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Urteil

13 K 5287/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen verletzt Nachbarn nicht, wenn die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans durch Anwendbarkeit einer zulässigen Ausnahmeregelung eingehalten werden. • Bei Außenbereichsgrundstücken sind die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm heranzuziehen; Unterschreitungen der Relevanzgrenze führen zur Erfüllung schalltechnischer Festsetzungen. • Zweifel an Mess- oder Prognosedaten stehen der Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht entgegen, wenn die Genehmigung Betriebsobergrenzen für Schallleistungspegel enthält und die Prognosenachweise den anerkannten fachlichen Maßstäben entsprechen. • Artenschutz- oder sonstige Umweltbeeinträchtigungen führen nur dann zur Rechtsverletzung Dritter, wenn der Kläger ein eigenes subjektives Recht hieraus ableiten kann; allgemeine Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen: Schallprognose und Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen • Die Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen verletzt Nachbarn nicht, wenn die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans durch Anwendbarkeit einer zulässigen Ausnahmeregelung eingehalten werden. • Bei Außenbereichsgrundstücken sind die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm heranzuziehen; Unterschreitungen der Relevanzgrenze führen zur Erfüllung schalltechnischer Festsetzungen. • Zweifel an Mess- oder Prognosedaten stehen der Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht entgegen, wenn die Genehmigung Betriebsobergrenzen für Schallleistungspegel enthält und die Prognosenachweise den anerkannten fachlichen Maßstäben entsprechen. • Artenschutz- oder sonstige Umweltbeeinträchtigungen führen nur dann zur Rechtsverletzung Dritter, wenn der Kläger ein eigenes subjektives Recht hieraus ableiten kann; allgemeine Rügen genügen nicht. Der Kläger ist Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks in Elsdorf-Niederembt. Die Beigeladene beantragte und erhielt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs MD 77 mit bis zu 1.500 kW und ca. 99,9 m Höhe auf Standorten in 480 m bzw. 810 m Entfernung vom Klägergrundstück. Der örtliche Bebauungsplan enthielt flächenbezogene Schallleistungsanforderungen (IFSP) und verwies auf die DIN 45691/Anhang B8 als Ausnahmemöglichkeit sowie auf die TA Lärm. Die Bezirksregierung erließ Nebenbestimmungen, die Betriebsschallleistungsobergrenzen für Tag- und Nachtbetrieb sowie reduzierte Nennleistungen bestimmten. Der Kläger klagte mit Rügen gegen die Tagbetriebsgenehmigung, die Schallprognose, fehlende Offenlegung von Data-Logs, Nichtberücksichtigung Tonhaltigkeit und mögliche Artenschutzverstöße. Das Gericht nahm die Örtlichkeit in Augenschein und wertete Gutachten, Messberichte und die Prognose aus. • Der Kläger ist als Nachbar durch die schutzgerichteten Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich in subjektiven Rechten betroffen (§ 6 BImSchG). • Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen neben starren IFSP die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach DIN 45691 Anhang B8 vor; diese Ausnahmeregelung kann je einmal in den Planbereichen A und B angewendet werden, sodass beide beantragten Anlagen hierunter fallen. • Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für das Grundstück des Klägers (60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts) führen zu Relevanzgrenzen von 45 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts; die berechneten Beurteilungspegel liegen deutlich unterhalb dieser Relevanzgrenzen, sodass die schalltechnischen Festsetzungen eingehalten sind. • Die Genehmigung regelt explizit maximale Schallleistungspegel (LWA) für Tag- und Nachtbetrieb; ob die Anlagen tatsächlich höhere Emissionen erzeugen, ist eine Frage der Anlagenüberwachung und nicht der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, solange keine konkreten Ausnahmen vorliegen. • Vorgelegte Messberichte zu baugleichen Anlagen und anerkannte Empfehlungen (LAI) stützen die Prognoseergebnisse; ein Tonhaltigkeitszuschlag KT=0 ist bei den Abständen sachgerecht, da konkrete Hinweise auf KTN>2 dB fehlen. • Nach § 5 und § 6 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern; die vorgelegten Nachweise und Auflagen gewährleisten nach Prüfung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Kläger zu erwarten sind. • Rügen zu sonstigen Umwelt- und Artenschutzbelangen sind unbegründet, weil der Kläger hierfür keine schutzwürdigen subjektiven Rechte geltend gemacht hat und aus dem angeführten EuGH-Urteil keine Erweiterung seiner Klagerechte folgt. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; eine Zulassung der Berufung erfolgte nicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht sieht keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers: Die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans sind durch Anwendung der in der DIN vorgesehenen Ausnahmeregelung eingehalten, die prognostizierten Beurteilungspegel liegen deutlich unter den Relevanzgrenzen der TA Lärm und die Genehmigung enthält verbindliche Betriebsobergrenzen für Schallleistungspegel, deren Einhaltung überwacht werden kann. Zweifel an der Schallprognose oder fehlende Offenlegung einzelner Daten führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, da die vorgelegten Messberichte und fachlichen Kriterien eine hinreichende Grundlage bilden. Rügen zu Umwelt- und Artenschutzfragen konnten nicht als Verletzung subjektiver Rechte des Klägers substantiiert werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden erstattungsfähig erklärt.