Urteil
14 K 8930/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsansprüche nach § 21 VwKostG verjähren nach dem Dritteljahrprinzip ab dem Zeitpunkt, in dem der Erstattungspflichtige den zu Unrecht vereinnahmten Betrag tatsächlich vereinnahmt hat.
• Bei der LKW-Maut begründet die Weiterleitung der von der Betreiberin (Toll Collect) vereinnahmten Beträge an das Bundesamt im Zeitpunkt der Weiterleitung die für § 21 VwKostG maßgebliche Vermögensverschiebung.
• Der Beginn der Verjährungsfrist des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs richtet sich nicht nach dem Entstehungszeitpunkt der Zahlungsforderung des Gebührengläubigers (§ 20 VwKostG), sondern nach dem Vereinnahmungszeitpunkt des zu Unrecht gezahlten Betrags (§ 21 Abs. 2 VwKostG).
• Ein Erstattungsanspruch nach § 21 VwKostG kann im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden; ein vorheriges verwaltungsbehördliches Erstattungsersuchen ist nicht zwingend.
• Ist die Vermögensverschiebung zwischen Gebührenschuldner und Gebührengläubiger bereits im Jahr 2005 erfolgt, ist ein Anspruch Ende 2008 verjährt und bei Klageerhebung Ende 2009 nicht mehr durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 21 VwKostG bei Doppelzahlung der LKW-Maut • Erstattungsansprüche nach § 21 VwKostG verjähren nach dem Dritteljahrprinzip ab dem Zeitpunkt, in dem der Erstattungspflichtige den zu Unrecht vereinnahmten Betrag tatsächlich vereinnahmt hat. • Bei der LKW-Maut begründet die Weiterleitung der von der Betreiberin (Toll Collect) vereinnahmten Beträge an das Bundesamt im Zeitpunkt der Weiterleitung die für § 21 VwKostG maßgebliche Vermögensverschiebung. • Der Beginn der Verjährungsfrist des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs richtet sich nicht nach dem Entstehungszeitpunkt der Zahlungsforderung des Gebührengläubigers (§ 20 VwKostG), sondern nach dem Vereinnahmungszeitpunkt des zu Unrecht gezahlten Betrags (§ 21 Abs. 2 VwKostG). • Ein Erstattungsanspruch nach § 21 VwKostG kann im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden; ein vorheriges verwaltungsbehördliches Erstattungsersuchen ist nicht zwingend. • Ist die Vermögensverschiebung zwischen Gebührenschuldner und Gebührengläubiger bereits im Jahr 2005 erfolgt, ist ein Anspruch Ende 2008 verjährt und bei Klageerhebung Ende 2009 nicht mehr durchsetzbar. Die Klägerin, ein in Polen ansässiges Unternehmen mit mautpflichtigen Nutzfahrzeugen, nutzte in Deutschland das automatische Toll-Collect-Mautsystem und hatte zusätzlich manuell gebuchte Zahlungen an den Terminals veranlasst. Für Fahrten vom 31.03.2005 bis 15.06.2005 ergaben sich durch die On-Board-Units Mautbeträge von insgesamt 1.956,16 Euro, die die Betreiberin an das Bundesamt abführte. Die Betreiberin beantragte Mahnverfahren gegen die Klägerin, gegen die diese Widerspruch erhob und vortrug, die Maut sei bereits manuell bezahlt worden. Wegen der Mahnbescheide zahlte die Klägerin im Februar 2006 die geforderten Beträge an die Betreiberin; die Betreiberin erklärte die zivilrechtlichen Verfahren als erledigt. Die Klägerin klagte 2009 gegen die Beklagte auf Erstattung der im automatischen Verfahren gezahlten Maut samt Zinsen mit der Darstellung, es habe eine Doppelzahlung und damit eine rechtsgrundlose Überzahlung vorgelegen. Die Beklagte hielt dem entgegen, ein Erstattungsanspruch sei möglicherweise nicht gegeben und jedenfalls verjährt; maßgeblich sei die Vermögensverschiebung im Jahr 2005, sodass die Verjährung bereits Ende 2008 eingetreten sei. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist zulässig; für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche besteht die allgemeine Leistungsklage, ein vorheriges behördliches Erstattungsersuchen ist nicht erforderlich. • Anwendbare Normen: Maßgeblich ist § 21 VwKostG (Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kosten) entsprechend anzuwenden; für die Entstehung der Mautforderung sind §§ 1, 4 ABMG zu berücksichtigen sowie § 4 Abs.4 ABMG i.V.m. §10 LKW-MautV für Spezialfälle. • Verjährungsbeginn: Nach § 21 Abs.2 VwKostG beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die Vermögensverschiebung zu Lasten des Erstattungsberechtigten eingetreten ist; dies ist der Zeitpunkt, in dem der Erstattungspflichtige den betreffenden Betrag vereinnahmt hat. • Konkrete Anwendung: Die Betreiberin leitete die im automatischen System entstandenen Mautbeträge im Jahr 2005 an das Bundesamt weiter; diese Weiterleitung begründete die den Erstattungsanspruch auslösende Vermögensverschiebung zwischen Klägerin und Beklagter bereits 2005. • Folge: Die Dreijahresfrist des § 21 Abs.2 VwKostG lief Ende 2008 ab. Die klägerliche Leistungsklage vom 31.12.2009 war damit verspätet, so dass der Anspruch erloschen war. • Keine Notwendigkeit der Entscheidung über materielle Voraussetzungen: Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die übrigen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 21 Abs.1 VwKostG vorlagen, weil der Anspruch jedenfalls durch Verjährung ausgeschlossen war. Die Klage wurde abgewiesen, da ein möglicher Erstattungsanspruch nach § 21 VwKostG bereits verjährt war. Die Vermögensverschiebung, die den Erstattungsanspruch begründet, erfolgte mit der Weiterleitung der durch das automatische System vereinnahmten Mautbeträge an das Bundesamt im Jahr 2005, sodass die dreijährige Frist nach § 21 Abs.2 VwKostG Ende 2008 ablief. Bei Klageerhebung am 31.12.2009 war der Anspruch deshalb erloschen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.