OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 785/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0721.24L785.11.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.478,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die Vollziehung der Nachforderungszinsen zur Gewerbesteuer 1997 bis 1999 auszusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Hier kommt die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die die Nachforderungszinsen festsetzenden Bescheide bereits bestandskräftig sind und daher nicht mehr erfolgreich mit einer - im Übrigen auch nicht erhobenen - Anfechtungsklage angefochten werden können. Die drei Bescheide, mit denen die Nachforderungszinsen zu der Gewerbesteuer für die Jahre 1997 bis 1999 festgesetzt wurden, datieren jeweils vom 10. März 2004. 7 Auch ein umgedeuteter Antrag, 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus ihren Bescheiden vom 10. März 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den in dem Verfahren 24 K 2651/11 verfolgten Antrag auf Erlass der Nachforderungszinsen zu unterlassen, 9 hat keinen Erfolg. 10 Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, denn der Antragsteller macht im Klageverfahren 24 K 2651/11 einen Anspruch auf Erlass der festgesetzten Nachforderungszinsen auf der Grundlage von § 227 Abgabenordnung (AO) geltend, der in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zu verfolgen ist. 11 Der umgedeutete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusteht. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), 13 vgl. etwa dessen Beschluss vom 19. Januar 1993 - VII B 202/92 -, BFH/NV 1994, 38 m.w.N., 14 kommt in Fällen, in denen im Klageverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht. Dieser Vorschrift entspricht für die Vollstreckung von Kommunalsteuern und steuerlichen Nebenleistungen die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG). Danach hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung in seinem Fall eingreifen. 15 Nach § 227 AO können die Kommunen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen sind die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, spricht es im Regelfall nur die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen, 16 zum Ganzen vgl. nur Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS - OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355, 366 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0, § 222 AO Nr. 1; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 - (juris); Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, BFHE 196, 400; Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 227 AO Rn. 147. 17 Gemessen daran hat der Antragsteller derzeit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Erlassanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. 18 Zunächst ist ein Erlass der Abgabenforderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Einziehung der Zinsforderung den Wertungen des Gesetzgebers des Gewerbesteuergesetzes widerspricht. 19 Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, dass die aufgelaufenen Zinsen zu erlassen seien, weil das Verfahren vor dem Finanzgericht übermäßig lange gedauert habe und ihm diese lange Verfahrensdauer nicht zuzurechnen sei. Selbst eine vom Steuerschuldner nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer führt jedoch nicht bereits zu einem Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen, denn die Verzinsung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen. Es handelt sich lediglich um eine Gegenleistung für eine während des Zeitraumes mögliche Kapitalnutzung durch den Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob der typisierend vom Gesetzgeber unterstellte Zinsvorteil auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung oder Sachbearbeitung beruht, 20 BFH, Urteil vom 31. März 2010 - II R 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 1602 ff.; Urteil vom 21. Februar 1991- V R 105/84 -, BFHE 163, 313; FG Köln, Urteil vom 16. November 2005 - 14 K 4180/03 -, juris. 21 Es ist derzeit auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Erlass der Nachforderungszinsen aus persönlichen Billigkeitsgründen zusteht. Die Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist für einen Steuerschuldner aus persönlichen Gründen unbillig, wenn er erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Der Steuerpflichtige ist erlassbedürftig, wenn seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ansatzweise vorgetragen und insbesondere auf Grund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommens- und Vermögensaufstellungen derzeit auch nicht ersichtlich. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert in Übereinstimmung mit Nrn. 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327) ein Viertel des streitgegenständlichen Abgaben- oder Zinsbetrages.