Beschluss
19 L 932/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs kann nur ergehen, wenn der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anspruch und einen Anordnungsgrund darlegt.
• Bei Beförderungen besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Übertragung; maßgeblich ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstvorgesetzten unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG).
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Prüfung erstreckt sich darauf, ob gesetzliche Maßstäbe verletzt, der Sachverhalt unzutreffend zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Beförderungsentscheidung wegen nicht glaubhaft gemachtem Bewerbungsverfahrensanspruch • Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs kann nur ergehen, wenn der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anspruch und einen Anordnungsgrund darlegt. • Bei Beförderungen besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Übertragung; maßgeblich ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstvorgesetzten unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG). • Dienstliche Beurteilungen unterliegen eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Prüfung erstreckt sich darauf, ob gesetzliche Maßstäbe verletzt, der Sachverhalt unzutreffend zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung dreier Beförderungsplanstellen (A11) durch die Beigeladenen, bis über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden sei. Er rügte Fehler in seiner dienstlichen Beurteilung und sah dadurch seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der Antragsgegner hatte die Beigeladenen ausgewählt; deren dienstliche Beurteilungen wiesen gegenüber der des Antragstellers einen punktuellen Leistungs- und Eignungsvorsprung auf. Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und die Angemessenheit der Beurteilungen; frühere Klagen des Antragstellers gegen seine Beurteilung waren bereits abgewiesen worden. Es ging um die Frage, ob eine vorläufige Sicherungsanordnung geboten sei, weil eine endgültige Besetzung die Rechte des Antragstellers vereiteln würde. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: Nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dies ist hier nicht gelungen. • Anordnungsgrund bejaht: Die geplante Nichtrückgängigmachung der Beförderungen würde eine endgültige Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs darstellen, sodass ein Sicherungsinteresse besteht. • Kein Anordnungsanspruch: Nach geltendem Dienstrecht besteht kein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; der Beamte kann nur eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verlangen. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nur sicherungsfähig, wenn die Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und eine fehlerfreie Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers möglich wäre. • Prüfung der Auswahlentscheidung: Die Kammer prüfte die Auswahldichte nach verfassungs- und obergerichtlicher Rechtsprechung und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat und von einem Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen ausging. • Bewertungen und Maßstab: Die dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen enthielten in einem Hauptmerkmal die Note "übertreffen die Anforderungen", wodurch sich gegenüber dem Antragsteller eine höhere Wertesumme ergab. Die Beurteilungsrichtlinien und der angewandte strengere Maßstab im höheren Amt waren nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. • Beschränkte gerichtliche Kontrolle der Beurteilung: Die frühere Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Beurteilung des Antragstellers (22.07.2011) wurde berücksichtigt; die Beurteilung beruhte auf ausreichender Tatsachengrundlage und dem zulässigen Ermessensspielraum des Dienstherrn. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenverteilung und Festsetzung des Streitwerts folgten den Vorschriften der VwGO und GKG. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorlegte, weil die angegriffene Auswahlentscheidung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen rechtfertigen die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz; ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde nicht verletzt. Die Beförderungen dürfen somit erfolgen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen.