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) vorgelegt und das LBV darauf hingewiesen hatte, dass eine Beihilfe mangels Vorliegens einer beihilferechtlichen Indikation für eine Implantatversorgung ausscheide, beantragte die Klägerin am 19.11.2009, ihr u. a. zu der Rechnung der PVS Limburg (für die Ärzte L. / Dr. Dr. T. ) vom 04.11.2009 über 2 177,64 € zu gewähren; die Aufwendungen betrafen im Wesentlichen die Versorgung der Zähne 25 und 26 mit Implantanten. 4 Mit Bescheid vom 03.12.2009 anerkannte das LBV aus der vorgenannten Rechnung einen Betrag in Höhe von 81,39 € sowie pauschal je Implantat einen Betrag in Höhe von 450,00 € (gesamt: 981,39 €) als beihilfefähig und gewährte insoweit Beihilfe in Höhe von 686,97 €. Es führte aus, dass für die vorgenommene Implantatversorgung eine Indikation nach der Beihilfenverordnung nicht gegeben sei, so dass lediglich die nichtimplantatbezogenen Aufwendungen sowie die vorgesehene Pauschale in Höhe von 450,00 € je Implantat beihilfefähig seien. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, in dem sie auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 sowie darauf hinwies, dass es medizinisch notwendig gewesen sei, zwei fehlende Zähne durch Implantate zu ersetzen. Eine Einstandspflicht des beklagten Landes ergebe sich aus der diesem obliegenden Alimentationspflicht. 6 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 als unbegründet zurück: Nach der seit dem 01.04.2009 geltenden Beihilfenverordnung liege eine Indikation für die Implantatversorgung nicht vor. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2008 sei nicht mehr einschlägig.. 7 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie zunächst die begehrte Beihilfeleistung auf einen Betrag in Höhe von 300,00 € beschränkte. 8 Sie ist der Ansicht, dass ihr eine Beihilfeleistung zu den Aufwendungen aus der Rechnung der PVS Limburg vom 04.11.2009 auch für die implantatbezogenen Aufwendungen zustehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine bei ihr vorliegende Freiendsituation im Oberkiefer anders beurteilt werde als eine Einzelzahnlücke. Die von der Beihilfenverordnung vorgenommene Begrenzung sei willkürlich und zudem nach der Rechtsprechung des VG Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2010 – 26 K 3534/09 –) unwirksam. Die Versorgung mit einer herausnehmbaren Prothese wäre zudem nicht billiger gewesen; zudem sei eine Verweisung auf eine prothetische Versorgung nicht zumutbar. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 03.12.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 31.05.2010 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe zu der Rechnung PVS Limburg vom 04.11.2009 in Höhe von 837,37 € zu gewähren. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist daraufhin, dass die seit dem 01.04.2009 geltende Neuregelung des Beihilferechts betreffend die Beihilfefähigkeit von Kosten einer Implantatversorgung umfassender sei als die bis dahin geltende Regelung und daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2010 – 26 K 5080/09 –) nicht zu beanstanden sei. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LVB ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet. 17 Der Bescheid des LBV vom 03.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig; die Klägerin hat keinen An-spruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den implantatbezogenen Aufwendungen (Honorar- sowie Material- und Laborkosten) aus der Rechnung der PVS Limburg (für die Ärzte L. / Dr. Dr. T. , U. ) vom 04.11.2009 in Höhe von 837,37 € (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 hat die Klägerin ihr Klagebegehren – ohne dass das beklagte Land dem widersprochen hätte – auf Anregung des Gerichts (§ 86 Abs. 3 VwGO) klargestellt. 18 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 8 des Landesbeamtengesetzes erlassenen "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" vom 05.11.2009 (GV NRW 2009, 602) – Beihilfenverordnung NRW (im Folgenden: BVO NRW) – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW sind Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig. 19 Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 1 BVO NRW genannten Indikationen liegt hier erkennbar nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 20 Diese Regelung ist für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Rechnung der PVS Limburg vom 04.11.2009) auch zugrundezulegen, da die Neufassung der Beihilfenverordnung (vom 05.11.2009) gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW mit Wirkung zum 01.04.2009 in Kraft getreten ist und für Aufwendungen gilt, die – wie vorliegend – nach dem 31.03.2009 entstanden sind; 21 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 – 26 K 5080/09 – www.nrwe.de. 22 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem o.g. Urteil hierzu das Folgende ausgeführt: 23 "Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung 24 - vgl. Urteile vom 15. August 2008, - 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 -, Juris – 25 in ausreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass nicht nur die Indikationen insbesondere um die "nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke" erweitert worden sind, sondern auch unmittelbare beihilferechtliche Ansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet werden. Mit der Anerkennung eines beihilfefähigen Aufwandes von 450, EUR pro Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als (im Umfang des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO NRW 09) dem Grunde nach beihilfefähig hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen 26 - vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2008, - 6 A 2816/06 -, Randziffer 44 der Juris-Veröffentlichung – 27 gefunden, der es Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Regelfall des nicht indizierten Implantates ermöglicht, bei angemessener Eigenbeteiligung eine optimale medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Die Pauschalierung eines nicht indizierten Implantates mit einem fiktiven beihilfefähigen Aufwandes in Höhe von 450,- EUR ist durchaus verhältnismäßig. Bei einer Abrechnung zum Schwellenwert (2,3-facher Steigerungssatz) fällt für die Versorgung mit einem Implantat nach der Erfahrung der Kammer aus einer Reihe vergleichbarer Verfahren typischerweise Honorar in Höhe von unter 300, EUR an, sich zusammensetzend aus jeweils einmal der Ziffer 900, 901, 902 und 903 und 2x der Ziffer 905 GOZ. Einschließlich regelmäßig erforderlicher Nebenleistungen (notwendige Anästhesie, Röntgen und Wundnachbehandlung gem. GOZ Ziffer 330) wird die Pauschale das Honorar in einem durchschnittlichen Fall daher vollständig abdecken. Da das beklagte Land seit geraumer Zeit in den jüngeren der Kammer bekannten Fällen als "Kosten der Suprakonstruktion" nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärztliche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem/den Implantaten ansieht (Ziffern 220, 500 GOZ), verbleibt dem Beihilfeberechtigten, der ein nicht indiziertes Implantat in Anspruch nimmt, im Regelfall, also bei der Versorgung ohne zusätzliche Kosten durch vorherigen Wiederaufbau der Knochensubstanz, allein der Materialaufwand des Implantates (vorkonfektionierte Schraubenteile), der nach der weiteren Erfahrung der Kammer aus einer Reihe von Verfahren zwischen 200,- und 300, EUR beträgt. Aber auch bei Annahme, Leistungen nach den Ziffern 220/500 GOZ wären mit der Pauschale abgedeckt, wäre der verbleibende ungedeckte Anteil nicht unverhältnismäßig." 28 Das erkennende Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen, 29 vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 26.01.2011 – 19 K 1775/10 –, www.nrwe.de (rechtskräftig), 30 denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist; die von ihr zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betrifft die Rechtslage vor dem 01.04.2009. Die in der Rechnung der PVS Limburg vom 04.11.2009 enthaltenen implantatbezogenen Aufwendungen (weiteres Honorar sowie Material- und Laborkosten) sind daher nicht beihilfefähig. 31 Dass die Klägerin nach alledem einen ungedeckten Eigenanteil tragen muss, steht der Angemessenheit der Regelung – auch unter Berücksichtigung der Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin – nicht entgegen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die vorgenannte Rechnung der PVS Limburg nicht zu sämtlichen Positionen einer rechtlichen, am Maßstab der GOZ orientierten Überprüfung standhält, weil überwiegend die gegebene Begründung für einen Ansatz des 3,5fachen Steigerungssatzes nicht ausreichend sein dürfte und Materialkosten nur zu 60 v.H. beihilfefähig sind, so dass ein beihilfefähiger Aufwand in Höhe von allenfalls 1.587,60 € entstanden sein dürfte. Da das beklagte Land zu den implantatbezogenen Aufwendungen als Pauschale 900 € berücksichtigt hat, sind 687,60 € als beihilfefähiger Aufwand im Streit; unter Berücksichtigung des für die Klägerin maßgebenden Beihilfebemessungssatzes (70%) ergibt sich ein verbleibender Eigenanteil der Klägerin in Höhe von 481,32 €. Dass dies nicht zumutbar sein soll, behauptet die Klägerin nicht. 32 Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen – und dies ist auch nicht ersichtlich –, dass und aus welchen Gründen eine herkömmliche Versorgung der Zähne 25 und 26 nicht ausreichend gewesen sein soll; ihr pauschaler Hinweis, dass eine solche Versorgung zumutbar sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.