Urteil
18 K 7476/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Träger der Straßenbaulast kann nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung einer Straße auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.
• Für die Wahl der Mittel zur Beseitigung einer Straßenverunreinigung ist der Träger der Straßenbaulast im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen frei.
• Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber detailliertem und nachvollziehbarem Vortrag der Gegenpartei nicht; substantiiertes Bestreiten ist erforderlich.
• Die Abrechnung eines von der Straßenbaulast beauftragten Unternehmens ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie detailliert dokumentiert ist und den vertraglichen Vorgaben entspricht.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zur Kostenersatzleistung nach §17 StrWG NRW für Entfernung einer Ölspur • Der Träger der Straßenbaulast kann nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung einer Straße auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. • Für die Wahl der Mittel zur Beseitigung einer Straßenverunreinigung ist der Träger der Straßenbaulast im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen frei. • Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber detailliertem und nachvollziehbarem Vortrag der Gegenpartei nicht; substantiiertes Bestreiten ist erforderlich. • Die Abrechnung eines von der Straßenbaulast beauftragten Unternehmens ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie detailliert dokumentiert ist und den vertraglichen Vorgaben entspricht. Der Kläger verursachte durch ein geplatztes Schlauchteil an seinem Fahrzeug eine großflächige Ölspur auf städtischen Straßen. Die Feuerwehr beauftragte ein Unternehmen mit der Beseitigung der Verunreinigung; dieses handelte aufgrund eines zuvor zwischen dem Stadtbetrieb (Beklagter) und dem Unternehmen geschlossenen Rahmenvertrags. Das Unternehmen rechnete 3.324,28 EUR ab; der Beklagte setzte dem Kläger per Kostenbescheid 17.11.2010 Kosten in dieser Höhe fest, abzüglich bereits gezahlter 1.250 EUR. Der Kläger focht den Betrag über 1.250 EUR an und rügte insbesondere fehlende sachliche Grundlage in der Kostensatzung, die Unzuständigkeit nach Feuerwehrrecht sowie Unplausibilität und Unangemessenheit der abgerechneten Leistungen und Zeiten; er beantragte subsidiär ein Sachverständigengutachten. Der Beklagte stützte den Kostenbescheid auf § 17 StrWG NRW und legte Vertragsunterlagen, Rechnungen, Fotos und Fahrtenschreiberaufzeichnungen vor. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW: Der Träger der Straßenbaulast kann über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen; diese spezielle Befugnis geht einer Ersatzvornahme nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften vor. • Der Beklagte handelte nach dieser Vorschrift und nicht nach dem Feuerwehrrecht; die Beauftragung des Unternehmens erfolgte durch den Beklagten im Rahmen des bestehenden Vertrags, und die Rechnung ist an den Beklagten als Auftraggeber gerichtet. • Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Abwehr der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Grundwassers; die Feuerwehr ließ zuvor die Straße sperren, bis die Reinigung abgeschlossen war, was die Erforderlichkeit stützt. • Der Beklagte durfte nach pflichtgemäßem Ermessen das vertraglich gebundene Unternehmen einsetzen; das Gericht prüfte Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und sah keine Bedenken. • Die vorgelegten Rechnungsunterlagen, Fotos und die Fahrtenschreiberaufzeichnung dokumentieren Umfang und Dauer des Einsatzes hinreichend; die detaillierte Aufschlüsselung der Arbeitszeiten und Tätigkeiten erklärt die Abrechnungsdauer von 4,75 Stunden als Gesamtzeit einschließlich An- und Abfahrt sowie Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. • Das klägerische Bestreiten war unsubstantiiert; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist bei detailliertem gegnerischem Vortrag ein bloßes Nichtwissen nicht ausreichend, sodass der Beweisantrag auf ein Sachverständigengutachten zurückgewiesen wurde. • Die angesetzten Positionen einschließlich Samstagszuschlägen, Material- und Entsorgungskosten sowie Umsatzsteuer entsprechen dem Vertrag und erscheinen nicht unangemessen; daher sind die Kosten in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; der Kostenbescheid ist in voller Höhe rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Der Beklagte durfte nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 StrWG NRW die Entfernung der Ölspur durch das vertraglich gebundene Unternehmen veranlassen und die entstandenen Kosten dem Verursacher auferlegen, weil die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für Verkehrssicherheit und Grundwasser geeignet und erforderlich war. Die vorgelegten Dokumente belegen Umfang, Dauer und Angemessenheit der Leistungen, und das Bestreiten des Klägers war nicht substantiiert genug, um die Beauftragung oder die Höhe der Forderung in Zweifel zu ziehen.