Urteil
27 K 233/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0511.27K233.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind. 1 Tatbestand 2 Der geschiedene Kläger ist Berufssoldat und wurde mit Versetzungsverfügung vom 18. April 2008 unter Zusage von Umzugskostenvergütung zum 01. Juli 2008 von Brüssel (Belgien) nach Köln versetzt. Zum 01. Juli 2008 mietete er eine Wohnung in Eschweiler an. Hierfür wurde der räumliche Zusammenhang zum Dienstort Köln-Wahn festgestellt. 3 Das Umzugsgut des Klägers wurde von Mittwoch Mittag (25. Juni 2008) bis Freitag Morgen (27. Juni 2008) in Brüssel geladen und verblieb über das Wochenende 28./29. Juni 2008 im Umzugswagen. Am darauf folgenden Montag Morgen (30. Juni 2008) wurde in Eschweiler mit dem Abladen begonnen und am Dienstag Abend (01. Juli 2008) beendet. Der Kläger selbst führte seine Umzugsreise von Brüssel nach Eschweiler (Entfernung 151 km) am 27. Juni 2008 im eigenen PKW durch und übernachtete vom 27. bis zum 30. Juni 2008 in einem Hotel in Eschweiler. Für ein Doppelzimmer ohne Frühstück wurden ihm 408,00 EUR berechnet. In Eschweiler gibt es eine Kaserne, die über 5 Einzelzimmer zur Einzelzimmernutzung und 20 Zimmer mit Dusche/WC auf dem Zimmer verfügt. 4 Am 04. Juli 2008 beantragte der Kläger beim zuständigen Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden: Bundesamt) unter Vorlage der Hotelkostenrechnung, ihm die Kosten der Umzugsreise und die notwendigen Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung vom 27. bis 30. Juni 2008 zu erstatten. 5 Mit Bescheid vom 19. August 2008 gewährte das Bundesamt dem Kläger für die Umzugsreise die Wegstreckenentschädigung für die Fahrt von Brüssel nach Eschweiler (32,00 EUR) und Auslandstrennungsgeld für den 27. Juni 2008 (35,00 EUR). In der Begründung wies es darauf hin, dass nach Vorlage einer Bescheinigung des Standortältesten, dass zu dem Zeitpunkt der Umzugsreise keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden habe, eine Nachberechnung des Übernachtungsgeldes erfolgen könne. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte es die Erstattung der Mehrauslagen ab, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Da die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen Wohnort 160 km betrage, habe das Umzugsgut am 27. Juni eingeladen und am 28. Juni ausgeladen werden können. Beide Bescheide wurden dem Kläger am 25. August 2008 ausgehändigt. 6 Am 26. August 2008 legte der Kläger "gegen den Bescheid .... PS 5 Az 21-12-04 vom 19.08.2008, erhalten am 25.08.2008" Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass das Umzugsgut Donnerstags und Freitags (26. /27. Juni 2008) eingeladen worden sei. Wegen des darauf folgenden Wochenendes 28./ 29. Juni 2008 habe erst Montags in Eschweiler angefangen werden können, das Umzugsgut zu entladen. Er habe keine Umzugsfirma gefunden, die das Umzugsgut am Wochenende ausgeladen hätte. Aus diesem Grund seien die Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung notwendig gewesen. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 06. November 2008 wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Die Übernachtungskosten könnten dem Kläger nicht erstattet werden, weil die Übernachtung im Hotel nicht notwendig gewesen sei. An seinem Wohnort Eschweiler gebe es die technische Schule des Heeres, in der nach der eingeholten Auskunft im Zeitpunkt der Umzugsreise eine amtliche unentgeltliche Unterkunft bereit gestanden habe, die auch für einen Einzelreisenden zumutbare Unterbringungsmöglichkeiten habe. Auch die Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung seien nicht notwendig gewesen, weil der Umzug bei ausreichender Planung an einem Tag durchgeführt und die Wohnung in Eschweiler am 28. Juni 2008 habe bezogen werden können. 8 Gegen den ihm am 11. November 2008 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Kläger entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung am 08. Dezember 2008 vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. 9 Mit Beschluss vom 07. Januar 2009 ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. 10 Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Umzug habe zeitlich nicht anders als geschehen durchgeführt werden können. Die bisherige Wohnung in Brüssel habe bis zum 30. Juni 2008 geräumt werden müssen, die neue in Eschweiler erst zum 01. Juli 2008 angemietet worden. Es sei reine Kulanz gewesen, dass er sie trotz noch vorhandener Möbel des vorherigen Mieters schon am 30. Juni 2008 habe beziehen können. Er habe auch keine Speditionsfirma gefunden, die am Wochenende die Möbel ausgeladen hätte. Eine amtlich unentgeltliche Unterkunft habe während dieser fraglichen Zeit weder am alten Dienstort in Brüssel und noch am neuen in Köln zur Verfügung gestellt werden können (Vorlage entsprechender Bescheinigungen). Auf die im Beschwerdebescheid genannte amtliche Unterkunft an seinem neuen Wohnort in Eschweiler sei er von dem Sachbearbeiter der Bundeswehrverwaltungsstelle in Brüssel nicht hingewiesen worden. Auf seine Nachfrage, wie er sich wegen der Übernachtungen am Wochenende verhalten solle, habe dieser erklärt, dass weder am Dienstort Brüssel noch am Dienstort Köln eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stehe und er sich ein Hotel nehmen könne. Es sei ihm auch vorher in dem Informationspaket oder bei Gesprächen nicht mitgeteilt worden, dass er nach einer amtlichen Unterkunft suchen müsse, die nicht am Dienstort sei, und dass in Eschweiler eine Kaserne sei. Auf die Datenbank der Bundeswehr, in der er evtl. danach habe recherchieren können, habe er auf seiner Dienstelle bei der EU nicht zugreifen können. Selbst wenn ihm dies bekannt gewesen wäre, sei diese Unterkunft unzumutbar gewesen. Es gäbe dort am Wochenende keine Truppenverpflegung und sie liege so weit außerhalb von Eschweiler, dass man ca. eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt gebraucht hätte, um Essen zu gehen. Sein Auto habe er an jenem Wochenende nicht nutzen können, weil das Halbfinalspiel der Fußballweltmeisterschaft gewesen sei und er sich nicht vorschreiben lassen wolle, ob er dabei ein Bier trinke oder nicht. 11 Nachdem der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesichert hat, dass dem Kläger Verpflegungsmehraufwand für die Zeit vom 28. bis 30. Juni 2008 gewährt wird, haben die Beteiligten insoweit das Verfahren in der Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt. 12 Der Kläger beantragt nunmehr, 13 die Bescheide der Beklagten vom 19. August 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 06. November 2008 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Umzugsreisekosten und Mehrauslagen für Unterkunft i. H. v. 408,00 Euro zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Soweit der Kläger die Hotelkosten für die Übernachtung vom 27. auf den 28. Juni 2008 als Umzugsreisekosten geltend mache, sei die Klage unzulässig, weil darüber nicht mit dem angegriffenen Bescheid, sondern mit dem Bescheid bezüglich der Umzugsreise vom 19. August 2008 entschieden worden sei. Dieser sei weder Gegenstand des Beschwerdebescheides noch Streitgegenstand der Klage. Im Übrigen sei die Klage in dem noch streitigen Umfang unbegründet. Unter Berücksichtigung der einfachen Entfernung zwischen dem früheren Dienstort und dem neuen Wohnort von ca. 160 km sei zeitlich nur ein Transporttag notwendig gewesen, so dass nur für die Nacht nach Beendigung der Umzugsreise vom 27. auf den 28. Juni 2008 ein Hotelzimmer angemietet habe werden müssen. Die Bescheinigungen zum Fehlen einer amtlich unentgeltlichen Unterkunft in Köln und Brüssel seien unbeachtlich, da der Kläger in Eschweiler übernachtet habe und dort eine amtliche unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Kläger auf Empfehlungen der Bundeswehrverwaltungsstelle in Belgien am Dienstort Brüssel verweise, sei diese Stelle nicht die für die Bearbeitung und Beratung von Auslandsumzügen zuständige Stelle. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin, der die Kammer das Verfahren übertragen hat (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 20 Soweit die Parteien das Verfahren hinsichtlich des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage insgesamt zulässig. Auch soweit der Kläger die Hotelkosten 22 für die Übernachtung vom 27. auf den 28. Juni 2008 als Umzugsreisekosten nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) und nicht als Mehraufwand für Unterkunft nach § 4 Abs. 5 AUV geltend macht, ist das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt und fristgerecht Klage erhoben worden. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch über die Erstattung der Umzugsreisekosten und nicht lediglich über die Erstattung von Mehrauslagen für Unterkunft mit dem angegriffenen Beschwerdebescheid vom 06. November 2008 entschieden worden. So heißt es darin auf S. 2 unten/ S.3: 23 "Die Anmietung eines Hotels wäre somit nur für die Nacht nach Beendigung der Umzugsreise notwendig geworden (die Nacht vom 27.06. auf den 28.06.2008) und wäre im Rahmen der Umzugsreise erstattungsfähig. ...... Wie Ihnen mit Bescheid BAWV PS 5 vom 19.078.2008 mitgeteilt wurde, können nach Vorlage einer Bescheinigung des Standortältesten der TSH-FSHT in Eschweiler, dass keine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden hätte, die Übernachtungskosten nachberechnet werden. ....Mir wurde bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Umzugsreise amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden hätte. Folglich wäre eine Übernachtung im Hotel nicht notwendig geworden und eine Nachberechnung der Umzugsreise ist daher nicht möglich. 24 Unter der Berücksichtigung des Transports des Umzugsgutes von einem Tag und der zur Verfügung stehenden unentgeltlichen Unterkunft am Wohnort sind keine Mehrauslagen für Unterkunft notwendig....." 25 Die Klage war auch gegen die damit erfolgte Ablehnung der vollständigen Erstattung der Umzugsreisekosten (Übernachtungskosten) gerichtet. Zwar hat der Kläger dies mit dem in der Klageschrift vom 08. Dezember 2008 ursprünglich angekündigten Klageantrag nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich die Verpflichtung zur Erstattung von Mehrauslagen für Unterkunft begehrt. Trotz dieser ungenauen Fassung ist bei verständiger Würdigung der Klagebegründung und der Bezifferung des begehrten Erstattungsbetrages die Erstattung der Hotelkosten für die zur Umzugsreise zählende Übernachtung vom 27. auf den 28. Juni 2008 als Übernachtungsgeld im Rahmen der Umzugsreisekostenerstattung von Anfang an vom Rechtsschutzziel umfasst gewesen (§ 88 VwGO) und Streitgegenstand. 26 Die so verstandene Klage ist aber unbegründet. 27 Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 19. August 2008 und der Beschwerdebescheid vom 06. November 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). Der Kläger hat über die bereits gewährte Erstattung der Umzugskosten hinaus keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Hotelkosten. 28 Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Kläger ist § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) i.V.m. § 4 AUV. 29 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AUV werden die "Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet: 1. Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 (BUKG) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Tage des Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten". Damit knüpft der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AUV an den Begriff der Reisekosten für die Umzugsreise im Bundesumzugskostengesetz an, das die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die AUV bildet. Nach § 7 BUKG sind dies die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung, die wie bei Dienstreisen erstattet werden; dabei gelten die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort als volle Reisetage; Übernachtungsgeld wird für den Tag der Ankunft am neuen Dienstort nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. Nach § 7 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Übernachtungsgeld wird nicht gewährt u. a. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird. 30 Zwar war die Übernachtung im Hotel vom 27. auf den 28. Juni 2008, als der Kläger seine Umzugsreise von Brüssel nach Eschweiler durchgeführt hat, notwendig, weil die Wohnung in Eschweiler erst frühestens ab Montag, dem 30. Juni 2008, für die Übernachtung genutzt werden konnte. Nach den vorgelegten Arbeitszetteln der Umzugsspedition war das Umzugsgut bis Freitag, dem 27. Juni 2008, morgens in Belgien vollständig eingeladen worden und wurde erst ab Montag, den 30. Juni 2008, in Eschweiler ausgeladen, so dass der Kläger frühestens an jenem Abend die Möglichkeit hatte, in seiner neuen Wohnung zu übernachten. Dies ist zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig. 31 Dem Kläger steht jedoch der Anspruch auf die Erstattung der ersten Übernachtung im Hotel in Eschweiler deshalb nicht zu, weil ihm dort in der Donnersbergkaserne eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen bereitgestellt wurde, die er ohne triftigen Grund nicht genutzt hat. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er von dieser Unterbringungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, weil er sie nicht gekannt habe. Es erscheint bereits fraglich, ob der das Reisekosten- und Umzugsrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz es überhaupt zulässt, den subjektiven Wissensstand des betroffenen Soldaten/Beamten zu berücksichtigen. 32 Offen gelassen durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. November 1992 - 10 A 2/91 -, juris Rz. 12 33 Diese in der Regelung formulierte Einschränkung des Kostenerstattungsanspruchs ist Ausfluss des Grundsatzes, dass nur "notwendige" Kosten erstattet werden. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen und umfasst nur solche Aufwendungen, die objektiv für die Durchführung der Umzugsreise aufgewendet werden müssen. 34 Dies kann jedoch offen bleiben, weil dem Kläger grundsätzlich bewusst war, dass er sich nach einer amtlich unentgeltlichen Unterkunft erkundigen und diese ggfs. in Anspruch nehmen musste. Indem er sich nur nach den Unterbringungsmöglichkeiten am alten und neuen Dienstort erkundigte - möglicherweise fehlgeleitet durch eine Auskunft des Sachbearbeiters in der Bundeswehrverwaltungsstelle Brüssel -, hat er entgegen seiner Ansicht seine Mitwirkungspflichten in diesem Bereich 35 vgl. allgemein zum Bestehen von Mitwirkungspflichten BVerwG, Urteil vom 05. Februar 2002 - 10 A 1/01-, juris Rz. 16 - 36 nicht vollständig erfüllt. Dafür, dass er sich nur nach den amtlich unentgeltlichen Unterkünften am Dienstort erkundigen und diese ggfs. in Anspruch nehmen muss und nicht auch seinen zukünftigen Wohnort im Auge haben muss, gibt weder der Wortlaut der genannten Regelungen noch ihr Sinn und Zweck etwas her. 37 Zwar mag es im Regelfall ausreichend sein, sich nur nach den amtlich unentgeltlichen Unterbringungsmöglichkeiten am Dienstort zu erkundigen, weil die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts trotz fehlender "Residenzpflicht" insgesamt davon ausgehen, dass der Beamte, Richter oder Soldat am Dienstort oder in seinem Einzugsgebiet wohnt bzw. dorthin umzieht, weil er seine dienstlichen Aufgaben nur dann uneingeschränkt und ohne eine vom Dienstherrn nicht zu verantwortende persönliche Belastung erfüllen kann (vgl. § 72 BBG). Entsprechend geht auch das Umzugsrecht davon aus, dass der Umzug an den neuen Dienstort oder sein Einzugsgebiet erfolgt. So bestimmt beispielsweise § 2 Abs. 1 Satz 1 AUV im Grundsatz, dass die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet erstattet werden. Auch nach § 4 Abs. 1 AUV sind die Auslagen (nur) für die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet zu erstatten. 38 Zieht der Soldat - wie hier - nach der Versetzung in eine Wohnung um, die nicht am neuen Dienstort und in seinem Einzugsgebiet liegt, sind die Umzugskosten daher nur erstattungsfähig, wenn die neue Wohnung so liegt, dass er auch trotz der größeren Entfernung der Wohnung zum Dienstort in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, also der erforderliche räumliche Zusammenhang zum Dienstort gewahrt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass der Umzug nicht von dienstfremden, seinem persönlichen Bereich zuzuordnenden Umständen bestimmt war und "aus Anlass der Versetzung" erfolgt ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris Rz. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 15 ZB 03.3335 -, juris Rz. 5 40 Liegt der neue Wohnort (Eschweiler) außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes (Köln), wurde aber - wie hier - der räumliche Zusammenhang zum neuen Dienstort ausdrücklich festgestellt, kann dem Kläger im Zusammenhang mit dem Umzug einerseits zwar nicht entgegen gehalten werden, dass er die Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes und dessen Einzugsgebiet genommen hat. Erkennt der Dienstherr damit den Umzug in eine Wohnung außerhalb des Dienstortes und dessen Einzugsgebiet trotz der fehlenden engen räumlichen Nähe zum neuen Dienstort als erstattungsfähig an, liegt es auf der Hand, dass dann aber andererseits auch dieser Ort bei der Frage mit in den Blick zu nehmen ist, ob amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Daher hätte sich der Kläger aufgrund dieser besonderen Situation nicht - wie im Regelfall - nur am alten und neuen Dienstort und deren jeweiligem Einzugsgebiet nach der Möglichkeit der Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft erkundigen müssen, sondern auch für seinen neuen Wohnort. Erst dann hätte er seinen Mitwirkungspflichten genügt und könnte sich darauf berufen, dass er die Unterkunftsmöglichkeit in der Donnersbergkaserne nicht gekannt hat. Sollte der Kläger insoweit möglicherweise nicht ausreichend beraten oder gar fehlinformiert worden sein, kommt möglicherweise zwar ein Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte in Betracht, führt aber nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf die begehrte Umzugskostenerstattung. 41 Entgegen der Ansicht des Klägers war es ihm auch zumutbar, in der Donnersbergkaserne zu übernachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine Unterkunft zumutbar ist oder aus dem triftigen Grund der Unzumutbarkeit abgelehnt werden darf, nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2001 - 10 A 2/01 -, juris Rz. 21; Urteil vom 05. Februar 2002 - 10 A 1/01 -, juris, Rz. 18 43 Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass das Umzugs-, Reisekosten- und Trennungsgeldrecht vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht wird. Daher muss der Soldat/ Beamte gewisse Abstriche am Komfort der ihm zugewiesenen Unterkunft hinnehmen und darf nicht denjenigen erwarten, den er von zu Hause gewohnt ist. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Unterkunft dem Soldaten/ Beamten angemessen und zumutbar ist, ist nach dieser Rechtsprechung unter anderem neben der Art, der Ausstattung und dem Zustand der zugewiesenen Unterkunft auch das Lebensalter, die dienstliche Position und die Dauer des Aufenthaltes in der Unterkunft zu berücksichtigen. Beispielsweise soll Angehörigen des höheren Dienstes im Alter von über 30 Lebensjahren bei längerer Unterbringung, die nur durch die Erholungsurlaub und die Familienheimfahrten unterbrochen wird, in der Regel ein Einzelzimmer zustehen und die Möglichkeit eingeräumt werden, sich unbeobachtet durch Dritte der Körperhygiene zu widmen. Eine amtlich bereitgestellte Unterkunft ist mithin nicht schon dann unzumutbar, wenn sie nach Lage und Ausstattung nicht den Wünschen des Betroffenen entspricht. 44 Hiervon ausgehend war die in der Donnersbergkaserne in Eschweiler vorgehaltene Unterkunft auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers, seiner dienstlichen Stellung sowie der Dauer des Aufenthaltes von drei Nächten nicht unzumutbar. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten verfügt sie über 5 Einzelzimmer zur Einzelzimmernutzung und 20 Zimmer mit Dusche/WC auf dem Zimmer, die dem Kläger zur Verfügung gestellt hätten werden können, so dass er insbesondere nicht - wie er befürchtet hat - beobachtet durch Dritte die Körperhygiene hätte durchführen müssen. 45 Auch der Umstand, dass es in der Kaserne am Wochenende möglicherweise keine Truppenverpflegung gibt und sie so weit außerhalb von Eschweiler liegt, dass man ca. eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Innenstadt gebraucht hätte, um Essen zu gehen, gibt unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers keine durchgreifenden Anhaltspunkte an der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Unterkunft zu zweifeln. Da er die Umzugsreise mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, stand ihm sein Auto vor Ort zur Verfügung, so dass er nicht darauf angewiesen gewesen war, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Einschränkungen hinsichtlich möglichen Alkoholkonsums bei Benutzung des Autos werden jedem Verkehrsteilnehmer abverlangt. 46 Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 5 AUV, dass ihm die Hotelkosten für die Übernachtungen vom 28. auf den 29. und vom 29. auf den 30. Juni 2008 erstattet werden. Nach § 4 Abs. 5 AUV werden auf Antrag notwendige und nachgewiesene Mehrauslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von 28 vom Hundert der für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Bezüge übersteigen; ausgenommen ist die Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden. 47 Zwar waren auch diese Übernachtungen entgegen der Ansicht der Beklagten in zeitlicher Hinsicht notwendig. Da für den Lade- und Entladevorgang wegen des Umfangs des Umzugsgutes nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers und den vorgelegten Arbeitszetteln des Umzugsunternehmens jeweils zwei Tage erforderlich waren, die Wohnung in Eschweiler erst zum 01. Juli 2008 angemietet worden war und bezogen werden konnte und die Wohnung in Brüssel bis zum 30. Juni 2008, einem Montag, leer zurückgegeben werden musste, hätten diese Übernachtungskosten nur vermieden werden können, wenn der Umzug unter Einbeziehung des Wochenendes 28./29. Juni 2008 durchgeführt worden wäre. Es kann dem Umziehenden im Interesse der Einsparung von Reise- und Umzugskosten grundsätzlich aber nicht zugemutet werden, den Umzug am Samstag und Sonntag durchzuführen, um "Liegetage" zu vermeiden. Auch das das Reise- und Umzugskostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgebot gilt nicht unbeschränkt. Die Betroffenen dürfen im Interesse der Einsparung von Reise- und Umzugskosten nicht finanziellen und persönlichen Belastungen ausgesetzt werden, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. 48 BVerwG, Urteil vom 10.November 1992 - 10 A 2/91 -, juris Rz. 12 49 Selbst wenn man unterstellt, dass Umzugsunternehmen bereit sind, wie die Beklagte ohne nähere Substantiierung behauptet hat, einen Umzug über ein Wochenende unter Einbeziehung eines Sonntags durchzuführen, geht dies über das hinaus, was dem Umziehenden noch zumutbar ist und dürfte im Übrigen wegen der dann sicherlich höheren Umzugskosten in keinerlei Verhältnis mehr zu den zu erzielenden Einsparungen bei den Reisekosten stehen. Es ist dem Kläger daher nicht vorzuhalten, dass der Umzug vor dem Wochenende begonnen und nach dem Wochenende beendet wurde, ohne den dazwischen liegenden Samstag und Sonntag zu nutzen. 50 Jedoch auch insoweit war die Übernachtung im Hotel deswegen nicht notwendig, weil der Kläger in der Donnersbergkaserne in Eschweiler hätte übernachten können und ihm dies auch - wie ausgeführt - zumutbar gewesen ist. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, insoweit auch dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da sich die Beklagte insoweit zu einem bloß geringen Teil in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Lediglich die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht entstanden sind, hat die Beklagte zu tragen, da sie sie durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursacht hat.