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Urteil

20 K 6635/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine juristische Person hat Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs.1 WaffG, wenn keine Versagungsgründe nach § 21 Abs.3 WaffG vorliegen. • Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG setzt ein Verhalten voraus, das unter Berücksichtigung aller Umstände die Versagung rechtfertigt; bloße Hinweise auf unklare tatsächliche Geschäftsabwicklung genügen nicht zwingend. • Die langjährige Praxis und bisherige Erlaubniserteilung durch die Behörde können bei der Zuverlässigkeitsbewertung gewichtet werden, insbesondere wenn die Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis bei fehlenden Versagungsgründen • Eine juristische Person hat Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs.1 WaffG, wenn keine Versagungsgründe nach § 21 Abs.3 WaffG vorliegen. • Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG setzt ein Verhalten voraus, das unter Berücksichtigung aller Umstände die Versagung rechtfertigt; bloße Hinweise auf unklare tatsächliche Geschäftsabwicklung genügen nicht zwingend. • Die langjährige Praxis und bisherige Erlaubniserteilung durch die Behörde können bei der Zuverlässigkeitsbewertung gewichtet werden, insbesondere wenn die Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wurde. Die GmbH beantragt die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für den Waffenhandel. Ihr alleiniger Geschäftsführer hatte zuvor persönlich eine Erlaubnis besessen; 2008 stellte er formlos einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die GmbH. Die Behörde wertete diesen Antrag zunächst als gegenstandslos und führte später aus, die persönliche Erlaubnis des Geschäftsführers sei erloschen, weil er den Handel nicht persönlich ausgeübt habe. Die Behörde rügte zudem Verstöße gegen das Waffengesetz und nahm Unzuverlässigkeitsbedenken nach § 5 WaffG an. Die Klägerin hielt entgegen, Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 21 WaffG lägen vor, der Geschäftsführer sei fachkundig und nicht unzuverlässig; die Strafverfahren gegen ihn seien eingestellt worden. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und forderte die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis. • Die Klage ist zulässig; die Klägerin hat einen Verpflichtungsanspruch nach § 113 Abs.5 Satz1 VwGO auf Erteilung der beantragten Waffenhandelserlaubnis. • Nach § 21 Abs.1 WaffG ist die Erlaubnis zu erteilen, solange keine Versagungsgründe des § 21 Abs.3 WaffG vorliegen. Streit bestand nur über die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers (§ 5 WaffG). • Die Kammer erkennt keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers nach § 5 Abs.2 Nr.5 WaffG. Obwohl objektiv ohne Erlaubnis Handel stattgefunden haben mag, rechtfertigen die besonderen Umstände (längere Duldung und Erteilung von Genehmigungen durch die Behörde, unklare Familienbetriebsstruktur, Einstellung strafrechtlicher Verfahren nach § 153 StPO, geringe Umfang der späteren Handelstätigkeit) eine Ausnahme. • Die Behörde hat über Jahre die Fortführung des Geschäfts nicht beanstandet und durch Genehmigungen unterstützt; dies ist bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen. • Es liegen keine sonstigen relevanten Verstöße oder erhebliche Mängel in den Waffenhandelsbüchern vor, die die Zuverlässigkeit entziehen würden. • Der Sicherungszweck des WaffG wurde durch die tatsächliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt, sodass die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 21 Abs.3 WaffG nicht erfüllt sind. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Behörde, der B. T. P. GmbH die beantragte Waffenhandelserlaubnis zu erteilen, weil keine Versagungsgründe nach § 21 Abs.3 WaffG vorliegen und der Geschäftsführer nicht als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG einzustufen ist. Die Behörde hat über lange Zeit die Tätigkeit geduldet und durch Erlaubnisse unterstützt; vorhandene Verstöße und Unklarheiten sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht geeignet, eine Erlaubnisversagung zu rechtfertigen. Die Klägerin erhält damit die begehrte Rechtsposition, die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.