Urteil
20 K 1596/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0512.20K1596.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer eines sog. Fixie-Rades der Marke Cannondale (Rahmennr.: EKBE198/4VON55). Diese Bezeichnung ist angelehnt an den englischen Begriff "fixed-gear-bike." Hierbei handelt es sich um ein Ein-Gang-Rad mit gerade verlaufender Kettenlinie und mit einer starren Hinterradnabe. Bei diesem ursprünglich aus dem Bahnradsport stammenden Fahrrad sind Pedale und Räder in ständiger Verbindung. Über eine klassische Hand- oder Rücktrittbremse verfügt das Fahrrad des Klägers nicht. An der Vordergabel des Rades fehlt eine Lochaufnahme für eine Vorderradbremse. Die Lochaufnahme für eine Hinterradbremse an der Hinterbaustrebe ist unbenutzt. Die Geschwindigkeit lässt sich ausschließlich über die Trittfrequenz und die Verzögerung des starren Ritzels drosseln. Dabei wird die Geschwindigkeit über das Gegenhalten der sich weiterhin vorwärts drehenden Pedale mit Muskelkraft verringert. Das Bahnrad des Klägers verfügt darüber hinaus weder über eine Klingel noch über Beleuchtungseinrichtungen. Auch Rückstrahler, seitliche Reflektoren und Pedalreflektoren fehlen. Das Fahrrad hat einen silbernen Rahmen sowie einen auffälligen orangefarbenen Sattel und Lenker. 3 Am Morgen des 11.08.2008 nahm der Kläger in Bonn mit dem streitgegenständlichen Fahrrad am Straßenverkehr teil. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde er durch den Polizeibeamten H. angehalten. Dieser machte dem Kläger deutlich, dass, wenn er sich weiterhin mit dem Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr bewege, dieses zur Verhinderung der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr sichergestellt werden könne. Zudem untersagte er ihm die Nutzung des Fahrrades im öffentlichen Verkehrsraum, weil das Rad nicht verkehrssicher ausgerüstet sei. Dem Kläger wurde zugleich aufgegeben, die Mängel an dem Fahrrad zu beseitigen und das umgerüstete Fahrrad bei einer Polizei- oder Zulassungsbehörde zum Beweis der Mängelbeseitigung vorzuführen. Daraufhin führte der Kläger am 20.08.2008 ein anderes Fahrrad vor, welches in ordnungsgemäßem Zustand war. Er gab weiter an, das streitgegenständliche Bahnrad nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sondern nur noch das vorgeführte Rad. 4 Am Mittag des 29.05.2009 nahm der Kläger erneut mit dem Bahnrad am Straßenverkehr teil. Daraufhin wurde er wieder von dem Beamten H. angehalten, der das Rad unverzüglich zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten sicherstellte. 5 In einem Vermerk hielt der Polizeibeamte H. u.a. fest, dass die Inbetriebnahme des sichergestellten Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr nach den Vorschriften der StVO und der StVZO verboten sei. Bei dem Bahnrad müsse wegen des starren Gangs permanent nach vorwärts getreten werden. Erst durch dieses ständige Treten werde das Rad - ähnlich den Kreiselstabilisationskräften beim Motorrad - stabilisiert. Die Verringerung der Geschwindigkeit bei einem Bahnrad sei ein überaus schwieriger Prozess, weil mit dem Körpergewicht und dem Radgewicht eine Masse in Bewegung gesetzt werde, die ohne technische Mittel wie eine Bremse nicht leicht abzubremsen sei. Für ein Bahnrad gebe es nur wenige adäquate praktische Möglichkeiten wie z.B. Sportstätten, die ein Benutzen des Rades erlaubten. Weiter führt der Beamte H. aus, er habe den Kläger in dem Zeitraum vom 11.08.2008 bis zum 29.05.2009 insgesamt drei weitere Male mit dem auffälligen Bahnrad (orangefarbener Lenker und Sattel) gesehen. Aufgrund bestehender Einsätze habe sich dabei nie die Möglichkeit des Anhaltens des Klägers ergeben. Bei dem Vorfall am 29.05.2009 habe der Kläger angegeben, dass sein verkehrssicheres Fahrrad vor drei Wochen an der Uni Bonn gestohlen worden sei und er seitdem das Bahnrad weiter benutze. Auf der Dienststelle sei aber ermittelt worden, dass der Kläger den Diebstahl seines Rades nicht angezeigt habe. Es sei mit einer weiteren Benutzung des Rades zu rechnen. Ein Umbau des Rades in einen verkehrssicheren Zustand sei aufgrund der Beschaffenheit des Rades nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand möglich. 6 In der Folge wandte der Kläger sich mehrfach an den Beklagten mit der Bitte um Rückgabe des Fahrrades. 7 Mit Schreiben vom 25.11.2009 wurde der Kläger zur Vernichtung des Rades angehört. Dabei gab der Beklagte an, der Kläger sei am 29.05.2009 zum wiederholten Male be-obachtet worden, wie er mit einem nicht für den Geltungsbereich der StVO zugelassenen Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Aufgrund der mehrfachen Verstöße gegen die StVO unter Zuhilfenahme des streitgegenständlichen Bahnrades sei dieses gem. § 43 Nr.1 PolG NRW sichergestellt worden. Eine Vernichtung des Rades sei beabsichtigt, um eine nochmalige Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr und die damit einhergehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. 8 In einer Gegenäußerung auf das Anhörungsschreiben wandte der Kläger sich gegen die Vernichtung des sichergestellten Rades und forderte erneut dessen Herausgabe. Zur Begründung führte er aus, er habe Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer nie bewusst oder absichtlich gefährdet. Weiter teilte er mit, dass er nicht beabsichtige, das streitgegenständliche Rad jemals wieder im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, es jedoch zum Wintertraining auf einem Ergometer aufbauen wolle. Auch gab er an, inzwischen ein verkehrssicher ausgerüstetes Rad zu besitzen, welches er auch gerne vorführen könne. 9 Mit Schreiben vom 08.02.2010, dem Kläger zugestellt am 11.02.2010, verfügte der Beklagte nunmehr die Verwertung des Bahnrades gem. § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW. Da auch mit einem erheblichen finanziellen Aufwand der Rückbau des Rades in einen vorschriftsmäßigen Zustand nach Expertenmeinung nicht möglich sei, würden bei einer zu erwartenden künftigen Nutzung des Bahnrades erneut die Voraussetzungen der Sicherstellung eintreten. Durch das Führen des Bahnrades im Straßenverkehr bestehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Weil das Rad nicht den Vorschriften der StVO und der StVZO entspreche, würden bei dessen Gebrauch im Straßenverkehr Verkehrsordnungswidrigkeiten gem. §§ 23 Abs.1, 49 StVO, § 24 StVG, §§ 64 a, 67 Abs.7, 69 a StVZO verwirklicht. Auch sei es hinreichend wahrscheinlich, dass ein Fahrrad ohne Bremsen Gefahrensituationen verursache, in denen Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verletzt werden würden. Diese Gefahrensituation liege auch konkret vor, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem in Rede stehenden Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen und zudem darauf hingewiesen worden sei, dass das Rad entsprechend den Vorschriften umzurüsten oder im Straßenverkehr nicht mehr zu benutzen sei. An diese Aufforderungen habe er sich nicht gehalten, so dass auch in Zukunft mit der Wiederholung der vorgenannten Verkehrsverstöße durch den Kläger zu rechnen sei. 10 Ein von dem Beklagten bei der Firma Sport Fahrrad Hübel aus Bonn in Auftrag gegebenes Wertgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der reine Zeitwert des Rades ca. 280 Euro betrage. Auf einer entsprechenden Internetplattform könne - unter Berücksichtigung des Kultstatus des Rades in der Singlespeed Szene - ein Verkaufserlös von 600 bis 800 Euro erzielt werden. Um das Fahrrad nach den Vorgaben der StVZO auszustatten, müssten eine Batteriebeleuchtung und die entsprechenden Reflektoren angebracht werden. Weiterhin dürfe die hintere Nabe nur mit einem Freilauf betrieben werden. Die Anbringung einer vorderen und hinteren Bremseinheit sei verpflichtend. Für die Montage der vorderen Bremseinheit müsse die Gabel ausgetauscht werden, da es sich um eine reine Bahngabel handele, die keine Möglichkeit für eine Bremsbefestigung aufweise. Insgesamt sei ein Kostenaufwand von 352,10 Euro erforderlich, um das Rad für den öffentlichen Straßenverkehr herzurichten. 11 Am 11.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt er an, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in zweifacher Hinsicht verletzt worden. Für die ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten habe er bereits zwei beträchtliche Geldstrafen von 65 bzw. von 175 Euro bezahlt. Durch die endgültige Einziehung und Verwertung entstünde ihm ein unverhältnismäßig hoher materieller Schaden. Auch werde das Rad bereits unverhältnismäßig lange sichergestellt gehalten. Des Weiteren sei das in Rede stehende Fahrrad ein Sportgerät und als solches auch ordnungsgemäß von ihm benutzbar. Beim zweiten Vorfall am 28.05.2009 habe er das Rad auch nur aus einem Notstand heraus benutzt. Denn ihm sei am Vortag der Sicherstellung sein verkehrssicheres Gebrauchsrad, welches er ab dem ersten Verstoß ausschließlich benutzt habe, gestohlen worden. Weiter handele es sich bei dem streitgegenständlichen Rad nicht um ein Fahrrad ohne Bremsen. Denn eine starre Hinterrad-nabe sei vom Amtsgericht Bonn im Urteil in der Sache 337 Js 1152/09 als Vorrichtung zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und damit als Bremse anerkannt worden. Durch dieses Urteil sei auch der Vorwurf, er habe ein Rad ohne Freilauf geführt, ad absurdum geführt worden. Auch habe er nie konkret Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. So sei er in beiden Fällen, in denen ihm der einschreitende Beamte H. unvorhersehbar vors Rad gesprungen sei, problemlos vor diesem zum Stehen gekommen. Zudem bestreite er, dass ihm die endgültige Einziehung und Verwertung des Fahrrades verdeutlicht worden sei. Auch sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Nach dem Diebstahl des verkehrssicheren Fahrrades und der Sicherstellung des streitgegenständlichen Bahnrades habe er sich ein neues verkehrssicheres Rad angeschafft, das er seither ausschließlich nutze. Auf sein Angebot, dieses Rad der zuständigen Polizeibehörde vorzuführen, sei nicht eingegangen worden. Zusätzlich trägt er vor, die Annahmen im angegriffenen Bescheid zur Nachrüstbarkeit des Rades seien falsch. Das streitgegenständliche Fahrrad könne sehr wohl bei entsprechendem zeitlichem Aufwand ohne größere Probleme und ohne großen finanziellen Aufwand auf Verkehrssicherheit umgerüstet werden. Die Umrüstung wäre nach dem Verlust des verkehrssicheren Rades auch baldmöglichst erfolgt. Mit der Anschaffung entsprechender Bauteile zur Umrüstung des Fahrrades habe er bereits nach dem ersten Verstoß begonnen. Er habe seine Lektion bereits nach dem Erstverstoß gelernt und das Bahnrad nur deshalb am 29.05.2009 trotz noch nicht abgeschlossener Umrüstung benutzt, weil sein verkehrssicheres Rad gestohlen worden sei. Den Neuwert des im Jahre 2005 aus Einzelteilen zusammengebauten Fahrrades schätze er - basierend auf den aktuellen Internetpreisen der verbauten Einzelteile - auf 1855 Euro. Den Zeitwert des Rades schätze er auf 1500 Euro. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 aufzuheben und ihm das dort bezeichnete silberne Fahrrad der Marke Cannondale (Rahmennummer: EKBE198/4VON55) herauszugeben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt er ergänzend aus, die Verwertung sichergestellter Fixie-Fahrräder erfolge in folgender Weise: Das Fahrrad werde im Internet in die Zollauktion eingestellt. Als Bedingung für den Erwerb des Fahrrades werde von dem Erwerber die Vorlage einer Bescheinigung, etwa eines entsprechenden Sportvereins, gefordert, aus der sich ergebe, dass der Erwerber das entsprechende Fahrrad nur zu sportlichen Zwecken außerhalb des Straßenverkehrs benutzen werde. In den zwei oder drei Fällen, in denen auf dieser Grundlage bereits eine Verwertung durchgeführt worden sei, seien von den Erwerbern entsprechende Belege beigebracht worden. Die so versteigerten Bahnräder seien auch nicht mehr im Straßenverkehr aufgetaucht. Im vorliegenden Fall solle das Fahrrad ebenfalls in dieser Weise verwertet werden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1). Er hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fixie-Fahrrads. 21 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW. Danach ist die Verwertung einer rechtmäßig sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. 22 Der angegriffene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere liegt eine wirksame Anhörung vor. Unerheblich ist, dass die Anhörung unter dem 25.11.2009 zur Vernichtung des Rades gem. § 45 Abs.4 Nr.1 Alt.3 PolG NRW und nicht zur später angeordneten Verwertung gem. § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW erfolgte. Denn die Verwertung stellt ein Minus gegenüber der Vernichtung dar. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen und die Ermessenserwägungen für die Verwertung und die Vernichtung einer sichergestellten Sache in großem Umfang deckungsgleich sind. So müssen für beide Maßnahmen z.B. die Voraussetzungen einer erneuten Sicherstellung vorliegen. Der Vortrag des Klägers, die endgültige Einziehung und Verwertung des Rades sei ihm nicht verdeutlicht worden, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. 23 Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen ebenfalls vor. 24 Das Fixie-Fahrrad des Klägers wurde am 29.05.2009 rechtmäßig sichergestellt. Gem. § 43 Nr.1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Benutzung des Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt, 25 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974, - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 57. 26 Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und Individualrechtsgüter, 27 BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, - 7 C 50/88 -, BVerwGE 82, 34, 40. 28 Vorliegend wird die Rechtsordnung durch die Inbetriebnahme des Fixie-Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr verletzt. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 StVZO müssen alle Fahrzeuge eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 StVZO müssen Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Das klägerische Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es, nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht. Das Blockieren des Hinterrades dürfte sich bei einer hohen Geschwindigkeit und angesichts der hohen Kraft beim Vortrieb durch das eigene Körpergewicht des Fahrers als schwierig gestalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Blockieren des Hinterrades bei einer ungünstigen Pedalstellung ausscheidet. Im Gegensatz zur Rücktrittbremse dürfte es bei einer starren Nabe, vor allem bei hohen Geschwindigkeiten, sehr schwer sein, auf Anhieb eine Pedalstellung zu finden, welche dazu geeignet ist, ein Blockieren des Hinterrades überhaupt zu bewerkstelligen. Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe - so sie eine Bremse wäre - kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher. 29 VG Berlin, Urteil vom 06.05.2010, - 1 K 927/09 -, juris, Rn.15; vgl. auch Kuhlmey/van Stegen , Die Polizei 2009, 300 (302). 30 Der Einwand des Klägers, im Verfahren 337 Js 1152/09 OWi (803 OWi 447/09) habe das Amtsgericht Bonn entschieden, dass die starre Hinterradnabe eines Bahnrades ohne Freilauf als Vorrichtung zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und damit als Bremse zu bewerten sei, greift nicht durch. Denn der zuständige Richter hat dort lediglich entschieden, dass nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Vorwurf, der Betroffene habe ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug geführt, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt worden sei, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass in diesem Verfahren - anders als im hiesigen Verfahren - an dem streitgegenständlichen Fahrrad zumindest am Vorderrad eine Bremsvorrichtung angebracht war. 31 Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Gefahr ist - entgegen der Ansicht des Klägers - angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt und der Unvorhersehbarkeit von Verkehrssituationen, die ein umgehendes Bremsen und Anhalten erfordern, während des Fahrens im Straßenverkehr auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen. 32 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 06.05.2010, - 1 K 927/09 -, juris, Rn.16. 33 Das klägerische Fahrrad wird zudem aufgrund der fehlenden Einrichtung für Schallzeichen (§ 64a StVZO) und der nicht vorhandenen lichttechnischen Einrichtungen (§ 67 StVZO) weiteren Anforderungen an die StVZO nicht gerecht. 34 Die Gefahr, welche von der Inbetriebnahme des Rades ausgeht, war zum Zeitpunkt der Sicherstellung auch gegenwärtig. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder bereits begonnen hat. 35 Die Prognose des Beklagten vom 29.05.2009, es werde zu einem erneuten Gebrauch des Rades im Straßenverkehr durch den Kläger kommen, ist nicht zu beanstanden. Denn nach dem Vorfall am 11.08.2008 ist der Kläger zumindest am 29.05.2009 erneut mit dem streitgegenständlichen Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr angehalten worden, obwohl er zuvor angegeben hatte, das Rad nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen zu wollen. Auch die Androhung einer Sicherstellung für den Fall der Weiterbenutzung des Rades am 11.08.2008 hat den Kläger nicht von dem erneuten Führen des Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr abgehalten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Polizeibeamten H. nach seinen Angaben in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 02.06.2009 den Kläger mindestens drei weitere Male im Straßenverkehr gesehen und den Kläger dabei am auffälligen Design des Rades (silbernes Rad mit orangefarbenen Lenker und Sattel) erkannt hat. Schließlich sprach für eine gegenwärtige Gefahr auch, dass der Kläger das Bahnrad nicht entsprechend dem Hinweis des Polizeibeamten H. nachgerüstet hat. 36 Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Befugnis bei der Sicherstellung auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht vorhanden (§ 114 VwGO). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist gewahrt. Die Sicherstellung des Fahrrades war geeignet, andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren durch die Benutzung des Fixie-Fahrrades im Straßenverkehr zu schützen. Sie war auch erforderlich, da ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich war. Ein milderes Mittel gegenüber der Sicherstellung ist grundsätzlich, dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, sein Fahrrad entsprechend den Vorschriften der StVZO nachzurüsten. Diese Möglichkeit ist dem Kläger bereits am 11.08.2008 eingeräumt worden. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen ein anderes Fahrrad vorgeführt. Auch hinsichtlich der Angemessenheit bestehen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Dauer der Sicherstellung nicht dazu, dass die damit verbundenen Nachteile für den Kläger erkennbar außer Verhältnis zu dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer stehen. 37 Neben einer rechtmäßigen Sicherstellung des Fixie-Fahrrades liegen auch die weiteren Voraussetzungen für dessen Verwertung vor. 38 Die Jahresfrist des § 45 Abs.1 Nr.4 PolG NRW ist eingehalten. Seit der Sicherstellung sind nunmehr knapp zwei Jahre vergangen. 39 Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung bei einer Herausgabe des Fahrrades an den Kläger erneut eintreten würden. 40 Bei einer Herausgabe des Rades läge eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche von der Inbetriebnahme des Rades ausgeht, erneut vor. Neue Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Wiederholungsprognose haben sich gegenüber der Sachlage zum Zeitpunkt der Sicherstellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht ergeben. 41 Das Gericht hat Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geäußerten Absicht des Klägers, künftig sein Bahnrad nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzen zu wollen. Die im Gerichtsverfahren geäußerte Einlassung des Klägers, er habe seine Lektion bereits nach dem ersten Verstoß am 11.08.2008 gelernt, ist nicht glaubhaft. Denn dann wäre er nicht noch mindestens ein weiteres Mal mit dem Bahnrad im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen. Hinzu kommt, dass er kurz nach dem Vorfall am 11.08.2008 auch gegenüber der Behörde kundgetan hat, er werde das Fixie-Fahrrad nicht mehr im Straßenverkehr fahren, und sich in der Folge nicht daran gehalten hat. Zudem kann von der klägerischen Begründung für den wiederholten Verstoß am 29.05.2009 auf eine mangelnde Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tuns und mangelndes Bewusstsein für die Gefährlichkeit der Benutzung eines Fixie-Rades im öffentlichen Straßenverkehr geschlossen werden. Denn allein aus der Tatsache, dass dem Kläger sein verkehrssicheres Fahrrad gestohlen wurde, lässt sich keine "Notstandsituation", die die Verwendung des Fixie-Fahrrades im Straßenverkehr rechtfertigen würde, ableiten. Der Kläger hätte sich auch mit anderen Verkehrsmitteln oder ggf. zu Fuß fortbewegen können. Andere Beweggründe, die auf eine besondere Ausnahmesituation schließen lassen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird durch seine Einlassung auch in keiner Weise relativiert. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Klägers, er habe sich nach dem Diebstahl des verkehrssicheren Rades und der Sicherstellung des streitgegenständlichen Bahnrades ein neues verkehrssicheres Rad angeschafft, das er seither ausschließlich nutze und der Polizeibehörde auch vorführen könne, zu keine anderen Beurteilung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einem erneuten Diebstahl oder einem Defekt seines jetzigen verkehrssicheren Fahrrads erneut auf das Fixie-Fahrrad zurückgreifen wird. Damit kann auch dahinstehen, ob dem Kläger das Fahrrad am Vortag des 29.05.2009 oder bereits drei Wochen davor gestohlen wurde. Denn für die Einschätzung des Gerichts ist es insoweit unerheblich, ob er nur einen Tag lang oder ganze drei Wochen mit dem Fixie-Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs war. 42 Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Befugnis bei der Anordnung der Verwertung des Fahrrades zudem ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Verhältnismäßigkeit der Verwertung begegnet keinen Bedenken. Angestrebtes Ziel ist es, die Inbetriebnahme des Rades im öffentlichen Straßenverkehr und die damit einhergehende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer endgültig zu verhindern. Die Verwertung des Rades im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. § 45 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 45 Abs.2 S.1 PolG NRW ist ein dazu geeignetes Mittel. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erfolgt die Verwertung in einer Weise, die hinreichend ausschließt, dass das Bahnrad im Rahmen der Versteigerung durch Personen erworben wird, die beabsichtigen, es im öffentlichen Verkehr zu verwenden. Unerheblich ist, dass eine Vernichtung des Rades gem. § 45 Abs.4 Nr.1 PolG NRW besser zur Erreichung des abgestrebten Ziels geeignet ist. Denn das Gebot der Geeignetheit verlangt nur den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann. Das verwendete Mittel muss nicht das bestmögliche oder geeignetste sein, 43 vgl. Jarass , in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Auflage 2007, Art. 20, Rn. 84 m.w.N.. 44 Hinzu kommt, dass die Vernichtung gegenüber der Verwertung auch eine größere Belastung für den Kläger darstellt, weil er im Rahmen einer Vernichtung keinen Versteigerungserlös erhalten würde. 45 Die Verwertung war auch erforderlich, denn ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Die erneute Aufforderung, das Fahrrad entsprechend den Vorgaben der StVZO umzurüsten, stellt unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und des Vortrags des Klägers zwar ein milderes, aber kein gleich effektives Mittel dar. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrrad tatsächlich ohne größere Probleme und ohne großen finanziellen Aufwand entsprechend den Vorgaben der StVZO umgerüstet werden kann, wofür nach dem Gutachten der Firma Hübel viel spricht. Jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bahnrad im Falle seiner Herausgabe umgehend auf Verkehrssicherheit umrüsten würde. Insofern fehlt es schon an einer entsprechenden substantiierten Behauptung. Auch der klägerische Vortrag, der Abschluss der Umrüstung des Fixie-Fahrrades wäre nach dem Diebstahl des verkehrssicheren Rades baldmöglichst erfolgt, führt zu keiner anderen Bewertung. Nach der Auffassung des Gerichts besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Kläger das Fixie-Fahrrad umrüstet. Denn er hat nach dem Vorfall am 11.08.2008 bei dem Beklagten ein anderes Rad als das streitgegenständliche Bahnrad vorgeführt, obwohl er dazu aufgefordert worden war, das entsprechend nachgerüstete Fixie-Fahrrad vorzuführen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos wurden bislang auch keinerlei Umrüstungsarbeiten am streitgegenständlichen Fahrrad begonnen. So fehlt an der Vordergabel nach wie vor eine Lochaufnahme für die Vorderradbremse. Die Befestigung einer Hinterradbremse am Rahmen ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Zeitraum von über neun Monaten zwischen dem Vorfall am 11.08.2008 und der Sicherstellung hätte genug Zeit für eine vollständige Umrüstung geboten. Die Behauptung des Klägers, er habe bereits nach dem ersten Vorfall mit der Anschaffung entsprechender Bauteile zur Umrüstung des Fahrrades begonnen, ist zudem weder durch entsprechende Rechnungen oder Quittungen belegt, noch hat der Kläger konkret vorgetragen, welche Bauteile er angeschafft hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger ohne Gefährdung für andere das Fixie-Fahrrad zu Hause auf einem Ergometer oder für den Bahnsport verwenden könnte. Nach vorstehenden Erwägungen kann bei einer Herausgabe aber nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Rad nur für diese Zwecke und nicht auch auf öffentlichen Straßen verwenden wird. 46 Die Verwertung ist schließlich auch angemessen. Der Verlust des Eigentums am Bahnrad und der damit verbundene finanzielle Schaden für den Kläger stehen nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der Verwertung immerhin Eigentum am Erlös des versteigerten Fahrrads erlangen wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht dadurch verletzt, dass der Kläger bereits zwei Geldstrafen wegen der begangenen Ordnungswidrigkeiten bezahlt hat. Denn die Verhängung eines Bußgeldes sanktioniert den schuldhaften Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Normen, während die polizeiliche Verwertung allein der präventiven Gefahrenabwehr dient. 47 Der Kläger hat auch keinen Herausgabeanspruch. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist die Herausgabe einer sichergestellten Sache ausgeschlossen, wenn - wie hier - dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.