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Beschluss

7 L 828/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0630.7L828.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der am 28.05.2011 gestellte Antrag, 3 bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, den in Rumänien erlangten Titel "Visiting Professor" der Universität für Medizin und Pharmazie zu Craiova auch in der Kurzform "Prof." zu führen, 4 hat in der Sache keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach der hier allein maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf. 7 Das Begehren des Antragstellers vorläufig festzustellen, den in Rumänien erworbenen Titel "Visiting Professor" auch in der Kurzform "Prof." zu führen, zielt auf eine unzulässige zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren 7 K 3060/11. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen des Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird, dass ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten und wenn glaubhaft gemacht wird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht. 8 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 13 B 1764/10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 13 B 1722/10. 9 10 Die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 11 Ein Anordnungsgrund ist nur anzunehmen, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. 12 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 1 B 1130/10. 13 Derartige Einzelfallumstände sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat keine unzumutbaren Nachteile in Form existentieller Nachteile wirtschaftlicher Art oder in Form irreversibler Grundrechtsverletzungen, 14 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 13 B 1764/10, 15 dargelegt. Er hat insoweit in keiner Weise substantiiert vorgetragen, weshalb es für ihn unzumutbar sein soll, den in Rumänien erlangten ausländischen akademischen Grad "Visiting Professor" (Gastprofessor) im Rahmen seiner Praxisankündigung ausschließlich entsprechend der vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 14.01.2011 ausgestellten Bescheinigung in der langen Form und nicht in der Kurzform "Prof." zu führen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die Entscheidung des dem vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens 7 K 3060/11 abzuwarten, in dem er gleichfalls die Feststellung begehrt, den ausländischen akademischen Grad des "Visiting Professor" auch in der Kurzform "Prof." führen zu dürfen. 16 Soweit der Antragsteller ohne weitergehende Begründung vorträgt, es sei ihm im Lichte der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit nicht zuzumuten, den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erscheint es bereits äußerst zweifelhaft, dass der Antragsteller durch die Aufforderung der Antragsgegnerin, seinen ausländischen akademischen Grad ausschließlich in der vom zuständigen Ministerium bescheinigten Form zu führen, überhaupt in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist. Es ist weder erkennbar, noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass durch die Führung des Titels in der vollständigen Form im Rahmen der Praxisankündigung die Ausübung seiner konkreten Berufstätigkeit als niedergelassener Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie in irgendeiner Form eingeschränkt oder beeinträchtigt wird. Inwieweit darüber hinaus allein durch das Zuwarten des Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit gegeben sein soll, erschließt sich dem Gericht gleichfalls nicht. 17 Obwohl es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Dem Antragsteller steht nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Feststellung zu, den durch die rumänische Universität für Medizin und Pharmazie zu Craiova verliehenen Titel "Visiting Professor" in der Kurzform "Prof." zu führen. 19 Nach der auf Grundlage der formellgesetzlichen Ermächtigung des §§ 31 i.V.m. 32 Nr. 5 und 9 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) erlassenen Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) kann der Arzt nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen ankündigen. Bei dem vom Antragsteller erlangten ausländischen akademischen Grad des "Visiting Professor" handelt es sich um eine durch § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HochschulG NRW) erworbene Qualifikation im Sinne von § 27 Abs. 4 Nr. 2 BO, die er im Rahmen seiner Praxisankündigung grundsätzlich berechtigt ist zu führen. Die Berechtigung zum Führen ausländischer Grade und Titel lässt sich § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 HochschulG NRW entnehmen. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 HochschulG NRW können von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Geltungsbereich des HochschulG NRW in der verliehenen Form geführt werden. Bei der Universität Craiova handelt es sich gemäß der Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2011 um eine nach dem Recht des Herkunftslandes staatlich anerkannte Hochschule. Infolge dessen ist dem Antragsteller durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen auch die Berechtigung zur Führung des Titels "Visiting Professor" (Gastprofessor) für die Dauer seiner Lehrtätigkeit bescheinigt worden. 20 Zwischen den Beteiligten ist weitestgehend unstreitig, dass der Antragsteller den Titel in der bescheinigten langen Form im Rahmen seiner Praxisankündigung berechtigt ist zu führen. Folglich kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin aufgeworfen, auch zur Titelführung in der bescheinigten langen Form nur für die Dauer seiner Lehrtätigkeit an der Universität Craiova berechtigt ist und ob eine entsprechende Lehrtätigkeit aktuell noch ausgeübt wird. Streitgegenständlich ist allein die Führung der vom Antragsteller begehrten Kurzbezeichnung "Prof.". 21 Ein Anspruch des Antragstellers auf Feststellung der Berechtigung zum Führen der Kurzbezeichnung "Prof." lässt sich der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 HochschulG NRW nicht entnehmen. Hiernach kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Hochschulgrades, Hochschultitels bzw. der Hochschultätigkeitsbezeichnung geführt werden. 22 Dass es sich bei der Bezeichnung "Prof." im Herkunftsland um eine zugelassene Abkürzung des Titels "Visiting Professor" handelt, hat der Antragsteller in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht. Des Weiteren hat er nicht dargelegt, dass die Kurzbezeichnung "Prof." in Rumänien als nachweislich übliche Abkürzung des verliehenen Grades "Visiting Professor" verwendet wird. Der undatierten Verleihungsurkunde, in der der Antragsteller im Übrigen mit "Mr. U. N. M.D" angeredet wird, lässt sich eine Abkürzung des Titels "Visiting Professor" an keiner Stelle entnehmen. Soweit sich der Antragsteller zudem auf ein undatiertes, nicht in deutscher Sprache vorliegendes an ihn gerichtetes Anschreiben der Universität Craiova beruft, in dem er mit "Prof. N. U. " angeredet wird, vermag allein dieses Schreiben und das anliegende Vorlesungsverzeichnis, in dem der Antragsteller wiederum als "Prof. univ. dr. U. N. " bezeichnet wird, nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass es sich bei der Bezeichnung "Prof." um eine nachweislich übliche Abkürzung des Grades "Visiting Professor" handelt. Dies allein deswegen, weil insoweit zwei widersprüchliche Formen der Anrede verwendet werden ("Prof." sowie "Prof. univ."). Gegen die Annahme einer nachweislich üblichen Abkürzung im Herkunftsland spricht zudem die Bescheinigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2011, in welcher keine Verwendung einer Abkürzung bescheinigt wird. Ferner hat das Ministerium auf die Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.04.2011 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit als "Visiting Professor" nicht berechtigt ist, den Titel "Prof.", "Professor" oder "Profesor" zu führen. 23 Unabhängig von der fehlenden substantiierten Darlegung einer nachweislich üblichen Abkürzung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 4 HochschulG NRW, dürfte das Führen der Bezeichnung "Prof." als Kurzform des verliehenen Grades "Visiting Professor" einen zwingenden Verstoß gegen § 69 Abs. 1 Satz 2 HochschulG NRW darstellen, so dass auch § 69 Abs. 1 Satz 2 HochschulG NRW der vom Antragsteller begehrten Feststellung entgegensteht. Hiernach dürfen Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, nicht vergeben werden. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Führen der begehrten Kurzform "Prof." unweigerlich zu Verwechslungen mit der in § 68 HochschulG NRW genannten Habilitation, mit der die Lehrbefähigung an einer deutschen Universität zuerkannt wird, führt. Darüber hinaus besteht eine Verwechslungsgefahr soweit die Verleihung des Titels "Prof." auf eine Lehrtätigkeit an einer deutschen Fachhochschule zurückzuführen ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro angesetzt, weil der gestellte Antrag auf eine zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.