Urteil
19 K 1998/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0729.19K1998.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist H. Staatsangehörige; ihr Geburtsjahr (1991/1993?) ist unbekannt. Nach eigenen Angaben wurde sie in O. O1. in H1. (Verwaltungsbereich Q. ) geboren und gehört den Volksgruppen Ga und Ibo an. 3 Eigenen Angaben zufolge reiste sie am 15.11.2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 22.11.2010 ihre Anerkennung als Asyl-berechtigte. 4 Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Düsseldorf) am 29.11.2010 – die Anhörung wurde in englischer Sprache durchgeführt – erläuterte sie, dass sie im Alter von sechs Jahren, nachdem ihre Eltern tot waren, mit einer Tante nach O2. in den Ort P. gegangen sei. Von der Tante sei sie wie eine Sklavin gehalten worden und habe auf der Straße Orangen verkaufen müssen. Die Tante habe sie mit Pfeffer misshandelt; sie habe diesen essen müssen bzw. dieser sei ihr in die Genitalien gerieben worden. Im Dezember 2006 seien sie nach H1. zu-rückgekehrt; dort habe sie bei einem Onkel B. N. gewohnt und dort auch Oran-gen verkauft. Im Ort L. , in dem sie gelebt habe, habe sie F. P1. getroffen und sei ihm näher gekommen; man habe gegenseitig die Familien besucht und P1. habe versprochen, sie zu heiraten. Sie habe den Antrag mangels anderer Wahl angenommen und sei mit P1. zusammengezogen. P1. habe allerdings dann von Beschneidung als einer gemeinsamen Tradition gesprochen; sie habe aber nicht daran geglaubt, weil sie Christin sei und dies nicht wollte. Allerdings habe sie nicht gewusst, dass P1. ihren Namen bereits den Göttern genannt habe. Bei einem Treffen mit ihrem Onkel habe auch der Onkel die Beschneidung befürwortet und die Situation habe sich verschlimmert. Nachdem man versucht habe, sie zu beschneiden, sei sie im September 2010 nach U. geflüchtet. Dort habe sie die Frau getroffen, mit der sie später nach Deutschland ausgereist sei. 5 Sie fürchte, im Falle ihrer Rückkehr getötet zu werden, weil beide Familien wegen der Beschneidung miteinander verfeindet seien. 6 Mit Bescheid vom 03.03.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als "offensichtlich unbegründet" ab: H1. gelte als sicheres Herkunfts-land; diese Vermutung habe die Klägerin nicht erschüttert. Ihr Sachvortrag zu angeblich fluchtauslösenden Umständen sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Gleiches gelte für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor; der Klägerin wurde die Abschiebung nach H1. angedroht. 7 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. 8 In einer eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2011 erläutert sie das Leben bei ihrer Tante in O2. sowie ihren Umzug nach H1. im Jahre 2006 zu ihrem Onkel B. , dem sie den Haushalt geführt und bei dem sie auf der Straße Orangen verkauft habe. Sie schilderte ihre Beziehung zu F. P1. , mit dem sie allerdings nicht zusammengelebt habe; insoweit sei bei der Anhörung ein Übersetzungsfehler passiert. Mit P1. habe sie als Katholikin keine sexuelle Beziehung gehabt. Zudem erläutert die Klägerin eingehend den im September 2010 erfolgten Beschneidungsversuch im Hause der Eltern des P1. und ihre Flucht aus der außerhalb des Hauses gelegenen Toilette nach U. . Dort habe sie eine ihr vom Sehen und Grüßen bekannte Nonne getroffen und ihr von dem Beschneidungsversuch erzählt. Die Nonne habe sie sodann in einem sicheren Haus untergebracht und für ihre Ausreise mit einer anderen Frau nach Deutschland gesorgt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.03.2011 zu verpflichten, 11 12 1. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 13 14 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 – 5, Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes Bezug. 18 Mit Beschluss vom 21.04.2011 hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Köln 19 L 483/11.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.03.2011 angeordnet. Im vorliegenden Klageverfahren wurde der Klägerin zudem mit Beschluss vom 16.05.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren VG Köln 19 L 483/11.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 – BGBl. I 1798 – zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17.12.2008 – BGBl. I 2586 –] – AsylVfG – entscheiden kann, ist unbegründet. 22 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.03.2011 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 – BGBl. I 162 –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.4.2011 – BGBl. I 610 –) – AufenthG –. 24 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des politisch Verfolgten ist insoweit mit dem des Art. 16a Abs. 1 GG ebenso deckungsgleich wie die Anforderungen an die notwendige Verfolgungsprognose. Hiernach ist darauf abzustellen, ob jemand "in absehbarer Zeit" mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 – 9 C 237.80 –, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 27 und vom 27.04.1982 – 9 C 308.81 –, BVerwGE 65, 250. 26 Erfolgte die Ausreise wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, kann der Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG – ebenso wie der Schutz des Asylrechts – grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bestand noch keine derartige Vorverfolgung, hängt die Schutzgewährung davon ab, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles die beürchtete Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. 27 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, BVerfGE 54, 341 (361 f.) und vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230); BVerwG, Urteile vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 –, DVBl. 1992, 843, vom 03.11.1992 – 9 C 21.92 –, InfAuslR 1993, 150, und vom 05.07.1994 – 9 C 1.94 –, EZAR 202, Nr. 24. 28 Das Gericht muss insoweit sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind; 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 31.3.1999 - 9 B 144.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 2. 30 Dies setzt allerdings eine schlüssige Darlegung der Asylgründe mit konkreten Einzelheiten voraus. Ersichtlich falsches, widersprüchliches oder sich steigerndes Vorbringen ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und damit die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens infrage zu stellen. Da das Gericht in aller Regel weitgehend auf die Angaben des Asylbewerbers angewiesen ist, kann es einen Sachverhalt regelmäßig nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylbewerber während des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht und diese Angaben einleuchtend und hinreichend wahrscheinlich sind. 31 Das Gericht hat in Anwendung dieser Grundsätze nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin bei einer – erzwungenen – Rückkehr in ihr Heimatland H1. der Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung – etwa in Form einer ihr drohenden Zwangsbeschneidung – ausgesetzt wäre; 32 vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG: HessVGH, Urteil vom 23.03.2005 – 3 UE 3457/04.A –, juris. 33 Das Vorbringen der Klägerin zu den Geschehnissen in H1. und insbesondere zu einem angeblich stattgefundenen Versuch einer Beschneidung im Haus der Eltern ihres Verlobten ist im hohen Maße widersprüchlich und gesteigert, so dass nicht von einem Geschehen mit realem Hintergrund auszugehen und die Klägerin insgesamt nicht als glaubwürdig anzusehen ist. 34 Eine Würdigung der Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 29.11.2010, in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 29.7.2011 ergibt ein differenziertes Bild unterschiedlicher Details, die entweder geschildert oder ausgelassen werden und enthalten jeweils eine unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Schwerpunktsetzung. 35 Im Einzelnen: 36 Bei ihrer Anhörung am 29.11.2010 erläutert die Klägerin detailreich die Situation bei ihrer Tante in O2. : Sie sei wie eine Sklavin gehalten worden und habe Orangen verkaufen müssen. Wenn sie nicht genügend Orangen verkauft habe, habe sie nichts bzw. nur Pfeffer zu essen bekommen und ihre Genitalien seien mit Pfeffer eingerieben worden. Von diesen erniedrigenden Vorfällen erwähnt die Klägerin weder in der eidesstattlichen Versicherung noch in der mündlichen Verhandlung etwas. Dort spricht sie nur allgemein von Misshandlung (eidesstattliche Versicherung) bzw. noch allgemeiner von Problemen (mündliche Verhandlung). Auch der in den Vordergrund ihrer Angaben bei dem Bundesamt gestellte Hinweis auf ihren "Hauptgrund" – gemeint ist offenkundig ihre Flucht aus H1. –, nicht auf gute Art und Weise aufgezogen worden zu sein, erwähnt die Klägerin später nicht mehr; vielmehr stellt sie dann – möglicherweise aufgrund der nach Erhalt des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gewonnenen Einsicht, dass dieser "Hauptgrund" allein eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kaum begründen könnte – den angeblichen Versuch einer Zwangsbeschneidung in den Mittelpunkt. 37 Auch das Verhalten ihres Onkels B. N. zu ihrer beabsichtigten Eheschließung mit F. P1. wird unterschiedlich beschrieben: Während die Klägerin bei ihrer Anhörung am 29.11.2010 lediglich darauf hinwies, dass auch ihr Onkel ihre Beschneidung – wie von dem Freund / Verlobten F. P1. gewünscht – wollte, schilderte sie in der eidesstattlichen Versicherung eingehend das Verhalten und besonders die Beweggründe des Onkels, einer Heirat zuzustimmen, ohne dass allerdings die ihr drohende Beschneidung Erwähnung fand. Besonders der Familienstand der Klägerin (als Vollwaisin), ihr Bildungsstand und ihre finanzielle Situation seien für den Onkel maßgebend für ein Drängen nach Verheiratung gewesen. In der mündlichen Verhandlung weist die Klägerin nur allgemein auf die Vermutung hin, dass der Onkel mit ihrer Heirat vielleicht Geld habe verdienen wollen. 38 Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben der Klägerin zu dem angeblich verübten Versuch einer Beschneidung im Hause der Eltern des F. P1. : Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt wies die Klägerin nur in allgemeiner und kurzer Form darauf hin, dass es im September 2010 (gegen Monatsende) bei ihr den Versuch einer Beschneidung gegeben habe. Sowohl in der eidesstattlichen Versicherung als auch in der mündlichen Verhandlung wird dieser Vorgang eingehend und detailreich beschrieben. Diese unterschiedlichen Schilderungen eines Kerngeschehens sind nicht nachvollziehbar, so dass die Klägerin als unglaubwürdig anzusehen ist. Auch aus der Sicht der Klägerin musste das Geschehen um den Versuch einer Zwangsbeschneidung als für ihre Absicht, in Deutschland eine Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, wesentliches Element erscheinen; dass sie von einer Schilderung im Einzelnen bei der ihr erstmals bei dem Bundesamt eingeräumten Möglichkeit, die fluchtauslösenden Umstände zu schildern, Abstand nahm, ist nicht plausibel. Ihr Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass sie doch bei dem Bundesamt anlässlich der Anhörung dies alles erzählt habe und es versäumt worden sei, dies zu protokollieren, ist ein erkennbar untauglicher Versuch einer Erklärung. Wenn die Klägerin den Versuch einer Zwangsbeschneidung in Einzelheiten bereits bei dem Bundesamt berichtet hat, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass dies protokolliert wurde, da gerade das Thema "Zwangsbeschneidung" sehr sensibel ist und die erlittene Beschneidung oder die ernsthafte und belegte Furcht vor ihrer Durchführung für weibliche Flüchtlinge aus H1. die Annahme einer geschlechtsspezifischen Verfolgung rechtfertigen kann; 39 vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik H1. vom 08.11.2010 (Stand: Oktober 2010). 40 Soweit die Klägerin angibt, dass ihr das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigte Protokoll nicht mehr vorgelesen worden sei, ergibt sich aus diesem gerade das Gegenteil. 41 Auch die in der eidesstattlichen Versicherung einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits geschilderten Einzelheiten eines angeblichen Versuchs einer Zwangsbeschneidung sind nicht immer inhaltsgleich: Dass im Hause der Eltern des F. P1. zwei der Klägerin unbekannte Männer anwesend waren, erwähnt sie in der eidesstattlichen Versicherung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schilderung der Ereignisse; in der mündlichen Verhandlung hat sie diesen, doch eigentlich wesentlichen Umstand – immerhin sollen es diese zwei Männer gewesen sein, die sie in einen mit einem weißen Tuch bedeckten Stuhl gezwungen haben – zunächst – wie sie selbst angibt – vergessen und schildert ihn abschließend nach dem Diktat ihrer Aussage. Auch beschränkt sich nunmehr in der mündlichen Verhandlung das Verhalten dieser Männer auf den Zwang, die Unterwäsche auszuziehen, während die Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung ausführlich berichtete, dass die Männer sie am Oberarm gepackt hätten und in einen Stuhl gezwungen hätten. Auch der Hinweis auf mögliche Verrichtungen ihrer Notdurft wird nur in der mündlichen Verhandlung, nicht hingegen in der eidesstattlichen Versicherung berichtet. 42 Zu ihrer Flucht nach U. kann die Klägerin erst aufgrund konkreter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erläutern, dass sie von Ho (Wohnort der Eltern des F. P1. ) nach U. mit dem Bus gefahren sei; anders wäre die Bewältigung dieser Strecke innerhalb eines Tages auch nicht möglich gewesen; 43 Streckenlänge 132 km : vgl. http://maps.google.de/maps. 44 In der eidesstattlichen Versicherung beschränkte sie die Schilderung auf ein "Fortlaufen". 45 Letztlich sind auch die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in U. bzw. zu ihrer Ausreise widersprüchlich: 46 Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 29.11.2010 berichtete die Klägerin zunächst davon, dass sie in U. eine Frau getroffen habe, mit der sie später nach Deutschland ausgereist sei. In der eidesstattlichen Versicherung erwähnte sie eine Nonne mit Namen – T. . H2. –, die ihr eine sichere Bleibe verschafft und sodann auch für eine Ausreise mit einer anderen Frau gesorgt habe. In der mündlichen Verhandlung sprach die Klägerin zunächst nur von einer "jungen Frau namens H2. " und erläuterte erst auf eindringliches Nachfragen und Überlegen, dass es sich wohl um eine Nonne gehandelt habe. Dass diese Frau sie nach Deutschland begleitet habe, erwähnt die Klägerin nicht. Zu dem haus, in dem sie in U. untergebracht worden sein soll, benennt die Klägerin in der Anhörung eine präzise Adresse (Nr. 00 C. Street, D. 00, U. ), in der eidesstattlichen Versicherung wird nur das Stadtviertel genannt (D. 00) und in der mündlichen Verhandlung erforderte es genaues Nachfragen zur Anschrift, die dann allerdings mit den Erläuterungen bei der Anhörung übereinstimmte. 47 Die zeitlichen Angaben der Klägerin zu den Vorfällen sind insgesamt ungenau und nicht plausibel: Während sie beim Bundesamt und in der eidesstattlichen Versicherung den angeblichen Versuch einer Zwangsbeschneidung und dann folgend die Flucht nach U. auf September (Monatsende) 2010 bestimmte und die Dauer ihres Aufenthalts in U. mit 14 Tagen angibt, benennt sie das Datum der Ausreise aus H1. mit "14.11.2010"; dies ist erkennbar widersprüchlich. Der Versuch in der mündlichen Verhandlung, diesen Widerspruch allein durch die Angabe anderer Daten aufzulösen, verfehlt ersichtlich das Ziel. 48 Eine Gesamtwürdigung der Angaben der Klägerin zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal ergibt daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin insgesamt nicht glaubwürdig ist und sie mit ihrer Behauptung zu angeblichen Vorfällen in H1. zur Begründung ihrer Furcht vor einer Rückkehr ein auf andere Art nicht mögliches Aufenthaltsrecht in Deutschland erreichen möchte. 49 Andere Aspekte, die die Annahme, H1. sei ein sicheres Herkunftsland, erschüttern könnten, trägt die Klägerin nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. 50 Das Bundesamt ist in seinem Bescheid vom 03.03.2011 auch zutreffend davon ausgegangen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf H1. . 51 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Gefahren im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Schutz vor der Durchführung der Abschiebung kann nur ausnahmsweise in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, so dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde; 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 – 9 C 4.98 –, BVerwGE 108, 77 (80 f.) = InfAuslR 1999, 266 (267 f.). 53 Dabei kommt es nicht nur auf Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch auf die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad an, wobei eine die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigende extreme Gefahrenlage nicht etwa nur dann besteht, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Vielmehr besteht sie z.B. auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 – 9 B 617.98 –, InfAuslR 1999, 265. 55 Eine solche extreme Gefahrenlage vermag das Gericht aber nicht festzustellen. H1. gilt weiterhin als "sicheres Herkunftsland" im Sinne von Art. 16a Abs. 3 GG; die dahin gehende Vermutung hat die Klägerin nicht erschüttert. 56 Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs.1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.