Urteil
14 K 7547/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0520.14K7547.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin betreibt ein überregionales Industriereinigungs- und Entsorgungsunternehmen. Nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen umfasst ihre betriebliche Tätigkeit unter anderem die Flächenreinigung von Industriegeländen, Dächern, Hallen, Fassaden und Böden, die Komponentenreinigung von Anlagen Maschinen, Behältern und Rohren, die Kanalreinigung und Kanalsanierung, die Reinigung von Ölabscheidern und von Sandfängen, die Trockensaugung von Holzspänen, Metallspänen, Kiesel und Sand sowie die Nassausaugung von verschiedensten Fraktionen. Auf Wunsch der Kunden werden die nach der Reinigung entstandenen Rückstände bzw. die ab-/ausgesaugten Materialien durch die Klägerin abtransportiert und in eigenen Verwertungsanlagen der Klägerin aufbereitet und verwertet. 3 Am 02. Juni 2009 befuhr die damals auf die Klägerin angemeldete Fahrzeugkombination mit den amtlichen Kennzeichen L - 00 0000 und L- 00 0000 die Bundesautobahn A 4 auf dem Abschnitt zwischen Jena-Zentrum und Leipzig-Nordost. Die Fahrzeugkombination bestand aus einem 3-achsigen Saug-Drucktankmotorfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t sowie einem 2-achsigen Saug-Drucktank-anhänger, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 16 t hatte. Das mit einer Anhänger-kupplung ausgestattete Motorfahrzeug verfügt neben der Saug-Drucktankauflage über eine Hochdruckspüleinrichtung zum Reinigen von Kanälen sowie eine Vakuumpumpe. Nach den Angaben der Klägerin hat der Tank des Motorfahrzeugs ein Fassungsver-mögen von 14 cbm. Der Tankinhalt des Anhängers beträgt ausweislich der Eintragung im Fahrzeugschein 12 cbm. In den Fahrzeugscheinen ist bei der Beschreibung der Fahrzeug- und Aufbauart für das Motorfahrzeug "So.Kfz Kanalreiniger" und für den Anhänger "Fäkalien- und Schlammsaugwagen" vermerkt. Bei dieser Fahrt beförderte die Klägerin mit ihrem schweren Nutzfahrzeug 5 cbm flüssige Rückstände, die von einer vorausgegangenen Reinigung von Maschinen der Carl-Zeiss-GmbH in Jena herrührten, zur Entsorgung in ihre Verwertungsanlage in Leipzig. Laut dem Begleitschein (Beleg zum Nachweis von Entsorgung von Abfällen) handelte es sich hierbei um eine halogen-freie Bearbeitungsemulsion, die unter den Abfallschlüssel 12 01 09* fällt. Anlässlich einer Kontrolle des Fahrzeugs durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güter-verkehr (Bundesamt) wurde festgestellt, dass die Klägerin für diese Fahrt keine Maut entrichtet hatte. 4 Mit Bescheid vom 15. September 2011 erhob das Bundesamt nach vorheriger Anhörung von der Klägerin für die Autobahnbenutzung am 02. Juni 2009 nachträglich eine Maut von 30,72 Euro für eine mautpflichtige Strecke von 106,6 km. 5 Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend: Die Fahr-zeugkombination sei nicht mautpflichtig. Das Motorfahrzeug sei eine Arbeitsmaschine, die nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei. 6 Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom Mit Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies das Bundesamt den Wider-spruch der Klägerin zurück. Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) fielen seit dem 01. Januar 2009 auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t unter die Mautpflicht, wenn sie ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Da mit dem als Arbeitsmaschine zugelassenen Fahrzeug flüssige Emulsion aufgenommen und zur weiteren Verwendung transportiert worden sei, liege eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung i. S. v. § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vor. Demzufolge sei die Fahrzeugkombination der Klägerin im Kontrollzeitpunkt mautpflichtig gewesen. 7 Am 13. November 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bei der Fahrzeugkombination handele es sich nicht um ein mautpflichtiges Fahr-zeug im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ABMG. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nach ihrer technischen und sonstigen Ausstattung nicht ausschließlich für die Teilnahme am Güterkraftverkehr bestimmt. Es handele sich nach der Bauart objektiv um ein Kanalreinigungsfahrzeug und nicht um ein Transportfahrzeug. Die Fahrzeugkombination werde in erster Linie als Arbeitsmaschine für die Spülreinigung von Kanälen, Tankanlagen, Maschinen und anderen technischen Anlagen eingesetzt. Das Spülwasser werde regelmäßig für die durchzuführenden Reinigungsarbeiten mitgebracht, nach dem Spülvorgang jedoch nicht im Fahrzeug aufgearbeitet, sondern wieder mitgeführt und im Entsorgungswerk verwertet. Die Beförderung und Entsorgung der anlässlich der Reinigungsarbeiten entstehenden kotaminierten Spülwasserrückstände sei notwendige Folge der Reinigungsarbeiten. Hauptaufgabe der eingesetzten Fahrzeuge sei hingegen die Spülleistung. Der eingesetzte Kanalreiniger eigne sich zwar technisch auch zum Transport flüssiger und schlammiger Abfälle. Er sei wegen seiner aufwendigen technischen Ausstattung mit Hochleistungspumpen und dickwandigen Drucktanks, die die Ladekapazität im Ver-gleich zu Tanklastfahrzeugen deutlich einschränke, aber gänzlich ungeeignet, dies-bezüglich wirtschaftlich im Güterkraftverkehr eingesetzt zu werden. Ein Transport flüssiger und schlammiger Abfälle wäre wirtschaftlich und im Wettbewerb nur mit bloßen Tanklastfahrzeugen möglich. Weder der Einbau des analogen Kontrollgerätes sowie der Anhängerkupplung noch die vorhandene Transportkapazität ließen den Schluss auf die ausschließliche Zweckbestimmung für den Güterverkehr zu. Die Verwendung des Kontrollgerätes diene zum Nachweis der Einhaltung der Lenk- und Arbeitszeiten. Sie sei somit kein Ausdruck für die regelmäßige Teilnahme am geschäftsmäßigen Güter-verkehr. Die Möglichkeit der Mitnahme von Anhängern spreche nicht für die alleinige Verwendung im Güterkraftverkehr und schließe die Zweckbestimmung als Kanalreinigungsfahrzeug nicht aus. Die Transportkapazität der Fahrzeugkombination sei bezüglich der Zweckbestimmung für die Spülreinigung nicht übersetzt. Die vorhandene Ladekapazität sei erforderlich, da zum einen bei der Reinigung von Abscheideranlagen für die notwendige Dichtigkeitsprüfung bis zu 12 cbm Wasser mitgebracht und zum anderen bei einigen Aufträgen vor der eigentlichen Tankreinigung der nach vorhandene Tankinhalt vorübergehend im Fahrzeuganhänger zwischengelagert werden müssten. Für die streitgegenständliche Benutzung der Autobahn bestehe ebenfalls keine Maut-pflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative ABMG. Die verwendete Fahr-zeugkombination werde nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt. Nach dem klaren Wortlaut des Vorschrift beziehe sich das Merkmal "ausschließlich" nicht nur auf die erste Alternative der Bestimmung für den Güterkraftverkehr, sondern auch auf die zweite Alternative des Einsatzes für den Güterkraftverkehr. Angesichts der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts komme eine abweichende Auslegung der Vorschrift, die das Merkmal "ausschließlich" nicht auf die zweite Alternative beziehe, nicht in Betracht. Demnach lasse entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur neu eingeführten zweiten Alternative der Mautpflicht ein anderes Verständnis der Vorschrift nicht zu. Die verwendete Fahrzeugkombination werde als Arbeitsmaschine für die Spülreinigung nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt. Die Benutzung der Autobahn am 02. Juni 2009 habe im unmittelbaren Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten an CNC-Maschinen gestanden. Der Transport der Reinigungsrückstände sei somit im Rahmen der Zweckbestimmung als Reinigungsfahrzeug und demnach nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr erfolgt. 8 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid in Höhe von 0,02 Euro aufgehoben hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 9 Die Klägerin beantragt nunmehr, 10 den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 und der Fassung der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2011 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die verwendete Fahrzeugkombination der Klägerin sei bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ABMG mautpflichtig, weil es sich um eine Fahrzeug im Sinne des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments des des Rates vom 17. Juni 1999 (RL 1999/62/EG) handele. Die Fahrzeugkombination sei insbesondere ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Hierfür sei maßgeblich, ob das Fahrzeug bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise nach seinen objektiven Merkmalen dazu bestimmt sei, regelmäßig und auf Dauer am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Die Fahrzeugkombination der Klägerin diene nach ihrer objektiven Beschaffenheit dem regelmäßigen Transport von Chemieabfällen. Motorfahrzeug und Anhänger verfügten zusammen über eine Transportkapazität, die weit über das Maß dessen hinausgehe, welches für eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschien Kanalreiniger DA 22" zulässig wäre und bei einem "So.-KFz Kanalreiniger" typischerweise für bloße Kanalreinigungsarbeiten benötigt werde. Aufgrund dieser überdimensionierten Transportkapazität könne die Fahrzeugkombination jederzeit größere Mengen von Chemieabfall übernehmen und zwecks Entsorgung abtransportieren. Deswegen könne die verwendete Fahrzeugkombination auch in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht nur gelegentlich für den Gütertransport verwendet werden. Der Zweckbestimmung als Arbeitsmaschine widerspreche außerdem die Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einer Anhängerkupplung sowie mit einem analogen Kontrollgerät. Diese Ausstattungs-merkmale seien bei einer Zweckbestimmung als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine Kanalreiniger DA 22" nicht erforderlich. Dass das Fahrzeug im Fahrzeugschein als "So.-Kfz Kanalreiniger" bezeichnet werde, sei mautrechtlich ohne Bedeutung, da es allein auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs ankomme. Die Ausstattung des Motor-fahrzeugs mit besonders leistungsfähigen Hochdruck- und Vakuumpumpen sei auch für den Transport von flüssigen und schlammigen Abfällen unerlässlich und schließe demzufolge diese Zweckbestimmung nicht aus. Bei den Flüssigkeiten bzw. Rückständen, die nach erfolgter Reinigung abtransportiert werden, handele es sich nicht um Betriebsmittel, sondern um Chemieabfälle, die im Betrieb der Klägerin fachgerecht verwertet und entsorgt werden. Ungeachtet dessen sei die Benutzung der Autobahn mit der Fahrzeugkombination der Klägerin aufgrund der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des ABMG zum 01. Januar 2009 eingeführten zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ABMG mautpflichtig. Nach dieser Bestimmung seien auch Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr eingesetzt werden, Fahrzeuge im Sinne der RL 1999/62/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2006/38/EG. Aufgrund dieser selbständigen Alternative unterfielen auch Fahrzeugkombinationen der Mautpflicht, mit denen konkret Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt werde und keine Ausnahme nach § 2 GüKG vorliege. Nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift komme es für diese Alternative der Mautpflicht nur auf den konkreten fahrtbezogenen Einsatz im Güterkraftverkehr an. Hingegen sei ein ausschließlicher (genereller) Einsatz im Güterkraftverkehr nicht Voraussetzung. Bei der zu beurteilenden Fahrt am 02. Juni 2009 habe die Klägerin mit der verwendeten Fahrzeugkombination entgeltlich bzw. geschäftsmäßig Güter i. S. v. § 1 GüKG im Rahmen des Werksverkehrs nach § 1 Abs. 2 GüKG befördert. Bei dem Transportgut habe es sich um Chemieabfall gehandelt, der durch Ausspülen von Maschinen des Auftraggebers gewonnen und zur weiteren Bearbeitung und Entsorgung zu Betriebsstätten der Klägerin transportiert worden sei. Eine Ausnahme nach § 2 GüKG habe nicht vorgelegen. Da es sich bei der transportierten Flüssigkeit um übernommenen Chemieabfall und nicht um Arbeitsmittel gehandelt habe, sei insbesondere die Freistellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG nicht einschlägig. 14 Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvor-gangs des Bundesamtes. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Mautnacherhebungsbescheid des Bundesamtes ist, soweit er noch aufrechterhalten ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für die nachträgliche Erhebung der Maut für die Autobahnbenutzung am 02. Juni 2009 ist § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2967) sowie bezüglich der Mauthöhe § 3 ABMG i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) in der zum Fahrtzeitpunkt geltenden Fassung. Nach diesen Bestimmungen kann die Beklagte die Maut auch nächträglich durch Bescheid erheben, wenn mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen des Mautschuldners eine Bundesautobahn benutzt worden ist, ohne die geschuldete Maut zuvor entrichtet zu haben. 19 Die bei der Fahrt am 02. Juni 2009 eingesetzte Fahrzeugkombination der Klägerin war mautpflichtig. Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG in der zum Zeitpunkt der Autobahnnutzung geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 Kraft-fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, 20 die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. 21 Die Fahrzeugkombination der Klägerin, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t hatte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mautpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ABMG, da sie nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist; ihre Mautpflicht folgt aber aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative ABMG. 22 Die seit dem Inkrafttreten des ABMG geltende Fahrzeugdefinition der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ABMG geht zurück auf die Definition der mautpflichtigen Fahrzeuge in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42). Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) im Sinne der Definition "ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist", richtet sich danach, ob das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Merkmale dazu bestimmt ist, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Maßgeblich ist damit die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs, Güter auf Straßen zu transportieren. Hingegen kommt es für die begriffliche Einordnung der Bestimmung zum Güterkraftverkehr weder auf die subjektive Zweckbestimmung noch auf den konkreten Zweck der Fahrt im Einzelfall an. 23 So die Rechtsprechung des EuGH zur identischen Definition des Begriffs "Fahrzeug" in der früheren Richtlinie 93/89/EWG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 - sowie zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung für die Rechtslage nach der RL 99/62/EG und des § 1 Abs. 1 ABMG a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 -, DAR 2002, 235 und Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26. März 2009 - 1 B 15.08 und 16.08 - juris; VG Köln, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 14 K 2947/00 -, n.v., vom 14. Oktober 2008 - 25 K 628/07 -, juris. 24 Die "objektiven Merkmale" müssen dem Fahrzeug selbst anhaften; ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass die besonderen Ausstattungsmerkmale wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 BGB sind. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren und dem Fahrzeug untergeordnet hat. "Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind die Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Nicht maßgeblich ist es dagegen, ob das Fahrzeug objektiv geeignet ist, ausschließlich dem Güterkraftverkehr zu dienen. Ginge man (lediglich) von dieser Maßgabe aus, wäre ein Fahrzeug (selbst dann noch) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, wenn es jedenfalls auch - d.h. neben beliebig vielen anderen Zweckbestimmungen - aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ausschließlich dem Güterverkehr dienen könnte. Damit bliebe jede weitere objektive Zweckbestimmung, die - etwa aufgrund von Zusatzeinbauten - neben den Zweck des Gütertransportes tritt, unberücksichtigt und das Fahrzeug mautpflichtig. 25 Vgl. so OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 - juris, und Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 -, DAR 2002, 235. 26 Nach diesen Vorgaben verfügt die verwendete Fahrzeugkombination der Klägerin, bestehend aus einem Saug-Drucktankmotorfahrzeug (Kanal-/Spülreinigungsfahrzeug) und einem Saug-Drucktankanhänger, bei der gebotenen objektiven Betrachtung über hinreichende Merkmale, die auf eine weitere selbständige Zweckbestimmung der Fahrzeugkombination neben dem bloßen Gütertransport schließen lassen; sie ist damit nicht mehr ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. 27 Das Motorfahrzeug ist nach den vorgelegten Lichtbildern und der technischen Beschreibung mit einem dickwandigen Saug-Drucktank ausgestattet. Es verfügt zusätz-lich über eine Vakuumpumpe, eine Hochdruck Saug- und Spül-Einrichtung mit speziellen hydraulichen Anschlüssen, Rohrleitungen und außenliegenden Armaturen, mit Schlauchkästen zur Aufbewahrung von Saugschläuchen oder Saugrohren sowie über eine hinten rechts angebrachte kleine Schlauchhaspel. Der Anhänger verfügt über einen Saug-Druckbehälter mit entsprechenden hydraulischen Anschlüssen. Aufgrund dieser objektiven Ausstattungsmerkmale, die dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sind, ist die Fahrzeugkombination damit objektiv geeignet, als Spezialfahrzeug für die Reinigung und Spülung von Kanälen oder sonstigen technischen Anlagen eingesetzt zu werden. Dieser Zweckbestimmung kommt eigenständige Bedeutung zu, da das Fahrzeug nur für bloße Spülarbeiten genutzt werden kann, ohne dass gleichzeitig bzw. anschließend ein Gütertransport erfolgt. Soweit auf der Hinfahrt zum Reinigungs-/Spüleinsatz die Fahrzeugkombination mit Wasser oder Reinigungsflüssigkeit beladen ist, handelt es sich nicht um die Beförderung von Gütern i. S. v. § 1 GüKG, sondern um den Transport von Zubehör bzw. um die Beförderung von Betriebsmitteln für eigene Zwecke, die nach § 2 Nr. 8 GüKG vom Anwendungsbereich des GüKG ausgenommen sind. Die technisch manifestierte verselbständigte Zweckbestimmung zu Spülzwecken unterscheidet die Fahrzeugkombination mithin erkennbar von sonstigen (bloßen) Tank(transport)fahrzeugen, bei denen eventuell fahrzeugmäßig vorgehaltene Pumpen nur dem Be- und Entladen des Transportgutes dienen. Dass das Motorfahrzeug der Klägerin nebst Anhänger neben der Zweckbestimmung als Reinigungs- und Spülfahrzeug technisch und ausstattungsmäßig ebenfalls geeignet ist, nach der Durchführung der Spülarbeiten schlammige und flüssige Abfallstoffe zu transportieren, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Ob - wie die Klägerin meint - gleichwohl die ausschließliche Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr schon deshalb zu verneinen ist, weil die Fahrzeugkombination infolge der aufwendigen Spezialausstattung gänzlich ungeeignet ist, wirtschaftlich sinnvoll wettbewerbsmäßig im Güterkraftverkehr für solche Güter eingesetzt zu werden, bedarf keiner abschließenden Erörterung, da es hierauf nicht ankommt. Denn jedenfalls wird die nach dem objektiven Ausstattungsmerkmalen hinzutretende selbständige Zweckbestimmung der Fahrzeug-kombination für die Kanal- und Spülreinigung durch die gleichzeitige Eignung für den Gütertransport nicht in Frage gestellt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die bautechnische Sonderausstattung für die Kanal- und Spülreinigung den Verwendungszweck der Fahrzeugkombination entscheidend (mit-)prägt und nicht nur dem Transportzweck dient bzw. untergeordnet ist. Entgegen dem Verständnis der Beklagten von der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ABMG setzt die Verneinung der ausschließlichen Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr hingegen nicht voraus, dass eine ausschließliche Festlegung des Verwendungszwecks als Kanalreiniger getroffen worden ist. Damit ist die Fahrzeugkombination nicht mehr als generell ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen und somit kein mautpflichtiges Fahrzeug im Sinne der RL 1999/62/EG. Eine andere Bewertung lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht aus der großen Transportkapazität der Fahrzeugkombination herleiten. Denn nach der Leistungsbeschreibung der Klägerin wird das vorhandene Tankvolumen zwingend benötigt, um unter Umständen größere Mengen von Wasser bzw. Reinigungsflüssigkeit für den Spülvorgang bzw. die Dichtigkeitsprüfung heranzuführen oder unter Umständen vorhandene Tankinhalte während des Spülvorganges im mitgeführten Anhänger vorübergehend zwischenzulagern. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Finanzbehörden der Bundesländer im Rahmen der Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG für die Anerkennung der Steuerbefreiung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine eine Grenze der Nutzlast von 0,5 t ziehen, ist dieser Gesichtspunkt für die hier zu beurteilende Ausschließlichkeit der generellen Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr nicht erheblich. Maßgeblich kommt es hierfür vielmehr darauf an, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren; dies ist aber nicht der Fall, wenn das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt ist. Damit können Fahrzeuge, die nach ihrer technischen Ausstattung eine andere bzw. hinzutretende Zweckbestimmung als Kanalreinigungs- bzw. Spülfahrzeug haben, ohne weiteres auch bei einer höheren Nutzlast als 0,5 t nicht mehr "ausschließlich" für den Güterverkehr bestimmt sein. Angesichts der objektiven Beschaffenheit der Fahrzeugkombination und ihrer selbständigen Eignung für die Kanal- und Spülreinigung kann auch aus der Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einer Anhängerkupplung und einem analogen Fahrzeuggerät nicht gefolgert werden, dass damit eine ausschließliche Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr getroffen wurde. Schließlich steht der selbständigen Zweckbestimmung für die Kanal- und Spülreinigung nicht entgegen, dass die Zugmaschine straßenverkehrsrechtlich nicht ausdrücklich als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine Kanalreiniger DA 22" im Sinne von § 2 Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), sondern nur als "So.-Kfz Kanalreiniger" zugelassen ist, da es mautrechtlich allein auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs ankommt. Abgesehen davon bestätigt die Eintragung als "So.-Kfz Kanalreiniger" aber die weitere eigenständige Zweckbestimmung des Fahrzeugs. 28 Die Benutzung der Autobahn am 02. Juni 2009 mit der Fahrzeugkombination der Klägerin war indes nach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative ABMG mautpflichtig. Nach dieser aufgrund der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (Abl. EG L 157 S. 8) in Art. 2 Buchstabe d) eingeführten Alternative sind auch Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr eingesetzt werden, Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass sich das Merkmal der Ausschließlichkeit auch auf die Änderung der Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs durch die selbständige zweite Alternative des Einsatzes für den Güterkraftverkehr bezieht. Entgegen ihrem Verständnis bedeutet die Formulierung "ausschließlich für den Güterverkehr .... eingesetzt werden" aber nicht, dass nur Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von dieser Alternative erfasst werden, die generell ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden, sondern das Merkmal ausschließlich bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den konkreten fahrtbezogenen Einsatz des Fahrzeugs im Güterkraftverkehr im Einzelfall. Nur diese vom Wortlaut umfasste Interpretation der Bestimmung entspricht Sinn und Zweck und der Zielrichtung der Änderung des Fahrzeugbegriffs. Durch die Ergänzung der Definition des mautpflichtigen Fahrzeugs mit der Richtlinie 2006/38/EG sollen (erweiterend) auch die schweren Nutzfahrzeuge erfasst werden, die zwar nach ihren objektiven Ausstattungsmerkmalen nicht auschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, die also nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative ABMG mautpflichtig sind, die gleichwohl aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Hiernach unterfallen ein Fahrzeug oder eine Fahr-zeugkombination auch der Mautpflicht, soweit mit diesen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt wird und keine Ausnahme nach § 2 GüKG vorliegt. 29 Vgl. die Begründung zum Entwurf eine zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahngesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 25. September 2008 (BT-Drucks 16/10388 S. 9). 30 Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Fahrzeugbegriffs nur solche Fahrzeuge erfassen wollte, die generell ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Für eine solche abweichende Interpretation gibt weder der Wortlaut der 2. Alternative noch der dargestellte Gesetzeszweck etwas her. 31 Bei der streitgegenständlichen Fahrt am 02. Juni 2009 wurde die Fahrzeugkombination der Klägerin auschließlich im Güterverkehr im Sinne des § 1 GüKG eingesetzt. Die Klägerin beförderte anlässlich dieser Fahrt im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als überregionales Industriereinigungs- und Entsorgungsunternehmen 5000 Liter konta-minierte Reinigungsemulsion aus der vorangegangenen Reinigung von Maschinen der Carl-Zeiss-GmbH von Jena zur Entsorgung in ihrer Niederlassung in Leipzig mit einem Kraftfahrzeug, das ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen hatte. Laut dem Begleitschein handelte es sich bei der Emulsion um Chemieabfall, der unter den Abfallschlüssel 12 01 09* fällt. Güter im Sinne des § 1 GüKG sind begrifflich alle beweglichen Sachen ohne Rücksicht auf ihren Wert. Darunter fällt mithin auch Abfall. 32 Vgl. Lammich in: Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, GüKG, § 1 Rn. 5. 33 Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des GüKG nach § 2 GüKG liegt bezüglich dieser Fahrt nicht vor. Insbesondere handelte es sich bei der Beförderung des Chemieabfalls nicht um die Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Klägerin bei der Reinigung der Maschinen eine zuvor mitgebrachte Reinigungsflüssigkeit verwendet hat. Der Rückstand, der nach der durchgeführten Reinigung zur Entsorgung übernommen wird, ist infolge der Kontaminierung jedenfalls nicht mehr Zubehör oder Betriebsmittel des Reinigungsfahrzeugs. Er unterfällt nunmehr dem Güterbegriff des § 1 GüKG. 34 Die Höhe der festgesetzten Maut entspricht nach Abzug der Rundungsdifferenzen in der mündlichen Verhandlung den gesetzlichen Bestimmungen und ist von der Klägerin auch nicht beanstandet worden. 35 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Teils des Verfahrens, über den streitig entschieden wurde, zu Lasten der Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teiles waren die Verfahrenskosten ebenfalls gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte insoweit im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur zu einem geringen Teil mit Kosten zu belasten wäre. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.