Beschluss
7 K 2789/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0704.7K2789.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) - BVFG -, da er nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Nach diesen Voraussetzungen ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da er nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er verfügte nicht über die erforderliche Sprachkompetenz, um die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu erfüllen. Es war dem Kläger nicht möglich, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betrafen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede möglich war. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03, juris. Zwar hat der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben, im Elternhaus sei von Geburt an Deutsch und Russisch gesprochen worden. Ferner habe er die deutsche Sprache von seinen Eltern und Großeltern erlernt. Allerdings hat er hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache angegeben, nur einzelne Wörter Deutsch zu sprechen. Bei der in russischer Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung zum Spracherwerb anlässlich des Sprachtests in der deutschen Botschaft in Moskau am 09.11.2009 hat der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls entgegen den Angaben im Aufnahmeantrag angegeben, er habe im Elternhaus nur die russische Sprache und nicht die deutsche Sprache erlernt. Ihm sei die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses in der fünften Klasse in der Schule sowie im Rahmen eines im Jahr 2009 absolvierten sechsmonatigen Selbststudiums vermittelt worden. Während seiner Kindheit hätten die Eltern nur untereinander Deutsch gesprochen, mit den Kindern indes auf Russisch geredet. Sie hätten nicht gewollt, dass auch die Kinder Deutsch sprechen. Die Angaben des Klägers zum Spracherwerb werden bestätigt durch den durchgeführten Sprachtest. Ausweislich des Protokolls war der Kläger, abgesehen von offensichtlich einstudierten Phrasen, nicht in der Lage, mit dem Sprachprüfer ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. So hat er sämtliche der gestellten Fragen zu unterschiedlichen alltäglichen Themenbereichen trotz Wiederholung nicht verstanden und nicht beantworten können. Lediglich auf die Frage, wie es ihm, gehe hat der Kläger, ohne die konkrete Frage zu verstehen, mit offensichtlich vorher auswendig gelernten Phrasen geantwortet. Im Übrigen konnten neben den fehlenden Deutschkenntnissen auch keine Dialektkenntnisse festgestellt werden. Der Kläger verfügt mithin nicht über den für die Führung eines einfachen Gespräches erforderlichen aktiven und passiven deutschen Basiswortschatz. Mangels vorhandenen Basiswortschatzes kann auch nicht von einer familiären Sprachvermittlung ausgegangen werden. Auch den Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren, wonach er die von ihm behaupteten guten und fließenden Deutschkenntnisse nicht habe zeigen können, weil er aufgrund der außergewöhnlichen Stress- und Prüfungssituation äußerst aufgeregt gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können, erachtet das Gericht nicht als glaubhaft. Die Behauptung fließender deutscher Sprachkenntnisse wird sowohl durch die Angaben im Aufnahmeantrag, als auch durch diejenigen anlässlich der Anhörung widerlegt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine beim Sprachtest nicht vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf eine mit der Prüfungssituation verbundene Nervosität und Konzentrationslosigkeit zurückzuführen sind. Selbst wenn zugunsten des Klägers eine gewisse Nervosität während des Sprachtests unterstellt würde, kann diese nicht dazu führen, dass, obwohl gute deutsche Sprachkenntnisse behauptet werden, der Kläger nicht in der Lage ist, einfachste Fragen, wie u.a. "Wie geht es Ihnen?", "Wo wohnen Sie?", "Was arbeiten Sie?", "Waren Sie schon einmal in Deutschland?", "Was essen Sie gerne?", "Wie ist das Wetter heute?", zu verstehen und zu beantworten. Im Übrigen hat sich der Kläger im Verlaufe des Sprachtests hinsichtlich eines etwaigen Unwohlseins oder besonderer Nervosität gegenüber dem Sprachprüfer in keiner Weise geäußert. Auch sonst wurden keine Besonderheiten während des Gesprächsverlaufes dokumentiert. Die Beklagte hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass weder hinsichtlich des Ablaufes noch der Bewertung des Sprachtests Anlass zur Beanstandung besteht, denn das Ergebnis des Sprachtests deckt sich sowohl mit den Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag, wonach er nur einzelne Wörter Deutsch spreche, als auch mit den Angaben anlässlich des Sprachtests, wonach ihm die lediglich vorhandenen rudimentären deutschen Sprachkenntnisse nicht im Elternhaus, sondern fremdsprachlich vermittelt worden seien. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Sprachkompetenz des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung das Protokoll der Anhörung in der deutschen Botschaft in Moskau vom 09.11.2009 heranzuziehen. Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2008 - 12 A 888/08, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2007 - 2 A 4861/05 juris. Für eine fehlende Aussagekraft oder ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen des Anhörungsprotokolls bestehen weder Anhaltspunkte, noch sind diese seitens des Klägers in irgendeiner Weise substantiiert geltend gemacht worden.