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Beschluss

33 K 5100/10.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0628.33K5100.10PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der Personalrat beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe (FlgAusbZLw) am Standort I. (USA) und der dem Ausbildungszentrum zugeteilten Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. . Bei den Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. sind insgesamt vier zivile Beschäftigte als Pfarrhelfer eingesetzt. Der Beteiligte zu 2) beabsichtigt, die Dienststellen der Militärseelsorge im Ausland den zuständigen Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland zuzuteilen. Die Erlasse vom 11.09.2003 und vom 18.001.2008, mit denen der Beteiligte zu 2) die Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. dem Fliegerischen Ausbildungszentrum zugeteilt hatte, sind aber bislang noch nicht aufgehoben worden. 4 Nachdem das Bundesamt für Wehrverwaltung den bis dahin beim Luftwaffenausbildungszentrum I. eingesetzten Beschäftigten I1. mit Wirkung ab dem 01.07.2010 ins Inland zurückversetzt hatte, wies der Beteiligte zu 2) mit Erlass vom 13.07.2010 den Amtschef des Streitkräfteamtes darauf hin, dass das Luftwaffenausbildungszentrum I. über keinen eigenen zivilen Beschäftigten mehr verfüge. Deshalb sei beabsichtigt, die unter dem 11.09.2003 und 18.01.2008 getroffenen Zuteilungsentscheidungen aufzuheben. Dies habe zur Folge, dass die Dienststellen der Militärseelsorge an den Standorten I. und F. Q. zukünftig zur Bundeswehrverwaltungsstelle für die USA und Kanada zugeteilt seien. 5 Unter Verweis auf den Erlass des Beteiligten zu 2) vom 13.07.2010 stellte der Beteiligte zu 1) unter dem 22.07.2010 gegenüber dem Antragsteller fest, dass dessen Amt beendet sei, weil die noch verbliebenen vier zum Antragsteller wahlberechtigten Beschäftigten der Militärseelsorge nicht ausreichten, um die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bildung eines eigenen Personalrats zu erfüllen. 6 Am 13.08.2010 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung seines Fortbestandes begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass es auch nach der Rückversetzung des Beschäftigten I1. beim Luftwaffenausbildungszentrum I. Arbeitskräfte gebe, die als Beschäftigte i.S.d. BPersVG anzusehen seien. In der Dienststelle seien noch ca. 50 zivile Arbeitskräfte beschäftigt. Ortskräfte seien nach § 91 BPersVG nicht völlig von der Personalvertretung ausgeschlossen. Die Rechtsverhältnisse der Personengruppe der Ortskräfte werde durch das NATO-Truppenstatut geregelt. Danach werde zwischen der Truppe und deren zivilen Gefolge auf der einen Seite und den sog. Ortskräften auf der anderen Seite unterschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) existiere zwischen diesen beiden Gruppen eine dritte Gruppe, deren Angehörige nicht zwingend dem Arbeitsrecht des Aufenthaltsstaates unterlägen, andererseits aber insbesondere nicht an den Steuer- und Zollprivilegien und den völkerrechtlichen Immunitäten der Truppe teilnähmen. Die Angehörigen dieser Gruppe seien als Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG einzustufen, weil sie keine Ortskräfte seien und § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nur den Ortskräften den Beschäftigtenstatus entziehe. Die in Rede stehenden 50 Arbeitskräfte beim Luftwaffenausbildungszentrum I. seien dieser Gruppe zuzurechnen. Sie würden, wie aus dem vorgelegten Musterarbeitsvertrag herzuleiten sei, auf der Grundlage deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Dies ergebe sich unter anderem aus der Wahl des Arbeitsgerichts Bonn und des Sozialgerichts Wilhelmshafen als Gerichtsstand und der Abfassung der Verträge in deutscher Sprache. Allein die in den Arbeitsverträgen enthaltene Bezeichnung der Arbeitskräfte als Ortskräfte führe nicht zu einer eindeutigen Rechtswahl. Der Einstufung der in Rede stehenden Arbeitskräfte als Ortskräfte stehe entgegen, dass sie weder unter Einschaltung der US-Arbeitsverwaltung angeworben worden seien noch nach dem US-Arbeitsrecht beschäftigt würden. Im Übrigen würden auf den in Rede stehenden Stellen teilweise - wie etwa Frau Q1. R. und Frau Z. L. - auch Familienangehörige von Soldaten beschäftigt, die sich als Teil des zivilen Gefolges in den USA aufhielten, über keine US-Arbeitserlaubnis, keine sog. "green card" oder Ähnliches verfügten, einen rein nach NATO-Truppenstatut für Familienangehörige bestimmten Status hätten und folglich auch nur nach deutschem Recht beschäftigt werden könnten. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass er über den 30.06.2010 hinaus unverändert fortbesteht. 9 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 10 11 den Antrag abzulehnen. 12 Seiner Auffassung nach hat die Amtszeit des Antragstellers mit Ablauf des 30.06.2010 geendet. Mit der Rückversetzung des Beschäftigten I1. sei die Zahl der beim Luftwaffenausbildungszentrum I. dauerhaft Beschäftigten unter die gesetzliche Grenze von mindestens 5 Beschäftigten gesunken. Das OVG NRW habe mit seinem Beschluss vom 05.05.2011 im Verfahren des einsteiligen Rechtsschutzes (16 B 1205/10.PVB) zutreffend entschieden, dass bei dem Luftwaffenausbildungszentrum neben den zu berücksichtigenden 4 Pfarrhelfern als Zivilpersonal ausschließlich Ortskräfte beschäftigt seien, die gem. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG anzusehen seien. Auf die Gründe dieses Beschlusses nehme er Bezug. 13 Der Beteiligte zu 2) beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1) an. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann die begehrte Feststellung seines Fortbestandes nicht verlangen. Die Amtszeit des Antragstellers hat mit Ablauf des 30.06.2010 geendet. Mit der Rückversetzung des Beschäftigten I1. zum 01.07.2010 sind bei dem Luftwaffenausbildungszentrum I. als zivile Beschäftigte nur noch die 4 zugeteilten Pfarrhelfer beschäftigt. Die für die Bildung eines Personalrates nach § 12 Abs. 1 BPersVG erforderlichen 5 Wahlberechtigten sind nicht mehr vorhanden. 18 Die weiterhin an der Dienststelle beschäftigten ca. 50 zivilen Arbeitskräfte sind als Ortskräfte gem. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG keine Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG. Für die Abgrenzung des Personenkreises der Ortskräfte von dem sog. entsandten Personal sind für den hier in Rede stehenden Bereich der Dienststellen der Bundeswehr im Ausland die Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.06.1951 (BGBl. II 1961, S. 1190) -NATO-Truppenstatut (NTS) -, anwendbar aufgrund des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.08.1961 (BGBl. II S. 1183) maßgeblich. Das NTS unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Zivilpersonen, die bei der Truppe beschäftigt sind. Zum einen handelt es sich um das zivile Gefolge i.S.v. Art. I Abs. 1 Buchst. b) NTS und zum anderen um sog. Ortskräfte i.S.v. Art. IX Abs. 4 NTS, deren Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates bestimmen und die in keiner Beziehung als Mitglieder der Truppe und des die Truppe begleitenden zivilen Gefolges gelten. Nach der Rechtsprechung des BAG kennt das NTS neben diesen beiden Gruppen noch eine dritte Gruppe von zivilen Arbeitskräften. Diese 3. Gruppe besteht aus zivilen Arbeitskräften, die zwar zu dem die Truppe begleitenden Personal gehören, die aber nicht die Privilegien des zivilen Gefolges genießen, weil in ihrem Fall die Ausnahmetatbestände des Art. I Abs. 1 Buchst. b) NTS vorliegen, die ihre Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge ausschließen, 19 20 vgl. BAG; Beschluss vom 12.02.1985 - 1 ABR 3/83 -, BAGE 48,81; Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 35/01 -, BAGE 101, 232. 21 Für die Einordnung einer bei der Truppe beschäftigen Zivilperson als Ortskraft i.S.v. Art. IX Abs. 4 NTS ist nicht entscheidend, ob diese Person zum "zivilen Gefolge" i.S.v. Art. I Abs. 1 Buchst. b) NTS gehört oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Person zu dem bei der Truppe beschäftigten und die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehört oder nicht. Die Trennlinie zwischen sog. Ortskräften und dem übrigen Zivilpersonal verläuft mithin zwischen dem zivilen Gefolge und dem übrigen die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Personal, das aber wegen Vorliegens der Ausnahmen in Art. I Abs. 1 Buchst. b) NTS ausnahmsweise nicht als Gefolge privilegiert ist, auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Ortskräften i.S.v. Art. IX Abs. 4 NTS. Ob eine zivile Arbeitskraft zu dem die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonal oder zu den zivilen örtlichen Arbeitskräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS gehört, legt der Entsendestaat aufgrund seiner Organisationsgewalt fest, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2011 - 16 B 1205/10.PVB - unter Berufung den Beschluss des BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 35/01 -, BAGE 101, 232. 23 Nach dem maßgeblichen Willen des Entsendestaates - hier der Bunderepublik Deutschland - werden die in Rede stehenden ca. 50 Arbeitskräfte als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS beschäftigt. Sie werden auf der Grundlage des vom Bundesministeriums für Verteidigung eingeführten Musterarbeitsvertrages beschäftigt. In diesem Musterarbeitsvertrag wird bestimmt, dass die in Rede stehenden Arbeitskräfte als örtliche zivile Arbeitskräfte im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS beschäftigt werden sollen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlusses des OVG NRW vom 05.05.2011 - 16 B 1205/10.PVB (Beschlussabdruck S. 12 ff.), deren Richtigkeit durch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Beschlussverfahren nicht in Zweifel gezogen wird. 24 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.