Urteil
7 K 1587/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0802.7K1587.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1900 geborene Klägerin lebt in der Stadt Barnaul, Altai-Region, Russland und ist russische Staatsangehörige. 3 Unter dem 14.09.1995 stellte sie einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Mit dem Antrag legte sie einen Inlandspass vom 25.05.1994 vor, in dem als Nationalität "deutsch" eingetragen war. Im Antrag war angegeben, ihr Vater E. H. , geb. 00.00.0000, sei deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter Russin. Die Großeltern väterlicherseits, B. H. , geb. 00.00.0000, und K. H. , geb. 00.00.0000, seien beide deutsche Volkszugehörige. 4 In der 1977 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist der Vater E. H. mit deutscher Nationalität eingetragen. In der Geburtsurkunde des Vaters von 1956 sind beide Elternteile mit deutscher Nationalität verzeichnet. 5 Zu den Sprachkenntnissen wurde angegeben, die Klägerin habe Deutsch von Geburt an gelernt von Vater, Mutter, Großvater und Großmutter sowie in der Schule. Sie spreche jetzt selten Deutsch, häufig Russisch. Sie verstehe wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. Der Vater und seine Eltern könnten Deutsch verstehen und sprechen. 6 Gleichzeitig stellte der Vater der Klägerin einen Aufnahmeantrag für sich, seine Ehefrau und seine Kinder, nämlich die Klägerin O. (geb. 1977) sowie ihre Geschwister X. (1979) und K. (1984). Er gab an, er habe Deutsch als Kind von den Eltern und Großeltern sowie in der Mittelschule gelernt. Er könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. 7 Am 03.12.1997 wurde auf Vorschlag des BVA ein Sprachtest für die gesamte Familie zum Zweck der beschleunigten gemeinsamen Ausreise durchgeführt. An diesem Sprachtest nahmen die Klägerin und ihr Bruder X. sowie ihr Vater E. teil. Beim Sprachtest des Vaters wurde festgestellt, dass eine Verständigung in deutscher Sprache möglich gewesen, jedoch kein Gespräch zustande gekommen sei. Daraufhin wurde von einem Sprachtest bei der Mutter der Klägerin und ihrer jüngeren Schwester K. abgesehen. 8 Bei der Anhörung am 03.12.1997 gab der Bruder der Klägerin, X. an, er habe Deutsch als Kind nicht gelernt. Die Umgangssprache mit den Eltern sei Russisch gewesen. Er habe Deutsch in der Schule gelernt. Nachdem er erklärt hatte, er könne Deutsch weder verstehen noch sprechen, wurde auf die Durchführung des Sprachtests verzichtet. 9 Bei ihrem eigenen Sprachtest erklärte die Klägerin, sie habe als Kind Deutsch nicht gelernt. Die Umgangssprache im Elternhaus sei Russisch gewesen. Sie habe die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses gelernt, nämlich von der 5. bis zur 11. Klasse in der Schule. Außerdem habe sie seit 3 Monaten einen Sprachkurs besucht. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass ein einfaches Gespräch nicht zustande gekommen sei. 10 Mit Bescheid vom 23.08.2000 wurde der Aufnahmeantrag für E. H. und seine Familie abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater spreche Deutsch nicht als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache. Gleichzeitig wurden jedoch der Vater, die Klägerin und ihre Geschwister in den Aufnahmebescheid des Großvaters B. H. einbezogen. Eine Entscheidung über den eigenen Aufnahmeantrag der Klägerin erfolgte nicht. 11 Mit Schreiben vom 10.09.2009 wandte sich die Klägerin erneut an das BVA und erklärte, eine Ausreise mit dem Großvater sei nicht mehr möglich, da dieser 2007 verstorben sei. Die Großmutter und der Vater seien schwer krank. Sie wolle daher selbst als Bezugsperson auftreten. Ihr Ehemann und das Kind B1. sollten in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. 12 Mit Bescheid vom 28.09.2009 wurde der Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, nach dem Ergebnis des Sprachtests vom 03.12.1997 habe die Klägerin nur geringe deutsche Sprachkenntnisse. 13 Am 27.10.2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, für die angeblich fehlenden Sprachkenntnisse gebe es keinen ausreichenden Nachweis. 1997 seien nur die Sprachkenntnisse von Vater und Großvater geprüft worden. 14 In der Widerspruchsbegründung vom 13.01.2010 wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend ausgeführt, der Sprachtest von 1997 sei nicht verwertbar. Er habe sich nicht auf den Antrag der Klägerin aus eigenem Recht bezogen. Außerdem entspreche der Test nicht den heutigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach 2000. Es müsse daher ein neuer Sprachtest durchgeführt werden. Die deutsche Sprache sei auch in der Kindheit vermittelt worden. Dies ergebe sich aus der Familiengeschichte und der Akte der Familie. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, die Sprachkenntnisse der Klägerin, die am 03.12.1997 festgestellt worden seien, reichten für ein einfaches Gespräch nicht aus. Außerdem sei von der Klägerin bei der Anhörung eine familiäre Vermittlung verneint worden. Dies werde bestätigt durch die Ablehnung des Aufnahmeantrags des Vaters, der ebenfalls kein einfaches Gespräch auf Deutsch hätte führen können. 16 Gegen den am 12.02.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 11.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Sie habe auch als Kind deutsch sprechen können. Sie habe ihre Ferien bei den Großeltern verbracht und deutsch auch von ihrer Oma gelernt. Die Großeltern hätten in der Familie untereinander und auch mit den Kindern nur deutsch gesprochen. Die Mutter hätte auch deutsch verstehen und sprechen können. Beim Sprachtest sei eine genaue Befragung zu der Sprachvermittlung in der Familie nicht vorgenommen worden. Deshalb müsse die Klägerin erneut angehört werden. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse hat die Klägerin das Protokoll eines telefonischen Sprachtests mit einer Diplom-Lehrerin für Deutsch vom 24.03.2010 (Bl. 40 ff. d. A.) vorgelegt. 17 In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011, bei der die Klägerin am Erscheinen gehindert war, machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzende Ausführungen zur familiären Vermittlung durch die Großeltern. 18 Die Klägerin sei in den Ferien häufig bei den Großeltern gewesen, die im Nachbarort nur 3-4 km entfernt gewohnt hätten. Dort seien praktisch alle Bewohner deutschstämmig gewesen. Die Sommerferien seien dort 3 Monate lang. Die Klägerin sei bis zu ihrem 12. - 14 Lebensjahr häufig für längere Zeit bei den Großeltern gewesen. Die Oma habe kein Wort Russisch gesprochen. Sie habe daher auch mit der Klägerin nur deutsch gesprochen. Die Klägerin habe alles verstanden und mit einfachen Sätzen geantwortet. Auch am Wochenende habe sie mit dem Vater die Großeltern besucht. O. sei die älteste der Geschwister. Sie habe mehr Kontakt zu den Großeltern gehabt als die jüngeren Geschwister, sie habe sich auch mehr um die deutsche Sprache gekümmert. 19 Außerdem wurden auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine frühere Nachbarin der Großeltern und weitläufige Verwandte, Frau C. W. , sowie ihr Enkel, Herr B. W. , als anwesende Zeugen vernommen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2011 wurde die Klägerin zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse angehört. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie beruft sich auf das Ergebnis des 1997 durchgeführten Sprachtests. Danach habe die Klägerin keinen ausreichenden passiven und aktiven Wortschatz. Dies werde bestätigt durch die Angaben der Klägerin beim Sprachtest, dass keine Sprachvermittlung in der Familie erfolgt sei. Diese Fragen seien in russischer Sprache gestellt worden, sodass Missverständnisse auszuschließen seien. Auch der Bruder X. habe bei seiner Anhörung eine familiäre Sprachvermittlung verneint. Selbst wenn die Klägerin bei einer erneuten Anhörung ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen könne, lasse sich nicht feststellen, dass die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs bereits bei Abschluss der Prägephase vorhanden gewesen sei. Damit sei eine Mitursächlichkeit der familiären Sprachvermittlung nicht gegeben. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Aufnahmeverfahren der Klägerin sowie im Aufnahmeverfahren des Vaters E. H. Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des BVA vom 28.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 29 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann danach nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 30 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 31 Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 32 Die Fähigkeit, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen kann. Unschädlich sind dabei ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen ist nur dann schädlich, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Die Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers müssen eine Kommunikation ermöglichen. Das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.09.2003 - 5 C 11.03 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 34 Die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 35 Der Tatbestand der familiären Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortlaut dieses Merkmals voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie (etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs) erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. 36 Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Kenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Die familiär vermittelten Kenntnisse müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, 37 BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - , juris und Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - juris. 38 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung am 28.09.2009 oder am 10.02.2010 in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Denn sie konnte diese Fähigkeit weder in dem bereits 1997 durchgeführten Sprachtest noch in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2011 unter Beweis stellen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitraum zwischen diesen beiden Ereignissen, nämlich in den Jahren 2009/2010 besser waren. 39 Bei der gerichtlichen Anhörung der Klägerin war zwar eine Verständigung mit der Klägerin in deutscher Sprache ohne weiteres möglich. Das Niveau eines einfachen Gesprächs wurde jedoch nicht erreicht. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der Fragen verstehen, einige Fragen wurden jedoch nicht oder falsch verstanden. Das aktive Sprachvermögen der Klägerin reichte für die Bildung einigermaßen richtiger Sätze nur teilweise aus. Viele Fragen konnten nur mit einzelnen Worten oder mit Wortreihungen ohne Satzstruktur beantwortet werden. Dies traf vor allem auf Fragen zu, bei denen die Klägerin eigene Gedanken formulieren musste. Einfache kurze Sätze konnten in der Regel nur dann gebildet werden, wenn die Antwort im Wesentlichen unter Wiederholung der Wörter der Frage formuliert werden konnte und wenn es sich um die einfachen, aus Sprachtest und Telefonprotokoll bekannten Standardfragen zu Arbeit und Familie handelte. 40 Der Sprachfluss war ebenfalls uneinheitlich. Während die Klägerin die von ihrem Prozessbevollmächtigten formulierten Standardfragen recht flüssig beantworten konnte, war ihr die Schilderung einfacher Geschehensabläufe aus ihrem Alltagsleben wie Erinnerungen an Kindergarten oder Schule, Kinderspiele, Kuchenbacken, Haare färben, Hochzeitsfeier nicht oder kaum möglich. Diese erfolgte - wenn überhaupt - nur stockend, mit einzelnen Wörtern und langen Pausen. 41 Demgegenüber war die Klägerin zwar in der Lage, zwei Lieder in deutscher Sprache vorzusingen und hierzu flüssig zu berichten, der Großvater habe ihr das Lied beigebracht bzw. die Großmutter habe mit anderen Frauen dieses Lied auf Hochzeiten gesungen. Diese Texte waren aber offenbar vorbereitet worden. Denn sie wurden ohne eine entsprechende Frage auf eigene Initiative der Klägerin vorgetragen und hoben sich in der Qualität der Formulierung erheblich von dem übrigen Niveau ab. Noch im Telefonprotokoll vom 24.03.2010 hatte die Klägerin zudem angegeben, sie kenne keine deutschen Volkslieder. Die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch spiegelt dieser Vortrag daher nicht wieder. 42 Für die Führung eines einfachen Gesprächs ausreichende Sprachkenntnisse lassen sich auch nicht aus dem Protokoll des am 03.12.1997 durchgeführten Sprachtests herleiten. Bei dieser Anhörung hat die Klägerin ebenfalls eine Reihe von Fragen nicht verstanden und konnte nur bruchstückhaft antworten. 43 Grundsätzlich kann auch das Protokoll einer Anhörung in einem anderen Verfahren und unter der Geltung einer anderen Rechtslage als Beweismittel über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Sprachkenntnisse herangezogen werden, wenn dieses nach Art und Umfang hinreichend aussagekräftig und ordnungsgemäß zustande gekommen ist, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 5 B 6.07 - ; OVG NW, Beschluss vom 07.12.2010 - 12 E 1096/10 - . 45 Hier bestehen allerdings Zweifel, ob das Protokoll über die vorhandenen Sprachfähigkeiten hinreichend Aufschluss gibt, da der Test sehr kurz war, die Protokollierung teilweise unklar oder unleserlich ist und die Fragen zum letzten Themenbereich wenig geeignet erscheinen, da sie nur auf Zahlen und Daten abzielten. Daraus folgt jedoch nur, dass aus dem Protokoll nicht die Überzeugung gewonnen werden kann, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unzureichende Deutschkenntnisse hatte. Umgekehrt ergibt sich aus dem Protokoll aber auch nicht die Gewissheit, dass die Klägerin im Alter von 20 Jahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 46 Darüberhinaus konnte das Gericht auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die bei der gerichtlichen Anhörung gezeigten Sprachkenntnisse ihren Grund in der familiären Vermittlung haben, und nicht fremdsprachlich erworben sind. Vielmehr verbleiben aufgrund der festgestellten Umstände vernünftige Zweifel an einem familiären Erwerb, die zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin zu berücksichtigen sind. 47 Gegen einen Spracherwerb im Elternhaus sprechen schon die eindeutige Angaben der Klägerin selbst und ihres Bruders X. im Sprachtest von 1997. Beide haben übereinstimmend angegeben, sie hätten als Kind im Elternhaus nicht deutsch gelernt. Die Umgangssprache sei Russisch gewesen. Diese Angaben sind nachvollziehbar. Der Bruder kann Deutsch nach seiner eigenen Erklärung weder verstehen noch sprechen. Der Vater der Klägerin hat nur eine sehr eingeschränkte aktive Sprachkompetenz, wie sich aus dem Ergebnis seines Sprachtests 1997 ergibt. Die Mutter ist Russin. Auch wenn sie, wie die Zeugin C. W. bekundete, ein bisschen Deutsch verstand und sprach, ist es sehr unwahrscheinlich, dass in der Familie Deutsch in einem nennenswerten Umfang gebraucht wurde. Dies wurde im Klageverfahren auch nicht mehr vorgetragen. 48 Es verbleiben aber auch Zweifel daran, ob die Klägerin bei den Großeltern väterlicherseits anlässlich von Besuchen in den Ferien und an den Wochenenden soviel Deutsch gelernt hat, dass sie ein einfaches Gespräch mit diesen führen konnte. Eine Sprachvermittlung durch die Großeltern hat die Klägerin aus Anlass des Sprachtests 1997 nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie seinerzeit erklärt, sie habe die Sprache fremdsprachlich erworben. 49 Bei ihrer gerichtlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, sie habe mit der Großmutter bis zum Alter von 6 bis 7 Jahren auch auf Deutsch gesprochen. Diese Aussage erscheint glaubhaft. Sie stimmt mit der Aussage des Zeugen B. W. überein, die der Klägerin allerdings vor ihrer Anhörung vermutlich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 bekannt war. Sie ist aber auch aufgrund der Angaben zu den Wohnverhältnissen der Familie, die von der Zeugin C. W. bestätigt worden sind, nachvollziehbar. 50 Der Umfang dieser Sprachübung bleibt jedoch unklar, da sie an anderer Stelle angibt, sie habe der Oma auf Deutsch und auf Russisch geantwortet, bei schwierigen Fragen auf Russisch. Ähnlich hat sich der Zeuge B. W. geäußert. Wenn die Klägerin somit bei ihrer Antworten ein Sprachgemisch gebraucht hat, kann nicht angenommen werden, dass sie ein einfaches Gespräch ausschließlich in deutscher Sprache führen konnte. Es ist unwahrscheinlich, dass die so bezeichneten "schwierigen Fragen" Themen betrafen, die über ein einfaches Gespräch über Alltagsdinge hinausgingen, da komplexe Gesprächsgegenstände bei Besuchen von Kleinkindern bei den Großeltern erfahrungsgemäß nicht vorkommen. Fraglich ist, inwieweit sich die Klägerin und der Zeuge B. W. an das Ausmaß der Sprachkenntnisse in der Vorschulzeit überhaupt noch erinnern. Der Zeuge hat selbst eingeräumt, sich nicht genau zu erinnern. 51 Auch die Klägerin erklärt, es sei schon so viel Zeit vergangen. Und auf die Frage nach ihrem Kindergarten, die denselben Zeitraum betrifft, beruft sie sich darauf, sich nicht erinnern zu können. Die Zeugin C. W. kann darüberhinaus nicht bestätigen, dass die Klägerin auch auf Deutsch gesprochen hat. 52 Selbst wenn jedoch ein einfaches Gespräch bis zum Alter von 6 oder 7 Jahren möglich gewesen wäre, erscheint zweifelhaft, ob die heutigen Sprachkenntnisse noch auf diesen frühkindlich erworbenen Kenntnissen beruhen, da diese in der Folgezeit nicht weiter eingeübt und vertieft wurden. Die Klägerin kann sich nur noch an einige wenige Dialektwörter aus ihrer Kindheit erinnern. Das Gespräch mit der Großmutter ist in der Folgezeit nicht fortgesetzt worden. Auch heute spricht die Klägerin mit ihrer Großmutter nicht auf Deutsch. Im Sprachtest hat die Klägerin angegeben, sie habe die deutsche Sprache fremdsprachlich erlernt, nämlich in der Schule und bei einem drei-monatigen Sprachkurs. Dass sie in der mündlichen Verhandlung den Besuch eines Sprachkurses abgestritten hat, ist nicht glaubhaft. Es ist nämlich nicht erkennbar, warum sie hierüber beim Sprachtest falsche Angaben hätte machen sollen. Dass sie die Frage missverstanden hat, ist auch nicht wahrscheinlich, da die Fragen zur Sprachvermittlung auf Russisch gestellt worden sind. Auch die aktiven Wortbeiträge der Klägerin in ihrer Anhörung deuten nicht auf einen familiären Erwerb hin. Insbesondere die häufige Verwendung von Tätigkeitswörtern in der Grundform und die Satzstellung sind nicht muttersprachlich, sondern fremdsprachlich geprägt. 53 Auch wenn die Klägerin nun behauptet, sie habe nie einen Sprachkurs gemacht, schließt dies nicht aus, dass die aktuellen Sprachkenntnisse der Klägerin ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen, nämlich dem 6-jährigen Deutschunterricht in der Schule und dem Selbststudium der Sprache mit Hilfe des Internets, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. 54 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.