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Beschluss

19 L 1901/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0519.19L1901.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt S. vom 18.10.2010 in der Fassung dessen Bescheides vom 15.12.2010 (VG Köln 19 K 6711/10) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.408,31 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 27.12.2010 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt S. vom 18.10.2010 in der Fassung dessen Bescheides vom 15.12.2010 (VG Köln 19 K 6711/10) wiederherzustellen, 4 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig und begründet. 5 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Zur-ruhesetzungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt (JVA) S. vom 18.10.2010 in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2010 verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung, überwiegt derzeit das private Interesse des Antragstellers. 6 Das Gericht vermag eine offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Zurruhesetzungs-verfügung derzeit nicht festzustellen. 7 Die auf § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 34 LBG gestützte Zurruhesetzungsverfügung vom 18.10.2010 ist formell nicht zu beanstanden: Der Antragsteller wurde vor ihrem Erlass gehört (§ 34 Abs. 1 LBG), die Personalvertretung hat der Maßnahme der Zurruhesetzung zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. 8 In materieller Hinsicht tragen die von dem Leiter der JVA S. herangezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Kreises Ahrweiler die in der Zurruhesetzungsverfügung angenommene Dienstunfähigkeit des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht: 9 Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit - wie der Antragsteller - in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seines Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit kommt es nicht ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen oder gesundheitlichen Mängel, den objektiven Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist; 10 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 55/88 -, NVwZ 1991, 477; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 169/01 -. 11 Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist; es genügt vielmehr eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf den Dienst. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben eines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne, hier also das Amt eines Justizvollzugsobersekretärs im Geschäftsbereich des beklagten Landes, zu erfüllen; 12 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, NVwZ 1991, 476 und Beschluss vom 05.10.1993 - 2 B 129/93 -, juris. 13 Aus den herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Kreises Ahrweiler lässt sich derzeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ableiten, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und dass bzw. welche Auswirkungen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf den Dienstbetrieb hat. 14 Die amtsärztliche Stellungnahme vom 10.06.2010, die der Leiter der JVA S. der Annahme der von ihm zu beurteilenden Dienstunfähigkeit in erster Linie zugrundegelegt hat, beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Antragsteller "weiterhin so beeinträchtigt ist, dass von Dienstunfähigkeit auszugehen ist". Unabhängig davon, dass damit nur der Rechtsbegriff der "Dienstfähigkeit" wiedergegeben ist, werden nachvollziehbare und belastbare Anhaltspunkte für diese Behauptung nicht beschrieben. Der weitere Hinweis in dieser amtsärztlichen Stellungnahme, dass die bereits über zwei Jahre währende Erkrankung des Antragstellers die Schlussfolgerung zulasse, dass vorliegend von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse, kann zwar unter dem Aspekt des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein tauglicher Ansatz sein, die Dienstunfähigkeit zu begründen. Hierzu bedarf es aber - gerade im Hinblick auf die vorangegangenen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Ahrweiler - einer eingehenden Begründung, dass eine solche Schlussfolgerung nunmehr, anders als noch im Gutachten vom 30.10.2009 ausgeführt (zu dieser Zeit war der Antragsteller auch bereits 1 1/2 Jahre erkrankt) in dieser Weise zwingend ist und die Prognose anders zu bewerten ist. 15 Auch eine Gesamtwürdigung dieser Feststellungen im Gutachten vom 10.6.2010 und den Erläuterungen in den vorangegangenen amtsärztlichen Stellungnahmen des Kreises Ahrweiler ergibt keine andere Bewertung. 16 In den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 14.08.2008 und 15.05.2009 beschränkt sich der Gutachter auf den Hinweis, dass eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Bereich, die psychosomatische und psychofunktionelle Auswirkungen habe, vorliege. Es bestehe eine deutliche Verringerung des Restleistungsprofils. Aus diesen Angaben ist weder eine Diagnose erkennbar, noch abzuleiten, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang diese gesundheitlichen - psychischen - Beeinträchtigungen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers haben. Im Gutachten vom 30.10.2009 wird zwar eine reaktive Anpassungsstörung aufgrund eines besonderen Ereignisses angedeutet, aber kein dauerhafter Zustand beschrieben, sondern an der Einschätzung festgehalten, dass die Dienstfähigkeit des Antragstellers in absehbarer Zeit wiederhergestellt sei. 17 Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher einer ergänzenden Aufklärung über die Voraussetzungen einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers. 18 Bei dieser Sachlage überwiegt derzeit das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung einstweilen verschont zu werden; ihm ist bei der nach dem Vorstehenden beschriebenen Sachlage, nach der derzeit nicht zwingend und mit nachvollziehbarer Begründung von seiner dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann und dem daher offenen Ausgang des Klageverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit für die Dauer des Klageverfahrens wieder Dienst leisten zu können. Das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs durch den Einsatz entsprechend befähigter Bediensteter in hinreichender Zahl und zum Schutz der übrigen Bedienstete gegen Überlastung wiegt gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers jedenfalls in diesem Einzelfall geringer. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG; der Streitwert errechnet sich aus dem Endgrundgehalt A 7 BBesO - 2.352,93 EUR - zuzüglich Stellenzulage gem. Nr. 27 Abs. 1 a) aa) der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnungen A u. B a.F. - 17,58 EUR -, also 2.370,51 EUR x 13. Der danach ermittelte Betrag ist vorliegend im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.