OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 8930/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0616.14K8930.09.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die in Polen ansässige Klägerin Klägerin betreibt eine Firma für Sicherheitstechnik. Sie lies ihre schweren Nutzfahrzeuge für den Transport von Gütern auf den Autobahnen der Bundesrepublik Deutschland bei der privaten Betreiberin des Autobahnmautsystems, der Toll Collect GmbH (Betreibergesellschaft), zur Teilnahme am automatischen Mauterhebungsverfahren registrieren. In den Fahrzeugen der Klägerin sind die hierfür vorgesehenen Fahrzeuggeräte zur automatischen Mauterfassung, die sogenannte On-Board-Unit (OBU), eingebaut worden. Im Zeitraum vom 31. März 2005 bis 15. Juni 2005 wurden mit den Kraftfahrzeugen der Klägerin diverse Fahrten auf mautpflichtigen Straßen im Bundesgebiet durchgeführt. Für die festgestellten Fahrten wurden durch die Fahrzeuggeräte Mautbeträge in Höhe von insgesamt 1.956,16 Euro ermittelt. Die Betreibergesellschaft erstellte für die jeweiligen Einzelfahrten Mautaufstellungen, die sie unmittelbar nach den festgestellten Fahrten an die Klägerin übersandte. Die in den jeweiligen Mautaufstellungen ausgewiesenen Mautbeträge führte die Betreiber-gesellschaft innerhalb von 30 Tagen an das Bundesamt für den Güterverkehr (Bundesamt) ab. Nachdem die Klägerin die im automatischen Mauterhebungsverfahren ermittelten Mautbeträge trotz Zahlungsaufforderung nicht an die Betreibergesellschaft zahlte. beantragte die Betreibergesellschaft am 24. Juni 2005 und am 05. Juli 2005 beim zuständigen Amtsgericht den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Klägerin über Teilbeträge von 1.694,40 Euro und von 261,76 Euro. Gegen die mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Ansprüche erhob die Klägerin Widerspruch. Hierzu trug sie unter Vorlage der entsprechenden Einbuchungsbelege vor, für die in Rechnung gestellten Fahrten sei von den Fahrern ebenfalls eine Maut im Wege der manuellen Einbuchung unmittelbar in bar oder mit Geldkarte entrichtet worden. Am 16. Februar 2006 zahlte die Klägerin die mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen an die Betreibergesellschaft einschließlich der Zinsen sowie der Anwalts- und Gerichtskosten. Die Betreibergesellschaft hat darauf den Rechtsstreit in beiden zivilrechtlichen Verfahren (Amtsgericht Berlin-Tiergarten 8 a C 331/05 und 8a C 351/05) für erledigt erklärt. Am 31. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, mit der sie von der Beklagten die Erstattung der in den Zivilrechtssachen an die Betreibergesellschaft geleisteten Zahlungen (1.694,40 Euro und 261,78 Euro) nebst Zinsen (114,94 Euro und 15,34 Euro) begehrt. Sie trägt vor: Infolge von technischen Problemen mit der Inbetriebnahme der Mauterfassungsgeräte seien die Fahrer ange-wiesen worden, die Maut manuell an den Zahlstellen-Terminals der Betreibergesellschaft zu buchen und zu bezahlen. Die Mautgebühren seien daher wegen der gleichzeitigen Einbuchung im manuellen Verfahren und im automatischen Mauterhebungssystem für dieselben Strecken doppelt entrichtet worden. Die zu Unrecht gezahlten Mautgebühren seien einschließlich Zinsen von der Beklagten nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. nach § 21 Ver-waltungskostengesetz (VwKostG) zu erstatten. Die Betreibergesellschaft sei entreichert, da sie die eingenommene Maut vollständig an das Bundesamt abgeführt habe. Der in § 4 Abs. 4 des Autobahnmautgesetzes (ABMG), § 10 der LKW-Mautverordnung (LKW-MautV) geregelte spezielle Erstattungsanspruch bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt sei auf den vorliegenden Fall der zu Unrecht gezahlten Maut nicht anwendbar. Der Erstattungsanspruch sei nicht durch Verjährung erloschen. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des § 21 Abs. 2 VwGostG sei nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Mautanspruchs, sondern der Zeitpunkt, in dem die öffentlich-rechtliche Gebühr faktisch zu Unrecht gezahlt worden sei. Da sie die Zahlungen für die im automatischen Erhebungsverfahren ermittelten Mautgebühren erst aufgrund der erlassenen Mahnbescheide im Jahr 2006 geleistet habe, habe der Lauf der Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen. Die am 31. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Leistungsklage sei also vor Ablauf der Verjahrungsfrist erhoben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.) an die Klägerin 2086,44 Euro nebst Prozesszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen; 2.) alle in Bezug auf den Betrag von 2.086,44 Euro von der Bekalgten gezogenen Zinsen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob inhaltlich ein Erststattungsanspruch bestehe. Hätte die Klägerin ihre bei der Mauterhebung obliegenden Mitwirkungspflichten beachtet, hätte sie ohne weiteres die Mautdoppelbuchungen vermeiden oder die manuellen Ein-buchungen während des Gültigkeitszeitraums stornieren können. Jedenfalls sei ein etwaiger Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundloser Überzahlung der Maut gemäß § 4 Abs. 1a ABMG i. V. m. § 21 Abs. 2 VwKostG verjährt. Es könne dahinstehen, ob für den Lauf der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruch auf den Zeitpunkt der Entstehung des Mautanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Überzahlung abzustellen sei. In beiden Fällen liege dieser Zeitpunkt im Jahr 2005. Der Mautanspruch entstehe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABMG mit Beginn der mautpflichtigen Autobahnnutzung bzw. der Bedienung des Fahrzeuggeräts. Durch die Abführung des entstandenen Mautbetrages an das Bundesamt durch die Betreibergesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach der automatischen Einbuchung werde die Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 ABMG ungeachtet einer vorhergehenden Zahlung an die Betreibergesellschaft von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt befreit. Damit sei die tatsächliche Überzahlung der Mautgebühr im Auftrag der Klägerin ebenfalls im Jahr 2005 erfolgt. Ob und wann die Klägerin ihrerseits die Mautbeträge an die Betreibergesellschaft gezahlt habe, sei hingegen für den Lauf der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs nicht erheblich. Hiernach sei die Verjährungsfrist Ende des Jahres 2008 abgelaufen. Ein eventueller Erstattungsanspruch sei somit bei Klageerhebung verjährt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 8a C 331/05 und 8 a C 351/05 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Leistungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin konnte ihr Erstattungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn - wie hier - keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. August 2010 - 9 C 6.09 - m.w.Nw., juris. Der Leistungsklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin vor Erhebung der Klage keinen Erstattungsanspruch beim Bundesamt gestellt hat. Wie die Vorschrift des § 156 VwGO zeigt, kann dem Prozessrecht nicht entnommen werden, dass die begehrte Leistung generell ohne Erfolg bei der Behörde beantragt sein muss, bevor sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 <355 f.>. Es ist mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht ersichtlich, dass ein vorhergehendes Erstattungsbegehren an die Behörde die gerichtliche Auseinandersetzung voraussichtlich überflüssig gemacht hätte, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 04. August 2010 - 9 C 6.09 - m.w.Nw., juris, da vorliegend die Klärung grundsätzlicher Fragen (ob ein Erstattungsanspruch überhaupt gegeben war und ob er verjährt war) zwischen den Beteiligten im Raum stand und damit mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen war. Der Klägerin steht die begehrte Erstattung der im Wege der automatischen Einbuchung entrichteten Maut nicht zu. Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren der Klägerin ist die gemäß § 4 Abs. 1 a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind. Da das vorliegende Erstattungsbegehren nicht Mängel im privatrechtlichen Leistungsverhältnis zur Betreibergesellschaft (also erhebungstechnische Mängel), sondern das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG) betrifft, ist die Klägerin nicht gehalten, einen solchen Anspruch (zivilrechtlich) gegen die Betreibergesellschaft geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. August 2010 - 9 C 7.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 -, juris. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV die Erstattung der Maut verlangen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Es bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 VwKostG erfüllt sind. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Erstattungsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 VwKostG erloschen. Nach dieser Vorschrift, die ebenfalls mangels entgegenstehender Regelungen im ABMG und den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anwendbar ist, erlischt der Erstattungsanspruch nach § 21 Abs. 1 VwKostG, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Zwar ist die Rechtsansicht der Beklagten unzutreffend, dass für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Mautanspruchs abzustellen ist. Denn dieser Zeitpunkt ist nur maßgeblich für die Verjährung des Anspruchs der Beklagten als Gebührengläubigerin auf Zahlung der Maut gemäß § 20 Abs. 1 VwKostG. § 21 VwKostG regelt hingegen umfassend die Rückgewähr von rechtsgrundlos gezahlten Kosten, die der Gebührenschuldner gegen den öffentlich-rechtlichen Gebührengläubiger geltend macht. Aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der Regelungen von § 20 Abs. 1 und § 21 VwKostG folgt, dass der Verjährungsbeginn für den Erstattungsanspruch nicht mit dem Verjährungsbeginn für die Kostenforderung übereinstimmt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Rechtsansicht ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VwKostG ergibt, ist der Beginn der Verjährungsfrist für diesen Erstattungsanspruch an den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geknüpft. Obwohl dieser Zeitpunkt in der Vorschrift nicht näher bestimmt ist, ist aufgrund des Regelungszwecks des Erstattungsanspruchs, eine ohne Rechtsgrund stattgefundene Vermögensverschiebung von dem Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner rückabzuwickeln, im Falle der Überzahlung der Erstattungsanspruch in dem Zeitpunkt als entstanden anzusehen, in dem der Erstattungspflichtige den in Frage stehenden Betrag infolge der Zahlung durch den Erstattungsberechtigten vereinnahmt. Dies ist damit auch der für den Beginn der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs maßgebliche Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall hat die einen Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Jahr 2005 stattgefunden. Die Betreibungsgesellschaft hat das privatrechtliche Rechtsverhältnis zu den Nutzern des Mauterhebungssystem (vgl. § 4 Abs. 5 ABMG) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin durch die Registrierung akzeptiert. Auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erteilt ein Mautpflichtiger, der sich in das Mauterhebungssystem einbucht, mit der Einbuchung einen Auftrag an die Betreibergesellschaft, die nach seinen Angaben in dem vom ihm gewählten Mauterhebungsverfahren zu entrichtende Maut an das Bundesamt abzuführen. In Höhe des Betrags hat die Betreibungsgesellschaft einen Vorschuss- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 669, 670 BGB gegen den Einbuchenden (vgl. Teil A Ziffer 4. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Toll Collect GmbH). Die Betreibergesellschaft ist ihrerseits auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Betreibervertrags gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, zu dem Zeitpunkt, in dem ein Mautschuldner ihre Erhebungssysteme ordnungsgemäß nutzt, eine der Maut entsprechenden Betrag an das Bundesamt auszukehren. Aufgrund dieser Verpflichtung der Betreibergesellschaft gegenüber dem Bundesamt und aufgrund der beschriebenen Verpflichtung des Mautschuldners zur Leistung eines der Maut entsprechenden Betrages an die Betreibergesellschaft wird der Mautschuldner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt befreit. Mit der auftragsgemäßen Weiterleitung der im Jahre 2005 entstandenen Mautbeträge durch die Betreibergesellschaft an das Bundesamt ist zu diesem Zeitpunkt die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgt. Für den Zeitpunkt der Vermögensverschiebung ist unerheblich, dass die betreffenden Fahrten zugleich im automatischen und im manuellen Verfahren eingebucht worden sind. Denn der Auftrag, die Maut an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen, bleibt auch dann wirksam, wenn eine öffentlich-rechtliche Mautpflicht nicht (mehr) besteht. Vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>. Für das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis und demzufolge auch für den Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist ist ebenfalls unbeachtlich, wann die Klägerin im privatrechtlichen Auftragsverhältnis (Deckungsverhältnis) die Maut an die Betreibergesellschaft gezahlt hat. Die einen Erstattungsanspruch begründende faktische Überzahlung der Mautbeträge ist somit mit Wirkung für die Klägerin im Jahr 2005 erfolgt. Die Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 VwKostG ist also Ende des Jahres 2008 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (31. Dezember 2009) war ein eventueller Erstattungsanspruch mithin erloschen. Ein späterer Beginn der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs gemäß § 21 Abs. 2 2. Halbsatz VwKostG kommt nicht in Betracht, da vorliegend eine entsprechende Kostenentscheidung nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.