Beschluss
7 K 3012/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0601.7K3012.10.00
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. G r ü n d e Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.04.2011 ist unbegründet. Die Festsetzung der seitens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragten Terminsgebühr durch die zuständige Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Köln begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr in Höhe von 102,00 Euro liegen nach der maßgeblichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 Teil 3 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 Teil 3 zum RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat den seitens des Gerichts für den 22.03.2011 um 09:30 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen und die Vertretung des beklagten Versorgungswerkes übernommen. Die Terminsgebühr ist mithin bereits durch die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am Termin entstanden. Ein aktives Tätigwerden des Rechtsanwaltes ist insoweit nicht gefordert, so dass die Terminsgebühr auch als "Anwesenheitsgebühr" bezeichnet werden kann. Vgl. Schons, in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage 2006, Teil 3, Vorbem. 3 VV, Rn. 29. Obwohl es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, bestand entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Verpflichtung des Gerichts, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund des seitens des Klägers am 21.03.2011 um 19:04 Uhr per Telefax übermittelten, die Klagerücknahme enthaltenden Schriftsatzes aufzuheben. Da der Kläger im Zusammenhang mit der Klagerücknahme keinen Antrag auf Terminsaufhebung gestellt hat, wäre vorliegend allenfalls eine Terminsaufhebung von Amts wegen in Erwägung zu ziehen gewesen. Eine Terminsaufhebung von Amts wegen kommt indes nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Ein erheblicher Grund ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO insbesondere nicht beim Ausbleiben eines Beteiligten gegeben, so dass aufgrund des Nichterscheinens des Klägers zum Termin kein erheblicher Grund angenommen werden kann. Als erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur solche Umstände anzusehen, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen könnte. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2009, § 102 VwGO, Rn. 4 m.w.N. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen ist die vom Kläger geltend gemachte, am 21.03.2011 um 19:04 Uhr bei Gericht - außerhalb der Geschäftszeiten - eingegangene schriftsätzlich erklärte Klagerücknahme nicht als erheblicher Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Da durch die Klagerücknahme das Verfahren bereits am 21.03.2011 beendet war, ist der Anspruch des Klägers auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs durch die Nichtaufhebung des anberaumten Termins in keiner Weise tangiert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch die erklärte Klagerücknahme nicht dazu, dass auch ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung zwingend aufzuheben ist. Darüber hinaus steht die Terminsaufhebung von Amts wegen bereits nach dem klaren Wortlaut von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ("kann") im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 42.89, Rn. 15, juris; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 102 VwGO, Rn. 43 m.w.N. Insbesondere ist für eine Terminsaufhebung von Amts wegen nur Raum, wenn hierfür überhaupt noch hinreichend Zeit besteht. Vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 227 ZPO, Rn. 54 f. Das erkennende Gericht hat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Aufhebung des anberaumten Termins von Amts wegen ordnungsgemäß und fehlerfrei ausgeübt. Der die Klagerücknahme enthaltende, am 21.03.2011 um 19:04 Uhr bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers ist dem erkennenden Gericht erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 gegen 09:00 Uhr zur Kenntnis gelangt. Bei einem daraufhin veranlassten Anruf der Geschäftsstelle bei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mitgeteilt, dass diese bereits zur Wahrnehmung des Termins abgereist und nicht mehr erreichbar sei. In Anbetracht der erst am Vorabend des Termins erklärten Klagerücknahme und der nicht mehr erreichbaren Prozessbevollmächtigten des Beklagten war das Ermessen des Gerichts daher nicht derart auf Null reduziert, dass eine Terminsaufhebung zwingend geboten gewesen wäre. Diesbezüglich war zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger die Nichtaufhebung des Termins durch seine kurzfristig vor dem Termin erklärte Klagerücknahme letztlich selbst veranlasst hat, zumal er nach eigenen Angaben die Klagerücknahme bereits für das Jahr 2010 vorgesehen hatte. Im Übrigen hat das Gericht den Kläger bereits mit Verfügung vom 13.01.2011 auf die Unzulässigkeit der Klage und die Möglichkeit der Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung hingewiesen. Infolge der Zurückweisung der Kostenerinnerung besteht kein Raum für die seitens des Klägers beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.04.2011. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.