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Urteil

4 K 6574/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0525.4K6574.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens "Für humanes Leben und Wohnen im Alter". 3 Die im Rahmen der Bürgerbeteiligung ins Leben gerufene Bürgeragentur Kürten legte im Juli 2009 "Empfehlungen zur Struktur und Standortverteilung von altersgerechten Wohn- und Pflegeeinrichtungen in der Gemeinde Kürten" vor. Sie schlug darin vor, "unter Berücksichtigung der vorhandenen bzw. geplanten Wohn- und Pflegeeinrichtungen im Rheinisch Bergischen Kreis und mit Blick auf die soziologischen Eigenschaften einer ländlich geprägten Gemeinde" für den Zeitraum bis 2025 auf den Bau einer neuen, großen Pflegeeinrichtung zu verzichten und stattdessen das Konzept zur Errichtung (Um- oder Neubau) von kleinen Wohn- und Pflegeeinrichtungen dezentral in den Kirchdörfern zu verfolgen (sog. Kürtener Modell). Eine Übersicht potentieller Standorte war den Empfehlungen beigefügt. 4 Am 21.10.2009 trat die seit dem im Oktober 2003 getroffenen Aufstellungsbeschluss erarbeitete Neufassung des Flächennutzungsplans der Beklagten in Kraft. Er sieht für den Ortsteil Kürten-Bechen im Bereich Unterfeld eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Seniorenprojekt" vor. Hierzu betonte die Beklagte im Aufstellungsverfahren, dass der Flächennutzungsplan über die genaue Ausformung des Vorhabens, über die Größenordnung der zur Verfügung gestellten Plätze u.v.m. keine Festlegungen treffe; dies bleibe der Bebauungsplanung überlassen. 5 Unter dem 20.4.2010 stellte das Planungsbüro T. bei der Beklagten unter Bezugnahme auf den neu aufgestellten Flächennutzungsplan einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Bechen-Unterfeld mit dem Ziel, durch die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Seniorenzentrums zu schaffen. Geplant sei der Neubau eines stationären Seniorenzentrums mit 80 Pflegeplätzen in 6 Wohngruppen sowie 15 Tagespflegeplätzen. In Nachbarschaft zum neuen Altenheim solle ein allgemeines Wohngebiet mit ca. 25 Einfamilienhäusern und drei Mehrfamilienhäusern entstehen, die zum Teil alten- und behindertengerecht ausgebaut würden. 6 Die Kläger stellten daraufhin als vertretungsberechtigte Personen unter dem 4.5.2010 einen Einwohnerantrag gemäß § 25 GO NRW mit dem Inhalt: "Der Rat möge entsprechend der Empfehlung der Bürgeragentur beschließen, auf den Bau einer neuen großen Pflegeeinrichtung zu verzichten und stattdessen kleine Wohn- und Pflegeeinrichtungen in den Kirchdörfern zu realisieren." Dieser Antrag wurde in der Ratssitzung vom 23.6.2010 mit 18 Gegenstimmen bei 13 Ja-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt. 7 In derselben Ratssitzung fasste der Rat auf eine Anregung der Senioren Union der CDU Kürten nach § 24 GO NRW den Beschluss, sowohl die Einrichtung von kleinen dezentralen Wohnangeboten für Senioren als auch ein Senioren-Pflegezentrum mit vollstationären Pflegeplätzen der Pflegestufen II und III zu befürworten. 8 Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 7.7.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 84 (Unterfeld) entsprechend der in der Sitzung durch das Planungsbüro T. vorgelegten Planzeichnung, die neben der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ein Sondergebiet "Altenheim" vorsieht. Den hiergegen von 4 Mitgliedern des Ausschusses erhobenen Einspruch wies der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.7.2010 zurück. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 9.2.2011 bekannt gemacht. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist Ziel der Planung u.a. die Ermöglichung der Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 80 vollstationären Pflegeplätzen, 14 Tagespflegeplätzen und 12 Kurzzeitpflegeplätzen. 9 Am 22.9.2010 reichten die Kläger das streitgegenständliche Bürgerbegehren ein und legten zugleich Unterschriftenlisten mit 2.111 Unterschriften vor. Das Bürgerbegehren ist mit dem Titel "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" überschrieben und hat folgende Fragestellung: "Soll das Konzept der Bürgeragentur Kürten zum Leben und Wohnen im Alter - kleine Wohn- und Pflegeeinrichtungen in den Kirchdörfern und bis 2025 keine neue, große Pflegeeinrichtung - übernommen und umgesetzt werden?". In der Begründung zum Bürgerbegehren wurde u.a. ausgeführt, dass der Rat durch Beschluss vom 23.6.2010 mehrheitlich von dem Konzept der Bürgeragentur abweichen wolle, indem eine Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen für Demenzkranke und 15 Tagespflegeplätzen in Bechen-Unterfeld nicht ausgeschlossen werde. Damit bestehe die Gefahr, dass in Bechen ein "Spezial-Pflegeheim für Demenzkranke" geschaffen werde, das auf einen kreisweiten Bedarf abziele, und in Bechen und den übrigen Kirchdörfern keine von der Bürgeragentur favorisierten wohnortnahen Einrichtungen für die Kürtener Bürgerinnen und Bürger mehr entstünden. 10 Der Rat der Beklagten erklärte in seiner Sitzung vom 6.10.2010 das Bürgerbegehren für unzulässig. Den Ratsmitgliedern lagen dabei rechtliche Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.9.2010 und 6.10.2010 sowie der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.10.2010 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Bürgermeister der Beklagten teilte dieses Ergebnis den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 12.10.2010 - jeweils zugestellt am 14.10.2010 - mit. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar sei das notwendige Unterschriftenquorum von 1.365 Unterschriften erreicht worden. Jedoch enthalte das Bürgerbegehren eine unzulässige Fragestellung, da es keine "zur Entscheidung zu bringende Frage" im Sinne einer konkreten, abschließend zu treffenden Sachentscheidung beinhalte. Vielmehr sei es auf eine Entscheidung in Form eines Grundsatzbeschlusses gerichtet, welcher den Rat für zukünftige - gegenwärtig nicht konkret absehbare - Entscheidungen in seiner Handlungsfähigkeit beschränken würde. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren unzulässigerweise auf die Verhinderung der mit Aufstellungsbeschluss vom 7./27.7.2010 initiierten Bauleitplanung und erfülle damit den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. 11 Die Kläger haben am 24.4.2010 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Fragestellung sei zulässig. Das Bürgerbegehren diene nicht dazu, eine bloße Meinungsumfrage durchzuführen oder eine politische Stimmung abzufragen. Die Fragestellung sei auch hinreichend bestimmt. Das Konzept der Bürgeragentur sei in der Öffentlichkeit vorgestellt und diskutiert worden. Es sei den Kürtenern hinreichend bekannt und sozusagen zu einem "geflügelten Wort" geworden, um die dezentrale Ansiedlung von kleinen Wohn- und Pflegeeinrichtungen in den Kirchdörfern zu beschreiben. Im Umkehrschluss stehe das Konzept auch für die Ablehnung einer großen, zentralen Pflegeeinrichtung. Das Konzept bedürfe zu seiner Realisierung keiner weiteren Ratsbeschlüsse mehr, sondern sei im Kern durch den Bürgermeister umsetzbar. Darüber hinaus greife auch der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ("Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen") nicht ein. Zwar möge zur Vorbereitung der ins Auge gefassten neuen, großen Pflegeeinrichtung ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten sein. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens. Die Stadt werde auch durch ein erfolgreiches Bürgerbegehren nicht gehindert, die eingeleitete Bauleitplanung weiter zu betreiben. Betroffen wäre die Bauleitplanung, so sie denn in dem beabsichtigten Sinn zum Abschluss gebracht werde, möglicherweise allein in ihrer Verwirklichung. 12 Die Kläger beantragen, 13 den Rat der Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 12.10.2010 zu verpflichten, das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" für zulässig zu erklären. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie führt aus: Die Fragestellung sei unzulässig. Es sei nicht gestattet, in einem Bürgerbegehren ein "Konzept" - und mithin Leitlinien für zukünftige Entscheidungen - zu beschließen, die hier zudem einen Ausschluss bestimmter Pflegeeinrichtungen für einen Zeitraum von 15 Jahren vorsähen. Durch die begehrte Übernahme und Umsetzung des "Konzepts" wäre der Rat der Beklagten für eine gegenwärtig nicht abschätzbare Anzahl von abschließenden Sachentscheidungen in Bezug auf die Errichtung altersgerechter Wohn- und Pflegeeinrichtungen im Gemeindegebiet in seiner Willensbildung in unzulässiger Weise gebunden. Darüber hinaus sei der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW erfüllt. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das Bürgerbegehren unmittelbar auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen gerichtet sei. Der Ausschlusstatbestand erfasse auch solche Bürgerbegehren, die sich nur in das formale Gewand einer anderen Frage kleideten. Ausreichend sei, dass sich die bauleitplanerische Zielrichtung aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus dem zeitlichen Zusammenhang und der konkreten politischen Situation, ergebe. Vorliegend richte sich das Bürgerbegehren tragend (auch) gegen die mit Aufstellungsbeschluss vom 7./27.7.2010 initiierte Bauleitplanung. Denn die Implementierung des "Kürtener Modells" als "Leitidee" kommunaler Seniorenpolitik stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verhinderung des in Bechen-Unterfeld geplanten (und als "Gefahr" für die Realisierung dieses Modells angesehenen) Seniorenzentrums. Das Bürgerbegehren sei dabei nicht lediglich darauf gerichtet, die bauliche Realisierung der in Bauleitplänen enthaltenen Festsetzungen zu verhindern. Es ziele vielmehr inhaltlich zugleich darauf ab, die Schaffung von Planungsrecht für dieses Vorhaben zu verhindern. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit den getroffenen bauleitplanerischen Entscheidungen. Dass der gefasste Aufstellungsbeschluss im Bürgerbegehren selbst nicht erwähnt werde, sei unschädlich. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 12.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Rates der Beklagten zur Feststellung, dass das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" zulässig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es nicht darauf gerichtet ist, eine Entscheidung der Bürger anstelle des Rates herbeizuführen. 21 a) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 22 Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den Bürgern im Wege des Bürgerbegehrens und des nachfolgenden Bürgerentscheids die Befugnis zu eigenständiger Sachentscheidung überantwortet werden soll. Nicht gemeint ist damit eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen, sondern eine konkrete Sachentscheidung. Ausgeschlossen ist für das Bürgerbegehren daher eine Fragestellung, die sich nicht auf eine Entscheidung in der Sache, sondern auf eine lediglich resolutionsartige Unterstützung eines bestimmten Anliegens richtet. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 10 ff. 24 Ebenso wenig darf ein Bürgerbegehren darauf zielen, eine vom Rat noch zu treffende Entscheidung lediglich vorzuprägen, 25 vgl. OVG NRW, Urteile vom 9.12.1997 - 15 A 974/97 -, juris, Rn. 25, und vom 5.2.2002 - 15 A 1965/99 -, juris, Rn. 20, 26 oder dem Rat Vorgaben für eine Vielzahl künftiger, in ihrer jeweils maßgeblichen Fallgestaltung noch nicht konkret überschaubarer Angelegenheiten zu machen. Denn während der Rat von durch ihn getroffenen Grundsatzbeschlüssen ohne weiteres abweichen kann, wenn ein Einzelfall zu regeln ist, würde ein entsprechender Bürgerentscheid die Gemeinde für zwei Jahre binden. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2007 - 15 A 2666/07 -, juris, Rn. 7. 28 Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger daraus, dass kassatorische Bürgerbegehren, die auf die Aufhebung von Grundsatzbeschlüssen des Rates zielen, zulässig sind. Denn in derartigen Fällen geht es lediglich um die Beseitigung eines entsprechenden Ratsbeschlusses, nicht hingegen darum, durch einen konstruktiven Bürgerentscheid einen Grundsatzbeschluss (erst) herbeizuführen. 29 b) Dies zugrundegelegt ist die Fragestellung des Bürgerbegehrens "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" unzulässig, da sie auf eine Grundsatzentscheidung zielt, die dem Rat Bindungen für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen auferlegen würde. Das Konzept der Bürgeragentur Kürten zum Leben und Wohnen im Alter, das Gegenstand des Bürgerbegehrens ist, beinhaltet lediglich Empfehlungen, die indessen nicht so konkretisiert sind, dass es - bei einer "Übernahme" des Konzepts - keiner weiteren Entscheidungen durch den Rat mehr bedürfte. Das Konzept selbst versteht sich ausweislich seines Eingangssatzes als "Orientierungs- und Entscheidungsbasis", setzt also einen nachfolgenden Umsetzungsbedarf durch Entscheidungen des Rates der Beklagten voraus. Auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Konzept noch der Ausgestaltung bedarf. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich seines positiven Inhalts, dezentral in den Kirchdörfern kleine Wohn- und Pflegeeinrichtungen anzusiedeln. So wird bei der Beschreibung des Handlungsbedarfs hinsichtlich der unter Ziffern 6 und 7 beschriebenen Wohnformen jeweils formuliert, dass geeignete Standorte "räumlich und planungsrechtlich reserviert" werden sollten. Ebenso wird in der Zusammenfassung bezüglich der Steuerungsmöglichkeiten der Beklagten ausgeführt, dass geeignete Grundstücke im Besitz der Gemeinde reserviert bzw. neu erworben werden sollten und in Bebauungsplänen eine entsprechende Nutzungsbestimmung auf Grundstücke festgelegt werden könnte (S. 10 oben des Konzepts). Schließlich werden im Anhang für die einzelnen Kirchdörfer mehrere potentielle Standorte für kleine Wohn- und Pflegeeinrichtungen aufzeigt, unter denen die Beklagte - auch nach Auffassung der Bürgeragentur und der Kläger - noch eine Auswahl treffen muss. 30 2. Das Bürgerbegehren ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil es sich, soweit es auf die Übernahme der Empfehlung der Bürgeragentur zielt, für den Zeitraum bis 2025 auf den Bau einer neuen, großen Pflegeeinrichtung zu verzichten, gegen den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 84 richtet und damit den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW erfüllt. 31 a) Nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Durch diese Regelung sind durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene oder zu treffende Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. Dies ist durch die Überlegung gerechtfertigt, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen lassen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 9, und vom 17.7.2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15. 33 Das Bauplanungsrecht hält mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. Auch ist das Verfahren im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. In diesen Verfahrensablauf fügt sich das - regelmäßig auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene - Bürgerbegehren nicht ein. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 29; VG Münster, Urteil vom 30.10.2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15. 35 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Auslegung und Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW allerdings zu berücksichtigen, dass er - im Unterschied zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW ("Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind") - enger formuliert ist und Entscheidungen, die lediglich mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet sind, in dem sie etwa der Verwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, nicht erfasst. 36 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 17.7.2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 6 ff. 37 Etwas anderes soll indessen dann gelten, wenn das Bürgerbegehren sich nur in das formelle Gewand einer solchen Frage kleidet, der Sache nach jedoch offensichtlich eine bauplanerische Entscheidung zum Gegenstand hat. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.3.2009 - 15 B 329/09 -, juris, Rn. 6, und vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. 39 Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage des Einzelfalles. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. 41 Es muss durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren der Sache nach erkennbar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den - beabsichtigten - planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. 42 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.5.2007 - 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 25. 43 Bei dieser Auslegung ist das Bürgerbegehren nicht isoliert (abstrakt) in den Blick zu nehmen, sondern angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein kommunalpolitisches Instrument handelt, auch die konkrete kommunalpolitische Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen. 44 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.5.2007 - 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 27. 45 b) Gemessen hieran ist das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter", indem es auf die Übernahme der Empfehlung der Bürgeragentur abzielt, bis 2025 auf den Bau einer neuen, großen Pflegeeinrichtung zu verzichten, unzulässig. Es richtet sich damit der Sache nach nämlich - zumindest auch, wenn nicht in erster Linie - unmittelbar gegen den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 84 (Unterfeld) vom 7./27.7.2010. 46 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 47 Ausweislich der Begründung steht die Verhinderung einer Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen für Demenzkranke und 15 Tagespflegeplätzen in Bechen-Unterfeld im Vordergrund des Bürgerbegehrens. Diese vorrangige Zielrichtung resultiert nicht zuletzt daraus, dass es hinsichtlich der weiteren Empfehlung der Bürgeragentur, das Konzept zur Errichtung von kleinen Wohn- und Pflegeeinrichtungen dezentral in den Kirchdörfern zu verfolgen, bislang an konkreten Planungen fehlt. Anknüpfungspunkt des Bürgerbegehrens ist damit offenkundig das Konzept des Planungsbüros T. zur Errichtung eines derartigen Seniorenpflegeheims in Bechen-Unterfeld, das seinerseits dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 84 zugrundelag. 48 Zwar wird das in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren in der Begründung des Bürgerbegehrens nicht erwähnt. Dass das Bürgerbegehren sich tragend (auch) gegen diesen Aufstellungsbeschluss richtet, erschließt sich jedoch aus dem zeitlichen Kontext: Der Antrag des Planungsbüros T. auf Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Bechen-Unterfeld datiert vom 20.4.2010; die erste Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses hierzu fand am 20.5.2010 statt, endete jedoch mit Blick auf den von den Klägern am 4.5.2010 eingereichten Einwohnerantrag, der im Wesentlichen mit der Fragestellung des späteren Bürgerbegehrens übereinstimmt, ohne inhaltliche Beschlussfassung. In der Begründung zum Einwohnerantrag führen die Kläger im Übrigen explizit aus, dass von der Planung eines großen Seniorenpflegeheims in Bechen-Unterfeld Abstand zu nehmen sei, da die geplante Einrichtung mit dem Konzept der Bürgeragentur nicht zu vereinbaren sei. Nachdem der Einwohnerantrag in der Ratssitzung vom 23.6.2010 zurückgewiesen worden war, beschloss der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 7.7.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 84. Der Text des Bürgerbegehrens lag spätestens am 21.7.2010 als Entwurf vor. 49 Darüber hinaus wird die dargelegte Zielrichtung des Bürgerbegehrens auch aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 6.10.2010 erkennbar, in der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgestimmt wurde. In dieser Sitzung wurde nämlich zugleich der Antrag gestellt, "das Bauleitplanverfahren in Bechen-Unterfeld solange ruhen" zu lassen, "bis das Bürgerbegehren oder ein Rechtsstreit abgeschlossen ist". 50 Nach alledem ist Gegenstand des Bürgerbegehrens nicht lediglich die Verwirklichung der Bauleitplanung bzw. ein von der Bauleitplanung zu trennender Umsetzungsakt der Beklagten, sondern die Bauleitplanung selbst. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 - und vom 17.7.2007 - 15 B 674/07 - zugrunde lag. In den dort entschiedenen Fällen ging es darum, dass städtische Grundstücke, nämlich eine öffentliche Parkplatzfläche und eine öffentliche Sache im Verwaltungsgebrauch, städtisches Eigentum bleiben und nicht zugunsten der Errichtung von Bauvorhaben zur Verfügung gestellt werden sollten. Auf ein derartiges Ziel ist das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" nach den vorstehenden Ausführungen nicht gerichtet. Gegenstand ist vielmehr die Verhinderung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 84 selbst, denn zu der danach geplanten planerischen Ausweisung eines Sondergebiets "Altenheim" steht das Bürgerbegehren, das den Verzicht auf neue, große Pflegeeinrichtungen bis zum Jahr 2025 erreichen will, objektiv in Widerspruch. Im Kern sollen die Bürger damit eine Entscheidung darüber treffen, ob die von der Beklagten für den Bereich Unterfeld angedachte Bebauung planungsrechtlich grundsätzlich zugelassen werden soll oder nicht. 51 Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Köln, Urteil vom 3.9.1999 - 4 K 2849/97 -, NWVBl. 2000, S. 269 (270). 52 Ob der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur - engen - Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW zu folgen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren daher keiner Entscheidung. 53 Kritisch zu der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW Klenke, NWVBl. 2011, 7. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.