Urteil
26 K 5155/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0609.26K5155.10.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Jugendlichen E. P. M. -C. im Zeitraum von April bis Juli 2010 in der Einrichtung des Klägers. 3 Der Kläger ist eine katholische Einrichtung der Erziehungshilfe in der Trägerschaft der „Jugendhilfe im Erzbistum Q. gGmbH“, die dem Caritas-Verband für das Erzbistum Q. angeschlossen ist. Die Jugendhilfe im Erzbistum Q. gGmbH ist eine selbständige Trägerin für Förderschulen zu sozialen und emotionalen Entwicklungen sowie Einrichtungen der Jugendhilfe. Der Kläger bietet Betreuungsformen für männliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene an, die dort schulisch gebildet, beruflich ausgebildet, therapeutisch betreut und verselbständigt werden. 4 Am 03.02.2009 beantragte der Vater des am 00.00.1992 geborenen E. P. M. -C. bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII. Mit Bescheid vom 09.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Vater des Klägers ab dem 17.02.2009 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Form der Heimerziehung. Ab dem 17.02.2009 wurde der Hilfeempfänger in der Einrichtung des Klägers aufgenommen. Mit Schreiben vom 09.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für den Hilfeempfänger übernehme die Beklagte ab dem 17.02.2009 Kosten: Leistungsentgelt täglich 135,89 Euro, Entgelt Schulausbildung täglich 7,28 Euro, Bekleidungspauschale täglich 1,34 Euro und Taschengeld monatlich 56,10 Euro. Die Kostenzusage erfolge auf der Grundlage des Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 78 a) Abs. 1 SGB 8. 5 Mit Schreiben vom 13.11.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 27.07.2009 werde die Beklagte folgende Kosten übernehmen: Leistungsentgelt täglich 135,89 Euro, Entgelt Berufsausbildung täglich 58,90 Euro (befristet bis 31.07.2012), Bekleidungspauschale täglich 1,34 Euro und Taschengeld monatlich 61,70 Euro. Auch diese Kostenzusage erfolge auf der Grundlage des Rahmenvertrages I. Mit weiterem Schreiben vom 08.01.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 27.07.2009 werde sie folgende Kosten übernehmen: Leistungsentgelt täglich 135,89 Euro, Entgelt Berufsausbildung täglich 58,90 Euro (befristet bis 31.07.2012), Entgelt Berufsschule täglich 1,03 Euro (befristet bis 31.07.2012), Bekleidungspauschale täglich 1,34 Euro und Taschengeld monatlich 61,70 Euro. Auch diese Kostenzusage erfolge auf der Grundlage des Rahmenvertrages I. 6 Am 07.04.2010 fand ein Hilfeplangespräch statt unter Beteiligung des Erziehungsleiters des Klägers, in dem festgehalten wurde, dass die Hilfe bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Hilfeempfängers weiter gewährt werde. Wegen einer Auseinandersetzung zwischen dem Hilfeempfänger und einem anderen Jugendlichen in der Einrichtung des Klägers wurde der Hilfeempfänger am 19.04.2010 beurlaubt und nach Hause geschickt. 7 Ausweislich eines Mailschreibens vom 29.04.2010 verblieb der Hilfeempfänger nun bis auf Weiteres bei seinen Eltern in Leverkusen. Mit Schreiben vom 03.05.2010 bestätigte das Jugendamt der Beklagten den Eltern des Hilfeempfängers, dass der Hilfeempfänger sich seit dem 19.04.2010 wieder in der elterlichen Wohnung aufhalte. 8 Mit Schreiben vom 03.06.2010 beantragte der Hilfeempfänger selbst bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige. Zur Begründung trug er vor: „Da ich morgen 18 Jahre alt werde, möchte ich einen Antrag zur Hilfe für junge Volljährige beantragen. Da ich ein Jahr im Salvatorkolleg war und jetzt eine Entgiftung mache, um meine Therapie in der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik zu beginnen.“ 9 Mit Bescheid vom 09.07.2010 teilte die Beklagte den Eltern des Hilfeempfängers mit, die Hilfe nach § 27, 34 SGB VIII werde ab dem 26.04.2010 eingestellt. Dieser Bescheid wurde von den Eltern des Klägers nicht angegriffen. 10 Der Kläger hat am 16.08.2010 Klage erhoben. 11 Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er werde durch den Bescheid vom 09.07.2010 in seinen Rechten verletzt. Der Kläger sei deshalb bezüglich des „Rücknahmebescheides“ auch klagebefugt. Durch diesen Rücknahmebescheid werde die Rechtsgrundlage der an den Kläger gerichteten Kostenzusage der Beklagten, die für den Kläger begünstigend wirke, aufgehoben. Die Kostenzusage sei in ihrem Bestand abhängig davon, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorlägen. Die Kostenzusage sei damit akzessorisch; ihre Gültigkeit sei dem Grunde und der Höhe nach verknüpft mit dem Hilfeanspruch des Hilfesuchenden auf Kostenübernahme nach § 78 b SGB VIII. Der angegriffene Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig. Dem jugendlichen Hilfeempfänger sei Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt worden. Die persönlichen Voraussetzungen des Hilfebedarfs hätten unstreitig vorgelegen. Bei der Gewährung der Hilfe für den Hilfeberechtigten in Form der Kostenübernahme nach § 78 b SGB VIII handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher könne gemäß § 48 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Der Verwaltungsakt datiere vom 09.07.2010. Jedenfalls vor diesem Zeitpunkt sei eine Rücknahme ausgeschlossen. Insbesondere sei auf das privatrechtliche Betreuungsverhältnis zwischen dem Hilfeberechtigten, bis zur Volljährigkeit vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, und dem Kläger über die Heimbetreuung nicht im April beendet worden. Erst bei Zugang des Aufhebungsbescheides sei dem Kläger bekannt geworden, dass die Maßnahme beendet werden solle. Der Anspruch des Jugendlichen auf Übernahme der Kosten der Heimunterbringung gemäß § 78 b i. V. m. § 34 SGB X solle von der Beklagten durch die Kostenzusage an den Kläger erfüllt werden. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus der bis zum Ende der Maßnahme bei Zugang des Rücknahmebescheides am 15.07.2010 bei der Beklagten gültigen Kostenzusage vom 08.01.2010 des Klägers gegenüber der Beklagten. Dabei könne offenbleiben, ob die Kostenzusage eine einseitig verpflichtende Willenserklärung, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines sog. Schuldbeitritts oder ein Verwaltungsakt sei. Die Kostenzusage beziehe sich auf den aktuellen Hilfeplan vom 19.04.2010. Daraus ergebe sich, dass eine Weiterführung der Hilfe über den 26.04.2010 hinaus geplant gewesen sei. An Unterbringungskosten für den Hilfeempfänger seien entstanden in der Zeit von April bis zum 16. Juli insgesamt 20.489,08 Euro. Hiervon sei eine Zahlung i. H. v. 5.801,14 Euro abzuziehen, so dass noch eine Restforderung i. H. v. 14.687,94 Euro verbleibe. 12 Der Kläger beantragt, 13 14 1 den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 09.07.2010 zu Lasten von Herrn E. M. -C. aufzuheben, soweit darin eine Beendigung der Maßnahme vor dem 15.07.2010 geregelt ist, 15 2 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Summe von 14.687,94 Euro zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung führt die Beklagte aus, soweit sich die Klage gegen den an die Personensorgeberechtigten von E. gerichteten bestandskräftigen Einstellungsbescheid vom 09.07.2010 wende, sei sie wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers bereits unzulässig. Dieser Bescheid regele allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten und der Beklagten als Träger in der öffentlichen Jugendhilfe, aus der der Kläger als Leistungserbringer keine Rechte herleiten könne. Leistungsberechtigter und damit Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege nach §§ 27, 34 SGB VIII sei E. , vertreten durch seine Eltern. Bei der Gewährung der wirtschaftlichen Jugendhilfe handele es sich nicht um eine rentengleiche Dauerleistung, vielmehr seien die Voraussetzungen der Hilfe für jeden Bewilligungszeitraum (monatlich) neu zu prüfen. Der Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 stelle deshalb entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Die Einstellung der Hilfe durch die Beklagte sei überdies rechtmäßig und ermessensfehlerfrei gewesen. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus der Kostenzusage vom 08.01.2010 der Beklagten. Insoweit sei die Klage unbegründet. Die Kostenzusage betreffe das Verhältnis zwischen dem Kläger als Träger der freien Jugendhilfe, der die Leistung erbringe und der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die dem Leistungsberechtigten gegenüber verpflichtet sei, die Kosten der Leistung zu tragen. Ein gesetzliches Kostenerstattungsverhältnis zwischen dem leistungserbringenden freien Träger und den kostenpflichtigen öffentlichen Trägern bestehe nicht, denn das SGB VIII sehe nicht vor, dass der Träger der freien Jugendhilfe aus eigenem Recht Ersatz der Kosten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen könne. Wie die Kostenzusage rechtlich zu qualifizieren sei, sei umstritten. Wie aber der Kläger zutreffend vortrage, könne letztlich offen bleiben, wie die Kostenzusage rechtlich einzuordnen sei. Da die Kostenzusage unabhängig von ihrer Rechtsnatur streng akzessorisch sei, sei ihre Gültigkeit dem Grund und der Höhe nach verknüpft mit dem Hilfeanspruch des Hilfesuchenden. Insofern stehe sie gleichsam unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Fortbestandes der die Kostenpflicht begründenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Sie könne sich nur auf festgestellte Hilfeansprüche beziehen. Spätestens bei der Abholung der persönlichen Sachen durch den Hilfeempfänger und seinen Vater am 15.05.2010 sei durch das eigene Verhalten des Klägers klargewesen, dass er selbst nicht mehr von einer Fortführung der Hilfe ausgegangen sei, da er darauf bestanden habe, dass der Vater des Hilfeempfängers das Zimmer komplett leeren solle. Selbst wenn man zu diesem Zeitpunkt zugunsten des Klägers noch von einer Fortführung der Hilfe hätte ausgehen wollen, sei spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers am 04.06.2010 ein weiterer Schnitt bei der Hilfegewährung zu verzeichnen. Im Hilfeplan vom 19.04.2010, auf den sich der Kläger ausdrücklich berufe, sei die voraussichtliche Dauer der Hilfeleistung bis zur Erreichung der Volljährigkeit begrenzt. Dies entspreche der gängigen Praxis, da hierfür erst ein Antrag des jungen Volljährigen erforderlich sei, um zu prüfen, ob die Hilfe weiter gewährt werden könne. Abgesehen davon beziehe sich die Kostenzusage ausdrücklich auf die Hilfe nach § 34 SGB VIII. Eine Kostenzusage nach § 41 SGB VIII habe die Beklagte dagegen nicht erteilt. Somit fehle es sowohl an einem Bewilligungsbescheid als auch an einer Kostenzusage, so dass der Kläger auf gar keinen Fall von einer Fortsetzung der Hilfe über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus habe ausgehen können. Ebenso wenig lasse sich aus § 78 b SGB VIII eine Leistungsverpflichtung der Beklagten entnehmen. Der gemäß § 78 e SGB VIII zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe sei verpflichtet, Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 mit dem Einrichtungsträger abzuschließen, wenn dieser unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeignet sei. Ein solcher Rahmenvertrag sei zwischen dem Kreis Q. und dem Kläger auch abgeschlossen worden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung begründe aber keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Einrichtung, insbesondere durch den vertragsschließenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe aber auch nicht durch die Beklagte. Ebenso wenig entstünden durch den Abschluss der Vereinbarungen ein Sozialleistungsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Leistungsberechtigten. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen bilde lediglich die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme hinsichtlich der in § 78 a Abs. 1 genannten Leistungen, aber keine nachfolgende Pflicht zur Inanspruchnahme der Einrichtung durch einen öffentlichen Träger. Auch aus der irrtümlichen Anweisung der Mairechnung i. H. v. 5.801,14 Euro am 16.06.2010 durch die Beklagte könne der Kläger keine Rechte herleiten. Nach Auffassung der Beklagten bestehe schon dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch des Klägers. Rein vorsorglich werde allerdings die Forderung auch der Höhe nach bestritten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 20 Mit Beschluss vom 18.02.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage, über die der Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2010 richtet, ist sie mangels Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig. 23 Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Dieser Anspruch steht allein dem Personensorgeberechtigten zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anspruch auch nicht etwa dem Kind oder dem Jugendlichen selbst zu. In keinem Fall aber steht der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Kläger als Einrichtung der Erziehungshilfe zu. Mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 09.07.2010, der entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa als Aufhebungsbescheid zu verstehen ist, sondern lediglich die Hilfe nach dem 26.04.2010 nicht mehr gewährt, kommt es auch nicht näher auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides an. Von einer eventuellen Nichtigkeit des Bescheides spricht der Kläger selbst nicht, sie ist aber auch aus der Sicht des Gerichts nach keiner Betrachtungsweise anzunehmen. 24 Die Leistungsklage, mit der der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 14.687,94 Euro für die Betreuung des Hilfeempfängers im Zeitraum April bis Juli 2010 verlangt, ist dagegen unbegründet. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Betreffend einen möglichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für diesen Zeitraum ist der Kläger – dies wurde bereits ausgeführt – schon nicht aktiv legitimiert. Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung ist allein der Erziehungsberechtigte. 26 Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend machen. 27 Vgl. zur Abtretbarkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.1993 – 5 C 41/90 -. 28 Die Erziehungsberechtigten des Hilfeempfängers haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu keinem Zeitpunkt an den Kläger abgetreten. Einen Anspruch vermag der Kläger auch nicht aus einer Kostenzusage der Beklagten gegenüber der Klägerin herzuleiten. Diesem Anspruch steht - wie der Kläger zutreffend selbst bereits vorgetragen hat - der Grundsatz der Akzessorietät entgegen. Bereits mit Urteil vom 19.07.1990 – 8 A 616/88 – hat das OVG NRW hierzu ausgeführt, die Gültigkeit einer Kostenzusage sei dem Grunde und der Höhe nach verknüpft mit dem jeweiligen Hilfeanspruch und insofern stehe sie gleichsam unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Fortbestandes des die Kostenpflicht begründenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Sie könne sich nur auf festgestellte Hilfeansprüche beziehen. 29 Vgl. insoweit auch OVG Bremen, Urteil vom 14.11.1989 – 2 BA 26/89 -, FEVS 39, 239, 240. 30 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage der Rechtsqualität der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Kostenzusagen nicht an. Mit Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid vom 09.07.2010 bestand jedenfalls nach dem 26.04.2010 kein festgestellter Hilfeanspruch der Erziehungsberechtigten des Hilfeempfängers mehr. 31 Ein Anspruch aus § 91 Abs. 1 SGB X oder analog § 670 BGB aufgrund Auftrags besteht ebenfalls nicht, denn die Beklagte hat dem Kläger keinen Auftrag erteilt. 32 Auch ein Anspruch analog §§ 683, 679, 670 BGB besteht nicht, denn eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat die entgeltliche Betreuung des Hilfeempfängers aufgrund des mit ihm (konkludent oder ausdrücklich) geschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrages erbracht, also nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen ein (auch) fremdes Geschäft wahrgenommen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 701, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).