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Gerichtsbescheid

7 K 6161/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0713.7K6161.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 21.08.1992 stellte die am 00.00.0000 geborene Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin. Am 16.07.1996 wurde ihr ein Aufnahmebescheid erteilt. Am 29.01.1998 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrer Tochter E. sowie deren Familie in das Bundesgebiet ein und beantragte die Verteilung nach § 8 BVFG. Durch Bescheid vom 18.02.1998 wurde der Aufnahmebescheid zurückgenommen und die Verteilung abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Klägerin habe im Aufnahmeverfahren unrichtige Angaben zu ihren Sprachkenntnissen gemacht. In einem am 05.02.1998 durchgeführten Sprachtest sei festgestellt worden, dass ihr die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Die Klägerin könne kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 18.02.1998 vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 13 K 4812/98. Im Jahr 2000 kehrte die Klägerin in das Aussiedlungsgebiet (Ukraine) zurück. Mit Urteil des VG Köln vom 18.04.2002 - 13 K 4812/98 - wurde der Klage stattgegeben und der Rücknahmebescheid aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar der Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen sei, weil die deutsche Sprache nicht ausreichend vermittelt worden sei und die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht eingreife. Jedoch habe die Beklagte das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Bescheid vom 23.05.2002 wurde der Aufnahmebescheid vom 16.07.1996 zunächst widerrufen. Der Widerruf wurde jedoch durch einen weiteren Bescheid vom 09.07.2003 wieder aufgehoben und festgestellt, dass der Aufnahmebescheid vom 16.07.1996 weiterhin Gültigkeit habe. Im August 2009 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew ein Visum zur Ausreise in das Bundesgebiet. Im Verlauf des Visumverfahrens wurde die anwaltlich vertretene Klägerin darauf hingewiesen, dass voraussichtlich im Fall der Einreise keine Einbeziehung in das Verteilungsverfahren erfolge und eine Spätaussiedlerbescheinigung nicht ausgestellt werden könne. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Unterbringung. Am 17.05.2010 reiste die Klägerin in Begleitung ihrer Tochter und deren Kinder nach Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Verteilung nach § 8 BVFG. Durch Bescheid vom 25.05.2010 wurde der Antrag auf Einbeziehung in das Registrier- und Verteilverfahren nach § 8 BVFG abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Ausstellung einer Spätaussiedler-Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 zurückgewiesen. Am 05.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme in das Registrier- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beantragt hat. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme in das Registrier- und Verteilungsverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, 7 L 1413/10. Die Klägerin beruft sich auf die Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Sie trägt vor, die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Der Vater sei 1942 in der Haft gestorben. Die Mutter sei von 1941 bis 1948 in der Trudarmee interniert gewesen. Im Alter von 4 Jahren sei die Klägerin von der Mutter getrennt worden und in einer fremden russischen Familie aufgewachsen, wo sie zur Arbeit gezwungen worden sei und die Erinnerung an die deutsche Sprache und die Mutter verloren habe. Nach der Rückkehr der Mutter 1948 sei eine erneute Sprachvermittlung nicht mehr möglich bzw. zumutbar gewesen, zumal die Eltern auch Russisch gesprochen hätten und eine extreme Feindseligkeit gegenüber Deutschen geherrscht habe. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 7 L 1413/10 wurde durch Beschluss des VG Köln vom 18.11.2010 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des OVG NW vom 28.01.2011 - 13 B 1638/10 - zurückgewiesen. Der im Klageverfahren gestellte Prozesskostenhilfeantrag wurde durch rechtskräftigen Beschluss der Einzelrichterin vom 30.05.2011 abgelehnt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen und sie in das Registrier- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei, weil ihr die deutsche Sprache nicht ausreichend familiär vermittelt worden sei und die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG bereits nach dem rechtskräftigen Urteil des VG Köln von 2002 nicht eingreife. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 L 1413/10, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und alle sonstigen von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt in dem erforderlichen Umfang geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zuvor angehört worden. Die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und zur Aufnahme in das Registrier- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 25.05.2010 und vom 28.09.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 BVFG und nach § 8 BVFG nicht, da sie keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und damit keine Spätaussiedlerin ist. Insbesondere ist ihr die deutsche Sprache nicht in dem erforderlichen Umfang familiär vermittelt worden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Die Klägerin konnte unstreitig im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die familiäre Vermittlung wegen der speziell gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. Zwar war die familiäre Sprachvermittlung nach den vorliegenden Bescheinigungen von 1942 bis 1945, eventuell sogar bis 1948, unterbrochen, weil die Klägerin von ihrer in der Trudarmee internierten Mutter getrennt leben musste. Jedoch wäre es nach der Rückkehr der Mutter im Jahr 1948, also im 11. Lebensjahr der Klägerin, noch möglich und zumutbar gewesen, die familiäre Vermittlung wieder aufzunehmen und der Klägerin die für ein einfaches Gespräch erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum Erreichen der Selbständigkeit beizubringen. Auf den Umstand, dass die Klägerin nach ihren bisher nicht belegten Angaben aufgrund der eingetretenen Traumatisierung durch den Aufenthalt bei der russischen Familie zu einer Wiederaufnahme der familiären Beziehung und deutsch-sprachigen Kommunikation nicht in der Lage gewesen sei, kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn diese persönlichen Gründe werden von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht erfasst. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Verteilungsverfahren ergibt sich auch nicht aus dem weiterhin gültigen Aufnahmebescheid vom 16.07.1996, weil dieser keine abschließende und verbindliche Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft enthält, an die das Bundesverwaltungsamt bei der Verteilungsentscheidung gebunden wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des VG Köln vom 18.11.2010 im Verfahren 7 L 413/10 und den Beschluss des OVG NW vom 28.01.2011 - 12 B 1638/10 - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.